Tanzen
F. 86: Ist Volkstanz bei Hochzeiten erlaubt? Und wie
ist das Urteil zur Teilnahme an solch einer Veranstaltung?
A: Falls der Tanz auf eine Weise erfolgt, die Lust
stimuliert, mit einer verbotenen Handlung verbunden ist oder eine Verdorbenheit
daraus folgt, dann ist es nicht erlaubt. Und die Teilnahme an
Tanzveranstaltungen ist auch nicht erlaubt, falls diese (Teilnahme) eine
Unterstützung für verbotene Handlungen anderer (Personen) oder mit einer
verbotenen Handlung verbunden ist, ansonsten ist diese (Teilnahme) zulässig.
F. 87: Ist Tanz in Frauenveranstaltungen ohne Melodien
oder Klänge verboten oder erlaubt? Und falls es verboten ist, sind die
Teilnehmer (dann) verpflichtet, die Veranstaltung zu verlassen?
A: Im allgemeinen ist Tanz verboten, falls er in einer Weise
erfolgt, die Lust stimuliert, mit einer verbotenen Handlung verbunden ist oder
eine Verdorbenheit daraus folgt. Und falls dann das Verlassen der Veranstaltung
als ein Protest gegen die verbotene Handlung (angesehen und somit) eine
Bestärkung zum Verwehren des Schlechten ist, dann ist dieses (Verlassen)
Pflicht.
F. 88: Wie ist das Urteil zum Volkstanz für einen
Mann (nur) unter Männern und für eine Frau (nur) unter Frauen oder für einen
Mann unter Frauen und für eine Frau unter Männern?
A: Falls dieser (Tanz) in einer Weise erfolgt, die Lust
stimuliert, mit einer verbotenen Handlung verbunden ist oder eine Verdorbenheit
daraus folgt, oder dieses von einer Frau unter fremden Männern erfolgt, dann
ist es grundsätzlich verboten.
F. 89: Wie ist das Urteil zum gruppenweisen Tanz von
Männern? Und wie ist das Urteil zum Betrachten des Tanzes der kleinen Mädchen
in Fernsehprogrammen und anderen (Stellen)?
A: Falls der Tanz in einer Weise erfolgt, die Lust stimuliert
oder mit einer verbotenen Handlung verbunden ist, dann ist es verboten. Aber
gegen ein Zuschauen dazu besteht kein Hindernis, falls es nicht mit einer
Unterstützung des Ungehorsams und der Ermutigung zu solchem verbunden ist und
(falls) daraus keine Verdorbenheit folgt.
F. 90: Wie ist das Urteil zum Tanz einer Frau unter
Frauen und einem Mann unter Männern? Und falls das Besuchen von Hochzeiten ein
Respekt gegenüber gesellschaftlichen Brauch ist, bestehen dann
religionsrechtliche Bedenken im Fall des möglichen Stattfindens von Tanz?
A: Im allgemeinen (gilt), falls der Tanz derart ist, die Lust
stimuliert oder mit einer verbotenen Handlung verbunden ist oder eine
Verdorbenheit daraus folgt, dann ist er verboten. Aber es gibt grundsätzlich
kein Hindernis zur Teilnahme an Hochzeiten, bei denen Stattfinden des Tanzens
möglich ist, sofern diese (Teilnahme) nicht eine Unterstützung für den
Begehenden einer verbotenen Handlung ist, und (sofern) es nicht eine Verwicklung
mit dem Verbotenen bewirkt.
F. 91: Ist der Tanz der Frau für ihren Ehemann oder
des Mannes für seine Ehefrau verboten?
A: Falls der Tanz der Ehefrau für ihren Ehemann oder
umgekehrt ohne Begehen von etwas Verbotenem erfolgt, dann ist es zulässig.
F. 92: Ist der Tanz auf der Hochzeit der (eigenen)
Söhne erlaubt?
A: Falls dieser (Tanz) zum verbotenen Tanz gehört, dann ist
er verboten, selbst wenn es von den Vätern oder Müttern bei den
Hochzeitsveranstaltungen ihrer Kinder sein würde.
F. 93: Eine verheiratete Frau tanzt auf den Hochzeiten
vor Fremden (Männern) ohne Kenntnis und Erlaubnis ihres Ehemannes, und diese
Handlung von ihr wird mehrere Male wiederholt, und das Gute zu gebieten und das
Schlechte zu verwehren durch ihren Mann bewirkt nichts bei ihr. Was ist die
Verpflichtung?
A: Der Tanz einer Frau vor Fremden (Männern) ist
grundsätzlich verboten, und das Ausgehen aus dem Haus ohne Erlaubnis ihres
Ehemannes ist an sich auch verboten und führt zur Widerspenstigkeit (der
Ehefrau) und dem Fernhalten vom Recht der Versorgung (der Frau durch ihren
Ehemann).
F. 94: Wie ist das Urteil zum Tanz einer Frau vor
Männern bei der Hochzeitsveranstaltung des Dorfes, in dem Musikinstrumente
verwendet werden? Und was ist die Verpflichtung im Hinblick dazu?
A: Der Tanz von Frauen vor Fremden (Männern) und auch
jeglicher Tanz, der zu einer Verdorbenheit und zur Stimulation der Lust führt,
ist verboten. Und die Verwendung von Musikinstrumenten und das Zuhören dazu ist
ebenfalls verboten, falls diese (Musik) auf eine vergnügende stimulierende
Weise erfolgt. Und religiös Erwachsene haben in solchen Fällen die Aufgabe,
das Schlechte zu verwehren.
F. 95: Wie ist das Urteil zum Tanz des
unterscheidungsfähigen Kindes bei Veranstaltungen von Frauen oder von Männern
unabhängig davon, ob dieses (Kind) männlich oder weiblich ist?
A: Dem nicht erwachsenen Kind, unabhängig davon ob männlich
oder weiblich, obliegt keine Verpflichtung, aber die religiös Erwachsenen
sollen es nicht zum Tanz ermutigen.
F. 96: Wie ist das Urteil zum Gründen von Instituten
zum Lehren von Tanz?
A: Die Gründung von Instituten zum Lehren und Verbreiten von
Tanz steht im Widerspruch zu den Zielen des Islamischen Systems.
F. 97: Wie ist das Urteil zum Tanz von Männern vor
ihren Mahram-Verwandten [mah.ram] unter den Frauen und von Frauen vor den
Mahram-Verwandten unter den Männern, unabhängig davon, ob diese
Mahram-Beziehung angeboren oder angetraut ist?
A: Bei dem, was an Tanz verboten ist, gibt es keinen
Unterschied, ob dieser (Tanz) von einem Mann oder einer Frau erfolgt, und ob
dieser (Tanz) vor dem Mahram-Verwandten oder nicht-Mahram-Verwandten erfolgt.
F. 98: Ist der Stocktanz auf Hochzeiten erlaubt? Und
wie ist das Urteil, falls dieses mit Verwendung von Musikinstrumenten begleitet
ist?
A: Falls dieser (Stocktanz) auf eine spielerische,
sportliche, unterhaltende Weise erfolgt und daraus keine Beeinträchtigung für
sich folgt, dann ist es an sich unbedenklich, aber die Verwendung von
Musikinstrumenten auf eine vergnügende anregende Weise ist in jedem Fall nicht
erlaubt.
F. 99: Wie ist das Urteil zum (Tanz) Dabkah,
und dieser besteht aus dem Zusammenhalten der Hände und dem Schlagen der Füße
auf dem Boden in einer Weise, die einen simultanen Klang erzeugt, durch Springen
und körperlicher Bewegung?
A: Das Urteil dazu ist das (gleiche) Urteil (wie) zum Tanz
(im Allgemeinen), so dass, falls dieser (Tanz) auf eine Weise erfolgt, die Lust
stimuliert oder mit der Verwendung von vergnügenden Instrumenten auf eine
vergnügende Weise erfolgt oder zu dem gehört, woraus Verdorbenheit folgt, dann
er verboten ist, ansonsten ist er zulässig.