Rauchen und Drogen

F. 319: Wie ist das Urteil zum Rauchen in staatlichen Behörden und allgemeinen Orten?

A: Falls dieses (Rauchen) gegen die (übliche) interne Ordnung der Behörden und der allgemeinen Orte ist oder es Leid und Störung der anderen bewirkt oder ihnen Schaden zufügt, dann ist es nicht erlaubt.

F. 320: Mein Bruder ist drogensüchtig und (er ist) auch Schmuggler davon. Bin ich dann verpflichtet, oder ist es mir erlaubt, seine Angelegenheit den offiziellen zuständigen Behörden zu melden mit dem Ziel, ihn davon abzuhalten?

A: Sie haben ihm hinsichtlich des Verwehrens des Schlechten zu helfen, die Sucht zu überwinden und ihn an Schmuggel, Verkauf und Verbreitung der Rauschmittel zu hindern. Und wenn das Informieren der zuständigen Behörden über seine Angelegenheit ihm dafür hilft, dann ist es zulässig.

F. 321: Ist die Verwendung von Schnupftabak erlaubt, und wie ist das Urteil zum gewöhnen daran?

A: Wenn bei ihm daraus ein relevanter Schaden entsteht, ist es ihm nicht erlaubt, dieses zu verwenden wie (es auch nicht erlaubt ist) sich daran zu gewöhnen.

F. 322: Ist der Verkauf und Kauf von Tabak erlaubt sowie das Rauchen davon?

A: Der Verkauf, Kauf und die Verwendung von Tabak an sich ist zulässig, aber wenn dabei ein relevanter Schaden bei jemandem eintritt, dann ist es ihm nicht erlaubt, diesen zu rauchen und dafür zu kaufen.

F. 323: Ist Haschisch rituell rein? Und ist es verboten, dieses zu verwenden?

A: Haschisch ist rituell rein, da wenn es berauschend ist, es ursprünglich nicht flüssig ist. Aber dieses zu verwenden, ist religionsrechtlich verboten.

F. 324: Wie ist das Urteil zur Verwendung von berauschenden Stoffen wie Haschisch, Theriak, Heroin, Morphium, Marihuana und so weiter durch Essen, Trinken, Rauchen, Spritzen oder Einreiben? Und wie ist das Urteil zum Verkaufen und Kaufen davon und sonstige Verdienste dadurch wie (z.B.) das Tragen, Transportieren, Lagern oder Schmuggeln (davon).

A: Berauschende Stoffe zu verwenden und zu nutzen ist grundsätzlich verboten im Hinblick auf das, was aus der Verwendung dieser (Stoffe) in jeglicher Form an persönlichem und gesellschaftlichem Schaden, die relevant sind, folgt. Und daher ist der Verdienst dadurch auch durch Tragen, Transportieren, Lagern, Verkauf, Kauf und hierzu anderem (ebenfalls) verboten.

F. 325: Ist die Heilung und die Behandlung einer Krankheit durch die Anwendung von berauschenden Stoffen erlaubt? Und mit Annahme der Erlaubnis, ist es dann grundsätzlich erlaubt, oder ist es für den Fall vorbehalten, dass die Behandlung davon abhängig ist?

A: Falls die Heilung und die Behandlung von deren Verwendung in einer (bestimmten) Weise abhängig ist und es mit der Erlaubnis des vertrauenswürdigen Arztes erfolgt, dann besteht keine Hindernis dazu.

F. 326: Wie ist das Urteil zum Anbau und Aufziehen von Kräutern wie Opium, Cannabis, Tamarinde, Kã y h.~ usw., aus denen Theriak, Heroin, Morphium, Haschisch und Kokain gewonnen werden?

A: Falls es für eine erlaubte relevante Nutzung daraus ist, wie (z.B.) diese (Pflanzen) für die Herstellung von Medikamenten und die Behandlung der Kranken und hierzu Ähnlichem zu nutzen, dann ist es zulässig.

F. 327: Wie ist das Urteil zur Bereitung und Zusammenstellung von berauschenden Stoffen, unabhängig davon, ob es aus natürlichen Stoffen wie Morphium, Heroin, Haschisch, Marihuana oder aus synthetischen Stoffen wie LSD und anderen ist?

A: Falls es zum Zweck des erlaubten Nutzens daraus, wie die medizinische Nutzung, die Herstellung von Medikamenten und hierzu ähnlich ist, dann ist es zulässig, ansonsten ist es nicht erlaubt.

F. 328: Ist das Rauchen von Tabak, auf das einige Sorten von Wein gespritzt wurde, erlaubt, und ist das Einatmen dessen Rauchs erlaubt?

A: Wenn das Rauchen dieses Tabaks nicht als eine Art der Verwendung von Wein nach Ansicht des Brauchs gewertet wird und kein Rausch und (kein) relevanter Schaden eintritt, dann ist es zulässig, obwohl es als Vorsichtsmaßnahme zu unterlassen ist.

F. 329: Ist es verboten Rauchen anzufangen? Und ist es verboten, wenn der Raucher das Rauchen eine Woche lang oder länger unterlassen hat und dann wieder aufs neue anfängt, zu rauchen?

A: Das Urteil ist verschieden mit den unterschiedlichen Stufen des Schadens, der daraus folgt.

F. 330: Ich lebe in einem Gebiet, dessen Wirtschaft zu 90 % vom Anbau von Drogen – Haschisch – abhängig ist, und dieses ist ein großes Gebiet. Und Allah hat uns mit der Befolgung der Rechtsschule der Leute des Hauses (des Propheten) [ahl-ul-bayt] – a. – geehrt. Ist es dann für uns erlaubt, den Unterhalt und das Leben durch eine derartige Landwirtschaft zu bestreiten? Und sind die auf diesem Weg erhaltenen Güter erlaubt?

A: Falls es einen erlaubten relevanten Nutzen hat, wie (z.B.) der Nutzen daraus für die Herstellung von Medikamenten und die Heilung von Krankheiten erfolgt und dessen Anpflanzung nicht für das Ziel eines verbotenen Nutzens daraus ist, dann ist es (selbst) und die daraus erhaltenen Güter, aus deren Verkauf zulässig. Aber falls es für einen verbotenen Nutzen daraus ist, dann ist es verboten, diese (Pflanzen) anzubauen und daraus Unterhalt zu bestreiten, und die daraus erhaltenen Güter sind ebenfalls verboten.

F. 331: Wie ist das Urteil zu Eigentum, von dem man weiß, dass es als solches verboten ist, wie die Güter, die aus Handel mit Drogen erworben wurden? Gilt dafür das Urteil der unbekannten Eigentümer im Fall deren Eigentümer nicht zu kennen? Und falls es so ist, ist dann deren Nutzung mit Erlaubnis des religionsrechtlich Regierenden [h.~ kim] oder seines allgemeinen Vertreters erlaubt?

A: Mit der Kenntnis über das Verbot der Güter, die man erworben hat, ist man verpflichtet, diese seinem religionsrechtlichen Eigentümer zurückzuerstatten, falls man ihn kennt, selbst wenn es in einem begrenzten Maß ist. Ansonsten ist man verpflichtet, dieses für seine religionsrechtlichen Eigentümer an die Armen zu spenden. Und falls das verbotene Eigentum mit seinem erlaubten Eigentum vermischt ist und man den (genauen) Betrag und dessen religionsrechtlichen Eigentümer nicht kennt, dann ist man verpflichtet, Chums (die Fünftelabgabe) für dieses vermischte Eigentum zu entrichten und die Chums an seinen (religionsrechtlichen) Befehlshaber zu zahlen.