Zauberei, Gaukelei und Anrufung von Seelen und Dschinn

F. 149: Wie ist das Urteil zum Lehren, Lernen und Betrachten von Gaukelei und die Veranstaltung von Spielen, die von der Handschnelligkeit abhängig sind?

A: Das Lehren und Lernen der Gaukelei ist verboten. Aber Spiele (ohne Wetteinsatz), die von der Geschwindigkeit der Bewegung und der Schnelligkeit der Hand abhängig sind und nicht zu den Sorten der Gaukelei gehören, sind zulässig.

F. 150: Ist das Lernen des Wissens der Wahrsagerei, der Geomantie, der Astrologie und anderem von dem Wissen, das über das Verborgene Voraussagen trifft, erlaubt?

A: Was die Menschen von diesem Wissen in der jetzigen Zeit haben, ist zumeist ungültig, um sich darauf zu verlassen auf eine Weise, die dem Vertrauen und der Sicherheit nützlich ist für die Enthüllung des Verborgenen und dieses vorauszusagen. Aber es ist zulässig, Ähnliches wie Wahrsagerei und Geomantie auf eine richtige Weise zu lernen, wenn daraus keine Verdorbenheit erfolgt.

F. 151: Ist das Lernen von Zauberei und das Handeln damit erlaubt, wie auch das Herbeirufen der Seelen, der Engel und der Dschinn?

A: Das Wissen der Zauberei ist religionsrechtlich verboten und entsprechend auch, dieses zu erlernen, außer es ist für einen vernünftigen erlaubten Zweck. Aber das Herbeirufen der Seelen, der Engel und der Dschinn ist, vorausgesetzt, dass dieses (überhaupt) gültig und glaubwürdig ist, unterschiedlich (zu bewerten) gemäß dem Unterschied der Fälle, der Mittel und der Zwecke.

F. 152: Wie ist das Urteil zur Hinwendung der Gläubigen an einige (Personen), die Behandlung mittels Verwendung von Seelen und Dschinn durchführen mit der Sicherheit dieser (Gläubigen), dass diese (Personen) nichts Anderes als Gutes tun?

A: Es gibt dazu an sich kein Hindernis, falls die Behandlung wahr ist, mit religionsrechtlich erlaubten Mitteln.

F. 153: Ist die Geomantie und das Streben nach Unterhalt daraus religionsrechtlich erlaubt?

A: Es ist nicht erlaubt.