Stiftungen

F. 925: Ist die Verwendung der Formel für Stiften eine Bedingung für die Gültigkeit des Stiftens? Und bei Annahme der Bedingung, ist es dann Bedingung, dass die Formel in arabischer Sprache erfolgt?

A: Es ist zum Stiften nicht Bedingung, dieses mündlich durchzuführen, da es möglich ist, dass es (bereits) durch Übergabe erfüllt wird, und es ist keine Bedingung bei der mündlichen Durchführung, dass die Formel des Stiftens in arabischer Sprache erfolgt.

F. 926: Jemand hat seinen Garten gestiftet, so dass dessen Erträge 50 Jahre lang für die Beauftragung zur Nachholung der (verpassten) rituellen Gebete und Fasten des Stifters ausgegeben werden und nach 50 Jahren dessen Erträge für die Nächte des Schicksals [laylat-ul-qadr] (und die Zeremonien darin) ausgegeben werden. Und er hat den Vorsitz der Stiftung an seine vier Söhne übertragen. Allerdings kann dieser Garten zur Zeit in keiner Weise verwendet werden, denn er ist nahezu ruiniert. Aber falls er verkauft werden würde, dann wäre es mit dessen Erlös möglich, dass (jemand) für eine Zeit von 200 Jahren für das (nachzuholende) rituelle Gebet und Fasten beauftragt wird. Und das wäre etwas, womit seine vier Söhne einverstanden wären. Ist es dann für sie erlaubt, den erwähnten Garten zu verkaufen und dessen Erlös für diesen Zweck auszugeben?

A: Falls der Stifter mit der Stiftung der erwähnten Weise gewünscht hat, diese für sich selbst und für die Anderen in der Weise der Reihenfolge und Aufeinanderfolge zu stiften, dann ist diese (Stiftung) in Bezug auf ihn selbst ungültig und in Bezug auf die Anderen eine Stiftung ohne Anfangszeitpunkt, deren Gültigkeit nicht ohne Bedenken ist. Und falls dieser (Stifter) damit gewünscht hat, die Erträge (der Stiftung) 50 Jahre sich selbst vorzubehalten, dann gibt es religionsrechtlich kein Hindernis für deren Gültigkeit. Und aufbauend auf die Gültigkeit der erwähnten Stiftung sind dann die Erträge des Gartens, so lange er zu bewahren ist, für die Aspekte des Testamentes und der Stiftung auszugeben, selbst falls es mit der Ausgabe eines Teils seiner Erträge für seine Bewahrung und Renovierung erfolgt, um (damit) Erträge zu erhalten. Oder falls es möglich ist, diesen sogar zu vermieten, um auf dessen (Stück) Land zu bauen oder für Anderes und die Miete für die Aspekte des Testaments und der Stiftung auszugeben, dann ist es nicht erlaubt, diesen (Garten) zu verkaufen oder einzutauschen. Ansonsten gibt es dazu kein Hindernis, diesen zu verkaufen und mit seinem Erlös eine Immobilie zu kaufen, die ermöglicht, Erträge zu erzielen, damit dessen Erträge für die Aspekte des Testaments und der Stiftung auszugeben werden.

F. 927: Ich habe durch Allahs Gnade und Seine Führung ein Gebäude in einem Dorf gebaut mit der Absicht, dass dieses eine Moschee wird. Aber im Hinblick darauf, dass es im Dorf kein Lehrinstitut gibt und es (bereits) zwei Moscheen hat, benötigt dieses (Dorf) zur Zeit keine (weitere) Moschee, und ich bin bereit, falls es keine religionsrechtlichen Bedenken gibt, meine Absicht abzuändern und das Gebäude unter die Verwaltung zur Erziehung und Ausbildung zu stellen unter Berücksichtigung, dass es bis jetzt (noch) nicht erfüllt wurde, deren Stiftung als Moschee zu vollenden, noch zwei Gebetsabschnitte darin zu verrichten (mit der Absicht) als Gebet in einer Moschee. Wie ist dann das Urteil zu diesbezüglich?

A: Allein das Bauen mit der Absicht, dass es eine Moschee sei, ohne die Durchführung der Stiftungsformel und (noch) ohne diese (Stiftung) an die Betenden zu übergeben, um darin zu beten, genügt nicht für die Erfüllung und Vollendung der Stiftung, sondern es bleibt Eigentum des (ursprünglichen) Besitzers, und er kann darüber verfügen, wie er es möchte. Und dementsprechend besteht kein Hindernis dazu, das Gebäude der Verwaltung zur Ausbildung und Erziehung zu übergeben.

F. 928: Werden die gespendeten Güter für das Kaufen von Gegenständen für eine Hussainiyyah als gestiftet beurteilt, oder benötigen die Gegenstände, die mit diesen Gütern gekauft wurden, die (gesonderte) Durchführung der Stiftungsformel?

A: Allein das Zusammenführen von Gütern wird nicht als Stiftung betrachtet. Aber der Kauf der Gegenstände für die Hussainiyyah mit dem (Geld) und deren anschließende Aufstellung in der Hussainiyyah, damit davon Gebrauch gemacht wird, bewirkt eine Sachspende, und dementsprechend ist dafür die Durchführung der Stiftungsformel nicht notwendig.

Voraussetzungen der Stifter

F. 929: Ist es erlaubt, einen Platz für eine vorläufige Zeit, wie z.B. zehn Jahre, als Moschee zu stiften und nach dieser Zeit gehört es (wieder) dem Stifter oder seinen Erben?

A: Dieses ist ungültig als eine temporäre Stiftung, und somit wird die Bezeichnung Moschee nicht erfüllt, aber es besteht kein Hindernis dafür, es für Betende für eine bestimmte (begrenzte) Zeit zur (Verfügung zu stellen und dann) zurück zu erhalten.

F. 930: Ist die Stiftung von demjenigen, der dazu gezwungen wurde, gültig?

A: Falls der Stifter zur Stiftung gezwungen wurde, dann ist seine Stiftung ungültig, solange die Erlaubnis dafür nicht erfolgt, wobei es (selbst) bei (nachträglich) erfolgter Erlaubnis Bedenken zur Genüge für die Gültigkeit gibt.

F. 931: Einige Zarathrustraner (Fußnote) haben ein Krankenhaus gegründet und für 1000 Jahre gestiftet, um damit für Wohltätiges Gebrauch zu machen. Ist es im Hinblick auf die Maßstäbe und Vorschriften der Stiftung in der Imamiyyat-Religionswissenschaft dann für denjenigen, der dieser Stiftung vorsteht, erlaubt, jetzt anders zu handeln als die Bedingungen der Stiftungssatzung, die besagen, dass, falls die Gewinne des Krankenhauses dessen Ausgaben übertreffen, dann mit diesen (Gewinnen) einige (weitere) Betten zusätzlich zu denen, die (bereits) im Krankenhaus bestehen, gekauft werden müssen?

A: Die Stiftung eines Nichtmuslim der Leute des Buches [ahl-ul-kit~ b] und anderer (Personen) ist (genauso) gültig, wie es vom Muslim gültig ist, und dementsprechend besteht religionsrechtlich kein Hindernis zu ihrer Gültigkeit, auch wenn die Stiftung eines Krankenhauses, um daraus 1000 Jahre lang für Wohltätigkeiten Nutzen zu ziehen, als befristete Stiftung gilt. Und dementsprechend ist der Vorstand der Stiftung verpflichtet, nach den Bedingungen der Stiftung zu handeln, und er hat diese (Bedingungen) nicht zu vernachlässigen oder diese zu überschreiten.

Bedingungen des Vorsitzenden der Stiftung

F. 932: Ist es für den Vorsitzenden einer Stiftung, der von dem Stifter oder dem Regierenden bestimmt wurde, erlaubt, für sich einen Lohn für seine Arbeit bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten zu nehmen oder diesen (Lohn) an eine andere Person zu zahlen, um diese (Arbeit) in Vertretung von ihm auszuführen?

A: Der Vorsitzende der Stiftung darf unabhängig davon, ob er vom Stifter oder vom Regierenden bestimmt wurde, von den erzielten Erträgen der Stiftung für sich eine Aufwandsentschädigung annehmen, sofern der Stifter keinen gesonderten besonderen Lohn für seine Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten bestimmt hat.

F. 933: Ein bestimmtes Zivilgericht hat (der Stiftung) zusätzlich zu dem Vorsitzenden der Stiftung eine vertrauenswürdige Person beigeordnet, um seine Handlungen bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten zu überwachen. Hat dann der Vorsitzende in solch einem Fall das Recht, den Vorsitzenden nach ihm zu bestimmen, ohne die Beratung mit und Nachfragen bei dieser seitens des Gerichtes beigeordneten Person, falls er das Recht hat, den Vorsitzenden nach sich zu bestimmen?

A: Falls das Urteil über die Beiordnung eines Vertrauten zu dem religionsrechtlichen Vorsitzenden, um seine Handlungen zu überwachen, allgemein für alle seine Handlungen erfolgte, die mit der Verwaltung der Stiftung zusammenhängen, und sogar die Bestimmung eines Vorsitzenden der Stiftung nach ihm (beinhaltete), dann hat er nicht das Recht, seine Meinung über die Bestimmung des Vorsitzenden nach ihm ohne die Beratung mit der überwachenden Vertrauensperson durchzusetzen.

F. 934: Die Besitzer von Häusern und Grundstücken in der Nachbarschaft einer Moschee haben einen Teil ihres Eigentums gespendet, um dieses an die Moschee anzuschließen, mit dem Ziel, diese (Moschee) zu erweitern. Und der Freitagsvorbeter hat sich nach der Beratung mit den Gelehrten entschieden, eine eigenständige Satzung für die Stiftung dieses (gestifteten Eigentums) aufzusetzen. Und alle diejenigen, die Grundstück für die Moschee gespendet haben, waren damit einverstanden. Aber der Erbauer der alten Moschee hat sich dazu geweigert und fordert dazu auf, die neuen Grundstücke in die alte Stiftungssatzung zu integrieren, so dass er der Vorsitzende der Stiftung insgesamt ist. Hat er dann das Recht dazu (so etwas zu verlangen), und ist man verpflichtet, seine Forderung zu erfüllen?

A: Die Angelegenheit der Stiftung der Grundstücke, die jüngst an die Moschee angeschlossen worden sind und die Organisation einer Stiftungssatzung und die Bestimmung eines besonderen Vorsitzenden dafür obliegt dem neuen Stifter, und der vorheriger Vorsitzende hat sich dazu nicht zu weigern.

F. 935: Wenn die Vorsitzenden der Hussainiyyah nach der Vollendung der Stiftung für diese (Hussainiyyah) eine interne Satzung dafür schreiben und einige der Paragraphen von dieser (internen Satzung) im Widerspruch zu dem Sinn der Stiftung stehen, ist dann das Handeln gemäß dieser (internen) Satzung gültig?

A: Der Vorsitzende einer Stiftung hat nichts zu gestalten, was dem Sinn der Stiftung widerspricht, und es ist ihm religionsrechtlich nicht erlaubt, danach zu handeln (was dem Sinn der Stiftung widerspricht).

F. 936: Falls der bestimmte Vorsitz der Stiftung aus mehreren Personen besteht, ist es dann religionsrechtlich gültig, dass einige von ihnen einzeln die Vorstandsangelegenheiten erledigen, ohne die Meinung der Anderen einzubeziehen? Und falls sie im Hinblick auf die Verwaltung der gestifteten Dinge untereinander Meinungsverschiedenheit haben, ist es dann für jeden von ihnen erlaubt, nur seine (eigene) Meinung zu berücksichtigen, oder müssen sie (dann) aufhören und sich an den Regierenden wenden?

A: Falls der Stifter den Vorsitz uneingeschränkt an diese (Personen gemeinsam) übergeben hat und es keine Indizien gibt, die den Willen (des Stifters) bezeugen, dass einige von diesen (Personen) eigenständig handeln können oder die Mehrheit von ihnen, dann hat keiner von diesen (Personen einzeln) und nicht einmal die Mehrheit eigenständig zu handeln bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten, und auch bei Verwaltung einiger (Teilaspekte) hiervon, sondern sie sind verpflichtet, durch Beratung untereinander und Beschlussfassung einer einstimmigen Meinung sich darüber zu einigen. Und falls sie entfernt zueinander und unterschiedlich (in ihren Meinungen) sind, dann sind sie verpflichtet, sich an den religionsrechtlich Regierenden zu wenden, um sie zur Einheit zu verpflichten.

F. 937: Ist es religionsrechtlich gültig, dass einige Vorstandsmitglieder die anderen (Vorstandsmitglieder) entlassen?

A: Es ist ungültig, und man wird nicht durch so eine Entlassung entlassen, sofern diese (Entlassung) einem (Vorstandsmitglied) nicht als bestimmtes Vorstandsmitglied (der das dürfte) zusteht.

F. 938: Wenn einige Vorstandsmitglieder einigen Anderen vorwerfen, dass sie Verräter sind und darauf bestehen, diese zu entlassen, wie ist das religionsrechtlich zu beurteilen?

A: Sie sind verpflichtet, die Angelegenheit desjenigen, dem sie Verrat vorwerfen, dem religionsrechtlich Regierenden einzureichen.

F. 939: Wenn ein Mann seine Immobilie als gemeinnützige Stiftung stiftet und er den Vorsitz für sich einrichtet, solange er am Leben ist und nach ihm seinen ältesten männlichen Nachkommen und er für ihn besondere Befugnisse bei der Verwaltung der Stiftung einrichtet, hat dann die (öffentliche) Verwaltung für Stiftungen und Wohltätigkeiten alle Befugnisse und Freiheiten oder (zumindest) einige dieser (Befugnisse), den Vorsitzenden abzusetzen?

A: Dem durch den Stifter bestimmten Vorsitzenden obliegt die Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten gemäß dem, was der Stifter bei der Entstehung der Stiftung vorgeschrieben hat, solange er die Befugnisse des Vorstandes der Stiftung nicht übertritt, und religionsrechtlich ist die Änderung und Substitution seiner Befugnisse, die der Stifter innerhalb der (festgelegten) Stiftungsform vorgeschrieben hat, ungültig.

F. 940: Ein Mann hat ein Grundstück an eine Moschee gestiftet und legte deren Vorsitz für seine Nachkommen fest, Generation für Generation, und wenn diese (Nachkommen) aufhören, dann wird der Vorbeter der fünf (täglichen) Gebete in dieser Moschee zu diesem (Vorsitzenden). Und nach dem Abbruch von Nachkommen des Vorsitzenden hat für eine Weile ein Gelehrter, der die fünf Gebete in dieser Moschee (leitend) verrichtet, diesen (Vorsitz) übernommen, und jetzt hat er einen Infarkt bekommen und ist nicht mehr fähig, das Gemeinschaftsgebet vorzubeten, so dass das Komitee des Gemeinschaftsgebetsvorbeters einen anderen Gelehrten bestimmt hat, um das Vorbeten in der jetzigen Moschee zu übernehmen. Wird dann damit der vorherige Gelehrte vom Vorsitz entlassen, oder hat er (selbst) einen Vertreter oder einen Repräsentanten von ihm zu bestimmen, um das Gemeinschaftsgebet zu verrichten, und bleibt er (dann) im Vorstand?

A: Mit der Annahme, dass der Vorsitz des Gelehrten deswegen war, weil er der Gemeinschaftsgebetsvorbeter der täglichen Gebete in der Moschee war, dann entfällt sein Vorsitz, wenn er wegen einer Krankheit oder einem anderen Grund derzeit nicht (mehr) imstande ist in der Moschee zu beten.

F. 941: Jemand hat sein Eigentum gestiftet, um den Gewinn daraus für besondere Wohltätigkeiten auszugeben, wie z.B. der Hilfe für Sayyids und die Veranstaltung von Trauerzeremonien. Und mit der Steigerung des Mietpreises, der als Ertrag der Stiftung gewertet wird, verlangen jetzt einige Gesellschaften oder Personen, das gestiftete Eigentum zu einen Niedrigpreis zu mieten aufgrund des Fehlens von Möglichkeiten darin oder aus anderen Gründen wie kulturelle, politische, gesellschaftliche oder religiöse (Gründe). Ist es dann für die Behörde der Stiftungen erlaubt, die (zur) Stiftung (gehörende Räume) für weniger als den heutigen Preis zu vermieten?

A: Der religionsrechtliche Vorsitzende (der Stiftung) und der Verantwortliche der Verwaltung für Stiftungsangelegenheiten sind verpflichtet, bei dessen Vermietung an jemanden, der es wünscht, und bei der Festlegung des Mietbetrages den Vorteil und das Wohl der Stiftung zu berücksichtigen, so dass, falls die Verminderung des Mietbetrages aufgrund der privaten Situation und der Umstände des Mieters oder dem Handel, mit dem die Stiftung vermietet wird, Wohl und Vorteil für die Stiftung bewirkt, dann kein Hindernis dazu besteht, ansonsten ist es nicht erlaubt.

F. 942: Aufbauend darauf, dass eine Moschee keinen Vorsitzenden (mehr) hat, wie es nach dem verstorbenen Imam (Khomeini) – q. – (der Fall) war, schließt dann ein dementsprechendes Urteil das gestiftete Eigentum der Moschee ein, insbesondere das Eigentum, welches für die Veranstaltung von Vorträgen, (für Veranstaltungen) zur Rechtleitung und für Informationen zu Urteilen in der Moschee gestiftet ist? Und mit der Annahme, dass diese (Genannten darin) eingeschlossen werden, ist es dann im Hinblick darauf, dass viele (andere) Moscheen, die (auch) gestiftetes Eigentum und einen gesetzlichen und religionsrechtlichen Vorsitzenden haben, der noch Vorsitzender ist und auch die Stiftungsbehörde sie als Vorstandsmitglieder behandelt, für den Vorsitzenden dieser Stiftung erlaubt, auf den Vorsitz zu verzichten, dafür freie Hand zu geben und seine Pflichten bezüglich Verwaltung dieser (Stiftung) aufzugeben, obwohl in Rechtsfragen an Seine Eminenz Imam (Khomeini) – Gottes Zufriedenheit sei mit ihm – erwähnt ist, dass der Vorsitzende nicht das Recht hat, vom Vorsitz der Stiftung abzusehen, sondern er verpflichtet ist, gemäß dem zu handeln, was der Stifter vorgeschrieben hat, und es nicht erlaubt ist, ihn zu drängen?

A: Das Urteil des Nichtbestehens eines Vorsitzenden für eine Moschee ist (nur) für die Moschee selbst gültig und beinhaltet nicht (zusätzliche) Stiftungen für die Moschee, sowie die Stiftungen für die Information über Urteile, Vorträge, (Veranstaltungen zur) Rechtleitung und hierzu Ähnliches in der Moschee, so dass es kein Hindernis dazu gibt, für die privaten und gemeinnützigen Stiftungen einen Vorsitzenden zu bestimmen, (das gilt) sogar für Ähnliches wie die Stiftung an Eigentum für den Bedarf der Moschee, wie Möbel, Beleuchtung, Wasser, Reinigung der Moschee und hierzu Ähnlichem. Und ein festgelegter Vorsitzender darf nicht vom Vorsitz einer solchen Stiftung absehen, sondern er ist verpflichtet, die Stiftungsangelegenheiten zu verwalten, wie es der Stifter in der Stiftungssatzung für ihn vorgeschrieben hat, selbst wenn (es) durch eine Vertretung dafür durch jemanden (erfolgt). Und für niemanden ist es erlaubt, ihn dabei zu bedrängen oder zu stören.

F. 943: Ist es für jemanden, der nicht der religionsrechtliche Vorsitzende einer Stiftung ist, erlaubt, diesen (Vorsitzenden) durch Einmischung in die Stiftungsangelegenheiten zu bedrängen, darüber zu verfügen und die in der Satzung der Stiftung erwähnten Bedingungen abzuändern, und ist es ihm erlaubt, den Vorsitzenden aufzufordern, das gestiftete Grundstück einer Person zu übergeben, den der Vorsitzende dafür als nicht geeignet betrachtet?

A: Die Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten gemäß dem, was der Stifter bei dem Entstehen der Stiftung vorgeschrieben hat, obliegt nur dem bestimmten religionsrechtlichen Vorsitzenden, und falls diese (Stiftung) keinen speziellen Vorsitzenden hat, der vom Stifter bestimmt wurde, dann obliegt es dem Regierenden der Muslime, und die Anderen haben nicht das Recht, sich darin einzumischen, und dementsprechend hat auch keiner den religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung vom Ziel dieser (Stiftung) abzubringen oder die festgelegten Bedingungen bei der Durchführung der Stiftung abzuändern oder auszuwechseln.

F. 944: Wenn der Stifter jemanden als Prüfer und Aufsicht über die Stiftung bestimmt und die Bedingung aufstellt, ihn nicht von seiner Prüfung und Aufsicht abzusetzen außer durch den Befehlshaber der Muslime [wal§ -u-amr-il-muslim§ n], ist es dann für ihn erlaubt, sich selbst von dieser Tätigkeit abzusetzen?

A: Der Aufsicht der Stiftung ist es, nachdem er die Aufsicht akzeptiert hat, nicht (mehr) erlaubt, sich selbst von der Aufsicht abzusetzen, und dieses ist (dann) auch für den Vorsitzenden der Stiftung nicht erlaubt.

F. 945: Es gibt eine Stiftung, die zum Teil privat und zum anderen Teil gemeinnützig ist, und der Stifter hat für die Angelegenheit des Vorsitzenden folgendes vorgeschrieben: „Nach dem Ableben desjenigen steht den Stiftungsangelegenheiten die älteste, beste, aufrichtigste Person der männlichen Nachkommen vor, Generation für Generation und einer nach dem Anderen unter Bevorzugung des ersten Nachkommens gegenüber dem nächsten Nachkommen.“ Falls es dann innerhalb der (bezeichneten) Leute dieser Gruppe eine Person gibt, die (zwar) die Voraussetzungen in sich vereinigt sich aber weigert, der Stiftung vorzustehen und sie (gleichzeitig) damit einverstanden ist, der jüngeren Person unter ihnen den Vorsitz zu überlassen und dieser (Ältere) diesen (Jüngeren) als den Aufrichtigsten und Besten betrachtet, ist es dann für die jüngere Person erlaubt, der erwähnten Stiftung vorzustehen, falls (auch) die übrigen anderen Voraussetzungen in ihm erfüllt sind?

A: Es ist für denjenigen, der die Voraussetzungen zum Vorsitz hält, nicht erlaubt, vom eigentlichen Vorsitz abzusehen und zu verzichten, aber es gibt kein Hindernis dazu, sich von einem Anderen bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten vertreten zu lassen, falls dieser ähnlich (geeignet) und dazu qualifiziert ist, und es ist für denjenigen, der von der nächsten Gruppe ist, auch nicht erlaubt, den Stiftungsangelegenheiten vorzustehen bei der Existenz einer (Person) der vorangehenden Gruppe, welche im Besitz der Voraussetzungen für den Vorsitz ist.

F. 946: Wenn Personen unter den Nutzungsberechtigten, welche den Vorsitz einnehmen können, falls sie die Voraussetzungen dazu erfüllen, sich an den religionsrechtlich Regierenden wenden und ihn auffordern, sie für den Vorsitz zu bestimmen und er ihre Aufforderung aufgrund fehlender Voraussetzungen bei ihnen ablehnt, ist es dann für sie erlaubt, der Bestimmung desjenigen zu widersprechen, der die Voraussetzungen erfüllt, (nur) weil er jünger ist als sie?

A: Derjenige, der die Voraussetzungen nicht besitzt, hat nicht das Recht zur Übernahme des Vorsitzes oder (das Recht) demjenigen, der die Voraussetzungen erfüllt, zu widersprechen.

F. 947: Wenn der bestimmte Vorsitzende zur Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten aus irgendeinem Grund bei der Durchführung der Verwaltung der Stiftung fahrlässig und nachlässig ist, ist es dann erlaubt, ihn von der Stellung des Vorsitzes abzusetzen und jemand Anderen für diese Position zu bestimmen?

A: Allein fahrlässig und nachlässig bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten zu handeln, ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung, um den bestimmten Vorsitzenden (von seinen Pflichten) zu befreien, (ihn) abzusetzen und eine andere Person an seiner Stelle zu bestimmen, sondern es ist notwendig, sich dabei an den Regierenden zu wenden, um ihn zu zwingen, die Stiftungsangelegenheiten durchzuführen, und wenn man ihn nicht zwingen kann, dann wird von ihm gefordert, einen guten Vertreter für die Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten an seiner Stelle zu wählen, oder der Regierende setzt ihm eine aufrichtige Person zur Seite.

F. 948: Wem obliegt der Vorsitz der Verfügung über die Aufsicht, Aufbau, Reparatur und Sammlung von Gelübden und Spenden für die Grabstätten der Söhne der Imame – a. – in den iranischen Städten und Dörfern, die seit vielen Jahren bestehen, und die keine private Stiftung sind und keinen bestimmten Vorsitzenden haben? Und hat jemand das Recht, das Eigentum des Grundstücks einer Grabstätte von einem Sohn eines Imams – a. – , das seit langer Zeit ein Friedhof zum Bestatten der Verstorbenen ist, für sich zu beanspruchen?

A: Der Vorsitz über die heiligen Stätten und die gemeinnützigen Stiftungen, die keinen privaten Vorsitzenden haben, liegt in der Hand des Regierenden und des Befehlshabers der Muslime [wal§ -u-amr-il-muslim§ n], und dieser Vorsitz wurde jetzt an den Vertreter des Hauptverantwortlichen der Gelehrten [wal§ -ul-faq§ h] in der Behörde für Stiftungen und Wohltätigkeit vergeben. Und das Urteil zum Grundstück der Grabstätten des Sohnes eines Imams – a. – und zum dazugehörigen Gebäude, das vor langer Zeit zum Bestatten der verstorbenen Muslime bereitet wurde, ist (wie) das Urteil zu einer gemeinnützigen Stiftung, außer es wird dem Regierenden mit einer religionsrechtlichen Methode das Gegenteil bewiesen.

F. 949: Ist es für diejenigen erlaubt, die aus einer Stiftung Nutzen ziehen, und das sind alle Muslime, jemanden, der nicht Muslim ist, bei der Behörde der Stiftungen vorzuschlagen, um (von dieser Behörde) ein Urteil über seine Bestimmung als Vorsitzenden der Stiftung zu erhalten?

A: Es ist bei einer Stiftung für Muslime nicht zulässig, einen Nichtmuslim den Vorsitz zu überlassen.

F. 950: Wer ist der Vorsitzende, der vom Stifter aufgestellt ist, und der nicht von ihm eingesetzt ist? Wenn also der Stifter eine bestimmte Person zum Vorsitzenden der Stiftung eingesetzt und ihm die Bestimmung des nächsten Vorsitzenden nach ihm überlässt, wird dann derjenige, den dieser erste Vorsitzende (als nächsten) für den Vorsitz der Stiftung bestimmt, nach ihm auch als eingesetzter Vorsitzende angesehen?

A: Der eingesetzte Vorsitzende ist derjenige, den der Stifter bei der Durchführung der Stiftung als Vorsitzenden bestimmt, und wenn der Stifter bei der Durchführung der Stiftung das Recht zur Bestimmung des Vorsitzenden an den von ihm eingesetzten Vorsitzenden überträgt, dann besteht kein Hindernis dazu, dass er den Vorsitzenden nach sich bestimmt. Und für die Person, die er für den Vorsitz der Stiftung bestimmt hat, gilt das Urteil eines Vorsitzenden, der von dem Stifter eingesetzte wurde.

F. 951: Ist es für die Behörde der Stiftungen in der Islamischen Republik (Iran) erlaubt, den Vorsitzenden der Stiftung abzusetzen, und falls dieses für sie erlaubt ist, was sind die Voraussetzungen dafür?

A: Die Behörde der Stiftungen hat sich tatsächlich in Stiftungen, die einen Privatvorsitzenden haben, in dem Maß einzumischen, welches die gesetzlichen Vorschriften dafür erlauben.

F. 952: Ist es für den Vorsitzenden einer Stiftung erlaubt, seinen Vorsitz an die Behörde der Stiftungen und Wohltätigkeit zu übergeben?

A: Der Vorsitzende der Stiftung hat nicht dieses (Recht), aber es besteht kein Hindernis dazu, sich von der Verwaltung der Stiftungen vertreten zu lassen oder von einer anderen Person, um die Stiftungsangelegenheiten abzuhandeln.

F. 953: Das Gericht hat jemanden als Vertrauensaufsicht bestimmt, um die Handlungen des Vorsitzenden einer Stiftung zu kontrollieren, dem Nachlässigkeit bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten vorgeworfen wird. Der Vorsitzende ist danach gestorben, (und zwar) nachdem seine Unschuld von den Vorwürfen gegen ihn festgestellt wurde. Hat dann die erwähnte Vertrauensaufsicht das Recht, sich einzumischen und seine Meinung bezüglich Entscheidungen und Ausführungen zu äußern, die der Vorsitzende, (mehrere) Jahre bevor er als Aufsicht über diesen (Vorsitzenden) bestimmt wurde, bestimmt hat, so dass er diese (Entscheidungen) bestätigt und durchführt oder sie aufkündigt und ungültig macht, oder ist seine Verantwortung und das Recht seiner Kontrolle auf die Zeit zwischen der erfolgten Entscheidung über seine Bestimmung bis zum Datum des Ablebens des Vorsitzenden begrenzt? Und werden im Hinblick auf das Nichteintreten irgendeiner Ausführung der Angelegenheit zum Absetzen der Vertrauensaufsicht seit dem erfolgten Urteil über die Unschuld des Vorsitzenden dann die Verantwortung und die Befugnisse der bestimmten Vertrauensaufsicht (automatisch) beendet mit dem erfolgten Urteil über die Unschuld des Vorsitzenden (und Entlastung) von den Vorwürfen, die gegen ihn erhoben wurden, oder ist diese (Absetzung der Vertrauensaufsicht) von der (gesonderten) Absetzung seitens des Gerichtes abhängig?

A: Wenn der Einsatz eines Vertrauten für den religionsrechtlichen Vorsitzenden aufgrund der Vorwürfe erfolgte, die gegen ihn gerichtet waren wegen der Angelegenheiten zur Verwaltung der Stiftungsgegebenheiten, dann hat er sich nicht einzumischen und (nicht) seine Meinung zu äußern, außer bei den Angelegenheiten, für die er bestimmt wurde, um diese zu kontrollieren. Und seine Befugnisse bei der Kontrolle der Handlungen des beschuldigten Vorsitzenden enden mit dem erfolgten Urteil über seine Unschuld und die Aufhebung der Vorwürfe gegen ihn nach dem Ableben des vorherigen Vorsitzenden. Und bei der Übergabe des Vorsitzes der Stiftung nach ihm an eine andere Person hat der erwähnte Vertraute nicht das Recht, sich in die Stiftungsangelegenheiten oder in die Angelegenheiten des neuen Vorsitzenden einzumischen.

Bedingungen für stiftbare Gegenstände

F. 954: Wenn mehrere Personen das Geld von Spendern sammeln, um ein Haus damit zu kaufen und daraus eine Hussainiyyah zu gründen, genügt dann die (einfache) Durchführung des Sammelns der Spenden dafür, damit sie das Recht erhalten, das Haus als Hussainiyyah zu stiften, oder müssen sie dafür eine Vollmacht von den Spendern erhalten? Und da es Bedingung für einen Stifter ist, dass er der Besitzer oder als Besitzer zu beurteilen ist und diese (Sammler der Spenden) keine Besitzer sind, führt dann das Sammeln der Spenden dazu, sie wie die Besitzer zu beurteilen, so dass sie das Recht haben (das Haus) zu stiften?

A: Falls sie die Vertreter der Spender bei der Stiftung des Hauses als Hussainiyyah nach dessen Kauf sind, dann ist die Durchführung der Stiftungsformalität durch sie in Vertretung der Besitzer gültig.

F. 955: Sind Wälder und Naturgebiete, mit deren Entstehung die Menschen nichts zu tun haben und die als freie Ländereien [anf~ l] betrachtet werden, wie auch das ursprüngliche Gesetz – 45 – der Islamischen Republik besagt, stiftbar?

A: Eine Bedingung für die Gültigkeit des Stiftens ist das private religionsrechtliche Eigentum des Stifters. Und da die Wälder und die Naturgebiete, die zu den freien Ländereien [anf~ l] und den Gemeingütern gehören, kein Privateigentum von irgendjemanden sind, ist es für niemanden gültig, diese zu stiften.

F. 956: Ein Mann hat den besitzerlosen Teil eines Wirtschaftslandes gekauft und es offiziell auf den Namen seines Sohnes registriert. Ist es dann für ihn erlaubt, dieses (Stück) Land, dass er für seinen Sohn gekauft hat, zu stiften?

A: Allein das Registrieren des Eigentums auf den Namen eines Anderen ist kein Maßstab für das religionsrechtliche Eigentum desjenigen, auf dessen Namen das Eigentum registriert wurde, so dass, falls der Vater, nachdem er das (Stück) Land für seinen Sohn gekauft hat und dieses auf seinen Namen registriert hat, es ihm schenkt und auch die Entgegennahme des Geschenks auf die gültige Weise durchgeführt wurde, er dann danach nicht (mehr) das Recht hat, dieses (Land) zu stiften, weil er nicht (mehr) dessen Besitzer ist. Falls er aber lediglich das Dokument auf den Namen seines Sohnes registriert hat, aber das (Stück) Land sein Eigentum bleibt, dann ist es religionsrechtlich sein Eigentum, und er hat das Recht, dieses (Land) zu stiften.

F. 957: Wenn die Verantwortlichen des Erdölunternehmens und der Verwaltung von Angelegenheiten der Ländereien einiges Land, das ihnen zur Verfügung steht, für den Bau von Moscheen und wissenschaftlichen Schulen reservieren und zusätzlich zur Durchführung der Stiftungsformalität die Entgegennahme und Übergabe durchgeführt wurden, werden dann derartige Ländereien als gestiftet angesehen, und gelten somit dafür die Urteile für Stiftungen?

A: Falls diese Ländereien Gemeingüter des Staates sind, dann sind sie nicht als Moschee oder Schule stiftbar, und falls diese Ländereien zu den unbenutzten Ländereien gehören, die nicht im Besitz von jemandem sind und unter der Kontrolle des Staates, des Erdölunternehmens oder der Verwaltung von Angelegenheiten der Ländereien stehen, dann besteht kein Hindernis dafür, diese mit der Erlaubnis des zuständigen Verantwortlichen als Moschee, wissenschaftliche Schule oder Ähnliches zu bebauen.

F. 958: Hat eine Kommune das Recht, einiges ihres Eigentums zur allgemeinen Nutzung zu stiften?

A: Diese hängt von der Grenze der gesetzlichen Befugnisse der Kommune und dem Status des Eigentums ab, so dass, falls es zu dem Eigentum gehört, bei dem es gesetzlich für die Kommune erlaubt ist, dieses zur allgemeinen Nutzung des Landes wie für eine Krankenstation, ein Krankenhaus, eine Moschee oder Anderes zu reservieren, dann kein Hindernis dazu besteht. Und falls es für dessen Nutzung bei Angelegenheiten reserviert ist, die mit der Kommune verbunden sind, dann haben sie dieses nicht zu stiften.

Bedingungen des Stiftungsnehmers

F. 959: Nachdem die Einwohner eine Moschee auf ein Grundstück gebaut haben, welches sie von der Verwaltung der Ländereien erhalten haben, waren sie untereinander über die Art der Stiftung uneinig, ob gemeinnützig oder privat, so dass einige von ihnen meinen, dass es als Privatstiftung registriert werden muss, und Andere glauben, dass es als gemeinnützige Stiftung erfolgen muss aufgrund der Teilnahme aller Einwohner an dessen Bau. Wie ist dann das Urteil (dazu)?

A: Eine Moschee gehört zu den gemeinnützigen Stiftungen und ist nicht für eine Gruppe, eine Gemeinde oder einen Stamm bei der Stiftung der Moschee zu reservieren. Und bei der Angelegenheit der Benennung gibt es kein Hindernis dafür, diese (Moschee) einer Person oder Personen für einen bestimmten Anlass zuzuschreiben. Aber die Gläubigen, die am Moscheebau teilgenommen haben, sollen dabei nicht uneinig werden.

F. 960: Der Chef einer unaufrichtigen Gruppe hat sein Eigentum an eine bekannte Gruppe gestiftet. Ist dann im Hinblick darauf, dass für die Gültigkeit einer Stiftung die Legalität des Stiftungszwecks eine Bedingung ist und (der Tatsache), dass die Ziele, Überzeugungen und Handlungen dieser unaufrichtigen Gruppe frevelhaft, verdorben und unrechtmäßig sind, diese Stiftung gültig, und ist es erlaubt, diese Güter zum Vorteil der erwähnten Gruppe zu verwenden?

A: Falls feststeht, dass der Zweck, für die das Eigentum gestiftet wurde, ein verbotenes Ziel ist und zu der tatsächlichen Unterstützung zur Sünde und Ungehorsam gehört, dann ist eine derartige Stiftung ungültig, und es ist ungültig, diese Güter für einen religionsrechtlich verbotenen Zweck zu nutzen.

Interpretation der Begriffe (bei) einer Stiftung

F. 961: Haben die Teilnehmer an den Trauerveranstaltungen und die Leute des Ortes, für welche die Hussainiyyah gegründet wurde, das Recht, sich bei der Interpretation der Bedeutung von Paragraphen der Stiftungssatzung einzumischen?

A: Man muss zum Verstehen der Bedeutung der Festlegungen einer Stiftung und deren Bedingungen, falls diese (zu) allgemein oder undeutlich sind, sich an die bestehenden und übermittelten Zeugnissen und Indizien halten oder an den Brauch (halten) und niemand hat diese von sich aus mit seiner (persönlichen) Meinung zu interpretieren.

F. 962: Falls ein Ort eine Stiftung zum Unterrichten und Lernen der Religionswissenschaften ist, ist es dann für die einfache Leute und Reisenden erlaubt, das (rituelle) Gebet an diesem Ort zu verrichten bei Anwesenheit von Schülern, die mit dem Streben (nach Wissen) im selben Ort beschäftigt sind?

A: Falls der Ort als eine Stiftung für Studenten der Religionswissenschaften oder für das Unterrichten und Lernen von Religionswissenschaften darin bestimmt ist, dann ist es für Andere nicht erlaubt, diesen Ort zu nutzen, nicht einmal zum Verrichten des Gebets darin.

F. 963: In der Satzung einer Stiftung ist folgender Satz erwähnt: „Und es wird in der Stiftungsform vorausgesetzt, dass ein Rat der Allgemeinheit der Einwohner als Aufsichtsrat zu wählen ist.“ Erläutert dann dieser Satz (auch) die Bestimmung der Wählerschaft? Und bei Annahme, dass der erwähnte Satz nicht die Bestimmung der Wählerschaft erläutert, wer hat dann das Recht, den Aufsichtsrat zu wählen?

A: Der erwähnte Satz bedeutet offensichtlich die Notwendigkeit der Teilnahme der Allgemeinheit der Einwohner bei der Wahl des Aufsichtsrats. Und grundsätzlich (gilt), falls der Stifter bei seiner Stiftung nicht den Wähler oder die Wähler für den Aufsichtsrat festlegt (und) falls die Stiftung einen privaten Vorsitzenden hat, dann ist er derjenige, der den Aufsichtsrat wählt. Und falls es mehrere private Vorsitzende gibt und diese uneinig sind oder der Stifter keinen Vorsitzendem bestimmt hat, dann muss man sich hierfür an den religionsrechtlichen Regierenden wenden.

F. 964: Falls die Eigenschaft, weiser (und) gütiger zu sein, eine Voraussetzung für den Vorsitz des Ältesten der Stiftungsnutznießer ist, ist man dann verpflichtet, die Weisheit und Güte auch zu beweisen, oder ist allein (die Tatsache), dass er älter ist, eine Basis für die Güte und Weisheit?

A: Man muss jede Bedingung der Bedingungen zur Übernahme des Vorsitzes feststellen.

F. 965: Jemand hat sein Eigentum für Trauerveranstaltungen für Abu Abdullah Al-Hussain – a. – an den Tagen von Muharram und andere (Veranstaltungen) gestiftet und nach sich hat er den Vorsitz seinen Kinder überlassen, einem Nachkommen nach dem Anderen. Und er hat ein Drittel des Gewinns des Eigentums (der Stiftung) dem Vorsitzenden überlassen. Wenn es dann einmal männliche und weibliche Nachkommen des Stifters der ersten, zweiten und dritten Generation gibt, obliegt dann der Vorsitz der Stiftung ihnen allen gemeinsam, und wird das Recht des Vorsitzes unter ihnen allen aufgeteilt? Und mit Annahme der Aufteilung unter allen erfolgt es dann gleichermaßen zwischen den männlichen und weiblichen (Nachkommen) oder unterschiedlich?

A: Sofern es kein Indiz für den Willen zur Reihenfolge gemäß der Erbrangfolge und für den Vorzug der vorangehenden Generation vor der nächsten gibt, übernehmen alle vorhandenen (Generations-)folgen zu jeder Zeit den Vorsitz der Stiftung gemeinsam und gleichermaßen. Und das Recht des Vorsitzes wird unter ihnen gleichermaßen aufgeteilt ohne Unterschied dabei zwischen männlichen und weiblichen (Nachkommen).

F. 966: Falls der Stifter den Vorsitz einer Stiftung nach sich uneingeschränkt für die (religiösen) Wissenschaftler und Rechtsgelehrten [mu™ tahid] vorsieht, hat dann ein Wissenschafter, der kein Rechtsgelehrter ist, das Recht, die Angelegenheiten des Vorsitzes durchzuführen?

A: Sofern nicht festgestellt wird, dass er mit „Wissenschaftler“ speziell die Rechtsgelehrten [mu™ tahid] unter ihnen gemeint hat, dann besteht kein Hindernis dazu, einem Religionswissenschaftler den Vorsitz zu überlassen, auch wenn er die Stufe der (selbständigen) Rechtsfindung nicht (erreicht) hat.

Urteile zur Stiftung

F. 967: Mehrere Personen haben die Bibliothek, die zwischen dem Raum der Zentralmoschee und der Küche der (benachbarten) Hussainiyyah liegt, die mit der Moschee verbunden ist, ohne Erlaubnis des privaten Vorsitzenden abgerissen und haben daraus einen Teil der Moschee gemacht, ist denn eine solche Handlung von ihnen gültig und ist es erlaubt, an diesem Ort zu beten?

A: Falls feststeht, dass das Grundstück der Bibliothek eine Stiftung speziell für die Bibliothek ist, dann hat niemand dieses zu verändern oder in eine Moschee umzuwandeln, und es ist nicht erlaubt, darin zu beten. Und derjenige, der das Gebäude der Bibliothek abgerissen hat, hat das Gebäude in dessen Ausgangszustand zurück zu bringen. Aber falls es nicht feststeht, dass es speziell für die Bibliothek gestiftet wurde, dann besteht kein Hindernis dazu, darin zu beten, aber man darf (dennoch) daraus keine Moschee machen, und es gelten dafür nicht die Urteile einer Moschee.

F. 968: Es gibt ein gestiftetes Grundstück in der Nähe eines Friedhofes, welches nicht für die Bestattung der Verstorbenen Einwohner in diesem (Friedhof) ausreicht, und der Platz des gestifteten Grundstücks eignet sich, um daraus einen Friedhof zu machen. Ist es dann erlaubt, dieses (Grundstück) zu einem Friedhof umzugestalten?

A: Es ist nicht erlaubt, ein Grundstück, dass für etwas Anderes als die Bestattung der Verstorbenen gestiftete wurde, zu einem kostenlosen Friedhof umzugestalten, aber falls die Stiftung von diesem (Grundstück) als operative Stiftung gestiftet wurde, dann besteht kein Hindernis dazu, dieses (Grundstück) von dessen religionsrechtlichem Vorsitzenden zu mieten, um die Verstorbenen darin zu bestatten, wenn der religionsrechtliche Vorsitzende dabei einen Vorteil und das Wohl der Stiftung sieht.

F. 969: Einige gestiftete Grundstücke liegen innerhalb einer Planung für die Erweiterung und Verlegung von Straßen und öffentlichen Gärten und dem Bau von Regierungsgebäuden. Und einige Regierungsgesellschaften und Verwaltungen haben diese (Grundstücke) ohne Zustimmung und Erlaubnis des religionsrechtlichen Vorsitzenden (der Stiftung), ohne Zahlung von Miete für das gestiftete (Grundstück) und ohne Zahlung eines Ausgleichs beschlagnahmt. Ist es dann für sie erlaubt (so zu handeln)? Und obliegt demjenigen, der über diese gestifteten Grundstücke verfügt, deren Ersatz oder Wert? Und obliegt ihm eine gleichwertige Miete für seine Verfügung (darüber) seit dem Verfügen? Und ist man verpflichtet, den religionsrechtlich Regierenden bei der Zahlung eines Gegenwertes für das Gestiftete oder bei der Zahlung eines anderen Gegenwerts als Ersatz dafür seitens der Gesellschaften und Verwaltungen um Erlaubnis zu bitten, oder ist es erlaubt, für die Verwaltungen der Stiftungen oder dem Vorsitzenden der Stiftung mit ihnen einen Ersatz oder Gegenwert zu vereinbaren unter Berücksichtigung des Wohls und Vorteils (der Stiftung)?

A: Es ist niemanden erlaubt, über eine Stiftung ohne Bewilligung und Erlaubnis des religionsrechtlichen Vorsitzenden (der Stiftung) zu verfügen, und es ist nicht erlaubt, über das zu verfügen, was eine operative Stiftung ist, außer nach deren Anmietung vom Vorsitzenden der Stiftung. Und es nicht erlaubt, die Stiftung, die operativ ist, für die Angelegenheit, für die sie gestiftet wurde, zu verkaufen oder umzutauschen. Und wenn jemand dieses (dennoch) beschädigt, dann obliegt ihm der (Ausgleich für den) Schaden. Und wenn er darüber verfügt und dieses nutzt, ohne es von dessen religionsrechtlichem Vorsitzenden zu mieten, dann obliegt ihm die gleichwertige Miete, und man ist verpflichtet, diese (Miete) an den religionsrechtlichen Vorsitzenden zu zahlen, damit er diese (Zahlung) für den Stiftungszweck ausgibt, ohne Unterschied dabei zwischen Personen, Gesellschaften und Regierungsverwaltungen. Und dem Vorsitzenden der Stiftung ist es erlaubt, ein Abkommen mit dem Verfügenden oder Vernichtenden (des Grundstücks) für die Miete oder den Ersatz unter Berücksichtigung des Wohls der Stiftung zu treffen, ohne sich an den Regierenden zu wenden.

F. 970: Es gibt ein gestiftetes Grundstück, das einen Weg hat, der allein zum Passieren von Fußgängern geeignet ist, und jetzt muss es aufgrund des Baus von Wohnhäusern in dessen Nähe erweitert werden. Ist es dann erlaubt, dieses (Grundstück) von beiden Seiten her jeweils zur Hälfte zwischen dem gestifteten (Stück) Land und dem privaten Eigentum zu erweitern, und mit Annahme, dass es nicht erlaubt ist, ist es (dann) erlaubt, dieses Stück des Grundstücks vom Vorsitzenden der Stiftung zu mieten, um den Weg zu erweitern?

A: Es ist nicht erlaubt, eine Stiftung in einen Fußweg oder Passierweg umzugestalten, außer bei zwingender Notwendigkeit oder bei Bedarf für das Gestiftete selbst, um daraus Nutzen für den Weg zu ziehen, aber es besteht kein Hindernis dazu, das gestiftete Grundstück zu vermieten, um den Passierweg zu erweitern mit Berücksichtigung des Vorteils der Stiftung.

F. 971: Ein Grundstück wurde vor 20 Jahren für die Einwohner einer Stadt gespendet, um ihre Verstorbenen darin zu bestatten, und der Stifter hat den Vorsitz der Stiftung selbst eingenommen und nach sich dafür einen der Rechtsgelehrten der Stadt (bestimmt), den er in der Satzung der Stiftung erwähnt hat, und er hat die Art der Wahl des Vorsitzenden für (die Zeit) nach dem Ableben dieses Rechtsgelehrten (bestimmt); hat dann der jetzige Vorsitzende das Recht, die Stiftung oder einige ihrer Bedingungen zu verändern oder zum Hinzufügen einiger Bedingungen? Und wenn diese Veränderungen den Zweck beeinflusst, für den das Grundstück gestiftet wurde, wie wenn das Grundstück z.B. zu einem Autoparkplatz gemacht wird, bleibt dann die Angelegenheit der Stiftung in ihrem (alten) Zustand?

A: Weder dem Stifter noch dem Vorsitzenden ist es erlaubt, die Stiftung zu verändern und umzugestalten oder einige ihrer Bedingungen zu verändern oder Bedingungen hinzuzufügen bei Annahme ihrer religionsrechtlichen Erfüllung und Wirksamkeit durch die Erfüllung der Übergabe (der Stiftung). Und der Stiftungszustand wird nicht durch die Veränderung der Stiftung aus ihrem vorherigen Zustand aufgehoben.

F. 972: Jemand hat seinen Laden für den Aufbau einer gemeinnützigen Darlehenskasse darin gestiftet, die der Moschee gehören soll. Und er ist gestorben, und der Laden ist mehrere Jahre geschlossen geblieben, und jetzt ist er nahezu ruiniert und eingestürzt, ist es dann erlaubt, diesen (ehemaligen Laden) für andere Zwecke zu nutzen?

A: Falls der Laden zum Aufbau einer Kasse für gemeinnützige Darlehen darin gestiftet wurde, aber zur Zeit kein Bedarf bei dieser Moschee für den Aufbau einer Darlehenskasse besteht, dann besteht kein Hindernis dazu, dass dieser (Laden) von den anderen Kassen der gemeinnützigen Darlehen, die den übrigen Moscheen gehören, genutzt wird.

F. 973: Jemand hat ein Grundstück mit einem Anteil an (Vorräten von) Wasser für das Rezitieren in den Trauerveranstaltungen für Imam Hussain – a. – gestiftet, die in der Moschee der Gegend in einer der Nächte des (Monats) Muharram oder Safar und in der Nacht zum Martyrium des Fürsten der Gläubigen – a. – veranstaltet werden. Und letztens hat einer der Erben des Stifters testamentarisch festgelegt, das Grundstück unter die Verfügung des Gesundheitsministeriums zu stellen, um eine Krankenstation darauf aufzubauen, wie ist das Urteil hierzu?

A: Weder diesem (Erben) noch Anderen ist es erlaubt, die Stiftung von einer Ertragsstiftung in eine operative Stiftung durch das Bereitstellen des Grundstücks für das erwähnte Ministerium umzuwandeln, um darauf eine Krankenstation zu bauen. Aber es gibt kein Hindernis dazu, dieses (Grundstück) für den Aufbau einer Krankenstation zu vermieten, um den Ertrag daraus für den Stiftungszweck auszugeben, mit der Bedingung, dass dieses zum Vorteil der Stiftung ist.

F. 974: Ist es erlaubt, gestiftete Grundstücke für den Bau einer Moschee oder einer Hussainiyyah darauf zu vergeben?

A: Ein gestiftetes Grundstück ist nicht aufs neue für eine Moschee, eine Hussainiyyah oder etwas Anderes stiftbar, und es ist niemanden erlaubt, dieses (Grundstück) kostenlos für den Bau eines Gebetsplatzes oder eines der gemeinnützigen Plätze, welche die Leute benötigen, zu vergeben. Aber es gibt kein Hindernis dazu, dieses (Grundstück) seitens des religionsrechtlichen Vorsitzenden zu vermieten, um darauf einen Gebetsplatz, eine Schule oder Hussainiyyah zu bauen, und es gibt sogar kein Hindernis dazu, dieses (Grundstück) für eine relevante Zeit für den Bau einer Moschee darauf zu vermieten, mit Berücksichtigung des Vorteils der Stiftung. Und die Miete dafür wird für den bestimmten Stiftungszweck ausgegeben.

F. 975: Was bedeutet „gemeinnützige Stiftung“ und „private Stiftung“? Da einige sagen, es sei erlaubt, eine Privatstiftung gegen die Absicht des Stifters zu verändern und es in ein Privateigentum umzuändern, (fragen wir) ist das denn richtig?

A: Das Gemeinnützige oder Private einer Stiftung bezieht sich auf denjenigen, an den gestiftet wird. So ist eine Privatstiftung das Stiften an eine Person oder mehrere bestimmte Personen, wie z.B. das Stiften an die (eigenen) Kinder oder an jemanden, dessen Nachkommen, und eine gemeinnützige Stiftung ist die Stiftung an öffentliche Stellen und Einrichtungen, wie Moscheen, Ruheplätze, Schulen und hierzu Ähnliche oder das Stiften an die Allgemeinheit wie die Armen, Waisen, Kranken und Wanderer und hierzu Ähnliches, und es gibt zwischen diesen drei Arten (von Stiftungen) keinen Unterschied hinsichtlich dem eigentlichen Stiften, auch wenn die (Stiftungen) hinsichtlich der (anderen) Urteile und Wirkungen verschieden sind. So ist z.B. bei der Stiftung an gemeinnützige Stellen und Einrichtungen und auch bei der Stiftung für gemeinnützige Dinge für die Durchführung der Stiftungsformalität keine Bedingung, das Einverständnis von jemanden (zu erhalten), oder die Existenz einer Bestätigung von außen für denjenigen, an den gestiftet wurde, wohingegen dieses bei der Privatstiftung eine Bedingung ist. Und es ist in keinem Fall erlaubt, eine Stiftung für gemeinnützige Stellen und Einrichtungen, wie eine operative Stiftung wie (z.B.) Moscheen, Schulen, Friedhöfe, Brücken und hierzu Ähnliches zu verkaufen, unabhängig davon, welchen Zustand diese (Stiftung) erreicht hat, selbst wenn sie ruiniert wäre, (das ist) anders als bei der Privatstiftung und bei der Stiftung allgemeiner Dinge, wie die Stiftung eines Ertrags, denn es ist in einigen Ausnahmefällen erlaubt, diese (Stiftung) zu verkaufen und abzuändern.

F. 976: Es gibt eine geschriebene Qur’an-Ausgabe, die aus dem Jahre 1263 nach dem islamischen Sonnenkalender stammt, und diese (Ausgabe) ist an eine Moschee gestiftet worden und ist jetzt vernichtungsgefährdet. Wird eine religionsrechtliche Erlaubnis benötigt, um diese (Ausgabe) zu restaurieren und dieses heilige wertvolle Erbe zu bewahren?

A: Es gibt keine Notwendigkeit für eine besondere Erlaubnis vom Regierenden für die Restaurierung und Reparatur des Umschlags und der Blätter des geehrten Qur’ans und diese (Ausgabe weiterhin) in der selben Moschee aufzubewahren.

F. 977: Verpflichtet die Enteignung einer Stiftung und die Verfügung darüber für etwas Anderes als den Stiftungszweck zum Ersatz eines gleichwertigen Ertrages? Und verpflichtet deren Vernichtung, diese mit Gleichwertigem oder dem Gegenwert zu ersetzen, wie z.B. in dem Fall, in dem das Gebäude der Stiftung zerstört wird, oder in dem aus einem gestifteten Grundstück eine Straße gemacht wird?

A: Bei einer privaten Stiftung, wie (z.B.) der Stiftung an die (eigenen) Kinder und auch bei der allgemeinen Stiftung, die eine Stiftung des Ertrages ist, verpflichtet deren Enteignung und die Verfügung darüber für etwas Anderes als den Stiftungszweck oder ohne die Erlaubnis derjenigen, an die gestiftet wurde im ersten Fall und ohne Erlaubnis des religionsrechtlichen Vorsitzenden im zweiten Fall zum Ersatz des Gegenstandes und des Ertrages, so dass man verpflichtet ist, den Ersatz für den angenommen Nutzen und für den nicht angenommenen (Nutzen) zurückzugeben, und (dass man verpflichtet ist) auch den Gegenstand zurück zu geben, falls dieser noch existiert und einen Ersatz dafür zurück zu erstatten, falls dieser unter seiner Verfügung oder durch seine Handlung vernichtet wurde, und der Ersatz des Ertrages wird für den Stiftungszweck verwendet und der Ersatz des gestifteten Gegenstandes als Ersatz für die vernichtete Stiftung. Und wenn bei gemeinnützigen Stiftungen, die operativ sind, wie Moscheen, Schulen, Herbergen, Brücken, Friedhöfen und Ähnlichem, die eine Stiftung an gemeinnützige Stellen oder mit einer gemeinnützigen Bezeichnung sind, bei denen diejenigen, an die gestiftet wurde, Nutzen ziehen, ein Enteigner diese (Stiftung) enteignet und daraus einen anderen als den (von der Stiftung) angestrebten Nutzen erhält, wie wenn er z.B. eine Moschee oder Schule in ein Wohnhaus umwandelt und eine Herberge oder Friedhof in ein Geschäft, dann obliegt ihm, den Ertrag des Gleichwertigen (zu ersetzen) für seine Verfügung über Vergleichbares wie Schule, Herberge, (öffentliche) Bäder und Vergleichbares wie Moscheen, Friedhöfe, Mausoleen und Brücken. Und wenn er Gegenstände wie diese (genannten) gestifteten vernichtet, dann obliegt ihm der Ersatz von Gleichwertigem oder der Gegenwert, und das wird dann für einen Ersatz der vernichteten Stiftung ausgegeben.

F. 978: Jemand hat sein Eigentum für die Veranstaltung von Trauerveranstaltungen im Dorf zur Trauer für den Fürsten der Märtyrer – a. – gestiftet, aber der Vorsitzende der Stiftung hat zur Zeit nicht die Möglichkeit, die Trauer(-Veranstaltung) im Dorf zu veranstalten, wie es in der Stiftungssatzung erwähnt ist. Ist es ihm dann erlaubt, die Trauer in der Stadt, in dem er sich aufhält, zu veranstalten?

A: Falls es eine private Stiftung für das Veranstalten von Trauerveranstaltungen im selben Dorf ist, dann hat man es nicht an einen anderen Ort zu verlagern, sofern im selben Dorf nach der Stiftung gehandelt werden kann, selbst wenn (es) durch Bevollmächtigung eines Anderen dafür (geschieht), und man ist sogar verpflichtet, eine andere Person zur Durchführung der Veranstaltung im Dorf zu bestimmen.

F. 979: Ist es für die Nachbarn der Moschee erlaubt, vom Strom der Moschee Nutzen zu ziehen, um die Eisengegenstände ihrer Gebäude zu schweißen, so dass sie den Preis der Stromausgaben an die Verantwortlichen zur Verwaltung der Moscheeangelegenheiten zahlen und sogar mehr als das? Und ist es für die Verantwortlichen der Moschee erlaubt, eine Erlaubnis für das Nutzen des Stroms der Moschee zu erteilen?

A: Es ist nicht erlaubt, den Strom der Moschee für private Handlungen zu nutzen, und es ist für die Verantwortlichen der Moschee nicht erlaubt, solch eine Erlaubnis zu geben.

F. 980: Es gibt eine gestiftete Wasserquelle, die seit langen Jahren ein Nutzungsgegenstand für die Allgemeinheit der Menschen war. Ist es dann religionsrechtlich erlaubt, Rohre von diesem an mehrere (andere) Orte oder an Privatwohnungen zu verlegen?

A: Falls das Verlegen von Rohren ab dort nicht eine Veränderung der Stiftung ist oder ein Nutzen daraus dem Zweck dieser (Stiftung) nicht widerspricht und es kein Hindernis dafür gibt, dass (auch nach Verlegung der Rohre) die Anderen, für die gestiftet wurde, das Wasser dieser (Quelle) nutzen, dann besteht kein Hindernis dazu, ansonsten ist es nicht erlaubt.

F. 981: Ein Grundstück wurde für das Verlesen der Trauer und für die Studenten der Religionswissenschaften gestiftet. Und das gestiftete Grundstück liegt an der Seite des ursprünglichen Weges des Dorfes. Und jetzt möchten einige Dorfeinwohner auf diesem (Grundstück) auf dessen anderer Seite einen anderen Weg verlegen. Wenn wir dann annehmen, dass das Verlegen von diesem Weg die Steigerung des Wertes des Grundstücks bewirkt, ist es dann erlaubt?

A: Allein die Steigerung des Wertes des gestifteten Grundstücks aufgrund des Verlegens eines Weges in einem Teil dessen bewirkt keine religionsrechtliche Erlaubnis, um darüber zu verfügen, indem es zu einem Weg umgestaltet wird.

F. 982: Es gibt in der Nähe einer Moschee ein Haus, dessen Besitzer es für das Wohnen des Gemeinschaftsvorbeters der Moschee gestiftet hat. Und jetzt ist es als seine Wohnung aufgrund der Größe seiner Familie, den vielen Besuchern und wegen anderer Gründe unpassend. Und er hat (nun) ein Haus, in dem er wohnt, das einiger Reparaturen bedarf, zusätzlich zu dem, womit er sich an Ausgaben für den Bau verschuldet hat. Ist es ihm dann erlaubt, das gestiftete Haus zu vermieten und dessen Miete für die Entrichtung der Schulden des Hauses, in dem er wohnt, auszugeben oder für dessen Reparatur?

A: Falls das Haus eine operative Stiftung für den Vorbeter der Moscheegemeinschaft zum Wohnen darin ist, dann hat er es religionsrechtlich nicht zu vermieten, selbst wenn (es) mit der Absicht (geschieht), dessen Miete für das Entrichten der Schulden und die Reparatur seines Wohnhauses zu nutzen. Vielmehr, falls das Haus seinem Bedarf an Wohnung für seine Familie und für den Empfang von Gästen und Besuchern nicht vollständig genügt, weil es zu eng ist, dann hat er es z.B. einige Stunden der Nacht oder des Tages für den Empfang der Besucher zu nutzen, oder er übergibt das Haus an den Gemeinschaftsvorbeter einer anderen Moschee, damit dieser darin wohnt.

F. 983: Falls der Weg von jemandem zu seiner Wohnung auf das Durchschreiten eines Weges eines gestifteten Grundstücks beschränkt ist und der religionsrechtliche Vorsitzende der Stiftung nicht einverstanden ist, dieses (Grundstück) als Durchgang zu benutzen, nicht einmal gegen Gebühr, ist es dann für den Wohnungsbesitzer, den Erschwernis und Drangsal belasten, erlaubt, durch das gestiftete Grundstück zu seiner Wohnung zu schreiten, (auch) ohne die Erlaubnis des Vorsitzenden der Stiftung?

A: Allein der Bedarf des benachbarten Eigentümers auf den Weg zu seinem Eigentum bewirkt nicht die Erlaubnis zum Durchschreiten der Stiftung dorthin, oder (bewirkt auch nicht) die Verpflichtung des Stiftungsvorsitzenden, ihm das zu erlauben, und der Bedarf bewirkt nicht die Erlaubnis des Durchschreiten durch das Eigentum der Anderen dorthin.

F. 984: Das Gebäude einer Pension, das vermietet wurde, damit sich die Karawanen darin ausruhen, war eine Stiftung, und dessen Vorsitz und Nutzen oblag dem derzeitigen Vorbeter der Moschee, die gegenüber diesem Ort lag. Und weil die Angelegenheit nicht den großen Vorbildern der Nachahmung für den erwähnten Fall in genauer Form vorgelegt wurde, wurde das Gebäude abgerissen und an dessen Platz eine Hussainiyyah gebaut. Bleibt dann der Nutzen dieses Ortes bei ihrem vorherigen Zustand vor der Veränderung?

A: Niemand hat den Ort zum Ausruhen für Karawanen, der eine Ertragsstiftung war, um das Geld der Miete für den Vorbeter der eingerichteten Moschee bereitzustellen, in eine operative Stiftung abzuändern, indem man diesen zu einer Hussainiyyah umwandelt, sondern man ist verpflichtet, die (ursprüngliche) Pension in ihren vorherigen Zustand umzubauen, damit diese an die Karawanen und Reisende vermietet wird, und das Geld der Miete wird für den selben Zweck, den der Stifter beabsichtigt hat, ausgegeben. Aber wenn der religionsrechtliche Vorsitzende meint, das es jetzt und in Zukunft zum Vorteil der Stiftung ist, dass der Ort für die Veranstaltung von religiösen Zeremonien vermietet wird, und die Miete für den Stiftungszweck ausgegeben wird, dann ist es ihm erlaubt.

F. 985: Ist es erlaubt, die Abstandszahlung für das Geschäft, das auf dem Grundstück des früheren Moscheeplatzes steht, zu verkaufen?

A: Dies ist der Ansicht der religionsrechtlichen Vorsitzenden überlassen bei Berücksichtigung des Vorteils und Wohls der Stiftung mit der Bedingung, dass die Einrichtung eines Geschäftes auf dem Grundstück, das zum Platz der Moschee gehört, auf eine religionsrechtlich erlaubte Weise erfolgt. Ansonsten ist man verpflichtet, das Geschäftsgebäude abzureißen und das Grundstück dem Platz der Moschee zurückzugeben wie in ihrem ursprünglichen Zustand.

F. 986: Manchmal ist es für einige Regierungsbehörden und Andere nötig, über gestiftete Grundstücke zu infrastrukturellen und planerischen Zwecken zu verfügen wie dem Bau von Dämmen, Elektrizitätswerken und der Einrichtung von öffentlichen Gärten und hierzu Ähnlichem. Ist dann der Durchführende, dem diese Vorhaben zugeordnet sind, religionsrechtlich verpflichtet, Ersatz oder Miete für die Stiftung zu zahlen?

A: Bei Privatstiftungen muss man sich an denjenigen wenden, an den gestiftet wurde, um die Stiftung zu mieten oder ihnen abzukaufen, und bei den Stiftungen gemeinnütziger Titel, wie die operativen Stiftungen, die gestiftet worden sind, um deren Erträge für einen Stiftungszweck zu stiften, muss man es vom religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung mieten und das Geld der Miete an ihn zahlen, damit es für den Stiftungszweck ausgegeben wird. Und falls die Verfügung über diese Art der Stiftungen als Vernichtung eines Gegenstandes einzuordnen ist, dann verpflichtet dies zu Schadenersatz, und der Verfügende ist verpflichtet, Ersatz für den gestifteten Gegenstand an den Vorsitzenden der Stiftung zu zahlen, damit er damit ein anderes Eigentum kauft und dieses anstelle der ersten Stiftung stiftet, damit deren Erträge (wiederum) für den Stiftungszweck ausgegeben werden.

F. 987: Jemand hat vor Jahren ein Geschäft gemietet, dessen Bau noch nicht vervollständigt ist und hat damals an den Vermieter den Preis des Abstandes bezahlt, und dann hat er mit der Erlaubnis des Eigentümers den Bau vollendet mit dem Geld der Vermietung des Gebäudes selbst. Und während der Mietzeit hat der Eigentümer die Hälfte des Gebäudes mit einem offiziellen Dokument gekauft, und jetzt wird behauptet, dass das erwähnte Gebäude eine Stiftung sei und der Vertreter des Vorsitzes behauptet, dass der Abstand aufs Neue bezahlt werden muss. Wie ist dann das Urteil?

A: Falls feststeht, dass das Grundstück des Gebäudes eine Stiftung ist oder der Vermieter dies zugibt, dann gibt es keine Bedeutung (bzw. Berechtigung) für jegliche Privilegien, die man vom Beanspruchenden des Eigentums im Hinblick auf das gestiftete Grundstück des Gebäudes genommen hat, sondern man ist verpflichtet, einen neuen Abkommensvertrag mit dem religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung abzuschließen, um die Verfügung über das erwähnte Gebäude dauerhaft zu gestalten.

F. 988: Wenn die Stiftung eines Grundstücks festgestellt wird, aber die Partei an die gestiftet wurde, nicht bekannt ist, wie ist dann die Verpflichtung der Einwohner und Erbauer auf diesem Grundstück?

A: Falls das gestiftete Grundstück einen privaten Vorsitzenden hat, dann sind diejenigen, die darüber verfügen, verpflichtet, sich an ihn zu wenden und das Grundstück von ihm zu mieten, und falls es keinen privaten Vorsitzenden hat, dann obliegt dessen Vorsitz dem religionsrechtlich Regierenden, und die (darüber) Verfügenden sind verpflichtet, sich an ihn zu wenden. Und im Hinblick auf die Vergabe der Erträge der Stiftung an mehrere Möglichkeiten ist man verpflichtet, die Erträge für den Bereich auszugeben, über den man sicher ist, falls die Möglichkeiten ähnlich zueinander sind und nicht verschiedenartig wie die (Ausgabe an) Sayyids, Arme, Gelehrte und die Einwohner des Ortes soundso. Und falls die Möglichkeiten verschiedenartig sind und nicht verwandt, so dass, falls diese auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkt sind, dann man verpflichtet ist, die Ausgaben durch Los zu bestimmen. Und falls die (Wahl der) Möglichkeiten zwischen nicht beschränkten Dingen besteht, und falls darunter Titel oder Personen sind, die nicht erfassbar sind, wie (z.B.) falls (zwar) bekannt ist, dass es eine Stiftung für die Nachkommen ist, aber man nicht weiß, ob sie die Nachkommen einer der unbekannten Personen sind, dann sind die Erträge der Stiftung bei hierzu Ähnlichem als unbekanntes Eigentum zu beurteilen und man ist verpflichtet, diese an die Armen zu spenden. Und falls die (Wahl der) Möglichkeit zwischen (Stiftungs-)Zwecken ist, die nicht unfassbar sind, wie falls man zweifelt zwischen der Stiftung für eine Moschee, eine Stätte, eine Brücke für die Hilfe an Gäste oder hierzu Ähnlichem, dann ist man verpflichtet, die Erträge von hierzu Ähnlichem für eine Wohltätigkeit auszugeben mit der Bedingung, nicht von den (gegebenen) Möglichkeiten zu abzulassen.

F. 989: Falls ein Grundstück seit langer Zeit ein Friedhof für die verstorbenen Einwohner ist, auf dem auch einer der Kinder der Imame – a. – bestattet ist, und darauf vor 30 Jahren ein Platz zum Waschen der Verstorbenen gebaut wurde, aber es nicht bekannt ist, ob dieses Grundstück zum Bestatten der Verstorbenen gestiftet wurde oder als Grabstätte (nur) für den Sohn der Imame – a. – der darin bestattet ist, und wir nicht wissen, ob der Bau zum Waschen der Verstorbenen religionsrechtlich (bestimmt) ist, ist es daraufhin erlaubt, Verstorbene an diesem Waschplatz zu waschen?

A: Es ist für sie erlaubt, wie (bereits) vorher (geschehen) Verstorbene an diesem Waschplatz zu waschen, und genauso (ist es erlaubt) ihre Verstorbenen auf diesem Grundstück, das an den Platz der Grabstätte angeschlossen ist, zu bestatten, solange nicht etwas Anderes über den Stiftungszweck bekannt wird.

F. 990: Über ein Grundstück in unserem Gebiet, das die Menschen bewirtschaften und kultivieren, ist unter den Einwohnern bekannt, dass es eine Stiftung für die Grabstätte eines der Kinder der Imame – a. – ist, die in unserem Gebiet existiert. Und Vorsitzende der Stiftung sind die Sayyids, die dort wohnen. Aber es gibt keinen Beweis bezüglich der Stiftung, und es wird gesagt, dass es ein Stiftungsdokument gäbe, aber dieses wurde verbrannt, und die Menschen haben in der Zeit des vorherigen (Schah-)Regimes über die Stiftung Zeugnis abgelegt, um die Teilung des Grundstücks zu verhindern, und einige von ihnen sagten, dass diese (Stiftung) in Zeiten einer der (alten) Könige erfolgte und dass die Sayyids gewünscht haben, dieses (Grundstück) an sie zu stiften, um sie von der Steuer zu befreien. Wie ist das Urteil jetzt?

A: Für das Feststehen einer Stiftung ist die Existenz eines Schriftdokuments darüber keine Voraussetzung, sondern um die Stiftung festzustellen, genügt es, dass der darüber Verfügende, der die Oberhand (darüber) hat oder seine Erben nach seinem Ableben die Stiftung dieses Eigentums zugeben oder die Feststellung der vorherigen Behandlung dieses Eigentums wie die Behandlung einer Stiftung, oder Zeugnis von zwei gerechten Männern über die Stiftung, oder die Kenntnis über die Stiftung in einer Weise, die Wissen oder Sicherheit bringt, so dass es mit einem dieser Argumente als Argument für die Stiftung (entsprechend) als solche (Stiftung) beurteilt wird. Ansonsten wird sie als Eigentum der darüber Verfügenden beurteilt, worüber sie die Oberhand haben.

F. 991: Es gibt die Stiftungssatzung eines Eigentums, das von vor 500 Jahren stammt. Wird dann jetzt dieses Eigentum als gestiftet beurteilt?

A: Allein die Stiftungssatzung ist kein religionsrechtliches Argument für die Stiftung, sofern es nicht zur Sicherheit über die Glaubwürdigkeit von dessen Inhalt führt. Aber falls die Stiftung dieses Eigentums bei den Menschen bekannt ist, insbesondere bei den Älteren unter ihnen, so dass dieses zu Wissen oder Sicherheit bezüglich der Stiftung führt oder derjenige, der die Oberhand darüber hat, es zugibt oder festgestellt wird, dass dieses früher wie eine Stiftung behandelt wurde, dann ist es als gestiftet zu beurteilen, und in jedem Fall bewirkt der Ablauf von Zeit nicht die Abtrennung von gestiftetem Eigentum vom Stiftungsstatus.

F. 992: Ich habe drei Anteile am Wasser des Flusses von meinem Vater geerbt, und jetzt weiß ich, dass diese drei Teile, die mein Vater gekauft hat, von einer Gruppe von 100 Teilen stammte (und gekauft wurden), von denen 15 Anteile gestiftet sind und es nicht bekannt ist, ob diese drei Anteile zu den Stiftungsanteilen gehören oder zu dem, was Eigentum des Verkäufers war. Was ist dann meine Verpflichtung, und ist dann dieser Kauf ungültig, und habe ich somit vom ersten Verkäufer, der noch am Leben ist, den Preis einzufordern?

A: Falls der Verkäufer religionsrechtlicher Eigentümer beim Verkauf des Anteils ist, den er vom gemeinsamen Wasser verkauft hat und er nicht weiß, ob er speziell das verkauft hat, was er davon besessen hat, oder ob er den Anteil verkauft hat, der zwischen dem Eigentum und der Stiftung hängt, dann ist der Verkauf als gültig, als Eigentum des Käufers über das Verkaufte und als die Übertragung dieses Erbes an dessen Erben zu beurteilen.

F. 993: Einer der Gelehrten hat einige seiner Güter an Ländereien und Gärten privat gestiftet und hat ein Dokument darüber geschrieben, in dem er darlegt, dass er alle Bedingungen einer Stiftung erfüllt hat, dass er auch die religionsrechtliche Formalität der Stiftung durchgeführt hat, und auf diesem Stiftungsdokument haben dutzende Leute unter den Intellektuellen unterschrieben. Werden dann damit die Güter als gestiftet beurteilt?

A: Falls feststeht, dass er zusätzlich zur Stiftungsformalität den gestifteten Gegenstand an denjenigen übergeben hat, an den er gestiftet hat, oder an den religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung und an sie übertragen hat, dann ist die erwähnte Stiftung als gültig und verpflichtend zu beurteilen.

F. 994: Ich habe ein Grundstück an die Gesundheitsbehörde geschenkt, damit sie darauf eine Krankenstation oder eine Gesundheitsstation baut, aber die Verantwortlichen in der Gesundheitsbehörde haben bis jetzt keine Krankenstation oder Gesundheitszentrum darauf gebaut. Ist es dann dem Stifter erlaubt, das Grundstück zurück zu erhalten, und genügt allein die Übergabe des Grundstücks an den Verantwortlichen der Gesundheitsbehörde, damit die Stiftung erfüllt wird, oder ist es eine Bedingung, dass darauf auch das Gebäude entsteht?

A: Falls die Übergabe des Grundstücks vom Besitzer an den Verantwortlichen der Gesundheitsbehörde nach der Durchführung der Stiftung auf die religionsrechtliche Weise als Übergabe an den religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung erfolgte, dann hat man nicht (mehr) das Recht, diese rückgängig zu machen und zurück zu erhalten, aber falls eine der (in der Antwort) erwähnten Dinge nicht erfüllt wurde, dann hat man das Recht, sein Grundstück von ihnen zurück zu erhalten.

F. 995: Es gibt ein Grundstück, dessen Besitzer es für den Bau einer Moschee gestiftet hat, und das (erfolgte) bei Anwesenheit des Gelehrten des Gebietes und zwei gerechter Zeugen, und nach einer Weile haben sich einige Personen dieses (Grundstück) angeeignet und haben darauf Wohnhäuser für sich gebaut, was ist die Aufgabe dieser Personen und des Vorsitzenden?

A: Falls nach der Entstehung der Stiftung des Grundstücks der Erhalt des gestifteten Grundstücks mit Erlaubnis der Stifter durch die Übergabe an den religionsrechtlichen Vorsitzenden oder an die Seite der Stiftung erfüllt wurde, wobei dessen Entgegennahme genügt, dann resultieren daraus alle Urteile der Stiftung. Und der Bau der Anderen an Wohnhäusern darauf für sich ist Enteignung, und sie sind verpflichtet, den Bau zu beseitigen und das Grundstück zu räumen und dieses an den religionsrechtlichen Vorsitzenden zu übergeben. Ansonsten ist das Grundstück noch ein Eigentum des religionsrechtlichen Eigentümers, und die Verfügung der Anderen darüber ist von der Erlaubnis des Eigentümers abhängig.

F. 996: Jemand hat ein Grundstück vor 80 Jahren gekauft, und seine Erben haben nach seinem Ableben mehrere Handel mit diesem Grundstück durchgeführt, und die Käufer dieses Grundstücks von den Erben des ersten Käufers sind verstorben, so dass danach dieses (Grundstück) unter der Verfügung ihrer Erben stand, und die letzte Generation hat es vor ca. 40 Jahren offiziell auf ihren Namen registriert und haben darauf Wohnhäuser für sich gebaut, nachdem sie das offizielle Besitzdokument dafür erhalten haben. Und jetzt behauptet eine Person, dass das Grundstück eine Stiftung an die Kinder des (ehemaligen) Eigentümers sei, und sie hätten nicht das Recht, dieses zu verkaufen, obwohl während dieser Zeit von 80 Jahren keiner eine solche Behauptung aufgestellt hat und es kein Schriftstück über die Stiftung gibt und kein Zeugnis darüber von irgendjemandem. Was ist dann die Verpflichtung der derzeitigen Eigentümer?

A: Sofern derjenige, der den Stiftungsstatus behauptet und die nicht (bestehende) Erlaubnis zum Verkauf behauptet, nicht seine Behauptung in einer relevanten Weise beweist, wird der durchgeführte Handel mit dem Grundstück als gültig beurteilt, und dass dieses ein Eigentum derjenigen ist, die jetzt darüber verfügen.

F. 997: Es gibt ein gestiftetes Grundstück, dass drei Kanäle hat, und die Stadt hat vom religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung zwei dieser (Kanäle) für Trinkwasser der Einwohner gemietet aufgrund der seit Jahren anhaltenden Dürre. Und das Wasser des dritten Kanals, der an die Studenten des Gebietes und an die Kinder des Stifter gestiftet war, ist versickert und ausgetrocknet, so dass die Ländereien, die durch dessen Wasser bewässert wurden, verdorrt sind. Und jetzt behauptet die Behörde für Ländereien, dass diese Ländereien abgestorben seien. Sind dann diese Ländereien den abgestorbenen (Ländereien) zuzurechnen, weil deren Bewirtschaftung seit Jahren unterlassen wurde?

A: Das gestiftet Grundstück wird nicht von der Stiftung durch die Unterlassung von dessen Bewirtschaftung ausgeschlossen, selbst wenn es seit mehreren Jahren ist.

F. 998: Es gibt Ländereien, die an die heiligen Stätten Imam Ridha’s gestiftet worden sind, und es gibt im Umkreis einiger dieser Besitztümer Wiesen oder Wälder. Aber einige verantwortliche Behörden haben das Urteil bezüglich freier Ländereien [anf~ l] auf diese Wiesen und Wälder angewandt, gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften über Wiesen und Wälder. Werden dann die Wiesen und Wälder, die im Umkreis des gestifteten Besitztums liegen, wie die übrigen Ländereien beurteilt, die in diesem Umkreis liegen gemäß dem Urteil als Stiftung, und ist man (dementsprechend) verpflichtet, diese gemäß einer Stiftung zu behandeln?

A: Falls die Wiesen und Wälder, die in der Nähe der gestifteten Ländereien liegen, in deren Umkreis eingeschlossen sind, dann sind sie als gestiftet zu beurteilen und gehören dazu, und für diese gilt nicht das Urteil zu freien Ländereien [anf~ l] und öffentlichem Besitztum. Und maßgebend bei der Charakterisierung des Umkreises und dessen Größe ist der Brauch des Ortes und die Ansicht der Experten in dieser Angelegenheit.

F. 999: Mehrere Grundstücke wurden vor 40 Jahren gestiftet, um darauf eine Stätte für einen Kindergarten und einen Hort für Waisen zu gründen. Und das wurde seit damals bis heute weiter verfolgt, und es gibt einen bestimmten Vorsitzenden für die Stiftung, der seitens der Stiftungsbehörde anerkannt ist. Und letztlich wurde ein normales Dokument vorgezeigt, über das behauptet wurde, dass es von einem alten Dokument kopiert sei, in dem steht, dass diese Grundstücke (bereits) vor 300 Jahren (für eine andere Stiftung) gestiftet wurden. Im Hinblick darauf, dass das ursprüngliche Stiftungsdokument, in dem behauptet wird, dass jene (Stiftung) früher bestand, nicht vorhanden ist, und dass die vorhandene Kopie mangelhaft ist, und dass darin kein Vorsitzender bestimmt ist, zusammen mit dem Fehlen von früheren Handlungen gemäß der vorherigen Stiftung und insbesondere mit der Ablehnung dieser Behauptung von denjenigen, welche die Oberhand (darüber) haben und darüber verfügen, und bei nicht bekannter früherer behaupteter Stiftung, ist dann solch ein Dokument für das Handeln nach der neuen Stiftung zum Zweck hinderlich, für den jetzt gehandelt wird, als Stätte für einen Kindergarten und als Hort und Wohnplatz für die Waisen?

A: Allein ein Stiftungsdokument, unabhängig davon, ob Original oder davon kopiert, ist kein religionsrechtliches (hinreichendes) Argument für eine Stiftung, so dass, sofern die vorherige Stiftung nicht mit einem relevanten Argument feststeht, die neue Stiftung, nach der jetzt gehandelt wird, als gültig zu beurteilen und wirksam ist und die Erlaubnis zum Handeln hat.

F. 1000: Ein Mann hat ein Grundstück zum Bau einer Hussainiyyah für den Fürsten der Märtyrer – a. – gestiftet. Aber dieses Grundstück ist zu einem öffentlichen Weg des Dorfes geworden, und jetzt sind nur noch 42 qm vom ganzen Grundstück der Hussainiyyah verblieben. Wie ist dann das Urteil zu diesem Grundstück? Und ist es dem Stifter erlaubt, dieses (Grundstück) zurück an sein Eigentum anzuschließen?

A: Wenn diese (Abänderung zu einem öffentlichen Weg) erst nach der Vollendung der Stiftung auf die religionsrechtliche Weise erfolgte und erst nach der Übergabe des gestifteten (Grundstücks) an dessen Vorsitzenden oder an die Seite der Stiftung, dann ist die verbliebene Fläche des Gestifteten (auch weiterhin) als gestiftet verblieben, und dem Stifter ist es (dementsprechend) nicht erlaubt, das rückgängig zu machen. Ansonsten ist es immer noch sein Eigentum, und dessen Angelegenheit obliegt ihm.

F. 1001: Ist es einigen der Erben erlaubt, die einen Anteil an der Hinterlassenschaft haben, das ganze als Stiftung zu registrieren, und ist die Formalität der Stiftung (auch) mit seinem Namen gültig?

A: Deren Stiftung ist allein für deren Anteil der Hinterlassenschaft gültig, aber hinsichtlich der Anteile der übrigen Erben ist sie unrechtmäßig und von deren Erlaubnis abhängig.

F. 1002: Jemand hat ein Grundstück an seinen männlichen Nachkommen gestiftet, und nach seinem Ableben hat die Behörde zur Registrierung der Stiftung ohne Kenntnis über die Art der Stiftung das erwähnte Grundstück auf den Namen der männlichen und (auch) weiblichen (Nachkommen) registriert. Bewirkt dies dann die Teilnahme der weiblichen Nachkommen mit den männlichen bei der Nutzung dieses Grundstücks?

A: Allein die Teilnahme der weiblichen (Nachkommen) mit den männlichen bei der Registrierung des gestifteten Grundstücks auf ihre Namen genügt nicht, um das Recht zu erhalten, mit ihnen am Nutzen des Gestifteten teilzuhaben, so dass, falls feststeht, dass es speziell eine Stiftung für die männlichen Nachkommen ist, dann es ausschließlich ihnen gehört.

F. 1003: Es gibt ein Eigentum, das im Flussbett liegt und 100 Jahre lang als gemeinnützige Stiftung gestiftet wurde. Und gemäß dem Gesetz, das den Verkauf gestifteter Ländereien ungültig macht, wurde ein offizielles Dokument für dessen Angelegenheit als Stiftung ausgestellt. Aber jetzt ist dieses Eigentum ein Investitionsfall für den Staat, um Metallerze zu gewinnen. Gehört es dann jetzt zu den freien Ländereien [anf~ l], oder ist es eine Stiftung?

A: Falls feststeht, dass dessen Stiftung grundsätzlich auf eine religionsrechtliche Weise erfolgt ist, dann ist es nicht erlaubt, sich dieses persönlich oder regierungsseitig anzueignen, sondern es verbleibt als Stiftung, und es folgen daraus alle Urteile für eine Stiftung.

F. 1004: Es gibt im Gebäude des Ausbildungsinstituts ein Zimmer, von dem zur Zeit als Lehrlabor Gebrauch gemacht wird und dessen Grundstück ein Teil des benachbarten Friedhofs war, und es wurde in den vergangenen Jahren vom Friedhof abgetrennt. Wie ist dann das Urteil für die Lehrer und Schüler, die das Gebet in diesem Labor verrichten mit Kenntnis, dass der benachbarte Friedhof bis jetzt in Betrieb ist?

A: Sofern nicht feststeht, dass das Grundstück des Labors eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen ist, ist das Gebet und die sonstige Verfügung darüber zulässig. Falls aber durch ein relevantes Argument feststeht, dass es eine Stiftung speziell zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, dann ist man verpflichtet, es in ihren vorherigen Zustand zurückzuführen und diese für die Bestattung der Verstorbenen zu räumen, und die neuen Einrichtungen darauf sind (dann) als Enteignung zu beurteilen, und das Gebet darin ist (somit) ungültig.

F. 1005: Es gibt zwei benachbarte Geschäfte, die (jeweils) gestiftet sind und hinsichtlich Stifter und Ausgaben unabhängig voneinander sind, und jede dieser (Geschäfte) ist eingeordnet und getrennt von der Anderen. Hat dann der Mieter dieser Geschäfte das Recht, eine Tür von einer der beiden in das andere Geschäft zu öffnen oder zu seinem Privateingang?

A: Die Nutzung der Stiftung und die Verfügung darüber muss gemäß den Voraussetzungen der Stiftung erfolgen und nach Erlaubnis des Vorsitzenden, selbst wenn es zum Vorteil der anderen Stiftung ist. Und der Mieter der beiden benachbarten Stiftungen hat nicht darüber zu verfügen, indem er eine Tür von der einen der beiden zu der anderen aufreißt und dadurch einen Weg ermöglicht, allein weil es auch eine Stiftung ist und weil er der Mieter der dazu benachbarten Stiftung ist.

F. 1006: Im Hinblick darauf, dass wertvolle Bücher, die in einigen Instituten und Gebäuden existieren, vernichtungsbedroht sind und es schwierig ist, diese darin zu bewahren, haben daher einige vorgeschlagen, dass ein Raum der Zentralbibliothek der Stadt unter die Verfügung dieser Institute gestellt wird, damit diese Bücher dahin gebracht werden, so dass der Stiftungsstatus dieser bestehen bleibt, wie es am ersten Ort gewesen ist. Ist dieses dann erlaubt?

A: Falls es eine Bedingung des Nutzens (des Gestifteten) ist, dass diese gestifteten wertvollen Bücher an einem Privatplatz stehen, dann ist es nicht erlaubt, diese von ihrem Privatplatz an einen anderen Ort zu bringen, sofern es in einer Weise mit Bewahrung des Buches vor Verlust und Vernichtung möglich ist. Ansonsten besteht kein Hindernis dazu, diese herauszunehmen aus ihrem Ort zu dem Ort, bei dem man sicher ist, dass diese bewahrt werden.

F. 1007: Es gibt ein Grundstück, dass für nichts gut war außer zum Schafhüten, und dessen Besitzer hat es an heilige Orte gestiftet. Und der Vorsitzende der Stiftung hat einen Teil dieses Grundstücks an einige Personen vermietet, und die Mieter haben nach und nach Wohnungen und Wohneinrichtungen auf dessen Teilen gebaut, die zum Schafhüten nicht gut waren. Und sie haben die für Landwirtschaft geeigneten Teile zu Ländereien und Gärten umgewandelt.

  1. Im Hinblick darauf, dass die Naturwiesen zu den freien Ländereien [anf~ l] und zu den Gemeinbesitztümer gehören, ist deren Stiftung gültig gewesen, und wird es zur Zeit als Stiftung beurteilt?
  2. Im Hinblick darauf, dass auf der Wiese eine Veränderung und Instandsetzung durch die Mieter stattgefunden hat und dieses (Grundstück) nun erwünschter ist, als es vorher (der Fall) war, wie ist der Betrag der Miete, den sie zahlen müssen?
  3. Im Hinblick darauf, dass die Ländereien und Gärten von den Mietern selbst wieder belebt und instand gesetzt worden sind, wie werden dann Ländereien solcher Art vermietet? Und ist man verpflichtet, deren Miete als Miete der Wiese zu zahlen oder als Miete von Ländereien und Gärten?

A: Nach der Feststellung des Ursprungs der Stiftung und so lange nicht fest steht, dass die Grundstücke der Wiese freie Ländereien [anf~ l] waren, und (daher) kein religionsrechtliches Eigentum der Stifter bei dem Stiften (gewesen) wären, ist deren Stiftung als religionsrechtlich gültig zu beurteilen, und diese (Stiftung) verliert nicht den Stiftungsstatus dadurch, dass deren Mieter es in Ländereien, Gärten und Wohngebäude abgeändert haben, sondern sie sind verpflichtet, so lange sie über das gestiftete Grundstück nach dessen Miete vom religionsrechtlichen Vorsitzenden verfügen, an ihn dessen Miete zu zahlen, gemäß dem, was im Mietvertrag bestimmt wurde, um es für den Stiftungszweck auszugeben. Und falls ihre Verfügung darüber ohne vorherige Vermietung vom religionsrechtlichen Vorsitzenden erfolgte, dann obliegt ihnen die Miete des Gleichwertigen zu einem gerechten Wert für die Zeit der Verfügung. Aber falls feststeht, dass diese Ländereien ursprünglich beim Stiften von abgestorbenen Ländereien freie Ländereien [anf~ l] waren und dieses kein religionsrechtliches Eigentum der Stifter war, dann ist deren Stiftung religionsrechtlich ungültig. Und was die darüber Verfügenden von diesen (Grundstücken) belebt haben und für sich zu Ländereien, Gärten oder Wohngebäuden und Anderer umgewandelt haben, gehört religionsrechtlich ihnen, und deren übrige Teile in ihrem vorherigen Zustand, die bis jetzt noch abgestorben sind, sind Teil von den Naturschätzen und freien Ländereien [anf~ l], und deren Angelegenheit obliegt dem Islamischen Staat.

F. 1008: Eine Frau, die allein ein Sechstel eines gemeinschaftlichen Eigentums zwischen ihr und den übrigen Bauernbesitzern besitzt, stiftet das gesamte Eigentum, und das ist zu einem Grund für viele Probleme der Einwohner geworden aufgrund des Einmischens der Stiftungsverwaltung, wie (z.B.) die Verhinderung der Ausstellung des Eigentumsdokuments für die Häuser der Einwohner. Ist dann diese Stiftung für das gesamte gemeinschaftliche Eigentum wirksam oder nur für ihren Anteil daran? Und mit Annahme der Gültigkeit von allein ihrem Anteil daran, ist dann das Stiften des gemeinschaftlichen Grundstücks vor dem Aufteilen gültig? Und falls das Stiften des gemeinschaftlichen Anteils vor dessen Aufteilung gültig war, was ist dann die Verpflichtung der übrigen Teilhaber?

A: Es gibt religionsrechtlich keine Bedenken zum Stiften eines Anteils des gemeinschaftlichen Eigentums, auch vor dessen Aufteilung, falls es für den Stiftungszweck genutzt werden kann, selbst falls (es) erst nach der Einteilung und Aufteilung (erfolgt). Aber das Stiften des gesamten Eigentums (nur) eines Eigentümers des (gesamten) gemeinschaftlichen Anteils ist unrechtmäßig und ungültig im Hinblick auf die Anteile der übrigen Teilhaber, und die Teilhaber haben das Recht, die Aufteilung einzufordern, um ihr Eigentum von der Stiftung abzutrennen.

F. 1009: Ist es erlaubt, sich von den Bedingungen der Stiftung abzuwenden? Und falls es erlaubt ist, welche Grenze gibt es dafür, und hat der Ablauf der Zeit einen Einfluss auf das Handeln nach den Bedingungen der Stiftung?

A: Es ist nicht erlaubt, sich von den gültigen Bedingungen abzuwenden, die der Stifter im Stiftungsvertrag festgelegt hat, außer das Handeln danach ist nicht (mehr) möglich oder (führt zu) Drangsal, und die Länge der Zeit hat keinen Einfluss darauf.

F. 1010: In einigen gestifteten Ländereien gibt es Flüsse oder Bäche, und es gibt darin Steine und Erze. Sind dann diese Steine, die darin liegen und die im gestifteten Eigentum eingeschlossen sind, der Stiftung zuzuordnen?

A: Die großen öffentlichen Flüsse und genauso die öffentlichen Bäche, die neben gestifteten Ländereien liegen oder hindurch fließen, sind kein Teil der Stiftung, außer dem (Anteil) daran, der nach dem Brauch als Hoheitsgebiet der Stiftung gewertet wird, und dann wird es wie eine Stiftung behandelt. Aber bei den kleinen gestifteten Flüssen ist man verpflichtet, deren Steine, Erze und Anderes wie eine Stiftung zu behandeln.

F. 1011: Es gibt eine Schule für Religionswissenschaften, die aufgrund des Alters ihres Gebäudes und dem Eindringen von Feuchtigkeit in dieses (Gebäude) nicht mehr genutzt wird. Und die Erträge der gestifteten daran angeschlossenen Gebäude wurden gesammelt und als anvertrautes Gut [am~ nah] auf die Bank gelegt. Und jetzt wollen wir die Schule mit diesen Erträgen aufs Neue bauen, aber es wird eine lange Zeit vergehen, bis wir die Bauerlaubnis erhalten und dann diese (gesammelten Erträge) für die Erneuerung des Gebäudes der Schule ausgeben. Ist es dann erlaubt, die Güter, die der Stiftung gehören, während dieser Zeit als Sparbuch anzulegen auf einer Bank und dafür einen Anteil der Gewinne für die Stiftung gemäß den üblichen Bankgeschäften einzunehmen?

A: Der religionsrechtliche Vorsitzende einer Stiftung ist hinsichtlich deren Erträge grundsätzlich religionsrechtlich verpflichtet, diese (Erträge) für den Stiftungszweck auszugeben. Aber falls die Ausgabe der Erträge für den Stiftungszweck (derzeit) nicht möglich ist, außer (erst) nach Ablauf einer Weile und er diese (Erträge) durch deren Anlage auf die Bank aufbewahrt, bis er sie für die Stiftung ausgeben kann und die Anlage auf ein Sparbuch nicht zu einer Verzögerung der rechtzeitigen Ausgabe für die Stiftung führt, dann besteht kein Hindernis, diese anzulegen und deren Gewinn gemäß einer der religionsrechtlichen Verträge zum Vorteil der Stiftung zu nutzen.

F. 1012: Ist es erlaubt, ein gestiftetes Grundstück, das ein Muslim für Muslime gestiftet hat, an einen Nichtmuslim zu vermieten?

A: Falls die Stiftung des Grundstücks eine Ertragsstiftung ist, dann besteht kein Hindernis dazu, diese an einen Nichtmuslim zu vermieten, wenn dadurch das Wohl der Stiftung bewahrt bleibt.

F. 1013: Einer der Gelehrten wurde vor 22 Jahren auf einem gestifteten Grundstück mit Erlaubnis dessen Stifters bestattet, und jetzt sind einige Personen dagegen mit der Behauptung, dass die Bestattung auf dem gestifteten Grundstück nicht erlaubt war, wie ist dann das Urteil? Und mit Annahme der Nichterlaubnis, werden dann durch das Zahlen eines Betrages als Ersatz für das gestiftete Grundstück, in das bestattet wurde, die Bedenken aufgehoben?

A: Sofern die Bestattung des Verstorbenen auf dem gestifteten Grundstück nicht dem Stiftungszweck widerspricht, bestehen keine Bedenken dafür. Falls aber seine Bestattung dem Stiftungszweck zuwiderläuft, dann ist es nicht erlaubt. Und wenn jemand auf solch einem gestifteten Grundstück bestattet wird, dann ist er als Vorsichtsmaßnahme, solange er nicht verwest ist, auszugraben und an einem anderen Ort zu bestatten, außer die Ausgrabung des Grabes wäre Drangsal und würde die Entwürdigung und Beleidigung des Gläubigen bewirken. Und in jedem Fall werden die Bedenken (allein) durch die Zahlung von Gütern oder Grundstück als Ersatz für das gestiftete Grundstück nicht beseitigt.

F. 1014: Wenn das Eigentum einer Stiftung für die männlichen Nachkommen Generation für Generation ist (stellen sich folgende Fragen):

  1. Läuft diese Stiftung durch den Verzicht der Stiftungsnutznießer auf ihre Rechte aus irgendeinem Grund aus? Und was ist die Verpflichtung der nächsten Generationen, falls die vorherigen Stiftungsnutznießer auf ihre Rechte verzichten?
  2. Was ist die Verpflichtung der religionsrechtlichen Vorsitzenden im Hinblick auf das gestiftete Eigentum in solchen Fällen hinsichtlich der Rechte der nächsten Generationen?

A: Der Stiftungsstatus geht nicht durch den Verzicht der vorherigen Stiftungsnutznießer auf ihre Rechte zu Ende, und der Verzicht der vorherigen Generation auf ihr Recht an der Stiftung beeinflusst nicht das Recht der nächsten Generation, und dadurch wird die Stiftung nicht aufgelöst, sondern die nächste Generation hat ihr vollständiges Recht einzufordern, wenn sie an der Reihe der Nutzung der Stiftung ist. Und selbst falls es in der Zeit der vorangegangenen Generation eine religionsrechtliche Erlaubnis gab, um die Stiftung zu verkaufen, ist man nach deren Verkauf verpflichtet, mit deren Preis ein anderes Eigentum anstelle des gestifteten Gegenstandes zu kaufen, damit die nächsten Generationen daraus Nutzen ziehen können, und der Vorsitzende der Stiftung hat die Stiftung zu verwalten und für alle Generationen der Stiftungsnutznießer zu bewahren.

F. 1015: Falls bei einer Stiftung an die Nachkommen die Aufteilungsweise der Stiftungserträge unter den Stiftungsnutznießern nicht bekannt ist, ist man dann in solch einem Fall verpflichtet, die Teilung auf Basis des Erbgesetzes oder gleichmäßig durchzuführen? Und ist in diesem Fall grundsätzlich zwischen allen existierenden Generationen aufzuteilen oder dieses nach den Erbstufen zu ordnen?

A: Bei einer Stiftung an Nachkommen wird, so lange nicht bekannt ist, ob es eine Stiftung an die einzelnen (Erben) gleichermaßen oder gemäß dem Unterschied im Erbgesetz zwischen dem männlichen und weiblichen ist, gemäß der Stiftung an die einzelnen (Erben) gleichermaßen gehandelt, und die Erträge werden auf die männlichen und weiblichen in jeder (Alters-)Klasse gleichermaßen aufgeteilt. Aber im Hinblick auf den Zweifel, ob es eine Aufteilungsstiftung (zwischen allen Generationen) ist oder eine Reihenfolgestiftung (mit Generation nach Generation), ist man außer bei der ersten (Alters-)Klasse verpflichtet, sich des Losverfahrens zu bedienen.

F. 1016: Falls es über mehrere Jahre schwer möglich ist, die Erträge der Stiftung, die mit einer Religionshochschule in einem (bestimmten) Land verbunden sind, auszugeben, weil es nicht möglich ist, diese (Erträge) zu dieser (Schule) zu bringen und bis jetzt erhebliche Güter aus den Erträgen der Stiftung angespart worden sind, ist es dann erlaubt, diese für eine Religionshochschule, die in einem anderen Land existiert, auszugeben, oder muss man diese (Erträge) aufbewahren, bis man sie (doch) in dieses (bestimmte) Land schicken kann?

A: Die Pflicht eines religionsrechtlichen Vorsitzenden oder der Verwaltung der Stiftung ist es, die Erträge der Stiftung zu sammeln und diese für den Stiftungszweck auszugeben, und wenn es vorläufig schwerst möglich ist, diese in ein (bestimmtes) Land zu bringen, wobei man verpflichtet ist, diese dort auszugeben, dann ist man verpflichtet, die Erträge aufzubewahren und zu warten, bis es möglich ist, diese ins Ausgabeland zu bringen, und bei Hoffnungslosigkeit für die Möglichkeit, diese Erträge zu einer bestimmten Religionshochschule zu bringen, selbst wenn (es nur) für die nahe Zukunft (ist), dann besteht kein Hindernis dazu, diese (Erträge) für eine Religionshochschule in anderen Ländern auszugeben.

Fromme Pacht [hubs]

F. 1017: Wenn ein Mann sein Grundstück einen bestimmten Zeitraum lang verpachtet für das, wofür die Stiftung gültig ist, in der Hoffnung, deren Gewinne nach dem Ablauf der Pachtzeit zu erhalten, fällt dann das Grundstück nach Ablauf der Pachtzeit an ihn zurück, so dass er es nutzen kann wie den Rest seines Eigentums?

A: Falls das Grundstück religionsrechtliches Eigentum des Verpächters ist und er dieses gemäß den religionsrechtlichen Maßstäben verpachtet hat, dann ist die Verpachtung als gültig zu beurteilen, und darauf folgen die religionsrechtlichen Folgen für die Verpachtung, und nach Ablauf der Pachtzeit geht das Eigentum an den Verpächter über und wird wie der Rest seines Eigentums, so dass er dessen Erträge und Wachstum erhält.

F. 1018: Wenn die Erben das Eigentum, das ein Eigentümer für immer verpachtet hat, für das, wofür die Stiftung gültig ist oder das Drittel (einer Hinterlassenschaft), das ein Verstorbener testamentarisch festgelegt hat, um dessen Gegenstand für immer zu bewahren, damit dessen Erträge für den Zweck (der Stiftung) ausgegeben werden, dieses untereinander wie ein (normales) Erbe aufteilen und auf ihren (eigenen) Namen im offiziellen Dokument registrieren oder es an einen Anderen ohne religionsrechtliche Erlaubnis verkaufen, ist dann dafür das Verbot zur Aneignung und zum Verkauf von gestifteten Gegenständen, Wasser und Ländereien gültig?

A: Das für immer verpachtete Eigentum und genauso das für immer verpachtete Drittel (der Hinterlassenschaft) werden als Stiftung bezüglich der Nichterlaubnis zur Aneignung und zum Verkauf und dessen Aufteilung unter den Erben, wie eine (normales) Erbe beurteilt und dessen Verkauf ist ungültig.

Verkauf der Stiftung und ihre Veränderung

F. 1019: Jemand hat einen Teil seiner Ländereien zum Bau einer Hussainiyyah darauf gestiftet. Und die erwähnte Hussainiyyah wurde darauf gebaut, aber die Einwohner haben einen Teil der Hussainiyyah in eine Moschee umgewandelt, und jetzt beten sie in der Hussainiyyah das Gemeinschaftsgebet, als wäre es eine Moschee. Ist dann ihre Änderung der Hussainiyyah in eine Moschee gültig und haben für das, was sie in eine Moschee umgewandelt haben die Urteile für eine Moschee zur Folge?

A: Weder der Stifter noch Andere haben die Hussainiyyah, die als solche gestiftet wurde, in eine Moschee umzuwandeln, und sie wird nicht zu einer Moschee, und dafür folgen (dementsprechend auch) nicht deren Urteile und deren Konsequenzen. Aber es bestehen keine Bedenken, das Gemeinschaftsgebet darin zu verrichten.

F. 1020: Wenn jemand vor Jahren sein Grundstück, das an ihn durch Erbe übertragen wurde, wirksam verkauft und danach eindeutig wird, dass dieses Grundstück eine Stiftung ist, wird dann dieser Verkauf ungültig? Und falls das so ist, ist er dann verpflichtet, dessen derzeitigen Wert an den Käufer zu zahlen, oder hat er den Preis (zurück) zu zahlen, den er von ihm genommen hat, als er das gekauft hat?

A: Nachdem es eindeutig wurde, dass das Grundstück, das verkauft wurde, in Wirklichkeit eine Stiftung ist und der Verkäufer es (dementsprechend) nicht zu verkaufen hat, dann ist der Verkauf ungültig, und er ist verpflichtet, dieses an die Stiftung zurückzugeben, wie es (vorher) war, und der Verkäufer hat den Preis, den er vom Käufer für den Verkauf des Grundstücks angenommen hat, an ihn zurück zu geben.

F. 1021: Jemand hat vor ca. 100 Jahren sein Eigentum an seine männlichen Nachkommen gestiftet. Und in der Sitzungssatzung wurde erwähnt, dass, falls einer seiner männlichen Nachkommen religionsrechtlich arm wird, er dann das Recht hat, seinen Anteil an einen anderen Erben zu verkaufen. Und einige seiner Nachkommen haben vor Jahren ihren Anteil an einige Stiftungsnutznießer verkauft. Und letztens wurde gesagt: Da bei der Erklärung das Wort „Stiftung“ steht, sind die Bedingungen, die der Stifter erwähnt hat, ungültig, und der Verkauf und Kauf sind somit ungültig. Und im Hinblick darauf, dass dieses Grundstück eine Privatstiftung ist und keine gemeinnützige Stiftung, ist dieser Verkauf und Kauf gemäß dem, was der Stifter in der Stiftungssatzung erwähnt hat, erlaubt?

A: Falls feststeht, dass der Stifter innerhalb des Stiftungsvertrags die Bedingung vorgab, dass, wenn einer der Stiftungsnutznießer arm oder bedürftig wird, es dann für ihn erlaubt ist, seinen Anteil an einen der (anderen) Stiftungsnutznießer zu verkaufen, dann ist der Verkauf seitens einiger von ihnen, die ihren Anteil der Stiftung wegen Armut oder Bedürftigkeit verkauft haben, zulässig, und somit ist sein Verkauf als gültig zu beurteilen.

F. 1022: Ich habe ein Grundstück an das Kultur- und Erziehungsministerium geschenkt, damit sie darauf eine Schule bauen, aber nach der Beratung und Erkundigung dazu, dass der Wert des Grundstücks für den Bau von mehreren Schulen an einigen anderen Orten der Stadt ausreicht, habe ich mich an das Ministerium gewandt, um das erwähnte Grundstück unter der Obhut des Ministeriums zu verkaufen und dessen gesamten Preis für den Bau mehrerer Schulen im Süden der Stadt oder in Armengebieten auszugeben. Ist das denn für mich erlaubt?

A: Falls das Grundstück für den Bau einer Schule gestiftet wurde durch die Gründung von deren Stiftung und deren Übergabe an das Kultur- und Erziehungsministerium als Verantwortlichen und Vorsitzenden für diese Angelegenheit, dann haben Sie danach nicht abstand zu nehmen, sich einzumischen oder darüber zu verfügen. Falls aber die Stiftung gar nicht gegründet wurde, nicht einmal in persischer Sprache, oder wenn das Grundstück nicht an das Kultur- und Erziehungsministerium übergeben wurde als Entgegennahme der Stiftung, dann ist es (auch) weiterhin Ihr Eigentum, und dessen Angelegenheit obliegt Ihnen.

F. 1023: Es gibt eine Grabstätte für einen der Nachkommen der Imame – a. – , und auf deren gesegnetem Dach sind mehr als 5 kg Gold in (Form von) drei Kuppeln, die miteinander verbunden sind (aufgebaut), und bisher wurde dieses Gold zwei Mal gestohlen. Und es wurde entdeckt, und das Gold wurde an seinen Platz zurückgebracht. Und im Hinblick darauf, dass das erwähnte Gold gefährdet ist und gestohlen werden kann, ist es erlaubt, dieses (Gold) zu verkaufen und dessen Preis für die Renovierung der Grabstätte und deren Erweiterung aufzuwenden?

A: Allein die Befürchtung der Vernichtung und die Gefahr des Diebstahls ist keine Rechtfertigung, um dieses zu verkaufen oder zu ändern. Aber falls der religionsrechtliche Vorsitzende es für möglich hält mit einer Möglichkeit, die durch Indizien und Zeugnisse relevant ist, dass dieses Gold gespart wurde, um es für die Renovierung und Sicherstellung der Notwendigkeiten der Grabstätte auszugeben, oder die gesegnete Grabstätte hat einen notwendigen Bedarf an Reparatur und Renovierung, und der Etat dafür kann nicht in einer anderen Weise sichergestellt werden, dann gibt es kein Hindernis dazu, das Gold zu verkaufen und dessen Preis für die notwendige Reparatur und Renovierung des gesegneten Ortes auszugeben, und die Stiftungsbehörde soll Obhut über diese Angelegenheit haben.

F. 1024: Jemand hat eine Menge an Wasser und Ackerländereien an seine Söhne gestiftet. Aber wegen der großen Zahl der Nachkommen und der hohen Kosten der Landwirtschaft und der niedrigen Erträge daraus möchte keiner das Grundstück bewirtschaften, und deshalb wird es ruiniert werden und in nächster Zukunft nicht nutzbar sein. Ist es dann aufgrund dessen, was erwähnt wurde, erlaubt, das erwähnte (Stück) Land und Wasser zu verkaufen und dessen Preis für gütige Dinge auszugeben?

A: Es ist weder erlaubt, die Stiftung zu verkaufen noch zu verändern, solange daraus Profit und Nutzen für die Angelegenheit der Stiftung zu ziehen ist, selbst wenn (es) durch deren Vermietung an einige Stiftungserhalter oder an andere Personen und Ausgabe der Miete für die Angelegenheit der Stiftung oder durch die Veränderung der Art dessen Nutzung (sein sollte). Und falls sie nicht in irgend einer Weise nutzbar wäre, dann ist es erlaubt, diese zu verkaufen, aber dann ist man verpflichtet, damit ein anderes Eigentum zu kaufen, damit dessen Erträge für dieselbe Angelegenheit der Stiftung ausgegeben werden.

F.1025: Eine Kanzel [minbar] wurde für die Moschee gestiftet, aber praktisch ist davon kein Nutzen zu ziehen auf Grund ihrer Höhe. Ist es dann erlaubt, diese gegen eine andere passende Kanzel einzutauschen?

A: Wenn davon in seiner jetzigen besonderen Form weder in dieser Moschee noch in einer anderen Moschee Nutzen zu ziehen ist, dann besteht kein Hindernis dazu, deren Form zu verändern.

F. 1026: Ist es erlaubt, die Ländereien einer privaten Stiftung, die der Stifter durch die Anwendung des Gesetzes zur Umverteilung der Ländereien erhalten hat, zu verkaufen?

A: Falls der Stifter beim Stiften religionsrechtlich das besitzt, was er gestiftet hat und er dieses auf die religionsrechtliche Weise gestiftet hat, dann ist es weder ihm noch Anderen erlaubt, es zu verkaufen, zu kaufen, umzugestalten oder zu verändern, selbst wenn es eine private Stiftung ist, außer in den besonderen Ausnahmefällen, bei denen es religionsrechtlich erlaubt ist, diese zu verkaufen und zu verändern.

F. 1027: Mein Vater hat ein Grundstück gestiftet, in dem es einige Palmen gibt für Speise an den Tagen von Aschura und den Nächten des Schicksals. Und jetzt sind die existierenden Bäume ca. hundert Jahre alt geworden, und sie sind nicht mehr nutzbar. Mit Berücksichtigung, dass ich der älteste Sohn meines Vaters bin, sein Bevollmächtigter und (sein) Testamentsvollstrecker, ist es dann für mich erlaubt, dieses Grundstück zu verkaufen und mit dessen Preis eine Hussainiyyah (mit) Schule zu bauen, damit diese laufendes Almosen für seine Seele bleibt?

A: Falls das Grundstück (selbst) auch Stiftung ist, dann ist es nicht erlaubt, dieses zu verkaufen oder zu verändern, allein weil die gestifteten Bäume darauf nicht mehr nutzbar sind, sondern man ist verpflichtet, diese Bäume durch Pflanzung junger Palmen im Grundstück auszuwechseln, damit dessen Erträge für den Stiftungszweck ausgegeben werden, falls das möglich ist, selbst wenn (es) durch Ausgabe des Preisbetrags der nicht mehr dafür nutzbaren Bäume (geschieht). Ansonsten muss man das gestiftete Grundstück auf eine andere Weise nutzen, selbst wenn (es) durch dessen Vermietung für Landwirtschaft (sei) oder um darauf ein Haus zu bauen oder hierzu Ähnliches, und die Miete wird für den Stiftungszweck ausgegeben. Und im Allgemeinen, solange man das gestiftete Grundstück in irgendeiner Weise nutzen kann, ist es nicht erlaubt, dieses zu verkaufen, zu kaufen oder zu verändern. Aber es besteht kein Hindernis dazu, die gestifteten Palmen zu verkaufen, falls sie keine Früchte mehr geben, und deren Preis für das Pflanzen der jungen Palmen auszugeben, falls das möglich ist, ansonsten wird er für den selben Stiftungszweck ausgegeben.

F. 1028: Jemand hat eine Menge an Eisen und Ausrüstung zum Schweißen gespendet, um eine Moschee an einem Ort zu bauen. Und ein Teil dessen ist nach Vollendung der Arbeit über dem Bedarf des Bauens verblieben. Im Hinblick darauf, dass das Gebäude der Moschee Schulden wegen anderer Ausgaben hat, ist es dann erlaubt, das Verbliebene zu verkaufen und dessen Preis für die Entrichtung der Schulden der Moschee und den übrigen Bedarf auszugeben?

A: Falls die Instrumente und der Bedarf zum Bau dazu gehören, was der Spender zum Bau der Moschee eingerichtet und von seinem (eigenen) Eigentum dafür abgetrennt hat, dann ist es nicht erlaubt, das davon Nutzbare, selbst wenn es für eine andere Moschee wäre, zu verkaufen, sondern es wird für die Reparatur anderer Moscheen vergeben. Aber falls es zu dem gehört, wofür der Spender allein erlaubt hat, es zum Bau der Moschee zu nutzen, dann gehört das, was davon verblieben ist, ihm, und dessen Angelegenheit obliegt ihm.

F. 1029: Jemand hat seine (religionswissenschaftliche) Bibliothek seinen männlichen Nachkommen gestiftet, aber keiner seiner Nachkommen und Enkel wurde (dahingehend) geleitet, Religionswissenschaften anzustreben, und deshalb nutzen sie diese Bibliothek nicht. Und der Bücherwurm hat einen Teil dessen vernichtet, und der andere Teil ist auch vernichtungsgefährdet. Ist es dann für sie erlaubt, diese (Bibliothek) zu verkaufen?

A: Falls die Stiftung der Bibliothek an seine Nachkommen zur Bedingung hat und damit verbunden ist, dass sie sich mit dem Studium der Religionswissenschaften beschäftigen und dass sie den Pfad der Religionsgelehrten einschlagen, dann ist diese Stiftung (bereits) ursprünglich ungültig aufgrund der Kopplung daran. Und falls er diese (Bibliothek) an diese (Nachkommen) gestiftet hat, damit sie daraus Nutzen ziehen und es unter ihnen derzeit keinen gibt, der diesen Nutzen bezieht und es keine Hoffnung gibt, dass diese Möglichkeit zukünftig erfüllt wird, dann ist diese Stiftung gültig und es ist für sie erlaubt, diese für andere Personen nutzbar zu machen, die daraus Nutzen ziehen können. Und falls diese (Bibliothek) gestiftet wurde, damit andere gütige Personen daraus Nutzen ziehen und dabei der Vorsitz seinen Nachkommen obliegt, sind diese genauso verpflichtet, diese (Bibliothek) für andere gütige Personen nutzbar zu machen, und in jedem Fall haben sie es nicht zu verkaufen.

F. 1030: Es gibt ein Ackerland, das gestiftet wurde und dessen Grundfläche höher liegt als die es umgebenden Ländereien, und daher war es nicht möglich, das Wasser dorthin zu leiten. Und seit einiger Zeit wurde das Grundstück abgesenkt und die überbleibende Erde verblieb gesammelt inmitten des Grundstücks und behindert dessen Bewirtschaftung. Ist es dann erlaubt, diese Erde zu verkaufen und deren Preis für die Grabstätte einer der Söhne der Imame -a. – , die in der Nähe des erwähnten Grundstücks liegt, auszugeben?

A: Falls die gesammelte Erde ein Hindernis zur Nutzung des gestifteten Grundstückes ist, dann besteht kein Hindernis dazu, diese (Erde) von diesem (Grundstück) zu transportieren, zu verkaufen und deren Preis für den Stiftungszweck auszugeben.

F. 1031: Es gibt einige Handelsläden, die auf einem gestifteten Grundstück gebaut sind, und sie wurden vermietet, ohne dass deren Abstand an die Mieter verkauft wurde. Ist es dann den Mietern erlaubt, den Abstand an Andere zu verkaufen und dessen Preis einzunehmen? Und mit Annahme der Erlaubnis dazu, gehört dann der Preis des Abstandes dem Mieter, oder wird er als Ertrag der Stiftung gewertet, und muss man diese zu deren Zweck ausgeben?

A: Falls der Vorsitzende der Stiftung mit Berücksichtigung des Vorteils der Stiftung den Verkauf des Abstandes erlaubt, dann ist das angenommene Geld dafür als Teil von Erträgen der Stiftung zu werten, und man ist verpflichtet, dieses für den Stiftungszweck auszugeben. Aber falls er den Handel (mit dem Abstand) nicht erlaubt, dann ist der Verkauf ungültig, und der Verkäufer muss den angenommenen Betrag an den Bezahlenden zurückgeben. Und in jedem Fall hat der Mieter, der nicht das Recht zum Abstand hat und dennoch diesen an den Nachmieter verkauft, kein Recht auf dieses Geld.

Urteile zu Friedhöfen

F. 1032: Wie ist das Urteil zum Aneignen eines moslemischen gemeinnützigen Friedhofs und der Errichtung von Privatgebäuden darauf? Und wie ist das Urteil zu deren Registrierung auf den Namen von (Einzel-)Personen als Eigentum? Und ist der gemeinnützige Friedhof für Muslime als Stiftung anzusehen, und ist ein persönliches Verfügen darüber Enteignung, und obliegt den darüber Verfügenden eine Auszahlung des Gleichwertigen für ihre Verfügung? Und mit Annahme, dass die Auszahlung von Gleichwertigem obliegt, für welche Fälle ist man (dann) verpflichtet, diese Gelder auszugeben, und wie ist das Urteil zu den Gebäuden, die sie darauf gegründet haben?

A: Allein die Übernahme des Besitzdokuments für den gemeinnützigen Friedhof der Muslime ist kein (hinreichendes) religionsrechtliches Argument für das Besitztum und ist (somit auch noch) keine Enteignung dessen, und genauso ist allein (die Tatsache), dass es ein gemeinnütziger Friedhof zum Bestatten der Verstorbenen ist, kein (hinreichendes) religionsrechtliches Argument, dass dieser (Friedhof) eine Stiftung zum Bestatten der Verdorbenen darauf ist, so dass, falls er zu dem gehört, was nach dem Brauch als Einrichtung des Ortes gewertet wird, woraus die Einwohner durch das Bestatten der Verstorbenen und Anderes Nutzen ziehen, oder falls er ein religionsrechtliches Argument für eine Stiftung zum Bestatten der verstorbenen Muslime darin gibt, dann ist dessen Erwerb für sich seitens der jetzigen Verfügenden eine Enteignung oder ist wie eine Enteignung zu beurteilen, und ihre persönliche Verfügung darüber ist Enteignung und verboten, und sie haben vom Grundstück des Friedhofs abzulassen, das Gebäude und die neuen Dinge darauf abzureißen und diesen (Friedhof) in seinen früheren Zustand zurück zu bringen. Und das Obliegen der Auszahlung von Gleichwertigem für die Verfügung steht nicht fest.

F. 1033: Es gibt einen Friedhof, dessen Gräber bis zu 35 Jahre alt sind. Und die Kommune hat diesen (Friedhof) in einen gemeinnützigen Garten umgewandelt, und auf einem Teil dieses (Gartens) wurden in der Zeit des vergangenen (Schah-)Systems einige Gebäude gebaut. Darf dann die zuständige Partei erneut auf diesem Grundstück bauen, was sie an Gebäuden benötigt?

A: Falls das Grundstück des Friedhofs zum Bestatten der verstorbenen Muslime darin gestiftet ist, oder falls die Gründung eines Gebäudes darauf die Ausgrabung und Entwürdigung der Gräber der Muslime bewirkt, oder falls das Grundstück zu den gemeinnützigen Einrichtungen des Ortes zählt, damit die Einwohner daraus zum Bestatten der Verstorbenen und zu Anderem Nutzen ziehen, dann ist es nicht erlaubt, Einrichtungen darauf zu bauen oder darüber privat zu verfügen oder diese zu verändern und auszutauschen. Ansonsten besteht an sich kein Hindernis dazu.

F. 1034: Ein Grundstück wurde zum Bestatten der Verstorbenen gestiftet, und in dessen Mitte ist eine Grabstätte einer der Söhne der Imame – a. – . Und letztens wurden die Leichname der geliebten Märtyrer in diesem Friedhof bestattet. Im Hinblick darauf, dass es kein passendes Grundstück für Sport und Spiel für die Jugend gibt, ist es dann für diese (Jugendlichen) erlaubt, innerhalb des Friedhofs zu spielen, mit Berücksichtigung dessen islamischen Anstandes?

A: Es ist nicht erlaubt, den Friedhof zu einem Sportplatz umzugestalten, und es ist nicht erlaubt, über das gestiftete Grundstück zu verfügen für etwas Anderes als den Stiftungszweck, und genauso ist es nicht erlaubt, die Würde der Gräber der Muslime und der geliebten Märtyrer zu entwürdigen. Und der Bedarf der Jugend auf einen Sportplatz und die Nichtexistenz eines Grundstücks für Sport ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung, um den gemeinnützigen Friedhof zu überschreiten und diesen zu einem Sportplatz umzugestalten.

F. 1035: Ist es für die Besucher der Grabstätte einer der Söhne der Imame – a. – erlaubt, ihre Transportmittel innerhalb eines alten Friedhofs zu parken, der ca. 100 Jahre alt ist, mit dem Wissen, dass dies früher ein Friedhof zum Bestatten der verstorbenen Einwohner des Dorfes und anderer war, aber sie jetzt einen anderen Ort für das Bestatten der Verstorbenen angenommen haben?

A: Sofern dieses nicht als Entwürdigung der Gräber der Muslime gemäß der Ansicht des Brauches oder als Bedrängnis für die Besucher der Grabstätte gewertet wird, ist es zulässig.

F. 1036: Die Verwaltung der gemeinnützigen Friedhöfe verbietet das Bestatten der Verstorbenen neben einigen Gräbern. Gibt es dann ein religionsrechtliches Hindernis, welches die Bestattung der Verstorbenen darin verhindert? Und haben diese das Recht, es zu verbieten?

A: Falls der Friedhof eine Stiftung oder für jeden öffentlich ist, um die Verstorbenen darin zu bestatten, dann hat niemand das Recht, eine unantastbare Zone um das Grab seines Verstorbenen vom Grundstück des öffentlichen Friedhofs abzusetzen und die Gläubigen an der Bestattung ihrer Verstorbenen darin zu hindern.

F. 1037: Es gibt in der Nähe eines Friedhofes, der voll mit Gräbern ist, ein Grundstück, welches das Justizgericht von einem der Großgrundbesitzer beschlagnahmt hat, und jetzt gehört es einer Person. Ist es dann erlaubt, von diesem Grundstück zum Bestatten der Verstorbenen nach der Erteilung einer Erlaubnis vom derzeitigen Besitzer Nutzen zu ziehen?

A: Falls sein derzeitiger Besitzer derart ist, dass er als dessen religionsrechtlicher Eigentümer zu beurteilen ist, dann besteht kein Hindernis dazu, darüber mit seinem Einverständnis und seiner Erlaubnis zu verfügen.

F. 1038: Ein Mann hat ein Grundstück zum Bestatten der Verstorbenen gestiftet und hat dieses zum öffentlichen (bzw. gemeinnützigen) Friedhof für die Muslime gemacht. Ist es dann für das Vorstandskomitee erlaubt, von denjenigen einen Betrag für das Grundstück zu nehmen, die ihre Verstorbenen darin bestatten möchten?

A: Sie haben nicht das Recht, irgendetwas für das Bestatten der Verstorbenen in einem öffentlichen gestifteten Friedhof zu fordern. Aber wenn sie für den Friedhof oder für die Angehörigen der Verstorbenen andere Dienste zum Bestatten ihrer Verstorbenen anbieten, dann besteht kein Hindernis dazu, einen Betrag dafür von ihnen als Lohn anzunehmen.

F. 1039: Wir wollten eine Einrichtung für Nachrichtendienste in einem der Dörfer gründen und wir haben die Einwohner des Ortes gebeten, eine Fläche eines Grundstücks zum Bau der Einrichtung unter unsere Verfügung zu stellen. Und im Hinblick darauf, dass es kein Grundstück zu diesem Zweck im Zentrum des Ortes gibt, ist es dann erlaubt, diese Einrichtung auf dem verlassenen Ort des alten Friedhofs zu gründen?

A: Dieses ist nicht erlaubt, falls der öffentliche Friedhof der Muslime eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, oder falls er zu den öffentlichen Einrichtungen des Ortes zählt, damit seine Einwohner Nutzen daraus ziehen, oder falls das Bauen der Einrichtung darauf das Ausheben eines Grabes oder die Entwürdigung der Würde der Gräber der Muslime bewirkt. Ansonsten besteht kein Hindernis dazu.

F. 1040: Es wurde entschieden, dass in der Nähe des Märtyrerfriedhofes, den es im Ort gibt, einen Gedenkstein für die Märtyrer des Dorfes zu legen, die an anderen Orten bestattet sind, damit dieser (Friedhof) zukünftig (auch) eine Besuchsstätte für diese (Angehörigen) wird. Ist dieses dann erlaubt?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, eine symbolische Gestalt an Gräbern für unsere geliebten Märtyrer zu bauen, aber es ist nicht erlaubt, die Anderen beim Bestatten ihrer Verstorbenen an diesem Ort zu bedrängen, falls dieser (Ort) eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen ist.

F. 1041: Wir wollten ein Gesundheitszentrum auf der Fläche eines ausgetrockneten Grundstücks in der Nähe eines Friedhofs gründen, aber die Einwohner behaupten, dass dieser Platz ein Teil des Friedhofs sei, und die Verantwortlichen haben Probleme damit, zu charakterisieren, ob das erwähnte Grundstück (tatsächlich) ein Friedhof ist oder nicht. Und einer der älteren Ortsansässigen hat bezeugt, dass es in der für die Einrichtung (des Gesundheitszentrums) vorgesehen Fläche keine Gräber gibt, während einige Andere die Existenz von Gräbern darin behaupten, aber jeder der beiden Parteien bezeugt die Existenz von Gräbern an den Seiten der vorgesehenen Fläche für die Gründung eines Gesundheitszentrums. Was ist dann unsere Verpflichtung?

A: Sofern es nicht feststeht, dass das Grundstück eine Stiftung für das Bestatten verstorbener Muslime ist, und sofern es nicht zu den öffentlichen Einrichtungen gehört, damit die Einwohner bei Anlässen daraus Nutzen ziehen können, und so lange die Gründung des Gesundheitszentrums darauf nicht das Ausgraben eines Grabes oder die Entwürdigung der Gräber der Gläubigen bewirkt, besteht kein Hindernis dazu. Ansonsten ist es nicht erlaubt.

F. 1042: Ist es erlaubt, einen Teil des Friedhofs, worin kein Verstorbener bestattet wurde, zu vermieten, wobei der Friedhof groß ist und die Form seiner Stiftung nicht definitiv bekannt ist. Und diese (Vermietung) erfolgt, um daraus zum öffentlichen Vorteil Nutzen zu ziehen, wie mit der Gründung einer Moschee oder eines Gesundheitszentrums für die Einwohner des Ortes, wobei (auch) von den Beträgen der Miete Nutzen zum Vorteil desselben Friedhofs gezogen wird? Zu erwähnen ist, dass dieses Gebiet arm an derartigen Diensten ist aufgrund des Fehlens von freiem Land, damit darauf Dienstleistungszentren gebaut werden können.

A: Falls das Grundstück eine Stiftung als operative Stiftung ist, die zum Bestatten der Verstorbenen darin bestimmt ist, dann ist es nicht erlaubt, dieses (Grundstück) zu vermieten oder daraus Nutzen zu ziehen zum Bau einer Moschee oder eines Gesundheitszentrums oder Anderem darauf. Aber falls nicht bekannt ist, auch (nicht) durch Indizien, dass es zum Bestatten der Verstorbenen gestiftet wurde, und falls es nicht zu öffentlichen Einrichtungen des Ortes zur Nutzung für das Bestatten der Verstorbenen gehört und (für) andere (Zwecke), und falls es keine Gräber darin beinhaltet und kein Privateigentümer dafür bekannt ist, dann gibt es kein Hindernis dazu, dieses zum öffentlichen Vorteile der Einwohner des Gebietes zu nutzen.

F. 1043: Die Gesellschaft für Wasser und Elektrizität beabsichtigt, einige Wasserstaudämme und Elektrizitätsgeneratoren zu bauen und in diesen (Plänen) ist die Ausrichtung des Staudammes auf dem Flussbett des Flusses „Al-Karun“ enthalten, um einen Elektrizitätsgenerator zu gründen, und die Grundgerüste des Vorhabens wurden (bereits) gegründet, und die Kanäle werden noch ausgegraben. Aber im Zentrum des Gebietes des Vorhabens gibt es einen alten Friedhof, in dem es ziemlich alte Gräber und auch neue Gräber gibt. Und die Gründung des Vorhabens bedarf des Abrisses (bzw. Einebnung) dieser Gräber. Wie ist dann das Urteil?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, die veralteten Gräber, in dem sich die Leichen (bereits) zu Erde gewandelt haben, abzureißen. Aber es ist nicht erlaubt, die Gräber, die (noch) nicht veraltet sind, abzureißen (bzw. einzuebnen) und auszugraben oder die Leichen, die noch nicht zu Erde umgewandelt sind, zu enthüllen. Aber falls es für die Gründung des Energievorhabens an diesem Ort eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Notwendigkeit gibt, auf die nicht verzichtet werden kann und die Verlagerung dieses Ortes zu einem anderen Ort oder das Umgehen des Friedhofs eine schwierige und mühsame Angelegenheit ist oder darin Bedrängnis besteht, dann besteht kein Hindernis dazu, einen Staudamm am selben Ort zu gründen, aber dann ist man verpflichtet, die Gräber, die sich noch nicht zu Erde gewandelt haben, an einen anderen Ort zu transportieren mit Beachtung, dass ein Ausgraben (aus der die Leiche umgebenden Erde) nicht erfolgt, auch wenn (dafür) die Erde, die an den Seiten des Grabes ist, beseitigt wird und dann das Grab (mit umgebender Erde) an einen anderen Ort transportiert wird, ohne dass das Ausgraben (aus der Erde) erfolgt. Und wenn eine Leiche während der Arbeit (dennoch) sichtbar wird, ist man (auch) verpflichtet, diese an einen anderen Ort zu transportieren und (dort) zu bestatten.

F. 1044: Es gibt ein Grundstück in der Nähe eines Friedhofs, und es gibt keine Spur eines Grabes darin. Und es ist möglich, dass dieses (Grundstück) früher ein Friedhof war. Ist es dann erlaubt, über dieses Grundstück zu verfügen und darauf (etwas) für gesellschaftliche Angelegenheiten zu bauen?

A: Falls das Grundstück ein Teil des gestifteten öffentlichen Friedhofs zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, oder falls dieses gemäß dem Brauch dessen unantastbare Zone ist, dann ist das Urteil dazu, wie das Urteil zum Friedhof (selbst), und es ist nicht erlaubt, darüber zu verfügen.

F. 1045: Ist es für den Menschen erlaubt, zu seinen Lebzeiten ein Grab (für sich) zu kaufen mit der Absicht der Aneignung?

A: Falls die Grabstelle ein religionsrechtliches Eigentum Anderer ist, dann ist es zulässig, diese (Grabstelle von den Besitzern) zu kaufen. Aber falls es Teil eines Grundstücks ist, das eine Stiftung zum Bestatten der verstorbenen Gläubigen ist, dann ist dessen Kauf und dessen Reservierung für sich ungültig, zumal dieses zwangsläufig mit der Hinderung Anderer an der Verfügung darüber für die Bestattung der (eigenen) Verstorbenen verbunden ist.

F. 1046: Falls die Errichtung einer Fußgängerzone in einer Straße abhängig ist von der Umwandlung einiger Gräber der Gläubigen, die vor 20 Jahren in einem Friedhof an der Seite der öffentlichen Straße in einem Durchgangsweg (bestattet wurden), ist dann solch eine Handlung erlaubt?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, die Gräber zu einem Fußgängerweg zu gestalten, sofern es nicht mit der Ausgrabung der Gräber der Muslime oder deren Entwürdigung verbunden ist.

F. 1047: Es gibt einen verlassenen Friedhof in der Mitte der Stadt, und dessen Stiftung ist nicht bekannt. Ist es dann erlaubt, darauf eine Moschee zu bauen?

A: Es ist religionsrechtlich ungültig, den Friedhof der Muslime in eine Moschee umzuwandeln, außer falls dessen Grundstück keine Stiftung, kein Privateigentum von jemandem oder eine öffentliche (bzw. gemeinnützige) Einrichtung ist, woraus die Einwohner bei Anlässen Nutzen ziehen, und (außerdem) falls die Gründung der Moschee darauf nicht mit der Entwürdigung und Ausgrabung der Gräber der Muslime verbunden ist.

F. 1048: Es gibt ein Grundstück, das vor ca. 100 Jahren ein öffentlicher Friedhof war, und vor einigen Jahren wurde dort ausgegraben und einige Gräber darin entdeckt. Und nach der Durchführung der Ausgrabung und Beseitigung der Erde wurden einige Gräber geöffnet und die Kochen darin gesehen. Ist es dann für die Kommune erlaubt, diese (Stück) Land zu verkaufen?

A: Falls der erwähnte Friedhof eine Stiftung ist oder zu den öffentlichen Einrichtungen des Ortes gehört, dann ist es nicht erlaubt, diesen (Friedhof) zu verkaufen oder zu kaufen, und in jedem Fall, wenn die Durchführung der Ausgrabung zum Ausgraben der Gräber führt, ist dann dies ebenfalls verboten.

F. 1049: Seitens des Ministeriums für Kultur und Erziehung wurde ein Teil eines alten Friedhofs abgetrennt, um darauf eine Schule zu bauen, ohne die Bewilligung der Einwohner zu erhalten, und die Schule wurde (bereits) gegründet und die Schüler verrichten das Gebet darin. Wie ist dann das Urteil?

A: Sofern kein relevantes Argument dafür besteht, dass das Grundstück der Schule eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, und sofern es nicht zu den öffentlichen Einrichtungen des Ortes zum Bestatten der Verstorbenen gehört und (für) andere (Zwecke) ist und kein Privateigentum von jemandem ist, dann ist es zulässig, von der Schule Nutzen zu ziehen und das Gebet darin zu verrichten.