F. 597: Ist es für einen Vermieter erlaubt, der ein Geschäft für eine bestimmte Zeit zum Handel oder für ein Handwerk darin gemietet hat, sich nach Ablauf der Mietzeit zu weigern, das Geschäft zu räumen, wenn der Eigentümer sich weigert, das Mietverhältnis zu verlängern, und (ist es ihm erlaubt) das Recht des Abstandes zu fordern? Und ist es ihm erlaubt, das Recht zur Arbeit und Handwerk im gemieteten Gegenstand zu beanspruchen unter Berücksichtigung, dass er nicht das Recht zur Übertragung des gemieteten Gegenstand an Andere hat?
A: Der Mieter hat nach dem Ablauf der Mietzeit nicht weiter über den Gegenstand zu verfügen und (hat) sich (nicht) zu weigern, diesen an dessen Eigentümer zu übergeben. Aber wenn das Recht des Abstandes vom Eigentümer an ihn übertragen wurde oder das Geschäft zu dem gehört, bei dem dessen Mieter gesetzlich dieses Recht zusteht, dann ist es ihm erlaubt, vom Besitzer eine Entschädigung für das Abstandsrecht zu fordern.
F. 598: Ich habe ein Handelsgeschäft gemietet und habe an dessen Eigentümer einen Betrag an Gütern zum Erhalt (des Rechts) des Abstandes bezahlt, und ich habe viele Güter für dieses Geschäft ausgegeben, um Elektrizitätskabel und Fliesen im Boden zu verlegen und weiteres hierzu, und ich habe einen Betrag für den Erhalt der Gewerbeerlaubnis bezahlt. Und nach Ablauf von mehr als zehn Jahren forderten die Erben des Eigentümers mich auf, das Geschäft zurückzugeben. Bin ich dann verpflichtet, das zu erfüllen und das Geschäft für sie zu räumen? Und mit Annahme der Verpflichtung zur Räumung, ist es dann für mich erlaubt, von ihnen das einzufordern, was ich an Gütern für dieses Geschäft ausgegeben habe? Und habe ich das Recht von ihnen eine Entschädigung für den Abstand mit dem jetzigen Wert zu fordern?
A: Die Verpflichtung zur Verlängerung des Mietverhältnisses für den Besitzer oder die Erlaubnis zu seiner Forderung zur Räumung und die Auflage, dieses zu erfüllen und genauso die Sicherstellung der ausgegebenen Güter für das gemietete Geschäft sind von den ausgeübten Gesetzen im Land oder von den im Mietvertrag erwähnten Bedingungen zwischen Vermieter und Mieter abhängig. Aber bezüglich des Abstandes für das Geschäft hat man das Recht, diesen mit dem jetzigen Wert einzufordern, falls dieser (Abstand) vom Eigentümer an den Mieter auf religionsrechtliche Weise übertragen wurde, oder falls es ihm gemäß dem Gesetz zusteht.
F. 599: Der Eigentümer eines Unternehmens hat ein Gebäude vermietet, ohne etwas vom Vermieter für den Abstand zu nehmen, ist er dann bei der Räumung des Gebäudes verpflichtet, einen Betrag für den Abstand zu zahlen? Und wenn der Vermieter dieses Gebäude an den Mieter verkauft, hat er dann einen Teil des Preises zu verrechnen als Ersatz für das Recht des Abstandes an ihn?
A: Sofern der Abstand für das Geschäft nicht dem Mieter auf die zugelassene Weise zusteht, wie durch Kauf, Abkommen oder Bedingung innerhalb eines verpflichtenden Vertrags oder durch ein Gesetz, das dieses für ihn besagt, dann hat er weder etwas dafür vom Eigentümer einzufordern noch einen Betrag des Preises zu verrechnen als Ersatz für die Abfindung des Geschäftes, wenn er es vom Eigentümer kauft.
F. 600: Mein Vater hat für drei seiner Kinder mehrere Handelsgeschäfte gekauft, und er hat deren (Grundbuch-)Eintrag bei deren Kauf auf ihre Namen registriert, so dass diese (Handelsgeschäfte) jetzt diesen dreien religionsrechtlich und gesetzlich gehören. Und diese Geschäfte standen vor seinem Ableben unter der Verfügung des Vaters, und er beschäftigte sich darin mit Unterhalt und Handel. Ist dann der Abstand für diese Geschäfte nur für deren drei Eigentümer, oder ist es unabhängig vom Eigentum, und steht das Erbe (des Abstandes) für alle Erben (zur Verfügung)?
A: Der Abstand für das Geschäft hängt an dessen Eigentum und steht dem Eigentümer zu, solange er nicht von dessen Eigentümer an eine andere Person auf religionsrechtliche Weise übertragen wird, so dass, sofern nicht nachgewiesen ist, dass der Abstand der Geschäfte dem Vererbenden zusteht, die übrigen Erben kein Recht daran haben.
F. 601: Wenn ein Mieter an den Eigentümer beim Vermieten des Geschäftes einen Betrag als Abstand bezahlt, hat dann der Eigentümer nur so viel wie diesen Betrag an den Mieter zurückzugeben, wenn er aus irgendeinem Grund das Geschäft räumt, oder ist er verpflichtet, den Wert des Abstandes für den Preis des Tages der Räumung des Geschäftes zu zahlen?
A: Wenn der Mieter das Recht des Abstandes religionsrechtlich (erworben) hat, dann hat er den jetzigen Wert des Abstandes gemäß dem gerechten Preis an diesem Tag zu fordern, und der Eigentümer ist verpflichtet, den jetzigen Wert an ihn zu zahlen. Aber wenn er beim Eigentümer einen Betrag anlegt, so dass er diesen nach dem Verzicht auf das Geschäft zurückerhält, dann hat er in diesem Fall nur das Recht, das einzufordern, was diesem Betrag entspricht, den er an den Eigentümer beim Anmieten des Geschäftes bezahlt hat.
F. 602: Ich habe ein Geschäft von dessen Eigentümer gemietet, ohne etwas für dessen Abstand an ihn zu zahlen, weil das damals nicht üblich war in unserer Stadt. Und jetzt starb der Vermieter und das Geschäft ist Eigentum einer seiner Söhne geworden, und er hat von mir die Räumung gefordert. Und ich habe während der Mietzeit einige Einrichtungen daran installiert, wie die Verlegung der Elektrizität und des Telefons und der Austausch der Tür und Instandhaltung. Und die Menschen haben Schulden gegenüber mir durch den Handel mit ihnen in diesem Geschäft. Bin ich dann verpflichtet, dem jetzigen Eigentümer wegen der Räumung des Geschäftes und dessen Übergabe an ihn nachzugeben, ohne ein Recht auf irgendetwas zu haben? Und falls ich Recht habe, welches Maß hat es?
A: Sie haben nach dem Ablauf der vorherigen Mietzeit nicht über das Geschäft zu verfügen und sich nicht zu weigern, dieses (Geschäft) an den jetzigen Eigentümer, ohne Verlängerung des Mietverhältnissen durch ihm zu übergeben. Aber die Verpflichtung zum Erfüllen der Forderung der Verlängerung des Mietverhältnisses durch den jetzigen Eigentümer oder die Erlaubnis zu seiner Forderung zur Räumung des Geschäftes und die Notwendigkeit, dieses zu erfüllen ist, von den verbreiteten Gesetzen oder den Bedingungen innerhalb des Vertrages abhängig. Aber bezüglich der Forderung von etwas bei der Räumung des Geschäftes als Abstand dafür (ist festzustellen:) nach der Annahme, dass gemäß dem Brauch der Region beim Abschluss des vorherigen Mietverhältnisses für den Mieter nicht das Recht des Abstandes zusteht, und sofern das Recht des Abstandes des Geschäftes nicht vom Eigentümer an Sie übertragen wurde, haben Sie nicht beim Nachkommen (der Forderung) des jetzigen Eigentümers zur Räumung des Geschäftes und dessen Übergabe irgendetwas von ihm bezüglich des Abstandes zu fordern, außer es gibt ein Gesetz, das vom islamischen Parlament (in der Islamischen Republik Iran) verabschiedet wurde und von dem Wächterrat bestätigt wird, das ihnen erlaubt, etwas für die Räumung des Geschäftes vom Eigentümer zu fordern. Aber bezüglich Verlegung von Elektrizität und des Telefons und Anderem wie diesem, was Sie auf Ihre Kosten durchgeführt haben, gehören diese zu Ihrem Eigentum, außer der Brauch oder das verbreitete Gesetz besagt, dass dessen Anschluss an das Eigentum kostenlos oder mit Sicherstellung der Ausgaben durch den Eigentümer erfolgt.
F. 603: 1.) Ein Platz wurde für 20 Jahre auf beständige Weise als Arbeitsort gemietet. Hat dann der Mieter während der Mietzeit oder nach deren Ablauf das Recht, den Abstand an einen anderen Mieter zu übertragen durch eine Erlaubnis und Beschluss des Gerichts mit der Zahlung der Steuern des Abstandes und der Berücksichtigung aller gesetzlicher Angelegenheiten?
2.) Und wenn er dessen Abstand an einen anderen Mieter in einer offiziellen Weise mit Berücksichtigung aller gesetzlichen Maßstäbe überträgt, hat dann der Eigentümer das Recht, aufgrund seiner Nichtakzeptanz dessen, vom zweiten Mieter die Räumung des Platzes zu fordern?
A: Falls das Recht des Abstandes vom Eigentümer an ihm übertragen wurde, oder (falls) er es verdient hat aufbauend auf einem verbreiteten Gesetz, das zu befolgen religionsrechtlich erlaubt ist und er die Erlaubnis hat, dieses (Recht) zu verkaufen und genauso (das Recht hat) zur Vermietung des Geschäftes an eine andere Person, oder (falls) das aufrichtige Gericht gemäß einem verpflichtenden Gesetz meint, dass dessen Recht ihm zusteht und es ihm dann erlaubt hat, dann ist das, was er getan hat, zulässig, und der Eigentümer ist verpflichtet, ihm diesen (Abstand) zu übergeben und damit einverstanden zu sein. Ansonsten ist all sein erwähntes Verhalten unrechtmäßig und von der Erlaubnis des Eigentümers abhängig, so dass, falls er die Übertragung des Abstandes und die Vermietung des Geschäftes nicht erlaubt, es ihm dann zusteht, die Räumung des Geschäftes einzufordern.
F. 604: Ich habe ein Abkommen mit dem mir Vererbenden getroffen über alles, was er an Gegenständen und Rechten an seinem Anteil an einem Hotel und dessen Möbel besitzt. Beinhaltet dann dieses Abkommen (auch) das Recht des Abstandes für dieses Hotel?
A: Falls er auch das Recht des Abstandes am Hotel hat und sich das Abkommen über alles erstreckt, was er an Gegenständen und Rechten an dem Hotel besitzt, ohne etwas davon auszunehmen, dann ist das Recht des Abstandes des Platzes auch in diesem Abkommen eingeschlossen.
F. 605: Ein Mann hat einen Platz gemietet mit der Bedingung, den Platz zu räumen, wenn der Eigentümer (dieses) fordert. Und nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter angefangen, den Abstand einzufordern, nachdem der Eigentümer von ihm die Räumung gefordert hat. Ist dann der Eigentümer verpflichtet, diesen (Abstand) an ihn zu zahlen?
A: Falls der Brauch des Landes derart ist, dass der Abstand des Geschäftes durch dessen Vermietung an den Mieter übertragen wird, oder (falls) die Vermietung zu einem späteren Datum stattgefunden hat als das angewandte Gesetz, das besagt, dass der Abstand des Arbeitsgeschäftes dessen Mieter zusteht, dann hat der Abschluss eines Vertrages zwischen Ihnen unter Beachtung ihrerseits des Brauchs des Landes oder des Gesetzes beim Vertrag für die Wirkung einer beinhaltenden Bedingung das Recht des Abstandes dem Mieter zuzusprechen, so dass es dann dem Mieter zusteht, vom Eigentümer einen Ersatz für den Abstand des Geschäftes einzufordern, falls dieser (Vermieter) von ihm die Räumung fordert, ansonsten hat er nichts davon einzufordern.
F. 606: Ich habe (das Recht für) den Abstand für das Geschäft, das ich an einen Mann vermietet habe, ihm für einen bestimmten Betrag verkauft. Und er hat mir dafür einen Scheck bezahlt, aber ich konnte ihn nicht einlösen, weil dafür kein Guthaben auf seinem Bankkonto vorhanden war. Und das Geschäft ist immer noch unter der Verfügung des Mieters, und er behauptet, dass er Eigentümer des Abstandes des Geschäftes ist, obwohl ich bis jetzt von ihm nicht den Wert des Abstandes erhalten habe. Hat er dann (das Recht über) den Abstand des Geschäftes, oder ist der Handel über den Abstand ungültig, weil ich den Wert nicht erhalten habe?
A: Allein das Fehlen von Guthaben auf dem Konto des Besitzers des Schecks, den er für den Abstand bezahlt hat, bewirkt (noch) nicht die Ungültigkeit des Verkaufs des Abstandes, nachdem dieser (Verkauf) auf die gültige Weise erfüllt wurde, sondern der Abstand steht dem Käufer zu, und der vermietende Verkäufer (des Abstandes) hat das Recht, von ihm den Betrag des Schecks einzufordern.
F. 607: Falls der Mieter bei der Räumung des Geschäftes das Recht zum Einfordern eines Ersatzes für den Abstand hat aber der Eigentümer sich dazu weigert entgegen dem, was gemäß dem Brauch und dem Gesetz verbreitet ist, wie ist dann das Urteil für das Verbleiben des Mieters im Eigentum ohne Einverständnis des Eigentümers, bis er von ihm einen Ersatz für den Abstand bekommt? Und mit Annahme der Nichterlaubnis zum Verbleiben, und dass dieses (Verbleiben) eine Enteignung des Geschäftes seitens des Mieters ist, sind dann die Güter, die er in diesem Geschäft verdient, religionsrechtlich erlaubt?
A: Allein das Recht zu haben, einen Ersatz für den Abstand bei der Räumung des Geschäftes einzufordern, genügt nicht für die Erlaubnis zur Fortsetzung der Verfügung über das Geschäft nach Ablauf der Mietzeit, sofern die Räumung des Geschäftes durch ihn nicht eine Bedingung für die Zahlung des Ersatzes für den Abstand an den Mieter ist, und in jedem Fall ist das erhaltene Einkommen aus dem Unterhalt in diesem Geschäft religionsrechtlich erlaubt.
F. 608: Jemand hat ein Geschäft zu einem bestimmten Mietbetrag gemietet, und er hat einen weiteren Betrag als Abstand bezahlt. Danach hat der Eigentümer angefangen, die Miete schrittweise zu erhöhen, bis sie das Doppelte der ursprünglichen Miete erreicht hatte, und derzeit will der Mieter das Geschäft an einen anderen Mieter für einen höheren Abstand abtreten. Aber der Eigentümer fordert 15 Prozent vom Wert des Abstandes, und er will auch den Wert der Miete monatlich um das Zehnfache erhöhen, obwohl dem erwähnten Geschäft benachbarte Geschäfte zu Beträgen gemietet wurden, die geringer als diese sind. Hat dann der Eigentümer religionsrechtlich und gesetzlich das Recht zur Forderung des erwähnten Anteils sowie zur Erhöhung der Miete bis zu dieser Grenze?
A: Nachdem der Abstand des Geschäftes dem Mieter zusteht und es ihm erlaubt ist, diesen (Abstand) zu übertragen, an wen er will, hat dann der Eigentümer nicht das Recht, etwas von dem, was der Mieter als Ersatz für den Abstand einnimmt, zu fordern. Aber hinsichtlich der Miete obliegen dann dem Eigentümer und dem Mieter die Bestimmung ihres Betrags bei der Verlängerung des Mietvertrages.
F. 609: Wenn jemand ein Geschäft mietet und zusätzlich zur monatlichen Miete einen Betrag als Abstand zahlt und die Bedingung stellt, dass der Vermieter den Betrag des Abstandes bei der Räumung des Geschäftes gemäß dem jetzigen Wert zahlt, ansonsten der Mieter das Recht hat, den Abstand an eine andere Person zu verkaufen und dieser (Mieter) das Geschäft dem Käufer überträgt, ist dann diese Bedingung gültig, und ist der Vermieter verpflichtet, diese (Bedingung) zu erfüllen, entweder durch Zahlung des jetzigen Wertes an den Mieter oder durch Einverständnis zur Übergabe des Geschäftes an Andere?
A: Das, was (in der Frage) erwähnt wurde, innerhalb eines Mietvertrages als Bedingung zu stellen, ist zulässig, und der Vermieter ist verpflichtet, dieses zu erfüllen, und er darf nicht den Verkauf des Abstandes an eine andere Person und die Übergabe des Geschäftes an ihn ablehnen, solange er nicht einverstanden ist, die Abfindung vom Mieter (zurück) zu kaufen.
F. 610: Wir haben ein Haus gekauft, in dem es ein Handelsgeschäft gibt, das an Andere vermietet war. Und der Eigentümer hat dessen Abstand an den Mieter verkauft. Und dieser Mieter hat dann sein Recht an einen (wiederum) anderen Mieter verkauft. Haben wir dann etwas an den letzten Mieter für den Abstand des Geschäftes zu zahlen, falls wir die Räumung dieses Geschäftes nach Ablauf der Mietzeit einfordern, oder ist der frühere Eigentümer dazu verpflichtet oder der frühere Mieter, weil sie diejenigen sind, die den Abstandspreis erhalten haben?
A: Nachdem der letzte Mieter das Recht des Abstandes des Geschäftes auf die religionsrechtliche Weise erhalten hat, hat dann derjenige, der diesen Abstand jetzt von ihm kauft, dessen Ersatz zu zahlen, aber dem früheren Eigentümer oder dem früheren Mieter, der das Recht des Abstandes an den letzten Mieter rechtmäßig übertragen hat, obliegen nichts davon. Und was jeder von ihnen an Wert des Abstandes genommen hat, war ein Ersatz dessen, was er von seinem Recht verkauft hat, so dass Sie dieses an niemanden zurückerstatten müssen.
F. 597: Ist es für einen Vermieter erlaubt, der ein Geschäft für eine bestimmte Zeit zum Handel oder für ein Handwerk darin gemietet hat, sich nach Ablauf der Mietzeit zu weigern, das Geschäft zu räumen, wenn der Eigentümer sich weigert, das Mietverhältnis zu verlängern, und (ist es ihm erlaubt) das Recht des Abstandes zu fordern? Und ist es ihm erlaubt, das Recht zur Arbeit und Handwerk im gemieteten Gegenstand zu beanspruchen unter Berücksichtigung, dass er nicht das Recht zur Übertragung des gemieteten Gegenstand an Andere hat?
A: Der Mieter hat nach dem Ablauf der Mietzeit nicht weiter über den Gegenstand zu verfügen und (hat) sich (nicht) zu weigern, diesen an dessen Eigentümer zu übergeben. Aber wenn das Recht des Abstandes vom Eigentümer an ihn übertragen wurde oder das Geschäft zu dem gehört, bei dem dessen Mieter gesetzlich dieses Recht zusteht, dann ist es ihm erlaubt, vom Besitzer eine Entschädigung für das Abstandsrecht zu fordern.
F. 598: Ich habe ein Handelsgeschäft gemietet und habe an dessen Eigentümer einen Betrag an Gütern zum Erhalt (des Rechts) des Abstandes bezahlt, und ich habe viele Güter für dieses Geschäft ausgegeben, um Elektrizitätskabel und Fliesen im Boden zu verlegen und weiteres hierzu, und ich habe einen Betrag für den Erhalt der Gewerbeerlaubnis bezahlt. Und nach Ablauf von mehr als zehn Jahren forderten die Erben des Eigentümers mich auf, das Geschäft zurückzugeben. Bin ich dann verpflichtet, das zu erfüllen und das Geschäft für sie zu räumen? Und mit Annahme der Verpflichtung zur Räumung, ist es dann für mich erlaubt, von ihnen das einzufordern, was ich an Gütern für dieses Geschäft ausgegeben habe? Und habe ich das Recht von ihnen eine Entschädigung für den Abstand mit dem jetzigen Wert zu fordern?
A: Die Verpflichtung zur Verlängerung des Mietverhältnisses für den Besitzer oder die Erlaubnis zu seiner Forderung zur Räumung und die Auflage, dieses zu erfüllen und genauso die Sicherstellung der ausgegebenen Güter für das gemietete Geschäft sind von den ausgeübten Gesetzen im Land oder von den im Mietvertrag erwähnten Bedingungen zwischen Vermieter und Mieter abhängig. Aber bezüglich des Abstandes für das Geschäft hat man das Recht, diesen mit dem jetzigen Wert einzufordern, falls dieser (Abstand) vom Eigentümer an den Mieter auf religionsrechtliche Weise übertragen wurde, oder falls es ihm gemäß dem Gesetz zusteht.
F. 599: Der Eigentümer eines Unternehmens hat ein Gebäude vermietet, ohne etwas vom Vermieter für den Abstand zu nehmen, ist er dann bei der Räumung des Gebäudes verpflichtet, einen Betrag für den Abstand zu zahlen? Und wenn der Vermieter dieses Gebäude an den Mieter verkauft, hat er dann einen Teil des Preises zu verrechnen als Ersatz für das Recht des Abstandes an ihn?
A: Sofern der Abstand für das Geschäft nicht dem Mieter auf die zugelassene Weise zusteht, wie durch Kauf, Abkommen oder Bedingung innerhalb eines verpflichtenden Vertrags oder durch ein Gesetz, das dieses für ihn besagt, dann hat er weder etwas dafür vom Eigentümer einzufordern noch einen Betrag des Preises zu verrechnen als Ersatz für die Abfindung des Geschäftes, wenn er es vom Eigentümer kauft.
F. 600: Mein Vater hat für drei seiner Kinder mehrere Handelsgeschäfte gekauft, und er hat deren (Grundbuch-)Eintrag bei deren Kauf auf ihre Namen registriert, so dass diese (Handelsgeschäfte) jetzt diesen dreien religionsrechtlich und gesetzlich gehören. Und diese Geschäfte standen vor seinem Ableben unter der Verfügung des Vaters, und er beschäftigte sich darin mit Unterhalt und Handel. Ist dann der Abstand für diese Geschäfte nur für deren drei Eigentümer, oder ist es unabhängig vom Eigentum, und steht das Erbe (des Abstandes) für alle Erben (zur Verfügung)?
A: Der Abstand für das Geschäft hängt an dessen Eigentum und steht dem Eigentümer zu, solange er nicht von dessen Eigentümer an eine andere Person auf religionsrechtliche Weise übertragen wird, so dass, sofern nicht nachgewiesen ist, dass der Abstand der Geschäfte dem Vererbenden zusteht, die übrigen Erben kein Recht daran haben.
F. 601: Wenn ein Mieter an den Eigentümer beim Vermieten des Geschäftes einen Betrag als Abstand bezahlt, hat dann der Eigentümer nur so viel wie diesen Betrag an den Mieter zurückzugeben, wenn er aus irgendeinem Grund das Geschäft räumt, oder ist er verpflichtet, den Wert des Abstandes für den Preis des Tages der Räumung des Geschäftes zu zahlen?
A: Wenn der Mieter das Recht des Abstandes religionsrechtlich (erworben) hat, dann hat er den jetzigen Wert des Abstandes gemäß dem gerechten Preis an diesem Tag zu fordern, und der Eigentümer ist verpflichtet, den jetzigen Wert an ihn zu zahlen. Aber wenn er beim Eigentümer einen Betrag anlegt, so dass er diesen nach dem Verzicht auf das Geschäft zurückerhält, dann hat er in diesem Fall nur das Recht, das einzufordern, was diesem Betrag entspricht, den er an den Eigentümer beim Anmieten des Geschäftes bezahlt hat.
F. 602: Ich habe ein Geschäft von dessen Eigentümer gemietet, ohne etwas für dessen Abstand an ihn zu zahlen, weil das damals nicht üblich war in unserer Stadt. Und jetzt starb der Vermieter und das Geschäft ist Eigentum einer seiner Söhne geworden, und er hat von mir die Räumung gefordert. Und ich habe während der Mietzeit einige Einrichtungen daran installiert, wie die Verlegung der Elektrizität und des Telefons und der Austausch der Tür und Instandhaltung. Und die Menschen haben Schulden gegenüber mir durch den Handel mit ihnen in diesem Geschäft. Bin ich dann verpflichtet, dem jetzigen Eigentümer wegen der Räumung des Geschäftes und dessen Übergabe an ihn nachzugeben, ohne ein Recht auf irgendetwas zu haben? Und falls ich Recht habe, welches Maß hat es?
A: Sie haben nach dem Ablauf der vorherigen Mietzeit nicht über das Geschäft zu verfügen und sich nicht zu weigern, dieses (Geschäft) an den jetzigen Eigentümer, ohne Verlängerung des Mietverhältnissen durch ihm zu übergeben. Aber die Verpflichtung zum Erfüllen der Forderung der Verlängerung des Mietverhältnisses durch den jetzigen Eigentümer oder die Erlaubnis zu seiner Forderung zur Räumung des Geschäftes und die Notwendigkeit, dieses zu erfüllen ist, von den verbreiteten Gesetzen oder den Bedingungen innerhalb des Vertrages abhängig. Aber bezüglich der Forderung von etwas bei der Räumung des Geschäftes als Abstand dafür (ist festzustellen:) nach der Annahme, dass gemäß dem Brauch der Region beim Abschluss des vorherigen Mietverhältnisses für den Mieter nicht das Recht des Abstandes zusteht, und sofern das Recht des Abstandes des Geschäftes nicht vom Eigentümer an Sie übertragen wurde, haben Sie nicht beim Nachkommen (der Forderung) des jetzigen Eigentümers zur Räumung des Geschäftes und dessen Übergabe irgendetwas von ihm bezüglich des Abstandes zu fordern, außer es gibt ein Gesetz, das vom islamischen Parlament (in der Islamischen Republik Iran) verabschiedet wurde und von dem Wächterrat bestätigt wird, das ihnen erlaubt, etwas für die Räumung des Geschäftes vom Eigentümer zu fordern. Aber bezüglich Verlegung von Elektrizität und des Telefons und Anderem wie diesem, was Sie auf Ihre Kosten durchgeführt haben, gehören diese zu Ihrem Eigentum, außer der Brauch oder das verbreitete Gesetz besagt, dass dessen Anschluss an das Eigentum kostenlos oder mit Sicherstellung der Ausgaben durch den Eigentümer erfolgt.
F. 603: 1.) Ein Platz wurde für 20 Jahre auf beständige Weise als Arbeitsort gemietet. Hat dann der Mieter während der Mietzeit oder nach deren Ablauf das Recht, den Abstand an einen anderen Mieter zu übertragen durch eine Erlaubnis und Beschluss des Gerichts mit der Zahlung der Steuern des Abstandes und der Berücksichtigung aller gesetzlicher Angelegenheiten?
2.) Und wenn er dessen Abstand an einen anderen Mieter in einer offiziellen Weise mit Berücksichtigung aller gesetzlichen Maßstäbe überträgt, hat dann der Eigentümer das Recht, aufgrund seiner Nichtakzeptanz dessen, vom zweiten Mieter die Räumung des Platzes zu fordern?
A: Falls das Recht des Abstandes vom Eigentümer an ihm übertragen wurde, oder (falls) er es verdient hat aufbauend auf einem verbreiteten Gesetz, das zu befolgen religionsrechtlich erlaubt ist und er die Erlaubnis hat, dieses (Recht) zu verkaufen und genauso (das Recht hat) zur Vermietung des Geschäftes an eine andere Person, oder (falls) das aufrichtige Gericht gemäß einem verpflichtenden Gesetz meint, dass dessen Recht ihm zusteht und es ihm dann erlaubt hat, dann ist das, was er getan hat, zulässig, und der Eigentümer ist verpflichtet, ihm diesen (Abstand) zu übergeben und damit einverstanden zu sein. Ansonsten ist all sein erwähntes Verhalten unrechtmäßig und von der Erlaubnis des Eigentümers abhängig, so dass, falls er die Übertragung des Abstandes und die Vermietung des Geschäftes nicht erlaubt, es ihm dann zusteht, die Räumung des Geschäftes einzufordern.
F. 604: Ich habe ein Abkommen mit dem mir Vererbenden getroffen über alles, was er an Gegenständen und Rechten an seinem Anteil an einem Hotel und dessen Möbel besitzt. Beinhaltet dann dieses Abkommen (auch) das Recht des Abstandes für dieses Hotel?
A: Falls er auch das Recht des Abstandes am Hotel hat und sich das Abkommen über alles erstreckt, was er an Gegenständen und Rechten an dem Hotel besitzt, ohne etwas davon auszunehmen, dann ist das Recht des Abstandes des Platzes auch in diesem Abkommen eingeschlossen.
F. 605: Ein Mann hat einen Platz gemietet mit der Bedingung, den Platz zu räumen, wenn der Eigentümer (dieses) fordert. Und nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter angefangen, den Abstand einzufordern, nachdem der Eigentümer von ihm die Räumung gefordert hat. Ist dann der Eigentümer verpflichtet, diesen (Abstand) an ihn zu zahlen?
A: Falls der Brauch des Landes derart ist, dass der Abstand des Geschäftes durch dessen Vermietung an den Mieter übertragen wird, oder (falls) die Vermietung zu einem späteren Datum stattgefunden hat als das angewandte Gesetz, das besagt, dass der Abstand des Arbeitsgeschäftes dessen Mieter zusteht, dann hat der Abschluss eines Vertrages zwischen Ihnen unter Beachtung ihrerseits des Brauchs des Landes oder des Gesetzes beim Vertrag für die Wirkung einer beinhaltenden Bedingung das Recht des Abstandes dem Mieter zuzusprechen, so dass es dann dem Mieter zusteht, vom Eigentümer einen Ersatz für den Abstand des Geschäftes einzufordern, falls dieser (Vermieter) von ihm die Räumung fordert, ansonsten hat er nichts davon einzufordern.
F. 606: Ich habe (das Recht für) den Abstand für das Geschäft, das ich an einen Mann vermietet habe, ihm für einen bestimmten Betrag verkauft. Und er hat mir dafür einen Scheck bezahlt, aber ich konnte ihn nicht einlösen, weil dafür kein Guthaben auf seinem Bankkonto vorhanden war. Und das Geschäft ist immer noch unter der Verfügung des Mieters, und er behauptet, dass er Eigentümer des Abstandes des Geschäftes ist, obwohl ich bis jetzt von ihm nicht den Wert des Abstandes erhalten habe. Hat er dann (das Recht über) den Abstand des Geschäftes, oder ist der Handel über den Abstand ungültig, weil ich den Wert nicht erhalten habe?
A: Allein das Fehlen von Guthaben auf dem Konto des Besitzers des Schecks, den er für den Abstand bezahlt hat, bewirkt (noch) nicht die Ungültigkeit des Verkaufs des Abstandes, nachdem dieser (Verkauf) auf die gültige Weise erfüllt wurde, sondern der Abstand steht dem Käufer zu, und der vermietende Verkäufer (des Abstandes) hat das Recht, von ihm den Betrag des Schecks einzufordern.
F. 607: Falls der Mieter bei der Räumung des Geschäftes das Recht zum Einfordern eines Ersatzes für den Abstand hat aber der Eigentümer sich dazu weigert entgegen dem, was gemäß dem Brauch und dem Gesetz verbreitet ist, wie ist dann das Urteil für das Verbleiben des Mieters im Eigentum ohne Einverständnis des Eigentümers, bis er von ihm einen Ersatz für den Abstand bekommt? Und mit Annahme der Nichterlaubnis zum Verbleiben, und dass dieses (Verbleiben) eine Enteignung des Geschäftes seitens des Mieters ist, sind dann die Güter, die er in diesem Geschäft verdient, religionsrechtlich erlaubt?
A: Allein das Recht zu haben, einen Ersatz für den Abstand bei der Räumung des Geschäftes einzufordern, genügt nicht für die Erlaubnis zur Fortsetzung der Verfügung über das Geschäft nach Ablauf der Mietzeit, sofern die Räumung des Geschäftes durch ihn nicht eine Bedingung für die Zahlung des Ersatzes für den Abstand an den Mieter ist, und in jedem Fall ist das erhaltene Einkommen aus dem Unterhalt in diesem Geschäft religionsrechtlich erlaubt.
F. 608: Jemand hat ein Geschäft zu einem bestimmten Mietbetrag gemietet, und er hat einen weiteren Betrag als Abstand bezahlt. Danach hat der Eigentümer angefangen, die Miete schrittweise zu erhöhen, bis sie das Doppelte der ursprünglichen Miete erreicht hatte, und derzeit will der Mieter das Geschäft an einen anderen Mieter für einen höheren Abstand abtreten. Aber der Eigentümer fordert 15 Prozent vom Wert des Abstandes, und er will auch den Wert der Miete monatlich um das Zehnfache erhöhen, obwohl dem erwähnten Geschäft benachbarte Geschäfte zu Beträgen gemietet wurden, die geringer als diese sind. Hat dann der Eigentümer religionsrechtlich und gesetzlich das Recht zur Forderung des erwähnten Anteils sowie zur Erhöhung der Miete bis zu dieser Grenze?
A: Nachdem der Abstand des Geschäftes dem Mieter zusteht und es ihm erlaubt ist, diesen (Abstand) zu übertragen, an wen er will, hat dann der Eigentümer nicht das Recht, etwas von dem, was der Mieter als Ersatz für den Abstand einnimmt, zu fordern. Aber hinsichtlich der Miete obliegen dann dem Eigentümer und dem Mieter die Bestimmung ihres Betrags bei der Verlängerung des Mietvertrages.
F. 609: Wenn jemand ein Geschäft mietet und zusätzlich zur monatlichen Miete einen Betrag als Abstand zahlt und die Bedingung stellt, dass der Vermieter den Betrag des Abstandes bei der Räumung des Geschäftes gemäß dem jetzigen Wert zahlt, ansonsten der Mieter das Recht hat, den Abstand an eine andere Person zu verkaufen und dieser (Mieter) das Geschäft dem Käufer überträgt, ist dann diese Bedingung gültig, und ist der Vermieter verpflichtet, diese (Bedingung) zu erfüllen, entweder durch Zahlung des jetzigen Wertes an den Mieter oder durch Einverständnis zur Übergabe des Geschäftes an Andere?
A: Das, was (in der Frage) erwähnt wurde, innerhalb eines Mietvertrages als Bedingung zu stellen, ist zulässig, und der Vermieter ist verpflichtet, dieses zu erfüllen, und er darf nicht den Verkauf des Abstandes an eine andere Person und die Übergabe des Geschäftes an ihn ablehnen, solange er nicht einverstanden ist, die Abfindung vom Mieter (zurück) zu kaufen.
F. 610: Wir haben ein Haus gekauft, in dem es ein Handelsgeschäft gibt, das an Andere vermietet war. Und der Eigentümer hat dessen Abstand an den Mieter verkauft. Und dieser Mieter hat dann sein Recht an einen (wiederum) anderen Mieter verkauft. Haben wir dann etwas an den letzten Mieter für den Abstand des Geschäftes zu zahlen, falls wir die Räumung dieses Geschäftes nach Ablauf der Mietzeit einfordern, oder ist der frühere Eigentümer dazu verpflichtet oder der frühere Mieter, weil sie diejenigen sind, die den Abstandspreis erhalten haben?
A: Nachdem der letzte Mieter das Recht des Abstandes des Geschäftes auf die religionsrechtliche Weise erhalten hat, hat dann derjenige, der diesen Abstand jetzt von ihm kauft, dessen Ersatz zu zahlen, aber dem früheren Eigentümer oder dem früheren Mieter, der das Recht des Abstandes an den letzten Mieter rechtmäßig übertragen hat, obliegen nichts davon. Und was jeder von ihnen an Wert des Abstandes genommen hat, war ein Ersatz dessen, was er von seinem Recht verkauft hat, so dass Sie dieses an niemanden zurückerstatten müssen.