Tanzen

F. 86: Ist Volkstanz bei Hochzeiten erlaubt? Und wie ist das Urteil zur Teilnahme an solch einer Veranstaltung?

A: Falls der Tanz auf eine Weise erfolgt, die Lust stimuliert, mit einer verbotenen Handlung verbunden ist oder eine Verdorbenheit daraus folgt, dann ist es nicht erlaubt. Und die Teilnahme an Tanzveranstaltungen ist auch nicht erlaubt, falls diese (Teilnahme) eine Unterstützung für verbotene Handlungen anderer (Personen) oder mit einer verbotenen Handlung verbunden ist, ansonsten ist diese (Teilnahme) zulässig.

F. 87: Ist Tanz in Frauenveranstaltungen ohne Melodien oder Klänge verboten oder erlaubt? Und falls es verboten ist, sind die Teilnehmer (dann) verpflichtet, die Veranstaltung zu verlassen?

A: Im allgemeinen ist Tanz verboten, falls er in einer Weise erfolgt, die Lust stimuliert, mit einer verbotenen Handlung verbunden ist oder eine Verdorbenheit daraus folgt. Und falls dann das Verlassen der Veranstaltung als ein Protest gegen die verbotene Handlung (angesehen und somit) eine Bestärkung zum Verwehren des Schlechten ist, dann ist dieses (Verlassen) Pflicht.

F. 88: Wie ist das Urteil zum Volkstanz für einen Mann (nur) unter Männern und für eine Frau (nur) unter Frauen oder für einen Mann unter Frauen und für eine Frau unter Männern?

A: Falls dieser (Tanz) in einer Weise erfolgt, die Lust stimuliert, mit einer verbotenen Handlung verbunden ist oder eine Verdorbenheit daraus folgt, oder dieses von einer Frau unter fremden Männern erfolgt, dann ist es grundsätzlich verboten.

F. 89: Wie ist das Urteil zum gruppenweisen Tanz von Männern? Und wie ist das Urteil zum Betrachten des Tanzes der kleinen Mädchen in Fernsehprogrammen und anderen (Stellen)?

A: Falls der Tanz in einer Weise erfolgt, die Lust stimuliert oder mit einer verbotenen Handlung verbunden ist, dann ist es verboten. Aber gegen ein Zuschauen dazu besteht kein Hindernis, falls es nicht mit einer Unterstützung des Ungehorsams und der Ermutigung zu solchem verbunden ist und (falls) daraus keine Verdorbenheit folgt.

F. 90: Wie ist das Urteil zum Tanz einer Frau unter Frauen und einem Mann unter Männern? Und falls das Besuchen von Hochzeiten ein Respekt gegenüber gesellschaftlichen Brauch ist, bestehen dann religionsrechtliche Bedenken im Fall des möglichen Stattfindens von Tanz?

A: Im allgemeinen (gilt), falls der Tanz derart ist, die Lust stimuliert oder mit einer verbotenen Handlung verbunden ist oder eine Verdorbenheit daraus folgt, dann ist er verboten. Aber es gibt grundsätzlich kein Hindernis zur Teilnahme an Hochzeiten, bei denen Stattfinden des Tanzens möglich ist, sofern diese (Teilnahme) nicht eine Unterstützung für den Begehenden einer verbotenen Handlung ist, und (sofern) es nicht eine Verwicklung mit dem Verbotenen bewirkt.

F. 91: Ist der Tanz der Frau für ihren Ehemann oder des Mannes für seine Ehefrau verboten?

A: Falls der Tanz der Ehefrau für ihren Ehemann oder umgekehrt ohne Begehen von etwas Verbotenem erfolgt, dann ist es zulässig.

F. 92: Ist der Tanz auf der Hochzeit der (eigenen) Söhne erlaubt?

A: Falls dieser (Tanz) zum verbotenen Tanz gehört, dann ist er verboten, selbst wenn es von den Vätern oder Müttern bei den Hochzeitsveranstaltungen ihrer Kinder sein würde.

F. 93: Eine verheiratete Frau tanzt auf den Hochzeiten vor Fremden (Männern) ohne Kenntnis und Erlaubnis ihres Ehemannes, und diese Handlung von ihr wird mehrere Male wiederholt, und das Gute zu gebieten und das Schlechte zu verwehren durch ihren Mann bewirkt nichts bei ihr. Was ist die Verpflichtung?

A: Der Tanz einer Frau vor Fremden (Männern) ist grundsätzlich verboten, und das Ausgehen aus dem Haus ohne Erlaubnis ihres Ehemannes ist an sich auch verboten und führt zur Widerspenstigkeit (der Ehefrau) und dem Fernhalten vom Recht der Versorgung (der Frau durch ihren Ehemann).

F. 94: Wie ist das Urteil zum Tanz einer Frau vor Männern bei der Hochzeitsveranstaltung des Dorfes, in dem Musikinstrumente verwendet werden? Und was ist die Verpflichtung im Hinblick dazu?

A: Der Tanz von Frauen vor Fremden (Männern) und auch jeglicher Tanz, der zu einer Verdorbenheit und zur Stimulation der Lust führt, ist verboten. Und die Verwendung von Musikinstrumenten und das Zuhören dazu ist ebenfalls verboten, falls diese (Musik) auf eine vergnügende stimulierende Weise erfolgt. Und religiös Erwachsene haben in solchen Fällen die Aufgabe, das Schlechte zu verwehren.

F. 95: Wie ist das Urteil zum Tanz des unterscheidungsfähigen Kindes bei Veranstaltungen von Frauen oder von Männern unabhängig davon, ob dieses (Kind) männlich oder weiblich ist?

A: Dem nicht erwachsenen Kind, unabhängig davon ob männlich oder weiblich, obliegt keine Verpflichtung, aber die religiös Erwachsenen sollen es nicht zum Tanz ermutigen.

F. 96: Wie ist das Urteil zum Gründen von Instituten zum Lehren von Tanz?

A: Die Gründung von Instituten zum Lehren und Verbreiten von Tanz steht im Widerspruch zu den Zielen des Islamischen Systems.

F. 97: Wie ist das Urteil zum Tanz von Männern vor ihren Mahram-Verwandten [mah.ram] unter den Frauen und von Frauen vor den Mahram-Verwandten unter den Männern, unabhängig davon, ob diese Mahram-Beziehung angeboren oder angetraut ist?

A: Bei dem, was an Tanz verboten ist, gibt es keinen Unterschied, ob dieser (Tanz) von einem Mann oder einer Frau erfolgt, und ob dieser (Tanz) vor dem Mahram-Verwandten oder nicht-Mahram-Verwandten erfolgt.

F. 98: Ist der Stocktanz auf Hochzeiten erlaubt? Und wie ist das Urteil, falls dieses mit Verwendung von Musikinstrumenten begleitet ist?

A: Falls dieser (Stocktanz) auf eine spielerische, sportliche, unterhaltende Weise erfolgt und daraus keine Beeinträchtigung für sich folgt, dann ist es an sich unbedenklich, aber die Verwendung von Musikinstrumenten auf eine vergnügende anregende Weise ist in jedem Fall nicht erlaubt.

F. 99: Wie ist das Urteil zum (Tanz) Dabkah, und dieser besteht aus dem Zusammenhalten der Hände und dem Schlagen der Füße auf dem Boden in einer Weise, die einen simultanen Klang erzeugt, durch Springen und körperlicher Bewegung?

A: Das Urteil dazu ist das (gleiche) Urteil (wie) zum Tanz (im Allgemeinen), so dass, falls dieser (Tanz) auf eine Weise erfolgt, die Lust stimuliert oder mit der Verwendung von vergnügenden Instrumenten auf eine vergnügende Weise erfolgt oder zu dem gehört, woraus Verdorbenheit folgt, dann er verboten ist, ansonsten ist er zulässig.