Einkünfte durch ursächliche Unreinheit

1. Frage (F. 1): Ist der Kauf von Wildschweinen, welche die Jagdbehörde und die Bauern der Region erlegen, um die Wiesen und die Felder zu schützen, erlaubt, um deren Fleisch abzupacken und in nicht-islamische Länder zu exportieren?

Antwort (A): Der Kauf und der Verkauf von Schweinefleisch als Speise für den Menschen ist (grundsätzlich) nicht erlaubt, selbst (wenn es) für einen Nichtmuslim (bestimmt ist). Wenn es aber einen vernünftigen erlaubten Nutzen (außerhalb der Speise) bringt, der maßgebend ist, wie (z.B.) dieses (Fleisch) zum Füttern von Tieren zu nutzen oder dessen Fett für das Herstellen von Seifen und Ähnlichem zu nutzen, dann besteht kein Hindernis für dessen Verkauf und Kauf.

F. 2: Ist die Arbeit in einem Betrieb für die Verpackung von Schweinefleisch oder (die Arbeit) in einem Nachtlokal oder den Zentren der Verdorbenheit [fas~ d] erlaubt, und wie ist das Urteil zum Einkommen, das daraus verdient wird?

A: Sich mit religionsrechtlich verbotenen Angelegenheiten, wie dem Verkauf von Schweinefleisch und Wein oder dem Aufbau und der Verwaltung von Nachtlokalen oder den Zentren der Verdorbenheit [fas~d], der Unzucht [fahš~], des Glücksspiels, des Weintrinkens und Ähnlichem zu beschäftigen, ist nicht erlaubt. Und es ist verboten, dadurch Einkünfte zu erzielen. Und die daraus erworbene Einnahme wird nicht zu seinem Eigentum.

F. 3: Ist der Verkauf von Wein oder Schweinefleisch oder jeglichem zum speisen Verbotenem an diejenigen, die dieses für sich erlauben, gültig (bzw. zulässig)?

A: Sowohl der Verkauf als auch das Verschenken von dem, was nicht zum speisen oder trinken erlaubt ist, ist (dann) nicht erlaubt, wenn dies zum Ziel hat, (es) als Speise oder zum Trinken (zu verwenden), oder (wenn es) mit der Kenntnis (geschieht), dass der Käufer dieses speisen oder trinken will, selbst wenn er zu denjenigen gehört, die dieses (zu speisen oder trinken) für sich erlaubt haben.

F. 4: Wir haben eine Genossenschaftsgesellschaft für den Verkauf von Lebensmitteln und Konsumgütern. Da einige dieser Lebensmittel vom Kadaver [m§tah] oder von dem (stammen), was zu speisen verboten ist (stellt sich die Frage), wie ist dann das Urteil für die eingenommen jährlichen Gewinne von diesen (Verkäufen), die auf die Teilhaber verteilt werden?

A: Einkünfte im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von zum speisen verbotenen Lebensmitteln ist verboten, und diese zu verkaufen ist ungültig [b~ til] (bzw. unzulässig). Und deren (Verkaufs-)Erlös ist (ebenfalls) verboten, und genauso ist es mit den daraus erworbenen Gewinnen, so dass die Verteilung auf die Teilhaber (dementsprechend) nicht erlaubt ist. Und wenn das Eigentum der Gesellschaft mit diesen (Gewinnen) vermischt wird, dann gilt das Urteil zum Eigentum, welches mit Verbotenem vermischt ist gemäß dessen Einstufung, wie es in den religiösen Regelwerken erwähnt wird.

F. 5: Wenn ein Muslim ein Hotel in einem nicht-islamischen Land eröffnet hat und es notwendig wird, einige Weine und (andere) verbotene Lebensmittel zu verkaufen, da keiner bei ihm Unterkunft suchen würde, falls er diese (verbotenen Dinge) nicht verkaufen würde, weil die Menschen dort zumeist Christen sind, die nicht speisen, ohne zum Essen Wein zu trinken, und die nicht in ein Hotel kommen, wenn dort für die Gäste kein Wein angeboten wird, (und) unter Berücksichtigung, dass dieser Geschäftsmann alles, was er aus diesen verbotenen Dingen gewinnt, an den religionsgesetzlich Regierenden [al-h~kim-uš-šara] zahlen will, ist dieses ihm dann erlaubt?

A: Ein Hotel oder Restaurant in einem nicht-islamischen Land zu eröffnen ist zulässig, aber der Verkauf von Wein und verbotenen Lebensmitteln ist verboten, selbst wenn der Käufer zu denen gehört, die solches für sich erlauben. Und die Annahme des (Verkaufs-)Preises des Weins oder einer verbotenen Speise ist (grundsätzlich) nicht erlaubt, selbst wenn man die Absicht hat, diesen (Preis) an den religionsgesetzlich Regierenden [al-h~ kim-uš-šara] zu zahlen.

F. 6: Ist für Tiere aus dem Wasser, die zu speisen verboten sind, das Urteil für Kadaver [m§tah] gültig, so dass deren Verkauf und Kauf verboten wird, selbst wenn sie lebend aus dem Wasser herausgeholt werden? Und ist deren Verkauf und Kauf als nicht menschliches Futter – (z.B.) als Vogelfutter, Tierfutter und für die Industrie – erlaubt?

A: Falls dieses (Tier) zu der (erlaubten) Art der Fische gehört und aus dem Wasser lebend herausgeholt wird und (erst) außerhalb des Wassers stirbt, dann ist es kein Kadaver. In jedem Fall (aber) ist es verboten, das als Speise zu kaufen oder zu verkaufen, was von diesen (Fischen) zu speisen verboten ist, selbst wenn der Käufer zu denen gehört, die das Speisen von diesem (Fisch) für sich erlaubt haben. Wenn aber dieser (Fisch) anders (genutzt wird) als für Speise (und) einen erlaubten Nutzen aufweist, der von den Vernünftigen angestrebt wird, wie (z.B.) in der medizinischen und industriellen Nutzung oder für das Füttern von Vögeln und (Tier-)Herden und Ähnliches, dann bestehen keine Bedenken, diesen (Fisch) zu verkaufen und zu kaufen.

F. 7: Ist die Erwerbstätigkeit durch den Transport von Lebensmitteln, die nicht-islamisch geschlachtetes Fleisch enthalten, erlaubt? Und gibt es einen Unterschied beim Transport zu demjenigen, der das Speisen davon für sich erlaubt und anderen?

A: Der Transport von nicht-islamisch geschlachtetem Fleisch zu demjenigen, der es speisen möchte, ist nicht erlaubt, unabhängig davon, ob der Käufer das Speisen davon für sich erlaubt oder andere.

F. 8: Ist der Verkauf von Blut an diejenigen, die es nutzen, erlaubt?

A: Es ist zulässig, wenn dieses für ein religionsrechtlich erlaubtes vernünftiges Ziel erfolgt.

F. 9: Ist für einen Muslim das Präsentieren (Vorstellen) von Lebensmitteln, deren Speise verboten ist, wie (z.B.) diejenigen (Lebensmittel), die Schweinefleisch oder Kadaver enthalten, oder die Präsentation von alkoholischen Getränken für Nichtmuslime in den Ländern des Unglaubens erlaubt? Wie ist dementsprechend das Urteil in folgenden Fällen:

  1. Falls die Lebensmittel und die alkoholischen Getränke nicht einem (selbst) gehören und man keinen Gewinn aus deren Verkauf erhält, sondern seine Tätigkeit allein darin besteht, diese (Lebensmittel gemeinsam) mit erlaubten Lebensmitteln dem Käufer vorzustellen.
  2. Falls man eine Teilhaberschaft mit einem Nichtmuslim in einem Geschäft hat, so dass der muslimische Teilhaber Eigentümer der erlaubten Sorten und der nicht-muslimische Teilhaber Eigentümer der alkoholischen Getränke und der verbotenen Lebensmittel ist und jedem der Gewinn seiner (eigenen) Ware zugeordnet ist.
  3. Falls man als Arbeitnehmer in einem Geschäft arbeiten, in dem verbotene Lebensmittel und alkoholische Getränke verkauft werden, und eine feste Entlohnung erhält, unabhängig davon, ob der Geschäftseigentümer Muslim oder Nichtmuslim ist.
  4. Falls man in einem Geschäft zum Verkauf von verbotenen Lebensmitteln und alkoholischen Getränken als Arbeitnehmer oder als Teilhaber arbeitet, man aber (selbst) nicht den Verkauf oder Kauf von jeglichem dieser (verbotenen Lebensmittel) durchführt und diese einem nicht gehören, sondern man nur bei der Vorbereitung und dem Verkauf der Lebensmittel arbeitet, (und) wie ist das Urteil zu seiner Arbeit unter Berücksichtigung, dass die alkoholischen Getränke von deren Käufern nicht im Geschäft getrunken werden.

A: Die Präsentation und der Verkauf von alkoholischen berauschenden Getränken und verbotenen Lebensmitteln und die Tätigkeit in einem Geschäft, in dem diese verkauft werden, und die Teilnahme bei deren Herstellung, Kauf und Verkauf und das Befolgen des Befehls Anderer dazu ist religionsrechtlich verboten, unabhängig davon ob man als täglicher Arbeitnehmer oder als Teilhaber des Kapitals zu bezeichnen ist, und unabhängig davon, ob die Präsentation und der Verkauf der verbotenen Lebensmittel und alkoholischen Getränken einzeln oder zusammen mit der Präsentation und dem Verkauf von erlaubten Lebensmitteln erfolgt, und unabhängig davon, ob die Arbeit mit einer Gewinnbeteiligung oder Entlohnung erfolgt oder kostenlos. Und es gibt keinen Unterschied dabei, ob der Arbeitgeber oder der Teilhaber Muslim oder Nichtmuslim ist, und ob deren Präsentation und Verkauf bei einem Muslim oder einem anderen erfolgt. Und der Muslim ist grundsätzlich verpflichtet, die Herstellung, den Kauf und Verkauf von dem zum Speisen verbotenen Lebensmitteln als Speise und die Herstellung, den Verkauf und Kauf von berauschenden alkoholischen Getränken und eine Investition in diesen Bereich zu unterlassen.

F. 10: Ist der Verdienst aus der Reparatur der Lastwagen zum Weintransport (bzw. Alkoholtransport) erlaubt?

A: Falls der Lastwagen für den Transport von Weinen bestimmt ist, dann ist die Tätigkeit, diesen (Lastwagen) zu reparieren, nicht erlaubt.

F. 11: Es gibt ein Handelsunternehmen, das mehrere Filialen für den Verkauf von Lebensmitteln für Menschen hat. Einige dieser Lebensmittel gehören jedoch zu den religionsrechtlich verbotenen Sorten – (z.B.) das Fleisch von importiertem Kadaver [m§tah] – was wiederum bedeutet, dass ein Teil der Güter des Unternehmens aus religionsrechtlich verbotenen Eigentum besteht. Ist dann der Kauf von Waren aus den Filialen dieser Unternehmen, in dem erlaubte und anderen verbotene Waren vorhanden sind, erlaubt? Und angenommen, es ist erlaubt, benötigt man (dann) zum Entgegennehmen des Rest(-Betrags) vom dem an den erwähnten Verkäufer bezahlten Gütern die Erlaubnis des religionsgesetzlich Regierenden [h~kim-uš-šara], weil der Eigentümer unbekannt geworden ist? Und angenommen, dies hängt von der Erlaubnis ab, erteilen Sie (dann) die Erlaubnis für denjenigen, der seine Waren von diesen Geschäften kauft?

A: Das (nur) allgemeine Wissen über die Existenz von verbotenem Eigentum unter den Gütern des Unternehmens verhindert nicht die Gültigkeit des Kaufs von Waren daraus, so lange nicht die Güter des Unternehmens als Ganzes eine Heimsuchung für den religiös Erwachsenen [mukallaf] sind, so dass es zulässig ist für die einzelnen Menschen, die Waren und die Güter von derartigen Unternehmen zu kaufen und die Restbeträge daraus entgegenzunehmen, sofern die Güter des Unternehmens nicht als Ganzes eine Heimsuchung für die Person des Käufers sind und (so lange) er keine Kenntnis hat über die Existenz von verbotenem Eigentum als solches in dem, was er von dem Unternehmen angenommen hat. Und es besteht kein Bedarf für eine Erlaubnis vom Regierenden [h~kim] für das Verfügen über das, was man von dem Unternehmen an Waren und Geld entgegengenommen hat.

F. 12: Falls es jemanden gibt, der Wein und andere (allerdings) erlaubte (Getränke) verkauft, ist dann der Kauf der erlaubten Getränke von ihm erlaubt? Sind die Güter, die von ihm genommen werden, für den Rest des an ihn bezahlten Preises erlaubt?

A: Der Kauf von Jeglichem aus seinem Geschäft, selbst der erlaubten Getränke, ist nicht erlaubt, nachdem seine Güter mit Verbotenem vermischt wurden, aufgrund seiner Einkünfte aus dem Weinverkauf, außer man stellt fest, dass er die erlaubten Getränke mit erlaubten Gütern gekauft hat. Und genauso ist die Entgegennahme von dem, was er mit verbotenem Geld vermischt hat, nicht erlaubt.

F. 13: Ist die Beschäftigung mit dem Verbrennen der Verstorbenen von den Nichtmuslimen und die Annahme einer Entlohnung dafür erlaubt?

A: Es gibt keinen Hinweis für ein Verbot zum Verbrennen der Leichen von Verstorbenen der Nichtmuslime, so dass es kein Hindernis für die Beschäftigung damit und der Entgegennahme einer Entlohnung dafür gibt.

Verschiedenes zu Einkünften aus Tätigkeiten

F. 14: Ist es für denjenigen, der (selbst) arbeiten kann, erlaubt, die anderen Menschen anzubetteln (bzw. um Almosen zu bitten) und von ihren Gaben zu leben?

A: Man sollte dieses nicht tun.

F. 15: Ist für Frauen das Streben nach Einkünften aus dem Juwelenverkauf im Schmuckmarkt und anderen (Märkten) erlaubt?

A: Dies ist zulässig.

F. 16: Wie ist das Urteil zur Tätigkeit der Dekoration von Häusern, falls diese (Häuser) zu denen gehören, welche für verbotene Handlungen genutzt werden, insbesondere, falls einige der Räume für die Anbetung von Götzen genutzt werden? Und ist der Aufbau von Hallen, die möglicherweise für Tanz und andere (verbotene Dinge) verwendet werden, erlaubt?

A: Die Tätigkeit der Dekoration von Häusern an sich ist zulässig, sofern diese (Dekoration) nicht dazu dient, dass diese (Häuser) für religionsrechtlich verbotene Handlungen genutzt werden. Aber die Dekoration eines Raumes für die Anbetung von Götzen, wie das Anordnen der Möbel und die Bestimmung eines Platzes darin für den Götzen und andere (Dinge) wie diese sind religionsrechtlich nicht erlaubt. Es besteht jedoch kein Hindernis für den Aufbau von Hallen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, sie für einen verbotenen Gebrauch zu nutzen, sofern dieser (Aufbau) nicht mit der Absicht zum Aufbau eines Ortes für religionsrechtlich verbotene Handlungen erfolgt.

F. 17: Ist der Bau eines Staatsgebäudes, das ein Gefängnis und eine Polizeistation beinhaltet und die Übergabe von diesem (Gebäude) an einen Unterdrückerstaat erlaubt? Und ist eine Tätigkeit bei den Arbeiten zum erwähnten Gebäude erlaubt?

A: Es gibt kein Hindernis zum Aufbau eines Staatsgebäudes mit der erwähnten Beschreibung, sofern dies nicht mit der Absicht zur Herstellung eines Veranstaltungsortes für die darin erfolgten Entscheidungen zur Unterdrückung erfolgt oder mit der Absicht der Vorbereitung eines Ortes für die Gefangennahme Unschuldiger darin, und so lange nach Ansicht der Aufbauenden dieses (Gebäude) normalerweise nicht für solche Verwendungen steht. Und es ist dann zulässig, Entlohnung für den Aufbau von diesem Gebäude zu nehmen.

F. 18: Meine Arbeit ist es, einen Stierkampf zu präsentieren für Zuschauer, die einen Geldbetrag für das Zuschauen von diesem (Ereignis) als Geschenk bezahlen. Ist diese Tätigkeit dann an sich religionsrechtlich erlaubt? Und ist der erzielte Gewinn daraus erlaubt?

A: Die erwähnte Tätigkeit ist tadelnswert [madmãm], aber die Entgegennahme von Geschenken der Zuschauer, falls sie dies freiwillig und zufrieden zahlen, ohne diese (Zahlung) als Voraussetzung aufzustellen ist zulässig. Aber falls (diese Zahlung) vorausgesetzt wird, dann ist es nicht erlaubt.

F. 19: Einige Personen verkaufen Militärkleidung, welche für das Militär bestimmt ist. Ist der Kauf solcher Kleidungsstücke von diesen (Personen) und deren Nutzung erlaubt?

A: Falls es möglich ist, dass sie diese Kleidung auf einem religionsrechtlichen (erlaubten) Weg erhalten haben oder sie die Erlaubnis haben, diese zu verkaufen, dann ist es unbedenklich diese (Kleidung) von ihnen zu kaufen und sie zu nutzen.

F. 20: Wie ist das Urteil zur Verwendung von Feuerwerk und deren Herstellung, Verkauf und Kauf, unabhängig davon, ob dies schädlich ist oder nicht?

A: Falls dieses (Feuerwerk) für andere schädlich ist oder als Verschwendung von Gütern gewertet wird, dann ist es nicht erlaubt.

F. 21: Wie ist das Urteil zur Arbeit als Polizist und als Verkehrspolizist und als Beamter der Zollbehörde und des Finanzamtes im islamischen Staat? Und gilt für diese, wie es in einigen Überlieferungen erwähnt ist, dass die Bittgebete des Wachtmeisters und des Steuereintreibers nicht erfüllt werden?

A: Es gibt kein Hindernis für ihre Arbeit an sich, falls diese gemäß den gesetzlichen Regelungen erfolgt. Und offensichtlich ist mit (den Begriffen des) Wachtmeister(s) und des Steuereintreiber(s) in den Überlieferungen der Wachtmeister und der Steuereintreiber einer unterdrückerischen Götzenregierung gemeint.

F. 22: Einige Frauen arbeiten in Kosmetikgeschäften, um die Haushaltsausgaben zu bewältigen. Verursacht diese Angelegenheit nicht doch Untugend, und bedroht es nicht die Tugend der islamischen Gesellschaft?

A: Es gibt kein Hindernis für eine Tätigkeit beim Schmücken der Frauen an sich oder für die Entgegennahme von Entlohnung dafür, so lange die Kosmetik nicht zum Ziel hat, dem Fremden gezeigt zu werden.

F. 23: Ist für Unternehmer die Annahme einer Entlohnung für das erlaubt, was sie an Vermittlung und Übereinkommen zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Arbeiter oder Bauarbeiter andererseits leisten?

A: Es ist zulässig, die Entlohnung für die Durchführung einer erlaubten Tätigkeit entgegenzunehmen.

F. 24: Ist die Entlohnung für eine Maklertätigkeit erlaubt?

A: Dieses ist zulässig, so lange es für eine erlaubte Tätigkeit erfolgt, die man nach Aufforderung durch denjenigen, für den man tätig war, durchgeführt hat.

Die Annahme von Entlohnung für Pflichten

F. 25: Wie ist das Urteil zu den Gehältern der Lehrer, die an den Religionsrechts-Hochschulen Religionsrecht und die Grundlagen des Glaubens unterrichten?

A: Die Verpflichtung zum Unterrichten und Lehren von dem, was allgemeinheitspflichtig [kif~§] gelehrt werden muss, verhindert nicht, dass die Annahme von Gehalt für das Unterrichten des Religionsrechts und der Grundlagen des Glaubens in der Hochschule erlaubt ist, insbesondere wenn die Annahme von diesem Gehalt für die Anwesenheit in der Hochschule und die Verwaltung der Klasse erfolgt.

F. 26: Wie ist das Urteil zum Lehren der religionsrechtlichen Angelegenheiten, und ist dafür die Annahme einer Entlohnung für Theologen erlaubt, welche die religionsrechtlichen Angelegenheiten lehren?

A: Beim Lehren der Angelegenheiten des Erlaubten und Verbotenen, auch wenn es im Allgemeinen an sich eine Pflicht ist, und die Annahme von Entlohnung (nur) dafür nicht erlaubt ist, gibt es dennoch kein Hindernis dabei, eine Entlohnung für die Voraussetzungen anzunehmen, von denen das Lehren (selbst) ursprünglich nicht abhängt und die religionsrechtlich für den Menschen keine Pflicht ist, wie (z.B.) die Anwesenheit an einem bestimmten Ort.

F. 27: Ist die Annahme eines monatlichen Gehaltes für die Verrichtung des Gemeinschaftsgebets und die religiöse Orientierung und Leitung in den Zentren und den staatlichen Behörden erlaubt?

A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis zur Annahme von Gütern für die Kosten des Hin- und Herfahrens oder für die Verrichtung von Diensten, die religionsrechtlich keine Pflicht für den religiös Erwachsenen sind.

F. 28: Ist die Annahme von Entlohnung für die rituelle Waschung des Verstorbenen erlaubt?

A: Die rituelle Waschung des verstorbene Muslims gehört zu den allgemeinheitspflichtigen [kif~§] Pflichtgottesdiensten, so dass es für die Tätigkeit der rituellen Waschung selbst nicht erlaubt ist, eine Entlohnung anzunehmen.

F. 29: Ist die Annahme von Entlohnung für die Schließung eines Heiratsvertrags erlaubt?

A: Dies ist zulässig.