F. 309: Wir haben schriftliche Berichte erhalten über eine Angelegenheit bezüglich der Veruntreuung von Eigentum des Staates durch eine Person. Und während der Befragung (dieser Person) über die Beschuldigung gegen sie wurde (zwar) die Richtigkeit von Einigem, was gegen sie erwähnt wurde, aufgedeckt, aber bei der Befragung von ihr über die Angelegenheit hat diese (Person dennoch) alle Beschuldigungen, die gegen sie gerichtet sind, abgestritten. Ist es dann für uns erlaubt, diese Berichte an das Gericht weiterzuleiten unter der Berücksichtigung, dass dabei der Verlust seines Ansehens verursacht wird? Und mit Annahme der Nichterlaubnis zur Weiterleitung seiner Angelegenheit an das Gericht (stellt sich die Frage), was ist die Verpflichtung der Personen, die Kenntnis über diese Angelegenheit haben?
A: Wenn der Verantwortliche für den Schutz und die Bewahrung der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] und des Staatseigentums Kenntnis erhält über die Veruntreuung dieses Eigentums durch einen der Angestellten oder andere (Personen), dann ist er religionsrechtlich und gesetzlich verpflichtet, seine Anklage zu dieser Angelegenheit gegen den Feindseligen bei den hierfür zuständigen Behörden einzureichen, um das Recht durchzusetzen. Und die Befürchtung des Verlustes des Ansehens des Angeklagten ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung für die Unterlassung der Durchsetzung des Rechts zur Bewahrung der islamischen Gemeinwohlkasse.
F. 310: Wir sehen in Zeitungen, dass man Nachrichten, wie die Festnahme von Dieben, Betrügern und Banden der Korruption in den Verwaltungen und (Festnahmen) von Personen, die Handlungen durchführen, welche der Ehre widersprechen und ebenso (Nachrichten) über Banden der Verdorbenheit, Anstandslosigkeit und den Nachtclubs abdruckt. Ist der Abdruck und die Verbreitung solcher Nachrichten nicht (selbst) eine Art von Verbreitung der Unanständigkeit?
A: Allein die Verbreitung der Ereignisse und der Tatsachen in den Zeitungen ist nicht als Verbreitung von Unanständigkeit zu werten.
F. 311: Ist es für die Studenten einer der Ausbildungsstätten erlaubt, Berichte über das, was sie darin an Schlechtigkeit sehen, an den Kulturverantwortlichen einzureichen, um dessen Stattfinden zu verhindern?
A: Dies ist zulässig, sofern die Berichte über erkennbare Angelegenheiten sind und dafür nicht die Bezeichnung als Spionage oder üble Nachrede [Ÿ aybah] gültig ist. Und es kann sogar zur Pflicht werden, wenn es der Einstieg zum Verwehren des Schlechten ist.
F. 312: Ist das Aufzeigen von Unrecht oder Verrat von einigen Verantwortlichen der Verwaltungen vor den Leuten erlaubt?
A: Es besteht kein Hindernis zum Aufzeigen davon, nachdem es sicher festgestellt wurde, bei den für die Verfolgung und Untersuchung davon zuständigen Institutionen und Annahmestellen (an die man sich wenden soll), und es kann sogar zur Pflicht werden, wenn es als Einstieg zum Verwehren des Schlechten gewertet wird. Aber das Aufzeigen vor den Leuten hat keine Rechtfertigung, und es ist sogar verboten, wenn dabei Zwiespalt, Verderbnis und Schwächung für den islamischen Staat eintritt.
F. 313: Ist die Spionage gegen die Gläubigen und das Berichten über sie an die Regierung eines Unterdrückermachthabers erlaubt, insbesondere, falls daraus Leid und Schaden für diese (Gläubigen) folgt?
A: Handlungen, ähnlich hierzu, sind religionsrechtlich verboten und verpflichten, für den erfolgten Schaden einzustehen, wenn dieser (Schaden) durch das Verraten des Gläubigen an den Unterdrücker erfolgt.
F. 314: Ist die Spionage gegen die Gläubigen in ihren persönlichen Angelegenheiten und anderen erlaubt mit dem Argument des Gebietens des Guten und Verwehrens des Schlechten, wenn man von ihnen eine Handlung des Schlechten oder die Unterlassung des Guten sieht? Und wie ist das Urteil zu Personen, die spionieren, um Widersprüchliches bei den Menschen zu finden, obwohl sie nicht verpflichtet sind, zu spionieren?
A: Für die offiziellen Angestellten, denen die Untersuchung und Erkundung vorbehalten ist, besteht kein Hindernis zum (Durchführen der) gesetzlichen Untersuchung und Prüfung der Handlungen der Angestellten in der Verwaltungsarbeit oder anderen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und Vorschriften. Aber das Spionieren gegen die Handlungen von Anderen oder das Erkunden in den Handlungen und dem Verhalten der Angestellten, um ihre Geheimnisse außerhalb der Grenzen und Maßstäbe zu enthüllen, ist für sie nicht erlaubt, wie auch bei anderen nicht.
F. 315: Ist das Reden vor den Anderen über die (eigenen) persönlichen Geheimnisse oder die geheimen privaten Angelegenheiten erlaubt?
A: Die Enthüllung und das Aufzeigen der privaten persönlichen Angelegenheiten vor den anderen ist nicht erlaubt, wenn diese in irgendeine Weise auch verbunden sind mit anderen (Personen) oder die Folge einer Verdorbenheit bewirkt wird.
F. 316: Der Psychiater fragt meistens über die persönlichen und familiären Angelegenheiten des Kranken, um Kenntnis über die Ursachen seiner Krankheit zu erhalten, um dadurch an seine Behandlung heranzukommen. Ist es dann für den Kranken erlaubt, diese zu beantworten?
A: Dieses ist zulässig, wenn daraus keine Verdorbenheiten folgen, und wenn es keine üble Nachrede [Ÿ aybah] oder Unterstellung gegen eine dritte Person ist.
F. 317: Vielleicht sehen einige Sicherheitsbedienstete die Notwendigkeit zum Eindringen in einige Institutionen und sich mit der Versammlung zu vermischen Zwecks Aufdeckung von Zentren der Unanständigkeit und der terroristischen Gruppierungen, wie es als Methoden der Spionage und Untersuchung notwendig ist. Wie ist das religionsrechtliche Urteil für solche Handlungen?
A: Es gibt für sie kein Hindernis dazu, falls es mit der Erlaubnis der Fachverantwortlichen erfolgt, man sich an die Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen und Vorschriften hält und mit der Unterlassung der Beschmutzung mit Sünde und (der Beschmutzung) mit dem Begehen von Verbotenem. Und ihre Verantwortlichen sind verpflichtet, sie zu behüten und sich um sie zu kümmern diesbezüglich in umfassender Weise.
F. 318: Einige sprechen über einige negative Erscheinungen im Islamischen Staat, möge Allah diesen (Islamischen Staat) vor den Feinden und vor anderen beschützen. Wie ist das Urteil zum Zuhören solcher Gespräche und Erzählungen?
A: Es ist eindeutig, dass die Durchführung jeglicher Handlung, welche die Verunglimpfung des Bildes des Islamischen Staates, der dem Unglauben und der weltlichen Arroganz entgegensteht, bewirkt, nicht zum Vorteil des Islam und der Muslime ist, sondern zum Vorteil der Feinde der Muslime, möge Allah, der Erhabene sie zerschlagen, so dass es religionsrechtlich ohne Zweifel verboten ist, so dass es (auch) nicht erlaubt ist, diesem (Erzähler) dabei zu helfen oder seinen Reden zu solchen Angelegenheiten zuzuhören.