Vertretung

F. 732: Ich bin Vertreter einer Gesellschaft, da ich für das, was die Gesellschaft an mich an Lohn zahlt, Werbetätigkeiten und Wartungsdienste nach dem Verkauf und der Teilnahme an internationalen Messen durchführe und hierzu Ähnliches. Wie ist das Urteil zu diesem Geld, das ich von der (Gesellschaft) bekomme?

A: Der Lohn der Vertretung für die Leistung der Tätigkeiten der Vertretung ist zulässig, falls es zu den erlaubten Tätigkeiten gehört.

F. 733: Jemand hat eine Immobilie vom Vertreter des Besitzers in Raten gekauft, und nachdem er die Raten des Preises bezahlt hat, hat der Vertretene behauptet, dass er den Verkauf gekündigt und die Immobilie zu seinem Besitz zurückgezogen hat. Ist das dann von ihm gültig oder hat der Käufer von ihm die Übergabe des Verkauften an ihn einzufordern?

A: Der Verkauf der Immobilie durch den Vertreter in Vertretung des Besitzers ist als gültig und verpflichtend zu beurteilen, und das Verkaufte ist Eigentum des Käufers, und der Vertretene hat diese an ihn zu übergeben, und er darf nicht den Vertrag kündigen und die Immobilie zu seinem Besitz zurückführen, sofern nicht feststeht, dass er das Rücktrittsrecht hat.

F. 734: Jemand hat Grundstücke in Vertretung ihrer Besitzer mit normalen Verkaufsdokumenten verkauft, und der Besitzer hat mit seinem Vertreter vereinbart, das offizielle Dokument keinem der Käufer zu übergeben, und nachdem der Besitzer verstorben ist, haben seine Erben behauptet, nach dem Eingeständnis des Besitzes der Käufer über die Grundstücke, dass die Verantwortung der Übergabe des offiziellen Dokuments an den Käufer dem Vertreter oblag. Und sie fordern diese (Übergabe) jetzt von ihm und (auch) den jetzigen Wert des Grundstücks, obwohl er bereits damals den Preis des Grundstücks erhalten und diesen an den (ursprünglichen) Besitzer übergeben hat. Obliegen dann die Kosten der Registrierung der offiziellen Dokumente auf den Namen des Käufers dem Erben oder dem Vertreter, und haben die Erben das Recht, von diesem (Vertreter) den Preis oder den Unterschied zwischen diesem (alten Preis) und dem jetzigen (Wert) einzufordern?

A: Dem Vertreter obliegt nichts an den Kosten und den Ausgaben der Registrierung der offiziellen Dokumente auf den Namen der Käufer, und die Erben haben weder von ihm noch vom Käufer den Preis oder den Unterschied zwischen dem Preis und dem jetzigen Wert zu fordern, falls feststeht, dass er diesen (Preis bereits) vom Käufern erhalten und es an den vertretenen Besitzer bezahlt hat.

F. 735: Ist für den befugten Vertreter eines Rechtsgelehrten [mu™ tahid] erlaubt, die religionsrechtlichen Rechte zu Lebzeiten dieses Rechtsgelehrten an einen anderen Rechtsgelehrten zu zahlen?

A: Der Vertreter hat das, was er in Vertretung erhalten hat, ausschließlich an denjenigen zu zahlen, den er für die Annahme dessen vertritt, außer er hat die Erlaubnis, diese (Einnahmen) an Andere zu zahlen.

F. 736: Ich habe meinen, Bruder bevollmächtigt, einen Telefon zu kaufen, und ich habe ihm einen Betrag gegeben, um die erste Rate zu zahlen, und er wiederum hat diesen Betrag an die zuständige Behörde bezahlt. Und ich habe persönlich die übrigen Raten bezahlt. Dann ist mein Bruder gestorben, und das Telefon war in der Behörde auf seinen Namen registriert. Haben dann seine Erben (das Recht) den Telefon(Anschluss) zu fordern?

A: Falls die Behörde das Telefon an denjenigen verkauft hat, für den man es kaufen wollte und es feststeht, dass Ihr Bruder dieses für Sie in Vertretung gekauft hat mit dem, was Sie an ihn für die erste Rate des Preises bezahlt haben, dann ist das Telefon Ihres, und seine Erben haben kein Recht daran. Aber falls die Verwaltung das Telefon an die Person vergibt, die den Antrag stellt und es auf ihren Namen registriert, dann haben Sie kein Recht daran, sondern Sie haben das, was Sie an Preis dafür bezahlt haben, einzufordern.

F. 737: Ich habe an den Vertreter einen Geldbetrag bezahlt als Lohn für ihn für die Vertretung, und ich habe von ihm eine Quittung dafür gefordert, dann hat er geantwortet, dass er keine Quittung an irgendjemanden vergibt für das, was er für die Vertretung nimmt. Und nach einer Weile verstarb der Vertreter vor der Durchführung der Tätigkeit der Vertretung. Habe ich dann (das Recht) von seinen Erben den Betrag einzufordern?

A: Falls feststeht, dass Sie Geld an den Vertreter bezahlt haben als Lohn für die Vertretung, und dass der Vertreter vor der Durchführung der Vertretung gestorben ist, und dass er Gelder an die Erben hinterlassen hat, dann ist es für Sie erlaubt, die Schulden des Vertreters an Sie einzufordern, und diese (Erben) sind verpflichtet, dieses (Geld) aus seiner Hinterlassenschaft zu entrichten.

F. 738: Wird ein Vertrag über Vertretung mit dem Ableben des Vertreters oder des Vertretenen ungültig?

A: Die Vertretung wird mit dem Ableben eines von ihnen ungültig.

F. 739: Ein Mann starb während seine Reise in eines der asiatischen Länder nach einem Verkehrsunfall. Dann haben seine Erben, und das sind seine Mutter und seine Ehefrau, mich bevollmächtigt, das Ereignis zu erkunden, was es notwendig machte, dass ich an den Ort reise, an dem es stattgefunden hat. Ist es mir dann erlaubt, die Ausgaben für meine Reise in dieses Land, um die Angelegenheit des Falls zu verfolgen, von der eigentlichen Hinterlassenschaft zu nehmen oder von dem Geld, das dieses Land an die Erben des Verstorbenen zahlen wird?

A: Derjenige, der Sie bevollmächtigt hat, die Angelegenheit zu verfolgen, hat an Sie von seinem Geld den Lohn für die Tätigkeit der Vertretung zu zahlen, und genauso (auch) die übrigen Ausgaben, die mit dieser Angelegenheit verbunden sind. Aber die Ausgaben der Reise, des Hotels, der Verpflegung und hierzu ähnliches obliegen Ihnen, außer, Sie haben bei den Vertretenen auch deren Zahlung als Bedingung gestellt.

F. 740: Im Dokument der Vertretung wurde erwähnt, dass es eine Vertretung ist ohne Amtsenthebung, wie es derzeit üblich ist. Aber dieses war eine grundsätzlich eigenständige Vertretung und keine Bedingung innerhalb eines Vertrages zwischen zwei Parteien. Wird dann allein mit dem Schreiben dieses Satzes die Vertretung von der erlaubten (Vertretung) zur verpflichtenden (Vertretung) umgewandelt, und entfällt das Recht der Absetzung?

A: Die verpflichtende Vertretung ist die Vertretung, die innerhalb eines verpflichtenden Vertrages in Form einer Schlussfolgerungsbedingung festgelegt ist, und allein das Schreiben des Begriffs „ohne Amtsenthebung“ hat keinen Einfluss darauf, dass es verpflichtend wird.

F. 741: Ist es für eine Person erlaubt, jemanden zu bevollmächtigen, der keine gesetzliche Erlaubnis für eine Vollmacht bei Gericht hat, um eine rechtliche oder strafrechtliche Angelegenheit vor Gericht zu verfolgen mit Berücksichtigung, dass diejenigen, die eine Erlaubnis zur Vollmacht haben, vom Justizministerium ihre besonderen Bedingungen und Vorschriften hinsichtlich der Annahme von Lohn für die Vollmacht haben? Und steht denjenigen, die keine Erlaubnis zur Vollmacht haben, ein Lohn für die Verfolgung der Angelegenheiten des Vollmachtgebers in den Gerichten zu?

A: Eine Vollmacht ist an sich für Angelegenheiten, die bevollmächtigungs- vertretungsfähig sind religionsrechtlich zulässig, und davon ist die Verfolgung der Angelegenheiten vor Gericht (abhängig) und die Bestimmung des Lohns ist von der Vereinbarung beider Parteien abhängig. Aber falls die Vollmacht zur Verfolgung der rechtlichen oder strafrechtlichen Angelegenheiten, für die Anrufung der offiziellen Behörden und Justizämter seitens des Gesetzes von einer offiziellen Erlaubnis abhängig ist, dann ist es nicht erlaubt, eine Person, die eine solche Erlaubnis nicht hat, zu bevollmächtigen oder sich (von anderen) bevollmächtigen zu lassen. Aber wenn derjenige, der die offizielle Erlaubnis nicht hat, eine Tätigkeit ausführt, für die (ihm) ein Lohn zusteht im Auftrag eines Anderen, dann steht ihm der Lohn für ähnliche (Tätigkeiten) wie seine Tätigkeit zu.

F. 742: Wie ist das Urteil im Hinblick auf die Durchführung der Verfolgung eines Falls oder einer Angelegenheit durch den Bevollmächtigten oder die Durchführung einer Tätigkeit, wenn diese (Durchführung) dann nichts bringt und daraus nichts zum Vorteil des Vollmachtgebers resultiert trotz Zeitaufwands, gezielter Anstrengung, Zahlung der Kosten für An- und Abfahrt und der Verfolgung (der Angelegenheit), (wie ist das Urteil) zur Zahlung von Geld und dieses (Geld) als Lohn für seine Tätigkeit zu erhalten in ähnlichen Fällen?

A: Die Gültigkeit einer Vollmacht und der Anspruch des erwähnten oder der Lohn für Ähnliches an den Bevollmächtigten für das, was er an Tätigkeit durchgeführt hat, für die Vollmacht durch den Auftrag des Vollmachtgebers, ist nicht abhängig vom Erzielen des erwünschten Ergebnisses für den Vollmachtgeber.

F. 743: Die übliche Methode in vielen offiziellen Justizämtern ist die Festlegung der Grenzen einer Vollmacht mit z.B. diesem Satz: „Ein Bevollmächtigter für den Verkauf des soundso-Hauses, das im soundso-Ort liegt“ und entsprechend bei anderen Angelegenheiten. Aber in einigen schriftlichen Vollmachten wird folgender Satz erwähnt: „soundso ist Bevollmächtigter zur Verfolgung von allem, was mit den Angelegenheiten der Vollmacht zusammenhängt“. Und deshalb entsteht zumeist Uneinigkeit zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten darüber, ob jene Tätigkeit in der Vollmacht eingeschlossen ist, oder ob diese (Vollmacht) jenes Verhalten einschließt usw. . Und die Frage ist: Ist für den Bevollmächtigten der uneingeschränkte Umgang erlaubt, der von der Vollmacht abhängig ist, sofern für ihn keine besondere Art dafür festgelegt wurde?

A: Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, sich in seinem Verhalten auf das zu beschränken, für das er bevollmächtigt wurde, gemäß dem, was der Vertrag der Vollmacht deutlich oder offensichtlich umfasst, selbst wenn mit Hilfe der aktuellen oder mündlichen Indizien, selbst wenn es verbreitete Gewohnheit ist, dass eine Vollmacht über etwas mit einigen anderen Dinge verbunden ist. Und im Allgemeinen ist die Vollmacht entweder bestimmt hinsichtlich der Tätigkeit und dem, wovon sie abhängt, oder (es ist) allgemein von beiden Parteien oder von einer (Partei) her, oder (es ist) unbeschränkt hinsichtlich der Tätigkeit und des Umgangs, wie wenn man sagt: „Du bist mein Bevollmächtigter für die Angelegenheit meines Hauses oder hinsichtlich dessen, was damit zusammenhängt“, wie wenn man sagt: „Du bist mein Bevollmächtigter für den Verkauf meines Eigentums“ oder von beiden Parteien her, wie wenn man sagt: „Du bist mein Bevollmächtigter für den Umgang mit meinem Eigentum“. Also ist es notwendig, dass der Bevollmächtigte in jedem Fall sich auf das beschränkt, was der Vollmachtsvertrag bei Bestimmtem, Allgemeinem oder Unbeschränktem beinhaltet, und er darf dieses nicht überschreiten.

F. 744: Jemand hat seine Ehefrau bevollmächtigt, ein Stück Land und einige Gebäude zu verkaufen und eine Wohnung für dessen Preis für seinen jungen Sohn zu kaufen und diese (Wohnung) auf seinen Namen zu registrieren. Aber sie hat die Vollmacht ausgenutzt und hat die Wohnung auf ihren (eigenen) Namen registriert. Sind dann diese Tätigkeiten, die sie durchgeführt hat, religionsrechtlich gültig? Und im Hinblick darauf, dass der Kauf der Wohnung mit dem Betrag erfolgte, der aus dem Verkauf des Eigentums des Vollmachtsgebers erhalten wurde, ist dann die Wohnung nach seinem Ableben Eigentum allein des jungen Sohnes, oder gehört es allen Erben?

A: Das, was sie gemäß der Vollmacht ihres Ehemanns an Verkauf des Landes und einiger Gebäude durchgeführt hat, ist gültig und wirksam, aber bezüglich der Wohnung hat allein (die Tatsache) diese (Wohnung) auf ihren (eigenen) Namen zu registrieren religionsrechtlich keinen Einfluss, so dass, falls sie dieses mit dem Geld des Vollmachtgebers zu seinen Lebzeiten für seinen jungen Sohn gemäß der Vollmacht gekauft hat, dann ist der Kauf gültig und wirksam, und die Wohnung ist ausschließlich nur für den Sohn. Und falls sie diese (Wohnung) zu Lebzeiten des Vollmachtgebers für sich (selbst) gekauft hat, oder für diesen jungen Sohn gekauft hat (aber erst) nach dem Ableben des Vollmachtgebers, dann ist der Kauf unrechtmäßig und abhängig von einer Erlaubnis. Aber Ersteres gilt nicht als wirksam mit Erlaubnis der Erben nach dem Ableben des Erblassers, da sie den Preis beim Kauf nicht besessen haben. Und beim Zweiten steht für jeden von ihnen das zu, was sein Anteil an der Hinterlassenschaft ist, falls sie es bewilligen.

F. 745: Jemand war Bevollmächtigter einiger Personen zum Beauftragen (Anderer) zum Nachholen von Fasten und Gebet, d.h. er hat Güter erhalten, um diese an die Durchführer zu zahlen, aber er hat das Anvertraute verraten, und er hat niemanden beauftragt, und jetzt bereut er es und will sich von diesem Anvertrauten befreien. Muss er dann (jemanden) beauftragen, um die Handlungen durchzuführen, oder muss er den Lohn der Handlung gemäß dem Tageswert an den Besitzer der Güter zurückgeben, oder ist er allein den Betrag schuldig, den er an Gütern erhalten hat? Und wie ist das Urteil, falls er der Beauftrage für das Nachholen des Fastens und des Gebetes war und vor der Durchführung der Handlung stirbt?

A: Wenn die Frist der Vollmacht des Bevollmächtigten für die Beauftragung (bereits) vor der Durchführung der Auftragserteilung an jemanden zur Nachholung des Gebetes oder Fastens abläuft, dann obliegen diesem (Bevollmächtigten) nur die Güter, die er erhalten hat (zurück zu geben), ansonsten hat er die Wahl zwischen dem Beauftragen von jemandem zum Nachholen des Gebets und Fastens mit den Gütern, die er erhalten hat, und der Kündigung der Vollmacht und (somit) der Rückgabe der Güter an ihren Besitzer. Aber für den Beauftragten zum Nachholen des Gebetes und Fastens (gilt), falls er Beauftragter für die Durchführung der Handlung selbst ist, dass die Beauftragung mit seinem Ableben erlischt, und man ist verpflichtet, die Güter, die er erhalten hat, von seiner Hinterlassenschaft zu entnehmen, ansonsten bleibt er die Handlung selbst schuldig, und die Erben sind (dann) verpflichtet, jemanden zu beauftragen (finanziert) aus seiner Hinterlassenschaft, um die Handlung durchzuführen, falls er Hinterlassenschaft hat, ansonsten obliegen diesen (Erben) diesbezüglich nicht.

F. 746: Einige Unternehmen haben Bevollmächtige, deren Aufgabe es ist, bei den Gerichten seitens der Unternehmen anwesend zu sein um Klagen und Beschwerden zu verfolgen. Falls es dann eine Klage des Unternehmens gibt, die keine Basis an Richtigkeit nach ihrer Ansicht hat, ist es ihnen dann (dennoch) erlaubt, bei dieser (Klage) das Unternehmen zu verteidigen? Und wenn der Bevollmächtigte die Verteidigung des Unternehmens bei dem nach seiner Ansicht unrechten Anklage durchführt, obliegt ihm dann für diese Verteidigung etwas, auch wenn das Gericht ein Urteil zum Vorteil des Angeklagten ausspricht? Und ist der Lohn, den der Bevollmächtigte für die Verteidigung des nach seiner Ansicht Unrechts annimmt, als unzulässig und verboten zu betrachten?

A: Es ist nicht erlaubt, das Unrecht zu verteidigen und danach zu streben, zu beweisen, dass es Recht ist. Und eine verbotene Handlung wird nicht anders, als das, was dabei geschehen ist, durch das Aussprechen einer Meinung des Gerichts zum Vorteil der Angeklagten. Und der Lohn für die Verteidigung des verbotenen Unrechtes ist unzulässig und verboten.

F. 747: Jemand wurde von einem Anderen bevollmächtigt, so dass er von ihm den Lohn vor der Durchführung der Handlung erhält. Wenn dann der Bevollmächtigte keine Handlung durchführt, ist dann dieses Geld religionsrechtlich für ihn erlaubt?

A: Der Bevollmächtigte besitzt den genannten Lohn für die Vollmacht allein durch die Erfüllung von dessen Vertrag, so dass er das Recht hat, diesen (Lohn) sogar vor der Durchführung seiner Tätigkeit, für die er bevollmächtigt wurde, einzufordern. Aber wenn er die Tätigkeit, die für die Vollmacht der Fall war, nicht durchführt, bis deren Zeit verpasst wird, oder die Frist der Vollmacht abläuft, dann erlischt damit die Vollmacht, und er ist verpflichtet, den Lohn, den er erhalten hat, an den Bevollmächtigenden zurückzugeben.