Entlohnung

F. 567: Falls die Arbeiten, die für Menschen erledigt werden, zu denen gehören, die keine große körperliche oder geistigen Anstrengungen erfordern und keine materiellen Ausgaben wie (z.B. bei) Übersetzung, Verarzten, Kunstarbeiten, Flächenvermessung, Kartenzeichnung und hierzu Ähnlichem, was ist dann der Maßstab für die Bestimmung des Lohns, so dass dieser nicht zur Übertreibung gegenüber dem Käufer führt, sofern diese (Arbeit) keinen bestimmten Preis seitens der (entsprechenden) Fachbehörden hat, und sofern die ungefähre aufgewandte Zeit zu deren Erledigung kein allgemeiner Maßstab für ihre Bewertung ist?

A: Der Lohn solcher Angelegenheiten ist dem Brauch überlassen. Und es besteht kein Hindernis zu einer Vereinbarung zwischen den beiden Parteien des Handels bei hierzu Ähnlichem bezüglich dem, was beide akzeptieren.

F. 568: Ich habe ein Haus gemietet und habe hinterher erfahren, dass ein Teil des Kaufpreises dieses Hauses aus Zinsen ist, was ist dann meine Aufgabe?

A: Solange es nicht bekannt wird, dass der Vermieter das Haus mit Zinsgütern als solches gekauft hat, bestehen keine Bedenken zum Verfügen darüber.

F. 569: Die staatliche Behörde, bei der ich arbeite, hat mich mit einer Aufgabe beauftragt für zwei Monate außerhalb des Landes zu fahren, und sie hat mir einen Betrag von harter Währung als Lohn für diese Aufgabe gegeben, den sie von der Zentralbank für einen sehr niedrigen Preis gekauft hat. Aber aus bestimmten Gründen hat meine Aufgabe nicht länger als einen Monat gedauert. Und nach der Rückkehr von der Reise habe ich die Hälfte der verbliebenen Währung des Lohns zu einem Betrag umgetauscht, der viel höher ist als der Kaufpreis. Und jetzt möchte ich mich von meinen Schulden befreien mit deren Zahlung an die Staatskasse, was mir obliegt. Obliegt mir dann der Betrag, der für den Kauf der Währung bezahlt wurde, oder der Betrag, den ich durch dessen Umtausch erhalten haben?

A: Falls der Lohn auf die Zahl der Tage der Aufgabendauer aufgeteilt ist, dann haben Sie für den zusätzlichen Betrag im Hinblick auf die verbliebenen Tage zu haften, und Sie sind verpflichtet, diesen (Lohn) als solchen zurückzugeben oder das, was seinem jetzigen Wert entspricht.

F. 570: Jemand ist Vermittler zwischen einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so dass der Arbeitgeber einen Betrag an Gütern an ihn als Lohn für die Arbeitnehmer zahlt, während der Vermittler weniger als diesen (Betrag) an den Arbeitnehmer (weiter) zahlt, wie ist dann das Urteil?

A: Der Vermittler ist verpflichtet, den Aufpreis auf den Betrag an den Eigentümer zurückzuzahlen, und es ist ihm nicht erlaubt, darüber zu verfügen, außer mit Kenntnis über sein Einverständnis.

F. 571: Ein Mann hat vom religionsrechtlichen und gesetzlichen Beauftragten (einer Stiftung) ein Stück Land, das für zehn Jahre gestiftet ist, gemietet. Und die diesbezügliche Angelegenheit wird in einem offiziellen Mietdokument geregelt. Aber nach dem Ableben des Vermieters hat sein Nachkomme behauptete, dass der Beauftragte unzurechnungsfähig gewesen, und die Vermietung seinerseits ungültig sei, wie ist dann das Urteil?

A: Solange die Ungültigkeit der Verfügung des Vermieters über das gestiftete (Stück) Land nicht nachgewiesen wird, ist die Vermietung seinerseits als gültig zu beurteilen.

F. 572: Jemand hatte ein Geschäft von den Stiftungen der Hauptmoschee für eine festgelegte Zeit gemietet, aber nach Ablauf der Mietzeit und darüber hinaus (mit der Tatsache), dass er die Miete des Geschäftes mehrere Jahre nicht bezahlt hat, weigert er sich (nun), das Geschäft zu räumen und verlangt mehrere Millionen dafür. Ist es dann erlaubt, diesen Betrag an ihn von den an die Moschee gestifteten Gütern zu zahlen?

A: Der Mieter hat nach Ablauf der Mietzeit kein (weiteres) Recht am gemieteten als solches, sondern ist verpflichtet, das Geschäft zu räumen und an den Beauftragten zu übergeben, und er hat kein Recht, etwas für diese (Räumung) zu fordern, solange nicht nachgewiesen wird, dass er (das Recht für) den Abstand des Mietgeschäftes in einer religionsrechtlichen und gesetzlichen Weise besitzt.

F. 573: Jemand hat ein Haus für eine bestimmte Zeit mit einer bestimmten Miete angemietet, und dann hat er nach dieser Zeit einen Betrag an Gütern im Voraus für die Mietrechnung einer weiteren bestimmten Zeit an den Vermieter gezahlt. Und dieser (Betrag) war höher als die vergangene Miete mit der Bedingung, dass der Eigentümer von ihm nicht die Räumung der Wohnung bis zu einer bestimmten Zeit verlangt. Ansonsten hat er die Miete dieser zweiten Zeit bei der Räumung der Wohnung auf Basis der vergangen Miete zu berechnen und hat an ihn das Überschüssige zurück zu geben. Aber der Eigentümer hat vor Ablauf dieser Zeit von ihm verlangt, die Wohnung zu räumen und hat sich (allerdings) geweigert, den zusätzlichen Betrag zurückzugeben. Wie ist das Urteil dazu? Und ist es für den Eigentümer erlaubt, vom Mieter einen Betrag für die Ausgaben des Streichens der Wohnung zu fordern bei Nichtbestehen jeglicher Vereinbarung zwischen ihnen diesbezüglich?

A: Falls sie innerhalb des Mietvertrages vorausgesetzt haben, dass der Mieter nach Ablauf der ersten Mietzeit die Miete der weiteren bestimmten Zeit mit dem Wert der vorausgegangenen Miete zahlt, (und) wenn (dann) der Vermieter von ihm die Räumung der Wohnung vor dem festgeschriebenen Termin verlangt, dann hat der Vermieter nicht einen zusätzlichen Betrag entgegen seiner Bedingung zu fordern, und er hat diesen (überschüssigen) Betrag zurückzugeben, falls er ihn erhalten hat. Und dem Mieter obliegt nicht das, was der Vermieter für das Streichen oder die Renovierung des Mietobjektes ausgegeben hat.

F. 574: Jemand hat zwei Zimmer von ihrem Eigentümer für eine bestimmte Miete pro Monat gemietet, dann hat der Vermieter ihm die Schlüssel überreicht, und der Mieter hat den Transport seiner Möbel und Hausgegenstände zu den zwei Zimmern durchgeführt. Und dann ist er gegangen, um seine Familie zu holen, aber er ist nicht zurückgekommen, und der Vermieter kennt nicht den Grund, und er weiß nichts über ihn. Hat er dann das Recht, über die beiden Zimmer zu verfügen? Und wozu ist er verpflichtet bezüglich der Möbel und Hausgegenstände des Mieters?

A: Falls die Vermietung nicht auf die religionsrechtlich gültige Weise erfolgt ist, selbst wenn aufgrund der Beeinträchtigung der Bestimmung der Zeit, dann hat der Mieter kein Recht über den Mietgegenstand, sondern seine Angelegenheit obliegt dem Eigentümer, und es ist ihm erlaubt, darüber zu verfügen, wie er möchte. Aber die Möbel des Mieters sind ihm anvertraut, was ihn verpflichtet, sie für ihn zu bewahren. Und er hat das Recht, die Miete von solch einem Zimmer (für die Aufbewahrung der Möbel) von ihm einzufordern, nach seiner Rückkehr für die Zeit seiner Verfügung darüber mit dem Verschließen der Tür und der Aufstellung der Möbel darin. Aber mit Annahme, dass die Vermietung auf die gültige Weise erfolgte, hat der Eigentümer bis zum Ablauf der Zeit zu warten. Und ihm stehen gegenüber dem Mieter die vollständige Güter der Vermietung für dessen Zeit zu. Und nach Ablauf der Zeit ist der Fall so, als wäre die Vermietung grundsätzlich ungültig.

F. 575: Wir sind eine Gruppe von Angestellten eines Unternehmens und wohnen in einem Gebäude, welches das Unternehmen von dessen Eigentümer gemietet hat. Und jetzt behauptet der Bevollmächtigte des Eigentümers, dass Uneinigkeit zwischen dem Unternehmen und ihm über die Angelegenheit des Mietbetrages bestanden hat, und dass der Eigentümer mit der Verrichtung des Gebets und der sonstigen Verfügung über das Gebäude nicht einverstanden ist, bis ein Urteil vom Gericht ausgesprochen wird. Ist man dann verpflichtet, die vergangenen Gebete zu wiederholen, oder hebt die Unkenntnis über die Angelegenheit die Verpflichtung auf und lässt sie entfallen?

A: Unter Annahme der Durchführung der Vermietung auf die gültige Weise benötigt die Verfügung der Angestellten des Unternehmens in diesem Gebäude keine (weitere) Erlaubnis und neues Einverständnis seitens des Eigentümers, solange die Mietzeit nicht abgelaufen ist, und Ihr Gebet in dem Gebäude ist gültig. Und selbst mit Annahme der Ungültigkeit der Vermietung oder dem Ablauf seiner Zeit ist Ihr Gebet gültig, wenn Sie in dem Gebäude Ihrerseits unwissend darüber beten. Und sie haben nicht zu wiederholen.

576: Ein Angestellter besitzt ein Haus im Ort seiner Arbeit, und er hat es an jemanden vermietet. Und er ist selbst in eine der Wohnhäuser umgezogen, die dem Unternehmen gehören, in dem er gegen das Gesetz arbeitet, das besagt, dass derjenige, der (selbst) ein Haus besitzt, nicht von diesen Häusern (des Unternehmens) Gebrauch zu machen hat. Wie ist dann das Urteil zum Mieter, wenn das Zuwiderhandeln des Angestellten gegen die Unternehmensverordnung bekannt wird?

A: Die Nutzung der Wohnhäuser, die dem Unternehmen gehören seitens der Personen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist nicht erlaubt. Aber für das Haus, das persönliches Eigentum des Angestellten ist, ist dessen Vermietung an den Anderen und dessen Mieten durch den Anderen zulässig, und somit bestehen (diesbezüglich) keine Bedenken für das Verfügen des Mieters darüber.

F. 577: Der Eigentümer hat dem Mieter zur Bedingung gestellt, dass im Fall der Nichträumung des Hauses nach dem Ablauf der (Miet-)Zeit dieser (Mieter) für jeden Tag einen Betrag an Gütern zu zahlen hat, der höher ist als die damalige Miete von Ähnlichem. Ist dann der Mieter die Zahlung dieses Betrages, den er innerhalb des Mietvertrages versprochen hat, schuldig?

A: Er ist verpflichtet, die erwähnte Bedingung innerhalb des verpflichtenden Vertrages zu erfüllen und gemäß dessen zu handeln.

F. 578: Eine Person hat einen Platz an zwei Personen in gemeinsamer Nutzweise vermietet mit der Bedingung, dass die Mieter den Gegenstand nicht an Andere vermieten, außer mit Erlaubnis des Vermieters. Aber einer der Mieter hat ohne die Erlaubnis der Vermieters seinen Anteil an seinen Partner übertragen. Ist dann diese eine Übertragung an den Anderen gleichzusetzen (mit anderen Übertragungen)?

A: Dieser (Fall) gilt als Übertragung an den Anderen, außer es gibt etwas, was die Aufhebung der Bedingung der Übertragung an den anderen Partner bewirkt.

F. 579: Ich habe einen Anteil an Wasser und Erde für vier Jahre gemietet mit der Bedingung, dass der Vermieter das Recht zur Auflösung am Ende des zweiten Jahres hat. Aber der Vermieter hat am Ende des zweiten Jahres (den Mietvertrag) nicht aufgelöst, sondern hat die Miete des dritten Jahres angenommen, und er hat dafür eine Quittung ausgehändigt. Ist es dann für den Vermieter oder für denjenigen, der behauptet, das Eigentum gekauft zu haben, erlaubt, sich einzumischen und über den eigentlichen vermieteten Gegenstand zu verfügen vor Ablauf der Mietzeit?

A: Wenn der Vermieter den Mietvertrag in der Zeit, in der er das Recht hatte es aufzulösen, nicht auflöst, dann ist es ihm danach nicht (weiter) erlaubt, den Vertrag aufzulösen. Und falls er das Eigentum an einen Anderen nach Ablauf des Rücktrittsrechts verkauft hat, dann bewirkt dieses nicht die Ungültigkeit des Mietvertrages, sondern der neue Eigentümer hat bis zum Ende der Mietzeit zu warten.

F. 580: Ich habe einer Person zwei Geschäfte vermietet mit der Bedingung, dass sie diese für den Verkauf von Lebensmitteln nutzt, und dieses wurde im Mietvertrag festgelegt. Aber der Mieter hat sich nicht an diese Bedingung gehalten. Ist dann sein Handel in diesem Geschäft erlaubt? Und habe ich das Recht, diese Vermietung wegen Zuwiderhandlung gegen die Bedingungen aufzulösen?

A: Der Mieter ist verpflichtet, gemäß der Bedingung des Eigentümers zu handeln, und im Fall der Zuwiderhandlung hat der Eigentümer das Recht, (den Mietvertrag) wegen der Zuwiderhandlung gegen die Bedingung aufzulösen.

F. 581: Ich arbeite in einer Gesellschaft, und der Verantwortliche der Gesellschaft hat versprochen, mir zusätzlich zu der Zahlung meiner Monatsgehälter das zu geben, was der heutige Brauch vorsieht an Sicherung der Wohnung, die üblichen Urlaube und die Sozialversicherung. Aber nach dem Ablauf von mehreren Jahren hat er sein Versprechen (immer noch) nicht eingelöst, und da ich keinen schriftlichen Vertrag besitze, konnte ich mein Recht nicht durchsetzen. Ist es mir dann religionsrechtlich erlaubt, meine Rechte mit gesetzlichen Mitteln einzufordern?

A: Falls nachweisbar ist, dass der Verantwortliche der Gesellschaft Ihnen innerhalb des Vertrages die erwähnten Dinge versprochen hat oder Sie gemäß dem Gesetz das Recht dazu haben, dann ist es Ihnen erlaubt, sich an die gesetzliche Instanz zu wenden, um Ihr Recht durchzusetzen.

F. 582: Ein Mann hat ein gestiftetes landwirtschaftliches (Stück) Land, das mit Regenwasser bewässert wird, zu einer bestimmten Miete (gemietet). Aber im Hinblick auf dessen geringen Ertrag, da es sich (nur) auf Regenwasser verlässt, hat er es in ein (Stück) Land umgewandelt, dass durch (künstliche) Bewässerung bewässert wird, und er hat dafür erhebliche Beträge aufgewandt. Hat er dann die Miete des Landes auf der Basis, dass es durch Regen bewässert wird, oder auf der Basis, dass es durch (künstliche) Bewässerung bewässert wird, zu zahlen? Und falls es mit Hilfe einer Regierungsbehörde bebaut wurde, wie ist dann der Fall? Und falls der Stifter in seiner Stiftung die Art dessen Vermietung bestimmt hat, so dass er die (eingenommenen) Güter aus der jährlichen Vermietung zur Veranstaltung von Trauerveranstaltungen für den Fürsten der Märtyrer – a. – für z.B. zehn Tage vorgeschrieben hat, müssen dann die Güter (bzw. Gelder aus) der Vermietung, wie es der Stifter besonders vorgeschrieben hat (verwendet werden)? Und wenn der Beauftragte der Stiftung das Annehmen von dessen Miete von dem Mieter ablehnt, ist es ihm dann erlaubt, diese an die Stiftungsverwaltung zu zahlen?

A: Das Ausgraben eines Brunnens oder Kanals und was diesem ähnelt, um die Landwirtschaft des Landes mit (künstlichem) Wasser zu bewässern statt der Verwendung des Wassers vom Himmel bewirkt weder eine Steigerung der Miete über das, was bestimmt wurde, noch deren Minderung, falls es nach der Durchführung der Vermietung auf die gültige Weise erfolgte, unabhängig davon, ob die Ausgaben für diese (Bewässerung) vom Beauftragten der Stiftung, von der Regierungsbehörde oder vom Mieter getragen wurden. Aber falls es vor dem Mietvertrag erfolgte oder nach dem Ablauf der vorherigen Mietzeit und vor der Verlängerung des Vertrages, dann ist der Beauftragte des gestifteten Landes verpflichtetet, bei dessen Vermietung die Miete gemäß dem derzeitigen gerechten Wert zu bestimmen unter Berücksichtigung von allem, was dem (Stück) Land an Möglichkeiten der Bewirtschaftung bereitet worden ist. Und die Bestimmung der Ausgaben aus den Einnahmen der Stiftung seitens der Stifter bei der Gründung der Stiftung ist nicht (das Maß für die) Bestimmung der Miete, sondern die Bestimmung von Art und Maß der Miete der Stiftung ist in jeder Zeit der Meinung des religionsrechtlich Beauftragten überlassen unter Berücksichtigung des Wohls und Vorteils der Stiftung bei dessen Vermietung. Und die Verfügung über die Stiftung, ohne diese durch den religionsrechtlich Beauftragten der Stiftung zu erhalten und ohne den Erhalt seines Einverständnisses und (seiner) Erlaubnis, ist nicht erlaubt. Sonst wäre das Enteignung. Und es genügt nicht allein die Zahlung des Mietpreises an die Behörde der Stiftungen oder an irgendeine andere Kasse für die Erlaubnis der Verfügung über die Stiftung. Falls aber der Beauftragte der Stiftung während der Zeit der Vermietung an den Mieter sich weigert, eine Miete anzunehmen, dann bestehen keine Bedenken zur weiteren Nutzung durch den Mieter.

F. 583: Falls der Mieter vom Vermieter die Durchführung einiger Reparaturen und Veränderungen im vermieteten Gegenstand fordert, wem obliegen dann die Ausgaben dafür?

A: Wenn der Gegenstand in dem (Zustand) verblieben ist, in dem er beim Abschluss des Mietvertrages war, dann ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Forderung des Mieters bezüglich Reparaturen und (bezüglich) Veränderungen dieses (Gegenstandes) zu erfüllen, aber wenn er diese (Forderungen dennoch) erfüllt, dann obliegen die Ausgaben für das, was er an Reparatur und Ausbau seines Eigentums und die Einrichtung einiger Veränderungen daran durchgeführt hat, ihm (selbst). Und die Forderung des Mieters dazu an den Eigentümer bewirkt (allerdings) nicht seine Sicherstellung der Ausgaben.

F. 584: Ein Mann hat jemanden mit der Lesung in einer Trauerveranstaltung beauftragt, und er hat ihm Güter als Honorar dafür bezahlt, aber diese Person, (der Verleser) hat vergessen, zu Lebzeiten demjenigen diese (Lesung) zu widmen, der ihm die Güter bezahlt hat. Und er wollte nach Beendigung der Lesung diese (Lesung) demjenigen anrechnen, der es von ihm gewünscht hat. Ist dann diese (Anrechnung) von ihm gültig, und hat er dann das Recht auf dieses Honorar?

A: Es ist für ihn ungültig, nach der Beendigung der Lesung diese demjenigen, der es von ihm gewünscht hat, anzurechnen, nachdem während der Lesung diese (Anrechnung) nicht seine Absicht war, so dass er kein Recht auf ein Honorar hat.

F. 585: Wir sind mit einem Makler mitgegangen, um ein Haus zu besichtigen, und nachdem wir das (Haus) gesehen haben, haben wir (vorläufig) von dessen Kauf abgesehen. Und danach sind wir zur Besichtigung des selben Hauses mit einer anderen Person mitgegangen, und der Handel ist seitens der Verkäufer und der Käufer ohne das Wissen des Maklers durchgeführt worden. Hat dann der Makler ein Recht in dieser Angelegenheit?

A: Der Makler hat das Recht, die Entlohnung für sein Zeigen und Kommen mit dem Käufer, um das zum Kauf angeboten Haus zu besichtigen, einzufordern. Aber falls er bei der Durchführung des Handels kein Vermittler war und nichts mit dieser Angelegenheit zu tun hatte, dann hat er nicht das Recht, die Entlohnung für die Durchführung des Handels zwischen dem Verkäufer und Käufer einzufordern.

F. 586: Eine Person wollte ihr Haus verkaufen, deshalb wandte sie sich an ein Immobilienbüro, und es wurde durch dieses (Büro) ein Käufer gefunden und der Preis festgelegt. Aber der Käufer hat danach den Handel mit dem Verkäufer direkt durchgeführt, um sich der Zahlung des Maklerrechts zu entziehen. Sind (dann) der Käufer und der Verkäufer die Entlohnung des Maklers schuldig?

A: Allein sich an einen Makler zu wenden, bewirkt (noch) nicht seinen Verdienst für die Entlohnung der Durchführung des Handels, aber wenn er irgendeine Handlung für irgendeine der beiden Parteien durchgeführt hat, dann verdient er die Entlohnung für dieser Handlung Entsprechendes von demjenigen, für den er es getan hat.

F. 587: Jemand hat ein Geschäft für eine bestimmte Zeit und einen bestimmten Betrag gemietet. Aber nach Ablauf einer Zeit hat er den Mietvertrag aufgelöst, ist das dann für ihn gültig? Und mit Annahme der Gültigkeit seiner Auflösung, hat dann der Vermieter das Recht auf einen Teil der Miete der vergangenen Tage?

A: Es ist für den Mieter ungültig, das Mietverhältnis von sich aus aufzulösen, solange er nicht religionsrechtlich das Recht zur Auflösung hat. Und mit Annahme des Bestehens des Rücktrittsrechts für ihn, hat er dann die Mieter anteilig für die vergangenen Tage vor der Auflösung zu zahlen, falls er den Handel auflöst.

F. 588: Ein Mann hat ein (Stück) Land für Landwirtschaft gepachtet, so dass ihm alle Kosten und Ausgaben für das Ausgraben eines tiefen Brunnens und die Beförderung des Wassers, um das (Stück) Land zu bewässern, obliegen. Danach hat der Mieter nach Durchführung der gesetzlichen Schritte und dem Erhalt der Erlaubnis zum Ausgraben auf seinen Namen den Brunnen ausgegraben und Nutzen daraus gezogen. Aber der Besitzer hat nach Ablauf eines Jahres den Mietvertrag einseitig gekündigt. Wie ist das Urteil zum Brunnen und dessen Einrichtungen? Und bleibt dieser (Brunnen) Eigentum des Mieters, oder gehört es zum (Stück) Land bezüglich des Eigentums?

A: Solange die Zeit der Miete läuft, hat keiner der beiden Parteien das Recht zur Auflösung der Miete, und in jedem Fall gehört der Brunnen zum (Stück) Land und ist Eigentum dessen Besitzers, sofern es zwischen ihnen keine andere Bedingung als diese gibt. Aber die Geräte und Einrichtungen, die daran angeschlossen sind und genauso die Gegenstände, die der Mieter mit seinen Gütern gekauft hat, sind dann Eigentum des Mieters. Und falls Sie im Mietvertrag vereinbart haben, dass der Mieter das Recht zur Nutzung des Brunnens hat, dann bleibt sein Recht erhalten.

F. 589: Wie ist das Urteil, wenn die Besitzer von Privatgesellschaften und (privat-)Unternehmen sich weigern, einige finanzielle Zuschüsse und Privilegien an die Arbeiter, die das Arbeitsrecht beinhaltet, zu zahlen, was vom Islamischen Parlament (in der Islamischen Republik Iran) verabschiedet und vom Wächterrat bestätigt wurde?

A: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich an alle Versprechungen zu halten, die mit den Rechten der Arbeiter und Angestellten zusammen hängen, gemäß den gesetzlichen Maßstäben und Vorschriften. Und die Arbeiter haben das Recht, ihre gesetzlichen Rechte einzufordern.

F. 590: Ist es für zwei Regierungsverwaltungen erlaubt, untereinander ein Abkommen zu treffen, dass ein Teil des Gebäudes, das einem von ihnen gehört, der anderen Verwaltung bis zu einer bestimmten Zeit zur Verfügung gestellt wird, wofür die zweite (Verwaltung) einen Betrag von ihrem Budget der ersten Verwaltung bis zur Räumung des Gebäudes nach Ablauf der Zeit bereit stellt?

A: Dieses ist zulässig, falls es mit der gesetzlicher Bewilligung der gesetzlichen Verantwortlichen erfolgt, dem die Angelegenheit des Gebäudes obliegt, und (ist zulässig) sofern die Bereitstellung eines Teils davon unter die Verfügung der zweiten Verwaltung nicht als Zahlung von Gewinn an sie für die Nutzung der angenommenen Güter daraus ist.

F. 591: Was ist der religionsrechtliche Ausweg für das, was unter den Menschen heute bekannt ist an Zahlung und Annahme eines Betrags im Voraus beim Mieten eines Hauses, was Kaution genannt wird?

A: Diese ist zulässig, wenn die Vermietung des Hauses durch dessen Eigentümer an den Mieter bis zu einer bestimmten Zeit zu einer bekannten Miete erfolgt mit der Bedingung, dass der Mieter einen Betrag als Kredit an diesen (Vermieter) zahlt, selbst wenn der Eigentümer diesbezüglich die Miete im Vertrag gegenüber der Miete von Gleichwertigem vermindert. Aber falls die Kreditnahme (des Vermieters) vom Mieter mit der Bedingung erfolgt, dass dieser (Vermieter) sein Haus kostenlos unter seine Verfügung stellt, oder dass er sein Haus an ihn für die Miete des Gleichwertigen vermietet oder für weniger oder mehr als diesen (Betrag), so dass das, was zwischen ihnen zuerst erfüllt wurde, die Kreditnahme und Kreditgabe ist und die Vermietung des Hauses an den Mieter oder dieses (Haus) unter seine Verfügung (zu stellen) Bedingung für den Kredit ist, dann sind alle diese Fälle verboten und ungültig.

F. 592: Hat eine Spedition die Waren sicherzustellen, die sie an einen Käufer zu den üblichen Kosten transportiert und für einen bestimmten Lohn liefert, nach deren Übernahme vom Händler, um sie dem Käufer zu überreichen, falls diesen unterwegs Schaden oder Zerstörung durch Diebstahl oder Brand zugefügt wird?

A: Falls die Spedition, die für den Transport und die Überreichung der Ware an das Ziel beauftragt wurde, diese derart bewahrt, wie es beim Transport derartiger Ware üblich ist und von dieser (Spedition) keine Übertretung oder Fahrlässigkeit diesbezüglich ausgeht, dann obliegt ihr nichts, sofern nicht mit ihr die (zusätzliche) Bedingung der Sicherstellung vereinbart wurde, sonst hat sie es sicherzustellen.

F. 593: Nachdem der Schäfer einer Herde die Schafe in ihrer Unterkunft gesammelt, dessen Tür geschlossen hat und in sein Haus gegangen ist, das drei Farsach von der Unterkunft (der Schafe) entfernt ist, griffen in der Nacht Wölfe sie an und haben sie gefressen. Hat dann der Schäfer diese (Schafe) zu ersetzen? Und ist derjenige, der ihn als Schäfer eingestellt hat, verpflichtet, in solch einem Fall seinen Lohn an ihn zu zahlen, zumal die Vereinbarung zwischen ihnen war, dass er dem Schäfer sieben von diesen Schafen als Lohn gibt?

A: Falls der Schäfer nicht der Verantwortliche für die Bewachung der Unterkunft der Schafe in der Nacht war und von ihm keine Übertretung oder Fahrlässigkeit ausgeht bezüglich dem, wozu er bei der Bewachung der Schafe verpflichtet war, dann obliegt ihm nichts, und er hat das Recht, seinen ganzen Lohn für die Behütung einzufordern.

F. 594: Jemand hatte ein Haus, in dem sein Nachbar kostenlos ohne Miete oder Verkauf oder Kaution gewohnt hat. Und seither ist eine lange Zeit vergangen, bis der Eigentümer gestorben ist. Dann haben seine Erben das Haus eingefordert. Aber er lehnte es ab, dieses an sie zu übergeben, und er hat behauptet, dass das Haus seines sei, obwohl es keinen Beweis gibt, der seine Behauptung belegt. Wie ist das Urteil dazu?

A: Wenn die Erben mit religionsrechtlichen Mitteln nachweisen, dass das Haus Eigentum ihres Erblassers war oder der jetzige Verfügende (Mieter) dieses zugibt, aber behauptet, dass dieses von seinem Eigentümer an ihn übertragen wurde aus irgendeinem Grund, dann hat er, solange er seine Behauptung nicht auf die religionsrechtliche Weise nachgewiesen hat, das Haus an die Erben des Eigentümers zurückzugeben.

F. 595: Jemand hat seine Uhr an einen Besitzer eines Geschäftes zur Uhrreparatur gegeben, damit sie repariert wird, und nach einer Weile wurde sie aus seinem Geschäft gestohlen. Hat dieser (Besitzer des Geschäftes) dann die Uhr sicherzustellen (bzw. dafür zu haften)?

A: Falls der Besitzer des Geschäftes bei der Bewahrung der Uhr nicht nachlässig war, dann hat er sie nicht sicherzustellen (bzw. dafür zu haften).

F. 596: Ein Privatunternehmen verkauft im Auftrag ausländischer Unternehmen Waren dieses Unternehmens gegen Erhalt eines prozentualen Anteils vom Preis des Verkauften. Ist es dann religionsrechtlich erlaubt, diesen Anteil anzunehmen? Und falls ein Angestellter unter den Staatsbediensteten Kooperationspartner dieses Privatunternehmens ist, ist es dann für ihn erlaubt, diesen prozentualen Anteil anzunehmen?

A: Falls dieser Anteil als Entlohnung für den Auftrag zum Verkauf der Waren des ausländischen oder des inländischen Regierungsunternehmens oder anderer (Unternehmen) ist, dann besteht kein Hindernis dazu, dass der Beauftrage diese (Provision) für sich nimmt. Aber falls der Regierungsbedienstete eine Stelle hat, die der Verkauf von den Regierungswaren ist, für die er monatliches Gehalt erhält, dann hat er kein Recht, weiteren Lohn oder ein Geschenk anzunehmen für die Erfüllung von Regierungsdiensten.