Stiftungen
F. 925: Ist die Verwendung der Formel für Stiften
eine Bedingung für die Gültigkeit des Stiftens? Und bei Annahme der Bedingung,
ist es dann Bedingung, dass die Formel in arabischer Sprache erfolgt?
A: Es ist zum Stiften nicht Bedingung, dieses mündlich
durchzuführen, da es möglich ist, dass es (bereits) durch Übergabe erfüllt
wird, und es ist keine Bedingung bei der mündlichen Durchführung, dass die
Formel des Stiftens in arabischer Sprache erfolgt.
F. 926: Jemand hat seinen Garten gestiftet, so dass
dessen Erträge 50 Jahre lang für die Beauftragung zur Nachholung der
(verpassten) rituellen Gebete und Fasten des Stifters ausgegeben werden und nach
50 Jahren dessen Erträge für die Nächte des Schicksals [laylat-ul-qadr] (und
die Zeremonien darin) ausgegeben werden. Und er hat den Vorsitz der Stiftung an
seine vier Söhne übertragen. Allerdings kann dieser Garten zur Zeit in keiner
Weise verwendet werden, denn er ist nahezu ruiniert. Aber falls er verkauft
werden würde, dann wäre es mit dessen Erlös möglich, dass (jemand) für eine
Zeit von 200 Jahren für das (nachzuholende) rituelle Gebet und Fasten
beauftragt wird. Und das wäre etwas, womit seine vier Söhne einverstanden
wären. Ist es dann für sie erlaubt, den erwähnten Garten zu verkaufen und
dessen Erlös für diesen Zweck auszugeben?
A: Falls der Stifter mit der Stiftung der erwähnten Weise
gewünscht hat, diese für sich selbst und für die Anderen in der Weise der
Reihenfolge und Aufeinanderfolge zu stiften, dann ist diese (Stiftung) in Bezug
auf ihn selbst ungültig und in Bezug auf die Anderen eine Stiftung ohne
Anfangszeitpunkt, deren Gültigkeit nicht ohne Bedenken ist. Und falls dieser
(Stifter) damit gewünscht hat, die Erträge (der Stiftung) 50 Jahre sich selbst
vorzubehalten, dann gibt es religionsrechtlich kein Hindernis für deren
Gültigkeit. Und aufbauend auf die Gültigkeit der erwähnten Stiftung sind dann
die Erträge des Gartens, so lange er zu bewahren ist, für die Aspekte des
Testamentes und der Stiftung auszugeben, selbst falls es mit der Ausgabe eines
Teils seiner Erträge für seine Bewahrung und Renovierung erfolgt, um (damit)
Erträge zu erhalten. Oder falls es möglich ist, diesen sogar zu vermieten, um
auf dessen (Stück) Land zu bauen oder für Anderes und die Miete für die
Aspekte des Testaments und der Stiftung auszugeben, dann ist es nicht erlaubt,
diesen (Garten) zu verkaufen oder einzutauschen. Ansonsten gibt es dazu kein
Hindernis, diesen zu verkaufen und mit seinem Erlös eine Immobilie zu kaufen,
die ermöglicht, Erträge zu erzielen, damit dessen Erträge für die Aspekte
des Testaments und der Stiftung auszugeben werden.
F. 927: Ich habe durch Allahs Gnade und Seine Führung
ein Gebäude in einem Dorf gebaut mit der Absicht, dass dieses eine Moschee
wird. Aber im Hinblick darauf, dass es im Dorf kein Lehrinstitut gibt und es
(bereits) zwei Moscheen hat, benötigt dieses (Dorf) zur Zeit keine (weitere)
Moschee, und ich bin bereit, falls es keine religionsrechtlichen Bedenken gibt,
meine Absicht abzuändern und das Gebäude unter die Verwaltung zur Erziehung
und Ausbildung zu stellen unter Berücksichtigung, dass es bis jetzt (noch)
nicht erfüllt wurde, deren Stiftung als Moschee zu vollenden, noch zwei
Gebetsabschnitte darin zu verrichten (mit der Absicht) als Gebet in einer
Moschee. Wie ist dann das Urteil zu diesbezüglich?
A: Allein das Bauen mit der Absicht, dass es eine Moschee
sei, ohne die Durchführung der Stiftungsformel und (noch) ohne diese (Stiftung)
an die Betenden zu übergeben, um darin zu beten, genügt nicht für die
Erfüllung und Vollendung der Stiftung, sondern es bleibt Eigentum des
(ursprünglichen) Besitzers, und er kann darüber verfügen, wie er es möchte.
Und dementsprechend besteht kein Hindernis dazu, das Gebäude der Verwaltung zur
Ausbildung und Erziehung zu übergeben.
F. 928: Werden die gespendeten Güter für das Kaufen
von Gegenständen für eine Hussainiyyah als gestiftet beurteilt, oder
benötigen die Gegenstände, die mit diesen Gütern gekauft wurden, die
(gesonderte) Durchführung der Stiftungsformel?
A: Allein das Zusammenführen von Gütern wird nicht als
Stiftung betrachtet. Aber der Kauf der Gegenstände für die Hussainiyyah mit
dem (Geld) und deren anschließende Aufstellung in der Hussainiyyah, damit davon
Gebrauch gemacht wird, bewirkt eine Sachspende, und dementsprechend ist dafür
die Durchführung der Stiftungsformel nicht notwendig.
Voraussetzungen der
Stifter
F. 929: Ist es erlaubt, einen Platz für eine
vorläufige Zeit, wie z.B. zehn Jahre, als Moschee zu stiften und nach dieser
Zeit gehört es (wieder) dem Stifter oder seinen Erben?
A: Dieses ist ungültig als eine temporäre Stiftung, und
somit wird die Bezeichnung Moschee nicht erfüllt, aber es besteht kein
Hindernis dafür, es für Betende für eine bestimmte (begrenzte) Zeit zur
(Verfügung zu stellen und dann) zurück zu erhalten.
F. 930: Ist die Stiftung von demjenigen, der dazu
gezwungen wurde, gültig?
A: Falls der Stifter zur Stiftung gezwungen wurde, dann ist
seine Stiftung ungültig, solange die Erlaubnis dafür nicht erfolgt, wobei es
(selbst) bei (nachträglich) erfolgter Erlaubnis Bedenken zur Genüge für die
Gültigkeit gibt.
F. 931: Einige Zarathrustraner (Fußnote) haben ein
Krankenhaus gegründet und für 1000 Jahre gestiftet, um damit für Wohltätiges
Gebrauch zu machen. Ist es im Hinblick auf die Maßstäbe und Vorschriften der
Stiftung in der Imamiyyat-Religionswissenschaft dann für denjenigen, der dieser
Stiftung vorsteht, erlaubt, jetzt anders zu handeln als die Bedingungen der
Stiftungssatzung, die besagen, dass, falls die Gewinne des Krankenhauses dessen
Ausgaben übertreffen, dann mit diesen (Gewinnen) einige (weitere) Betten
zusätzlich zu denen, die (bereits) im Krankenhaus bestehen, gekauft werden
müssen?
A: Die Stiftung eines Nichtmuslim der Leute des Buches [ahl-ul-kit~
b] und anderer (Personen) ist (genauso) gültig, wie es vom Muslim gültig ist,
und dementsprechend besteht religionsrechtlich kein Hindernis zu ihrer
Gültigkeit, auch wenn die Stiftung eines Krankenhauses, um daraus 1000 Jahre
lang für Wohltätigkeiten Nutzen zu ziehen, als befristete Stiftung gilt. Und
dementsprechend ist der Vorstand der Stiftung verpflichtet, nach den Bedingungen
der Stiftung zu handeln, und er hat diese (Bedingungen) nicht zu
vernachlässigen oder diese zu überschreiten.
Bedingungen des
Vorsitzenden der Stiftung
F. 932: Ist es für den Vorsitzenden einer Stiftung,
der von dem Stifter oder dem Regierenden bestimmt wurde, erlaubt, für sich
einen Lohn für seine Arbeit bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten zu
nehmen oder diesen (Lohn) an eine andere Person zu zahlen, um diese (Arbeit) in
Vertretung von ihm auszuführen?
A: Der Vorsitzende der Stiftung darf unabhängig davon, ob er
vom Stifter oder vom Regierenden bestimmt wurde, von den erzielten Erträgen der
Stiftung für sich eine Aufwandsentschädigung annehmen, sofern der Stifter
keinen gesonderten besonderen Lohn für seine Verwaltung der
Stiftungsangelegenheiten bestimmt hat.
F. 933: Ein bestimmtes Zivilgericht hat (der Stiftung)
zusätzlich zu dem Vorsitzenden der Stiftung eine vertrauenswürdige Person
beigeordnet, um seine Handlungen bei der Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten
zu überwachen. Hat dann der Vorsitzende in solch einem Fall das Recht, den
Vorsitzenden nach ihm zu bestimmen, ohne die Beratung mit und Nachfragen bei
dieser seitens des Gerichtes beigeordneten Person, falls er das Recht hat, den
Vorsitzenden nach sich zu bestimmen?
A: Falls das Urteil über die Beiordnung eines Vertrauten zu
dem religionsrechtlichen Vorsitzenden, um seine Handlungen zu überwachen,
allgemein für alle seine Handlungen erfolgte, die mit der Verwaltung der
Stiftung zusammenhängen, und sogar die Bestimmung eines Vorsitzenden der
Stiftung nach ihm (beinhaltete), dann hat er nicht das Recht, seine Meinung
über die Bestimmung des Vorsitzenden nach ihm ohne die Beratung mit der
überwachenden Vertrauensperson durchzusetzen.
F. 934: Die Besitzer von Häusern und Grundstücken in
der Nachbarschaft einer Moschee haben einen Teil ihres Eigentums gespendet, um
dieses an die Moschee anzuschließen, mit dem Ziel, diese (Moschee) zu
erweitern. Und der Freitagsvorbeter hat sich nach der Beratung mit den Gelehrten
entschieden, eine eigenständige Satzung für die Stiftung dieses (gestifteten
Eigentums) aufzusetzen. Und alle diejenigen, die Grundstück für die Moschee
gespendet haben, waren damit einverstanden. Aber der Erbauer der alten Moschee
hat sich dazu geweigert und fordert dazu auf, die neuen Grundstücke in die alte
Stiftungssatzung zu integrieren, so dass er der Vorsitzende der Stiftung
insgesamt ist. Hat er dann das Recht dazu (so etwas zu verlangen), und ist man
verpflichtet, seine Forderung zu erfüllen?
A: Die Angelegenheit der Stiftung der Grundstücke, die
jüngst an die Moschee angeschlossen worden sind und die Organisation einer
Stiftungssatzung und die Bestimmung eines besonderen Vorsitzenden dafür obliegt
dem neuen Stifter, und der vorheriger Vorsitzende hat sich dazu nicht zu
weigern.
F. 935: Wenn die Vorsitzenden der Hussainiyyah nach
der Vollendung der Stiftung für diese (Hussainiyyah) eine interne Satzung
dafür schreiben und einige der Paragraphen von dieser (internen Satzung) im
Widerspruch zu dem Sinn der Stiftung stehen, ist dann das Handeln gemäß dieser
(internen) Satzung gültig?
A: Der Vorsitzende einer Stiftung hat nichts zu gestalten,
was dem Sinn der Stiftung widerspricht, und es ist ihm religionsrechtlich nicht
erlaubt, danach zu handeln (was dem Sinn der Stiftung widerspricht).
F. 936: Falls der bestimmte Vorsitz der Stiftung aus
mehreren Personen besteht, ist es dann religionsrechtlich gültig, dass einige
von ihnen einzeln die Vorstandsangelegenheiten erledigen, ohne die Meinung der
Anderen einzubeziehen? Und falls sie im Hinblick auf die Verwaltung der
gestifteten Dinge untereinander Meinungsverschiedenheit haben, ist es dann für
jeden von ihnen erlaubt, nur seine (eigene) Meinung zu berücksichtigen, oder
müssen sie (dann) aufhören und sich an den Regierenden wenden?
A: Falls der Stifter den Vorsitz uneingeschränkt an diese
(Personen gemeinsam) übergeben hat und es keine Indizien gibt, die den Willen
(des Stifters) bezeugen, dass einige von diesen (Personen) eigenständig handeln
können oder die Mehrheit von ihnen, dann hat keiner von diesen (Personen
einzeln) und nicht einmal die Mehrheit eigenständig zu handeln bei der
Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten, und auch bei Verwaltung einiger
(Teilaspekte) hiervon, sondern sie sind verpflichtet, durch Beratung
untereinander und Beschlussfassung einer einstimmigen Meinung sich darüber zu
einigen. Und falls sie entfernt zueinander und unterschiedlich (in ihren
Meinungen) sind, dann sind sie verpflichtet, sich an den religionsrechtlich
Regierenden zu wenden, um sie zur Einheit zu verpflichten.
F. 937: Ist es religionsrechtlich gültig, dass einige
Vorstandsmitglieder die anderen (Vorstandsmitglieder) entlassen?
A: Es ist ungültig, und man wird nicht durch so eine
Entlassung entlassen, sofern diese (Entlassung) einem (Vorstandsmitglied) nicht
als bestimmtes Vorstandsmitglied (der das dürfte) zusteht.
F. 938: Wenn einige Vorstandsmitglieder einigen
Anderen vorwerfen, dass sie Verräter sind und darauf bestehen, diese zu
entlassen, wie ist das religionsrechtlich zu beurteilen?
A: Sie sind verpflichtet, die Angelegenheit desjenigen, dem
sie Verrat vorwerfen, dem religionsrechtlich Regierenden einzureichen.
F. 939: Wenn ein Mann seine Immobilie als
gemeinnützige Stiftung stiftet und er den Vorsitz für sich einrichtet, solange
er am Leben ist und nach ihm seinen ältesten männlichen Nachkommen und er für
ihn besondere Befugnisse bei der Verwaltung der Stiftung einrichtet, hat dann
die (öffentliche) Verwaltung für Stiftungen und Wohltätigkeiten alle
Befugnisse und Freiheiten oder (zumindest) einige dieser (Befugnisse), den
Vorsitzenden abzusetzen?
A: Dem durch den Stifter bestimmten Vorsitzenden obliegt die
Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten gemäß dem, was der Stifter bei der
Entstehung der Stiftung vorgeschrieben hat, solange er die Befugnisse des
Vorstandes der Stiftung nicht übertritt, und religionsrechtlich ist die
Änderung und Substitution seiner Befugnisse, die der Stifter innerhalb der
(festgelegten) Stiftungsform vorgeschrieben hat, ungültig.
F. 940: Ein Mann hat ein Grundstück an eine Moschee
gestiftet und legte deren Vorsitz für seine Nachkommen fest, Generation für
Generation, und wenn diese (Nachkommen) aufhören, dann wird der Vorbeter der
fünf (täglichen) Gebete in dieser Moschee zu diesem (Vorsitzenden). Und nach
dem Abbruch von Nachkommen des Vorsitzenden hat für eine Weile ein Gelehrter,
der die fünf Gebete in dieser Moschee (leitend) verrichtet, diesen (Vorsitz)
übernommen, und jetzt hat er einen Infarkt bekommen und ist nicht mehr fähig,
das Gemeinschaftsgebet vorzubeten, so dass das Komitee des
Gemeinschaftsgebetsvorbeters einen anderen Gelehrten bestimmt hat, um das
Vorbeten in der jetzigen Moschee zu übernehmen. Wird dann damit der vorherige
Gelehrte vom Vorsitz entlassen, oder hat er (selbst) einen Vertreter oder einen
Repräsentanten von ihm zu bestimmen, um das Gemeinschaftsgebet zu verrichten,
und bleibt er (dann) im Vorstand?
A: Mit der Annahme, dass der Vorsitz des Gelehrten deswegen
war, weil er der Gemeinschaftsgebetsvorbeter der täglichen Gebete in der
Moschee war, dann entfällt sein Vorsitz, wenn er wegen einer Krankheit oder
einem anderen Grund derzeit nicht (mehr) imstande ist in der Moschee zu beten.
F. 941: Jemand hat sein Eigentum gestiftet, um den
Gewinn daraus für besondere Wohltätigkeiten auszugeben, wie z.B. der Hilfe
für Sayyids und die Veranstaltung von Trauerzeremonien. Und mit der Steigerung
des Mietpreises, der als Ertrag der Stiftung gewertet wird, verlangen jetzt
einige Gesellschaften oder Personen, das gestiftete Eigentum zu einen
Niedrigpreis zu mieten aufgrund des Fehlens von Möglichkeiten darin oder aus
anderen Gründen wie kulturelle, politische, gesellschaftliche oder religiöse
(Gründe). Ist es dann für die Behörde der Stiftungen erlaubt, die (zur)
Stiftung (gehörende Räume) für weniger als den heutigen Preis zu vermieten?
A: Der religionsrechtliche Vorsitzende (der Stiftung) und der
Verantwortliche der Verwaltung für Stiftungsangelegenheiten sind verpflichtet,
bei dessen Vermietung an jemanden, der es wünscht, und bei der Festlegung des
Mietbetrages den Vorteil und das Wohl der Stiftung zu berücksichtigen, so dass,
falls die Verminderung des Mietbetrages aufgrund der privaten Situation und der
Umstände des Mieters oder dem Handel, mit dem die Stiftung vermietet wird, Wohl
und Vorteil für die Stiftung bewirkt, dann kein Hindernis dazu besteht,
ansonsten ist es nicht erlaubt.
F. 942: Aufbauend darauf, dass eine Moschee keinen
Vorsitzenden (mehr) hat, wie es nach dem verstorbenen Imam (Khomeini) - q. -
(der Fall) war, schließt dann ein dementsprechendes Urteil das gestiftete
Eigentum der Moschee ein, insbesondere das Eigentum, welches für die
Veranstaltung von Vorträgen, (für Veranstaltungen) zur Rechtleitung und für
Informationen zu Urteilen in der Moschee gestiftet ist? Und mit der Annahme,
dass diese (Genannten darin) eingeschlossen werden, ist es dann im Hinblick
darauf, dass viele (andere) Moscheen, die (auch) gestiftetes Eigentum und einen
gesetzlichen und religionsrechtlichen Vorsitzenden haben, der noch Vorsitzender
ist und auch die Stiftungsbehörde sie als Vorstandsmitglieder behandelt, für
den Vorsitzenden dieser Stiftung erlaubt, auf den Vorsitz zu verzichten, dafür
freie Hand zu geben und seine Pflichten bezüglich Verwaltung dieser (Stiftung)
aufzugeben, obwohl in Rechtsfragen an Seine Eminenz Imam (Khomeini) - Gottes
Zufriedenheit sei mit ihm - erwähnt ist, dass der Vorsitzende nicht das Recht
hat, vom Vorsitz der Stiftung abzusehen, sondern er verpflichtet ist, gemäß
dem zu handeln, was der Stifter vorgeschrieben hat, und es nicht erlaubt ist,
ihn zu drängen?
A: Das Urteil des Nichtbestehens eines Vorsitzenden für eine
Moschee ist (nur) für die Moschee selbst gültig und beinhaltet nicht
(zusätzliche) Stiftungen für die Moschee, sowie die Stiftungen für die
Information über Urteile, Vorträge, (Veranstaltungen zur) Rechtleitung und
hierzu Ähnliches in der Moschee, so dass es kein Hindernis dazu gibt, für die
privaten und gemeinnützigen Stiftungen einen Vorsitzenden zu bestimmen, (das
gilt) sogar für Ähnliches wie die Stiftung an Eigentum für den Bedarf der
Moschee, wie Möbel, Beleuchtung, Wasser, Reinigung der Moschee und hierzu
Ähnlichem. Und ein festgelegter Vorsitzender darf nicht vom Vorsitz einer
solchen Stiftung absehen, sondern er ist verpflichtet, die
Stiftungsangelegenheiten zu verwalten, wie es der Stifter in der
Stiftungssatzung für ihn vorgeschrieben hat, selbst wenn (es) durch eine
Vertretung dafür durch jemanden (erfolgt). Und für niemanden ist es erlaubt,
ihn dabei zu bedrängen oder zu stören.
F. 943: Ist es für jemanden, der nicht der
religionsrechtliche Vorsitzende einer Stiftung ist, erlaubt, diesen
(Vorsitzenden) durch Einmischung in die Stiftungsangelegenheiten zu bedrängen,
darüber zu verfügen und die in der Satzung der Stiftung erwähnten Bedingungen
abzuändern, und ist es ihm erlaubt, den Vorsitzenden aufzufordern, das
gestiftete Grundstück einer Person zu übergeben, den der Vorsitzende dafür
als nicht geeignet betrachtet?
A: Die Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten gemäß dem,
was der Stifter bei dem Entstehen der Stiftung vorgeschrieben hat, obliegt nur
dem bestimmten religionsrechtlichen Vorsitzenden, und falls diese (Stiftung)
keinen speziellen Vorsitzenden hat, der vom Stifter bestimmt wurde, dann obliegt
es dem Regierenden der Muslime, und die Anderen haben nicht das Recht, sich
darin einzumischen, und dementsprechend hat auch keiner den religionsrechtlichen
Vorsitzenden der Stiftung vom Ziel dieser (Stiftung) abzubringen oder die
festgelegten Bedingungen bei der Durchführung der Stiftung abzuändern oder
auszuwechseln.
F. 944: Wenn der Stifter jemanden als Prüfer und
Aufsicht über die Stiftung bestimmt und die Bedingung aufstellt, ihn nicht von
seiner Prüfung und Aufsicht abzusetzen außer durch den Befehlshaber der
Muslime [wal§ -u-amr-il-muslim§
n], ist es dann für ihn erlaubt, sich selbst von dieser Tätigkeit abzusetzen?
A: Der Aufsicht der Stiftung ist es, nachdem er die Aufsicht
akzeptiert hat, nicht (mehr) erlaubt, sich selbst von der Aufsicht abzusetzen,
und dieses ist (dann) auch für den Vorsitzenden der Stiftung nicht erlaubt.
F. 945: Es gibt eine Stiftung, die zum Teil privat und
zum anderen Teil gemeinnützig ist, und der Stifter hat für die Angelegenheit
des Vorsitzenden folgendes vorgeschrieben: "Nach dem Ableben desjenigen
steht den Stiftungsangelegenheiten die älteste, beste, aufrichtigste Person der
männlichen Nachkommen vor, Generation für Generation und einer nach dem
Anderen unter Bevorzugung des ersten Nachkommens gegenüber dem nächsten
Nachkommen." Falls es dann innerhalb der (bezeichneten) Leute dieser Gruppe
eine Person gibt, die (zwar) die Voraussetzungen in sich vereinigt sich aber
weigert, der Stiftung vorzustehen und sie (gleichzeitig) damit einverstanden
ist, der jüngeren Person unter ihnen den Vorsitz zu überlassen und dieser
(Ältere) diesen (Jüngeren) als den Aufrichtigsten und Besten betrachtet, ist
es dann für die jüngere Person erlaubt, der erwähnten Stiftung vorzustehen,
falls (auch) die übrigen anderen Voraussetzungen in ihm erfüllt sind?
A: Es ist für denjenigen, der die Voraussetzungen zum
Vorsitz hält, nicht erlaubt, vom eigentlichen Vorsitz abzusehen und zu
verzichten, aber es gibt kein Hindernis dazu, sich von einem Anderen bei der
Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten vertreten zu lassen, falls dieser
ähnlich (geeignet) und dazu qualifiziert ist, und es ist für denjenigen, der
von der nächsten Gruppe ist, auch nicht erlaubt, den Stiftungsangelegenheiten
vorzustehen bei der Existenz einer (Person) der vorangehenden Gruppe, welche im
Besitz der Voraussetzungen für den Vorsitz ist.
F. 946: Wenn Personen unter den Nutzungsberechtigten,
welche den Vorsitz einnehmen können, falls sie die Voraussetzungen dazu
erfüllen, sich an den religionsrechtlich Regierenden wenden und ihn auffordern,
sie für den Vorsitz zu bestimmen und er ihre Aufforderung aufgrund fehlender
Voraussetzungen bei ihnen ablehnt, ist es dann für sie erlaubt, der Bestimmung
desjenigen zu widersprechen, der die Voraussetzungen erfüllt, (nur) weil er
jünger ist als sie?
A: Derjenige, der die Voraussetzungen nicht besitzt, hat
nicht das Recht zur Übernahme des Vorsitzes oder (das Recht) demjenigen, der
die Voraussetzungen erfüllt, zu widersprechen.
F. 947: Wenn der bestimmte Vorsitzende zur Verwaltung
der Stiftungsangelegenheiten aus irgendeinem Grund bei der Durchführung der
Verwaltung der Stiftung fahrlässig und nachlässig ist, ist es dann erlaubt,
ihn von der Stellung des Vorsitzes abzusetzen und jemand Anderen für diese
Position zu bestimmen?
A: Allein fahrlässig und nachlässig bei der Verwaltung der
Stiftungsangelegenheiten zu handeln, ist keine religionsrechtliche
Rechtfertigung, um den bestimmten Vorsitzenden (von seinen Pflichten) zu
befreien, (ihn) abzusetzen und eine andere Person an seiner Stelle zu bestimmen,
sondern es ist notwendig, sich dabei an den Regierenden zu wenden, um ihn zu
zwingen, die Stiftungsangelegenheiten durchzuführen, und wenn man ihn nicht
zwingen kann, dann wird von ihm gefordert, einen guten Vertreter für die
Verwaltung der Stiftungsangelegenheiten an seiner Stelle zu wählen, oder der
Regierende setzt ihm eine aufrichtige Person zur Seite.
F. 948: Wem obliegt der Vorsitz der Verfügung über
die Aufsicht, Aufbau, Reparatur und Sammlung von Gelübden und Spenden für die
Grabstätten der Söhne der Imame - a. - in den iranischen Städten und
Dörfern, die seit vielen Jahren bestehen, und die keine private Stiftung sind
und keinen bestimmten Vorsitzenden haben? Und hat jemand das Recht, das Eigentum
des Grundstücks einer Grabstätte von einem Sohn eines Imams - a. - , das seit
langer Zeit ein Friedhof zum Bestatten der Verstorbenen ist, für sich zu
beanspruchen?
A: Der Vorsitz über die heiligen Stätten und die
gemeinnützigen Stiftungen, die keinen privaten Vorsitzenden haben, liegt in der
Hand des Regierenden und des Befehlshabers der Muslime [wal§
-u-amr-il-muslim§ n], und dieser
Vorsitz wurde jetzt an den Vertreter des Hauptverantwortlichen der Gelehrten [wal§
-ul-faq§ h] in der Behörde für
Stiftungen und Wohltätigkeit vergeben. Und das Urteil zum Grundstück der
Grabstätten des Sohnes eines Imams - a. - und zum dazugehörigen Gebäude, das
vor langer Zeit zum Bestatten der verstorbenen Muslime bereitet wurde, ist (wie)
das Urteil zu einer gemeinnützigen Stiftung, außer es wird dem Regierenden mit
einer religionsrechtlichen Methode das Gegenteil bewiesen.
F. 949: Ist es für diejenigen erlaubt, die aus einer
Stiftung Nutzen ziehen, und das sind alle Muslime, jemanden, der nicht Muslim
ist, bei der Behörde der Stiftungen vorzuschlagen, um (von dieser Behörde) ein
Urteil über seine Bestimmung als Vorsitzenden der Stiftung zu erhalten?
A: Es ist bei einer Stiftung für Muslime nicht zulässig,
einen Nichtmuslim den Vorsitz zu überlassen.
F. 950: Wer ist der Vorsitzende, der vom Stifter
aufgestellt ist, und der nicht von ihm eingesetzt ist? Wenn also der Stifter
eine bestimmte Person zum Vorsitzenden der Stiftung eingesetzt und ihm die
Bestimmung des nächsten Vorsitzenden nach ihm überlässt, wird dann derjenige,
den dieser erste Vorsitzende (als nächsten) für den Vorsitz der Stiftung
bestimmt, nach ihm auch als eingesetzter Vorsitzende angesehen?
A: Der eingesetzte Vorsitzende ist derjenige, den der Stifter
bei der Durchführung der Stiftung als Vorsitzenden bestimmt, und wenn der
Stifter bei der Durchführung der Stiftung das Recht zur Bestimmung des
Vorsitzenden an den von ihm eingesetzten Vorsitzenden überträgt, dann besteht
kein Hindernis dazu, dass er den Vorsitzenden nach sich bestimmt. Und für die
Person, die er für den Vorsitz der Stiftung bestimmt hat, gilt das Urteil eines
Vorsitzenden, der von dem Stifter eingesetzte wurde.
F. 951: Ist es für die Behörde der Stiftungen in der
Islamischen Republik (Iran) erlaubt, den Vorsitzenden der Stiftung abzusetzen,
und falls dieses für sie erlaubt ist, was sind die Voraussetzungen dafür?
A: Die Behörde der Stiftungen hat sich tatsächlich in
Stiftungen, die einen Privatvorsitzenden haben, in dem Maß einzumischen,
welches die gesetzlichen Vorschriften dafür erlauben.
F. 952: Ist es für den Vorsitzenden einer Stiftung
erlaubt, seinen Vorsitz an die Behörde der Stiftungen und Wohltätigkeit zu
übergeben?
A: Der Vorsitzende der Stiftung hat nicht dieses (Recht),
aber es besteht kein Hindernis dazu, sich von der Verwaltung der Stiftungen
vertreten zu lassen oder von einer anderen Person, um die
Stiftungsangelegenheiten abzuhandeln.
F. 953: Das Gericht hat jemanden als
Vertrauensaufsicht bestimmt, um die Handlungen des Vorsitzenden einer Stiftung
zu kontrollieren, dem Nachlässigkeit bei der Verwaltung der
Stiftungsangelegenheiten vorgeworfen wird. Der Vorsitzende ist danach gestorben,
(und zwar) nachdem seine Unschuld von den Vorwürfen gegen ihn festgestellt
wurde. Hat dann die erwähnte Vertrauensaufsicht das Recht, sich einzumischen
und seine Meinung bezüglich Entscheidungen und Ausführungen zu äußern, die
der Vorsitzende, (mehrere) Jahre bevor er als Aufsicht über diesen
(Vorsitzenden) bestimmt wurde, bestimmt hat, so dass er diese (Entscheidungen)
bestätigt und durchführt oder sie aufkündigt und ungültig macht, oder ist
seine Verantwortung und das Recht seiner Kontrolle auf die Zeit zwischen der
erfolgten Entscheidung über seine Bestimmung bis zum Datum des Ablebens des
Vorsitzenden begrenzt? Und werden im Hinblick auf das Nichteintreten irgendeiner
Ausführung der Angelegenheit zum Absetzen der Vertrauensaufsicht seit dem
erfolgten Urteil über die Unschuld des Vorsitzenden dann die Verantwortung und
die Befugnisse der bestimmten Vertrauensaufsicht (automatisch) beendet mit dem
erfolgten Urteil über die Unschuld des Vorsitzenden (und Entlastung) von den
Vorwürfen, die gegen ihn erhoben wurden, oder ist diese (Absetzung der
Vertrauensaufsicht) von der (gesonderten) Absetzung seitens des Gerichtes
abhängig?
A: Wenn der Einsatz eines Vertrauten für den
religionsrechtlichen Vorsitzenden aufgrund der Vorwürfe erfolgte, die gegen ihn
gerichtet waren wegen der Angelegenheiten zur Verwaltung der
Stiftungsgegebenheiten, dann hat er sich nicht einzumischen und (nicht) seine
Meinung zu äußern, außer bei den Angelegenheiten, für die er bestimmt wurde,
um diese zu kontrollieren. Und seine Befugnisse bei der Kontrolle der Handlungen
des beschuldigten Vorsitzenden enden mit dem erfolgten Urteil über seine
Unschuld und die Aufhebung der Vorwürfe gegen ihn nach dem Ableben des
vorherigen Vorsitzenden. Und bei der Übergabe des Vorsitzes der Stiftung nach
ihm an eine andere Person hat der erwähnte Vertraute nicht das Recht, sich in
die Stiftungsangelegenheiten oder in die Angelegenheiten des neuen Vorsitzenden
einzumischen.
Bedingungen für stiftbare
Gegenstände
F. 954: Wenn mehrere Personen das Geld von Spendern
sammeln, um ein Haus damit zu kaufen und daraus eine Hussainiyyah zu gründen,
genügt dann die (einfache) Durchführung des Sammelns der Spenden dafür, damit
sie das Recht erhalten, das Haus als Hussainiyyah zu stiften, oder müssen sie
dafür eine Vollmacht von den Spendern erhalten? Und da es Bedingung für einen
Stifter ist, dass er der Besitzer oder als Besitzer zu beurteilen ist und diese
(Sammler der Spenden) keine Besitzer sind, führt dann das Sammeln der Spenden
dazu, sie wie die Besitzer zu beurteilen, so dass sie das Recht haben (das Haus)
zu stiften?
A: Falls sie die Vertreter der Spender bei der Stiftung des
Hauses als Hussainiyyah nach dessen Kauf sind, dann ist die Durchführung der
Stiftungsformalität durch sie in Vertretung der Besitzer gültig.
F. 955: Sind Wälder und Naturgebiete, mit deren
Entstehung die Menschen nichts zu tun haben und die als freie Ländereien [anf~
l] betrachtet werden, wie auch das ursprüngliche Gesetz - 45 - der Islamischen
Republik besagt, stiftbar?
A: Eine Bedingung für die Gültigkeit des Stiftens ist das
private religionsrechtliche Eigentum des Stifters. Und da die Wälder und die
Naturgebiete, die zu den freien Ländereien [anf~
l] und den Gemeingütern gehören, kein Privateigentum von irgendjemanden sind,
ist es für niemanden gültig, diese zu stiften.
F. 956: Ein Mann hat den besitzerlosen Teil eines
Wirtschaftslandes gekauft und es offiziell auf den Namen seines Sohnes
registriert. Ist es dann für ihn erlaubt, dieses (Stück) Land, dass er für
seinen Sohn gekauft hat, zu stiften?
A: Allein das Registrieren des Eigentums auf den Namen eines
Anderen ist kein Maßstab für das religionsrechtliche Eigentum desjenigen, auf
dessen Namen das Eigentum registriert wurde, so dass, falls der Vater, nachdem
er das (Stück) Land für seinen Sohn gekauft hat und dieses auf seinen Namen
registriert hat, es ihm schenkt und auch die Entgegennahme des Geschenks auf die
gültige Weise durchgeführt wurde, er dann danach nicht (mehr) das Recht hat,
dieses (Land) zu stiften, weil er nicht (mehr) dessen Besitzer ist. Falls er
aber lediglich das Dokument auf den Namen seines Sohnes registriert hat, aber
das (Stück) Land sein Eigentum bleibt, dann ist es religionsrechtlich sein
Eigentum, und er hat das Recht, dieses (Land) zu stiften.
F. 957: Wenn die Verantwortlichen des
Erdölunternehmens und der Verwaltung von Angelegenheiten der Ländereien
einiges Land, das ihnen zur Verfügung steht, für den Bau von Moscheen und
wissenschaftlichen Schulen reservieren und zusätzlich zur Durchführung der
Stiftungsformalität die Entgegennahme und Übergabe durchgeführt wurden,
werden dann derartige Ländereien als gestiftet angesehen, und gelten somit
dafür die Urteile für Stiftungen?
A: Falls diese Ländereien Gemeingüter des Staates sind,
dann sind sie nicht als Moschee oder Schule stiftbar, und falls diese
Ländereien zu den unbenutzten Ländereien gehören, die nicht im Besitz von
jemandem sind und unter der Kontrolle des Staates, des Erdölunternehmens oder
der Verwaltung von Angelegenheiten der Ländereien stehen, dann besteht kein
Hindernis dafür, diese mit der Erlaubnis des zuständigen Verantwortlichen als
Moschee, wissenschaftliche Schule oder Ähnliches zu bebauen.
F. 958: Hat eine Kommune das Recht, einiges ihres
Eigentums zur allgemeinen Nutzung zu stiften?
A: Diese hängt von der Grenze der gesetzlichen Befugnisse
der Kommune und dem Status des Eigentums ab, so dass, falls es zu dem Eigentum
gehört, bei dem es gesetzlich für die Kommune erlaubt ist, dieses zur
allgemeinen Nutzung des Landes wie für eine Krankenstation, ein Krankenhaus,
eine Moschee oder Anderes zu reservieren, dann kein Hindernis dazu besteht. Und
falls es für dessen Nutzung bei Angelegenheiten reserviert ist, die mit der
Kommune verbunden sind, dann haben sie dieses nicht zu stiften.
Bedingungen des
Stiftungsnehmers
F. 959: Nachdem die Einwohner eine Moschee auf ein
Grundstück gebaut haben, welches sie von der Verwaltung der Ländereien
erhalten haben, waren sie untereinander über die Art der Stiftung uneinig, ob
gemeinnützig oder privat, so dass einige von ihnen meinen, dass es als
Privatstiftung registriert werden muss, und Andere glauben, dass es als
gemeinnützige Stiftung erfolgen muss aufgrund der Teilnahme aller Einwohner an
dessen Bau. Wie ist dann das Urteil (dazu)?
A: Eine Moschee gehört zu den gemeinnützigen Stiftungen und
ist nicht für eine Gruppe, eine Gemeinde oder einen Stamm bei der Stiftung der
Moschee zu reservieren. Und bei der Angelegenheit der Benennung gibt es kein
Hindernis dafür, diese (Moschee) einer Person oder Personen für einen
bestimmten Anlass zuzuschreiben. Aber die Gläubigen, die am Moscheebau
teilgenommen haben, sollen dabei nicht uneinig werden.
F. 960: Der Chef einer unaufrichtigen Gruppe hat sein
Eigentum an eine bekannte Gruppe gestiftet. Ist dann im Hinblick darauf, dass
für die Gültigkeit einer Stiftung die Legalität des Stiftungszwecks eine
Bedingung ist und (der Tatsache), dass die Ziele, Überzeugungen und Handlungen
dieser unaufrichtigen Gruppe frevelhaft, verdorben und unrechtmäßig sind,
diese Stiftung gültig, und ist es erlaubt, diese Güter zum Vorteil der
erwähnten Gruppe zu verwenden?
A: Falls feststeht, dass der Zweck, für die das Eigentum
gestiftet wurde, ein verbotenes Ziel ist und zu der tatsächlichen
Unterstützung zur Sünde und Ungehorsam gehört, dann ist eine derartige
Stiftung ungültig, und es ist ungültig, diese Güter für einen
religionsrechtlich verbotenen Zweck zu nutzen.
Interpretation der
Begriffe (bei) einer Stiftung
F. 961: Haben die Teilnehmer an den
Trauerveranstaltungen und die Leute des Ortes, für welche die Hussainiyyah
gegründet wurde, das Recht, sich bei der Interpretation der Bedeutung von
Paragraphen der Stiftungssatzung einzumischen?
A: Man muss zum Verstehen der Bedeutung der Festlegungen
einer Stiftung und deren Bedingungen, falls diese (zu) allgemein oder undeutlich
sind, sich an die bestehenden und übermittelten Zeugnissen und Indizien halten
oder an den Brauch (halten) und niemand hat diese von sich aus mit seiner
(persönlichen) Meinung zu interpretieren.
F. 962: Falls ein Ort eine Stiftung zum Unterrichten
und Lernen der Religionswissenschaften ist, ist es dann für die einfache Leute
und Reisenden erlaubt, das (rituelle) Gebet an diesem Ort zu verrichten bei
Anwesenheit von Schülern, die mit dem Streben (nach Wissen) im selben Ort
beschäftigt sind?
A: Falls der Ort als eine Stiftung für Studenten der
Religionswissenschaften oder für das Unterrichten und Lernen von
Religionswissenschaften darin bestimmt ist, dann ist es für Andere nicht
erlaubt, diesen Ort zu nutzen, nicht einmal zum Verrichten des Gebets darin.
F. 963: In der Satzung einer Stiftung ist folgender
Satz erwähnt: "Und es wird in der Stiftungsform vorausgesetzt, dass ein
Rat der Allgemeinheit der Einwohner als Aufsichtsrat zu wählen ist."
Erläutert dann dieser Satz (auch) die Bestimmung der Wählerschaft? Und bei
Annahme, dass der erwähnte Satz nicht die Bestimmung der Wählerschaft
erläutert, wer hat dann das Recht, den Aufsichtsrat zu wählen?
A: Der erwähnte Satz bedeutet offensichtlich die
Notwendigkeit der Teilnahme der Allgemeinheit der Einwohner bei der Wahl des
Aufsichtsrats. Und grundsätzlich (gilt), falls der Stifter bei seiner Stiftung
nicht den Wähler oder die Wähler für den Aufsichtsrat festlegt (und) falls
die Stiftung einen privaten Vorsitzenden hat, dann ist er derjenige, der den
Aufsichtsrat wählt. Und falls es mehrere private Vorsitzende gibt und diese
uneinig sind oder der Stifter keinen Vorsitzendem bestimmt hat, dann muss man
sich hierfür an den religionsrechtlichen Regierenden wenden.
F. 964: Falls die Eigenschaft, weiser (und) gütiger
zu sein, eine Voraussetzung für den Vorsitz des Ältesten der
Stiftungsnutznießer ist, ist man dann verpflichtet, die Weisheit und Güte auch
zu beweisen, oder ist allein (die Tatsache), dass er älter ist, eine Basis für
die Güte und Weisheit?
A: Man muss jede Bedingung der Bedingungen zur Übernahme des
Vorsitzes feststellen.
F. 965: Jemand hat sein Eigentum für
Trauerveranstaltungen für Abu Abdullah Al-Hussain - a. - an den Tagen von
Muharram und andere (Veranstaltungen) gestiftet und nach sich hat er den Vorsitz
seinen Kinder überlassen, einem Nachkommen nach dem Anderen. Und er hat ein
Drittel des Gewinns des Eigentums (der Stiftung) dem Vorsitzenden überlassen.
Wenn es dann einmal männliche und weibliche Nachkommen des Stifters der ersten,
zweiten und dritten Generation gibt, obliegt dann der Vorsitz der Stiftung ihnen
allen gemeinsam, und wird das Recht des Vorsitzes unter ihnen allen aufgeteilt?
Und mit Annahme der Aufteilung unter allen erfolgt es dann gleichermaßen
zwischen den männlichen und weiblichen (Nachkommen) oder unterschiedlich?
A: Sofern es kein Indiz für den Willen zur Reihenfolge
gemäß der Erbrangfolge und für den Vorzug der vorangehenden Generation vor
der nächsten gibt, übernehmen alle vorhandenen (Generations-)folgen zu jeder
Zeit den Vorsitz der Stiftung gemeinsam und gleichermaßen. Und das Recht des
Vorsitzes wird unter ihnen gleichermaßen aufgeteilt ohne Unterschied dabei
zwischen männlichen und weiblichen (Nachkommen).
F. 966: Falls der Stifter den Vorsitz einer Stiftung
nach sich uneingeschränkt für die (religiösen) Wissenschaftler und
Rechtsgelehrten [mu tahid]
vorsieht, hat dann ein Wissenschafter, der kein Rechtsgelehrter ist, das Recht,
die Angelegenheiten des Vorsitzes durchzuführen?
A: Sofern nicht festgestellt wird, dass er mit
"Wissenschaftler" speziell die Rechtsgelehrten [mu
tahid] unter ihnen gemeint hat, dann besteht kein Hindernis dazu, einem
Religionswissenschaftler den Vorsitz zu überlassen, auch wenn er die Stufe der
(selbständigen) Rechtsfindung nicht (erreicht) hat.
Urteile zur Stiftung
F. 967: Mehrere Personen haben die Bibliothek, die
zwischen dem Raum der Zentralmoschee und der Küche der (benachbarten)
Hussainiyyah liegt, die mit der Moschee verbunden ist, ohne Erlaubnis des
privaten Vorsitzenden abgerissen und haben daraus einen Teil der Moschee
gemacht, ist denn eine solche Handlung von ihnen gültig und ist es erlaubt, an
diesem Ort zu beten?
A: Falls feststeht, dass das Grundstück der Bibliothek eine
Stiftung speziell für die Bibliothek ist, dann hat niemand dieses zu verändern
oder in eine Moschee umzuwandeln, und es ist nicht erlaubt, darin zu beten. Und
derjenige, der das Gebäude der Bibliothek abgerissen hat, hat das Gebäude in
dessen Ausgangszustand zurück zu bringen. Aber falls es nicht feststeht, dass
es speziell für die Bibliothek gestiftet wurde, dann besteht kein Hindernis
dazu, darin zu beten, aber man darf (dennoch) daraus keine Moschee machen, und
es gelten dafür nicht die Urteile einer Moschee.
F. 968: Es gibt ein gestiftetes Grundstück in der
Nähe eines Friedhofes, welches nicht für die Bestattung der Verstorbenen
Einwohner in diesem (Friedhof) ausreicht, und der Platz des gestifteten
Grundstücks eignet sich, um daraus einen Friedhof zu machen. Ist es dann
erlaubt, dieses (Grundstück) zu einem Friedhof umzugestalten?
A: Es ist nicht erlaubt, ein Grundstück, dass für etwas
Anderes als die Bestattung der Verstorbenen gestiftete wurde, zu einem
kostenlosen Friedhof umzugestalten, aber falls die Stiftung von diesem
(Grundstück) als operative Stiftung gestiftet wurde, dann besteht kein
Hindernis dazu, dieses (Grundstück) von dessen religionsrechtlichem
Vorsitzenden zu mieten, um die Verstorbenen darin zu bestatten, wenn der
religionsrechtliche Vorsitzende dabei einen Vorteil und das Wohl der Stiftung
sieht.
F. 969: Einige gestiftete Grundstücke liegen
innerhalb einer Planung für die Erweiterung und Verlegung von Straßen und
öffentlichen Gärten und dem Bau von Regierungsgebäuden. Und einige
Regierungsgesellschaften und Verwaltungen haben diese (Grundstücke) ohne
Zustimmung und Erlaubnis des religionsrechtlichen Vorsitzenden (der Stiftung),
ohne Zahlung von Miete für das gestiftete (Grundstück) und ohne Zahlung eines
Ausgleichs beschlagnahmt. Ist es dann für sie erlaubt (so zu handeln)? Und
obliegt demjenigen, der über diese gestifteten Grundstücke verfügt, deren
Ersatz oder Wert? Und obliegt ihm eine gleichwertige Miete für seine Verfügung
(darüber) seit dem Verfügen? Und ist man verpflichtet, den religionsrechtlich
Regierenden bei der Zahlung eines Gegenwertes für das Gestiftete oder bei der
Zahlung eines anderen Gegenwerts als Ersatz dafür seitens der Gesellschaften
und Verwaltungen um Erlaubnis zu bitten, oder ist es erlaubt, für die
Verwaltungen der Stiftungen oder dem Vorsitzenden der Stiftung mit ihnen einen
Ersatz oder Gegenwert zu vereinbaren unter Berücksichtigung des Wohls und
Vorteils (der Stiftung)?
A: Es ist niemanden erlaubt, über eine Stiftung ohne
Bewilligung und Erlaubnis des religionsrechtlichen Vorsitzenden (der Stiftung)
zu verfügen, und es ist nicht erlaubt, über das zu verfügen, was eine
operative Stiftung ist, außer nach deren Anmietung vom Vorsitzenden der
Stiftung. Und es nicht erlaubt, die Stiftung, die operativ ist, für die
Angelegenheit, für die sie gestiftet wurde, zu verkaufen oder umzutauschen. Und
wenn jemand dieses (dennoch) beschädigt, dann obliegt ihm der (Ausgleich für
den) Schaden. Und wenn er darüber verfügt und dieses nutzt, ohne es von dessen
religionsrechtlichem Vorsitzenden zu mieten, dann obliegt ihm die gleichwertige
Miete, und man ist verpflichtet, diese (Miete) an den religionsrechtlichen
Vorsitzenden zu zahlen, damit er diese (Zahlung) für den Stiftungszweck
ausgibt, ohne Unterschied dabei zwischen Personen, Gesellschaften und
Regierungsverwaltungen. Und dem Vorsitzenden der Stiftung ist es erlaubt, ein
Abkommen mit dem Verfügenden oder Vernichtenden (des Grundstücks) für die
Miete oder den Ersatz unter Berücksichtigung des Wohls der Stiftung zu treffen,
ohne sich an den Regierenden zu wenden.
F. 970: Es gibt ein gestiftetes Grundstück, das einen
Weg hat, der allein zum Passieren von Fußgängern geeignet ist, und jetzt muss
es aufgrund des Baus von Wohnhäusern in dessen Nähe erweitert werden. Ist es
dann erlaubt, dieses (Grundstück) von beiden Seiten her jeweils zur Hälfte
zwischen dem gestifteten (Stück) Land und dem privaten Eigentum zu erweitern,
und mit Annahme, dass es nicht erlaubt ist, ist es (dann) erlaubt, dieses Stück
des Grundstücks vom Vorsitzenden der Stiftung zu mieten, um den Weg zu
erweitern?
A: Es ist nicht erlaubt, eine Stiftung in einen Fußweg oder
Passierweg umzugestalten, außer bei zwingender Notwendigkeit oder bei Bedarf
für das Gestiftete selbst, um daraus Nutzen für den Weg zu ziehen, aber es
besteht kein Hindernis dazu, das gestiftete Grundstück zu vermieten, um den
Passierweg zu erweitern mit Berücksichtigung des Vorteils der Stiftung.
F. 971: Ein Grundstück wurde vor 20 Jahren für die
Einwohner einer Stadt gespendet, um ihre Verstorbenen darin zu bestatten, und
der Stifter hat den Vorsitz der Stiftung selbst eingenommen und nach sich dafür
einen der Rechtsgelehrten der Stadt (bestimmt), den er in der Satzung der
Stiftung erwähnt hat, und er hat die Art der Wahl des Vorsitzenden für (die
Zeit) nach dem Ableben dieses Rechtsgelehrten (bestimmt); hat dann der jetzige
Vorsitzende das Recht, die Stiftung oder einige ihrer Bedingungen zu verändern
oder zum Hinzufügen einiger Bedingungen? Und wenn diese Veränderungen den
Zweck beeinflusst, für den das Grundstück gestiftet wurde, wie wenn das
Grundstück z.B. zu einem Autoparkplatz gemacht wird, bleibt dann die
Angelegenheit der Stiftung in ihrem (alten) Zustand?
A: Weder dem Stifter noch dem Vorsitzenden ist es erlaubt,
die Stiftung zu verändern und umzugestalten oder einige ihrer Bedingungen zu
verändern oder Bedingungen hinzuzufügen bei Annahme ihrer religionsrechtlichen
Erfüllung und Wirksamkeit durch die Erfüllung der Übergabe (der Stiftung).
Und der Stiftungszustand wird nicht durch die Veränderung der Stiftung aus
ihrem vorherigen Zustand aufgehoben.
F. 972: Jemand hat seinen Laden für den Aufbau einer
gemeinnützigen Darlehenskasse darin gestiftet, die der Moschee gehören soll.
Und er ist gestorben, und der Laden ist mehrere Jahre geschlossen geblieben, und
jetzt ist er nahezu ruiniert und eingestürzt, ist es dann erlaubt, diesen
(ehemaligen Laden) für andere Zwecke zu nutzen?
A: Falls der Laden zum Aufbau einer Kasse für gemeinnützige
Darlehen darin gestiftet wurde, aber zur Zeit kein Bedarf bei dieser Moschee
für den Aufbau einer Darlehenskasse besteht, dann besteht kein Hindernis dazu,
dass dieser (Laden) von den anderen Kassen der gemeinnützigen Darlehen, die den
übrigen Moscheen gehören, genutzt wird.
F. 973: Jemand hat ein Grundstück mit einem Anteil an
(Vorräten von) Wasser für das Rezitieren in den Trauerveranstaltungen für
Imam Hussain - a. - gestiftet, die in der Moschee der Gegend in einer der
Nächte des (Monats) Muharram oder Safar und in der Nacht zum Martyrium des
Fürsten der Gläubigen - a. - veranstaltet werden. Und letztens hat einer der
Erben des Stifters testamentarisch festgelegt, das Grundstück unter die
Verfügung des Gesundheitsministeriums zu stellen, um eine Krankenstation darauf
aufzubauen, wie ist das Urteil hierzu?
A: Weder diesem (Erben) noch Anderen ist es erlaubt, die
Stiftung von einer Ertragsstiftung in eine operative Stiftung durch das
Bereitstellen des Grundstücks für das erwähnte Ministerium umzuwandeln, um
darauf eine Krankenstation zu bauen. Aber es gibt kein Hindernis dazu, dieses
(Grundstück) für den Aufbau einer Krankenstation zu vermieten, um den Ertrag
daraus für den Stiftungszweck auszugeben, mit der Bedingung, dass dieses zum
Vorteil der Stiftung ist.
F. 974: Ist es erlaubt, gestiftete Grundstücke für
den Bau einer Moschee oder einer Hussainiyyah darauf zu vergeben?
A: Ein gestiftetes Grundstück ist nicht aufs neue für eine
Moschee, eine Hussainiyyah oder etwas Anderes stiftbar, und es ist niemanden
erlaubt, dieses (Grundstück) kostenlos für den Bau eines Gebetsplatzes oder
eines der gemeinnützigen Plätze, welche die Leute benötigen, zu vergeben.
Aber es gibt kein Hindernis dazu, dieses (Grundstück) seitens des
religionsrechtlichen Vorsitzenden zu vermieten, um darauf einen Gebetsplatz,
eine Schule oder Hussainiyyah zu bauen, und es gibt sogar kein Hindernis dazu,
dieses (Grundstück) für eine relevante Zeit für den Bau einer Moschee darauf
zu vermieten, mit Berücksichtigung des Vorteils der Stiftung. Und die Miete
dafür wird für den bestimmten Stiftungszweck ausgegeben.
F. 975: Was bedeutet "gemeinnützige
Stiftung" und "private Stiftung"? Da einige sagen, es sei
erlaubt, eine Privatstiftung gegen die Absicht des Stifters zu verändern und es
in ein Privateigentum umzuändern, (fragen wir) ist das denn richtig?
A: Das Gemeinnützige oder Private einer Stiftung bezieht
sich auf denjenigen, an den gestiftet wird. So ist eine Privatstiftung das
Stiften an eine Person oder mehrere bestimmte Personen, wie z.B. das Stiften an
die (eigenen) Kinder oder an jemanden, dessen Nachkommen, und eine
gemeinnützige Stiftung ist die Stiftung an öffentliche Stellen und
Einrichtungen, wie Moscheen, Ruheplätze, Schulen und hierzu Ähnliche oder das
Stiften an die Allgemeinheit wie die Armen, Waisen, Kranken und Wanderer und
hierzu Ähnliches, und es gibt zwischen diesen drei Arten (von Stiftungen)
keinen Unterschied hinsichtlich dem eigentlichen Stiften, auch wenn die
(Stiftungen) hinsichtlich der (anderen) Urteile und Wirkungen verschieden sind.
So ist z.B. bei der Stiftung an gemeinnützige Stellen und Einrichtungen und
auch bei der Stiftung für gemeinnützige Dinge für die Durchführung der
Stiftungsformalität keine Bedingung, das Einverständnis von jemanden (zu
erhalten), oder die Existenz einer Bestätigung von außen für denjenigen, an
den gestiftet wurde, wohingegen dieses bei der Privatstiftung eine Bedingung
ist. Und es ist in keinem Fall erlaubt, eine Stiftung für gemeinnützige
Stellen und Einrichtungen, wie eine operative Stiftung wie (z.B.) Moscheen,
Schulen, Friedhöfe, Brücken und hierzu Ähnliches zu verkaufen, unabhängig
davon, welchen Zustand diese (Stiftung) erreicht hat, selbst wenn sie ruiniert
wäre, (das ist) anders als bei der Privatstiftung und bei der Stiftung
allgemeiner Dinge, wie die Stiftung eines Ertrags, denn es ist in einigen
Ausnahmefällen erlaubt, diese (Stiftung) zu verkaufen und abzuändern.
F. 976: Es gibt eine geschriebene Qur'an-Ausgabe, die
aus dem Jahre 1263 nach dem islamischen Sonnenkalender stammt, und diese
(Ausgabe) ist an eine Moschee gestiftet worden und ist jetzt
vernichtungsgefährdet. Wird eine religionsrechtliche Erlaubnis benötigt, um
diese (Ausgabe) zu restaurieren und dieses heilige wertvolle Erbe zu bewahren?
A: Es gibt keine Notwendigkeit für eine besondere Erlaubnis
vom Regierenden für die Restaurierung und Reparatur des Umschlags und der
Blätter des geehrten Qur'ans und diese (Ausgabe weiterhin) in der selben
Moschee aufzubewahren.
F. 977: Verpflichtet die Enteignung einer Stiftung und
die Verfügung darüber für etwas Anderes als den Stiftungszweck zum Ersatz
eines gleichwertigen Ertrages? Und verpflichtet deren Vernichtung, diese mit
Gleichwertigem oder dem Gegenwert zu ersetzen, wie z.B. in dem Fall, in dem das
Gebäude der Stiftung zerstört wird, oder in dem aus einem gestifteten
Grundstück eine Straße gemacht wird?
A: Bei einer privaten Stiftung, wie (z.B.) der Stiftung an
die (eigenen) Kinder und auch bei der allgemeinen Stiftung, die eine Stiftung
des Ertrages ist, verpflichtet deren Enteignung und die Verfügung darüber für
etwas Anderes als den Stiftungszweck oder ohne die Erlaubnis derjenigen, an die
gestiftet wurde im ersten Fall und ohne Erlaubnis des religionsrechtlichen
Vorsitzenden im zweiten Fall zum Ersatz des Gegenstandes und des Ertrages, so
dass man verpflichtet ist, den Ersatz für den angenommen Nutzen und für den
nicht angenommenen (Nutzen) zurückzugeben, und (dass man verpflichtet ist) auch
den Gegenstand zurück zu geben, falls dieser noch existiert und einen Ersatz
dafür zurück zu erstatten, falls dieser unter seiner Verfügung oder durch
seine Handlung vernichtet wurde, und der Ersatz des Ertrages wird für den
Stiftungszweck verwendet und der Ersatz des gestifteten Gegenstandes als Ersatz
für die vernichtete Stiftung. Und wenn bei gemeinnützigen Stiftungen, die
operativ sind, wie Moscheen, Schulen, Herbergen, Brücken, Friedhöfen und
Ähnlichem, die eine Stiftung an gemeinnützige Stellen oder mit einer
gemeinnützigen Bezeichnung sind, bei denen diejenigen, an die gestiftet wurde,
Nutzen ziehen, ein Enteigner diese (Stiftung) enteignet und daraus einen anderen
als den (von der Stiftung) angestrebten Nutzen erhält, wie wenn er z.B. eine
Moschee oder Schule in ein Wohnhaus umwandelt und eine Herberge oder Friedhof in
ein Geschäft, dann obliegt ihm, den Ertrag des Gleichwertigen (zu ersetzen)
für seine Verfügung über Vergleichbares wie Schule, Herberge, (öffentliche)
Bäder und Vergleichbares wie Moscheen, Friedhöfe, Mausoleen und Brücken. Und
wenn er Gegenstände wie diese (genannten) gestifteten vernichtet, dann obliegt
ihm der Ersatz von Gleichwertigem oder der Gegenwert, und das wird dann für
einen Ersatz der vernichteten Stiftung ausgegeben.
F. 978: Jemand hat sein Eigentum für die
Veranstaltung von Trauerveranstaltungen im Dorf zur Trauer für den Fürsten der
Märtyrer - a. gestiftet, aber der Vorsitzende der Stiftung hat zur Zeit
nicht die Möglichkeit, die Trauer(-Veranstaltung) im Dorf zu veranstalten, wie
es in der Stiftungssatzung erwähnt ist. Ist es ihm dann erlaubt, die Trauer in
der Stadt, in dem er sich aufhält, zu veranstalten?
A: Falls es eine private Stiftung für das Veranstalten von
Trauerveranstaltungen im selben Dorf ist, dann hat man es nicht an einen anderen
Ort zu verlagern, sofern im selben Dorf nach der Stiftung gehandelt werden kann,
selbst wenn (es) durch Bevollmächtigung eines Anderen dafür (geschieht), und
man ist sogar verpflichtet, eine andere Person zur Durchführung der
Veranstaltung im Dorf zu bestimmen.
F. 979: Ist es für die Nachbarn der Moschee erlaubt,
vom Strom der Moschee Nutzen zu ziehen, um die Eisengegenstände ihrer Gebäude
zu schweißen, so dass sie den Preis der Stromausgaben an die Verantwortlichen
zur Verwaltung der Moscheeangelegenheiten zahlen und sogar mehr als das? Und ist
es für die Verantwortlichen der Moschee erlaubt, eine Erlaubnis für das Nutzen
des Stroms der Moschee zu erteilen?
A: Es ist nicht erlaubt, den Strom der Moschee für private
Handlungen zu nutzen, und es ist für die Verantwortlichen der Moschee nicht
erlaubt, solch eine Erlaubnis zu geben.
F. 980: Es gibt eine gestiftete Wasserquelle, die seit
langen Jahren ein Nutzungsgegenstand für die Allgemeinheit der Menschen war.
Ist es dann religionsrechtlich erlaubt, Rohre von diesem an mehrere (andere)
Orte oder an Privatwohnungen zu verlegen?
A: Falls das Verlegen von Rohren ab dort nicht eine
Veränderung der Stiftung ist oder ein Nutzen daraus dem Zweck dieser (Stiftung)
nicht widerspricht und es kein Hindernis dafür gibt, dass (auch nach Verlegung
der Rohre) die Anderen, für die gestiftet wurde, das Wasser dieser (Quelle)
nutzen, dann besteht kein Hindernis dazu, ansonsten ist es nicht erlaubt.
F. 981: Ein Grundstück wurde für das Verlesen der
Trauer und für die Studenten der Religionswissenschaften gestiftet. Und das
gestiftete Grundstück liegt an der Seite des ursprünglichen Weges des Dorfes.
Und jetzt möchten einige Dorfeinwohner auf diesem (Grundstück) auf dessen
anderer Seite einen anderen Weg verlegen. Wenn wir dann annehmen, dass das
Verlegen von diesem Weg die Steigerung des Wertes des Grundstücks bewirkt, ist
es dann erlaubt?
A: Allein die Steigerung des Wertes des gestifteten
Grundstücks aufgrund des Verlegens eines Weges in einem Teil dessen bewirkt
keine religionsrechtliche Erlaubnis, um darüber zu verfügen, indem es zu einem
Weg umgestaltet wird.
F. 982: Es gibt in der Nähe einer Moschee ein Haus,
dessen Besitzer es für das Wohnen des Gemeinschaftsvorbeters der Moschee
gestiftet hat. Und jetzt ist es als seine Wohnung aufgrund der Größe seiner
Familie, den vielen Besuchern und wegen anderer Gründe unpassend. Und er hat
(nun) ein Haus, in dem er wohnt, das einiger Reparaturen bedarf, zusätzlich zu
dem, womit er sich an Ausgaben für den Bau verschuldet hat. Ist es ihm dann
erlaubt, das gestiftete Haus zu vermieten und dessen Miete für die Entrichtung
der Schulden des Hauses, in dem er wohnt, auszugeben oder für dessen Reparatur?
A: Falls das Haus eine operative Stiftung für den Vorbeter
der Moscheegemeinschaft zum Wohnen darin ist, dann hat er es religionsrechtlich
nicht zu vermieten, selbst wenn (es) mit der Absicht (geschieht), dessen Miete
für das Entrichten der Schulden und die Reparatur seines Wohnhauses zu nutzen.
Vielmehr, falls das Haus seinem Bedarf an Wohnung für seine Familie und für
den Empfang von Gästen und Besuchern nicht vollständig genügt, weil es zu eng
ist, dann hat er es z.B. einige Stunden der Nacht oder des Tages für den
Empfang der Besucher zu nutzen, oder er übergibt das Haus an den
Gemeinschaftsvorbeter einer anderen Moschee, damit dieser darin wohnt.
F. 983: Falls der Weg von jemandem zu seiner Wohnung
auf das Durchschreiten eines Weges eines gestifteten Grundstücks beschränkt
ist und der religionsrechtliche Vorsitzende der Stiftung nicht einverstanden
ist, dieses (Grundstück) als Durchgang zu benutzen, nicht einmal gegen Gebühr,
ist es dann für den Wohnungsbesitzer, den Erschwernis und Drangsal belasten,
erlaubt, durch das gestiftete Grundstück zu seiner Wohnung zu schreiten, (auch)
ohne die Erlaubnis des Vorsitzenden der Stiftung?
A: Allein der Bedarf des benachbarten Eigentümers auf den
Weg zu seinem Eigentum bewirkt nicht die Erlaubnis zum Durchschreiten der
Stiftung dorthin, oder (bewirkt auch nicht) die Verpflichtung des
Stiftungsvorsitzenden, ihm das zu erlauben, und der Bedarf bewirkt nicht die
Erlaubnis des Durchschreiten durch das Eigentum der Anderen dorthin.
F. 984: Das Gebäude einer Pension, das vermietet
wurde, damit sich die Karawanen darin ausruhen, war eine Stiftung, und dessen
Vorsitz und Nutzen oblag dem derzeitigen Vorbeter der Moschee, die gegenüber
diesem Ort lag. Und weil die Angelegenheit nicht den großen Vorbildern der
Nachahmung für den erwähnten Fall in genauer Form vorgelegt wurde, wurde das
Gebäude abgerissen und an dessen Platz eine Hussainiyyah gebaut. Bleibt dann
der Nutzen dieses Ortes bei ihrem vorherigen Zustand vor der Veränderung?
A: Niemand hat den Ort zum Ausruhen für Karawanen, der eine
Ertragsstiftung war, um das Geld der Miete für den Vorbeter der eingerichteten
Moschee bereitzustellen, in eine operative Stiftung abzuändern, indem man
diesen zu einer Hussainiyyah umwandelt, sondern man ist verpflichtet, die
(ursprüngliche) Pension in ihren vorherigen Zustand umzubauen, damit diese an
die Karawanen und Reisende vermietet wird, und das Geld der Miete wird für den
selben Zweck, den der Stifter beabsichtigt hat, ausgegeben. Aber wenn der
religionsrechtliche Vorsitzende meint, das es jetzt und in Zukunft zum Vorteil
der Stiftung ist, dass der Ort für die Veranstaltung von religiösen Zeremonien
vermietet wird, und die Miete für den Stiftungszweck ausgegeben wird, dann ist
es ihm erlaubt.
F. 985: Ist es erlaubt, die Abstandszahlung für das
Geschäft, das auf dem Grundstück des früheren Moscheeplatzes steht, zu
verkaufen?
A: Dies ist der Ansicht der religionsrechtlichen Vorsitzenden
überlassen bei Berücksichtigung des Vorteils und Wohls der Stiftung mit der
Bedingung, dass die Einrichtung eines Geschäftes auf dem Grundstück, das zum
Platz der Moschee gehört, auf eine religionsrechtlich erlaubte Weise erfolgt.
Ansonsten ist man verpflichtet, das Geschäftsgebäude abzureißen und das
Grundstück dem Platz der Moschee zurückzugeben wie in ihrem ursprünglichen
Zustand.
F. 986: Manchmal ist es für einige
Regierungsbehörden und Andere nötig, über gestiftete Grundstücke zu
infrastrukturellen und planerischen Zwecken zu verfügen wie dem Bau von
Dämmen, Elektrizitätswerken und der Einrichtung von öffentlichen Gärten und
hierzu Ähnlichem. Ist dann der Durchführende, dem diese Vorhaben zugeordnet
sind, religionsrechtlich verpflichtet, Ersatz oder Miete für die Stiftung zu
zahlen?
A: Bei Privatstiftungen muss man sich an denjenigen wenden,
an den gestiftet wurde, um die Stiftung zu mieten oder ihnen abzukaufen, und bei
den Stiftungen gemeinnütziger Titel, wie die operativen Stiftungen, die
gestiftet worden sind, um deren Erträge für einen Stiftungszweck zu stiften,
muss man es vom religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung mieten und das
Geld der Miete an ihn zahlen, damit es für den Stiftungszweck ausgegeben wird.
Und falls die Verfügung über diese Art der Stiftungen als Vernichtung eines
Gegenstandes einzuordnen ist, dann verpflichtet dies zu Schadenersatz, und der
Verfügende ist verpflichtet, Ersatz für den gestifteten Gegenstand an den
Vorsitzenden der Stiftung zu zahlen, damit er damit ein anderes Eigentum kauft
und dieses anstelle der ersten Stiftung stiftet, damit deren Erträge (wiederum)
für den Stiftungszweck ausgegeben werden.
F. 987: Jemand hat vor Jahren ein Geschäft gemietet,
dessen Bau noch nicht vervollständigt ist und hat damals an den Vermieter den
Preis des Abstandes bezahlt, und dann hat er mit der Erlaubnis des Eigentümers
den Bau vollendet mit dem Geld der Vermietung des Gebäudes selbst. Und während
der Mietzeit hat der Eigentümer die Hälfte des Gebäudes mit einem offiziellen
Dokument gekauft, und jetzt wird behauptet, dass das erwähnte Gebäude eine
Stiftung sei und der Vertreter des Vorsitzes behauptet, dass der Abstand aufs
Neue bezahlt werden muss. Wie ist dann das Urteil?
A: Falls feststeht, dass das Grundstück des Gebäudes eine
Stiftung ist oder der Vermieter dies zugibt, dann gibt es keine Bedeutung (bzw.
Berechtigung) für jegliche Privilegien, die man vom Beanspruchenden des
Eigentums im Hinblick auf das gestiftete Grundstück des Gebäudes genommen hat,
sondern man ist verpflichtet, einen neuen Abkommensvertrag mit dem
religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung abzuschließen, um die Verfügung
über das erwähnte Gebäude dauerhaft zu gestalten.
F. 988: Wenn die Stiftung eines Grundstücks
festgestellt wird, aber die Partei an die gestiftet wurde, nicht bekannt ist,
wie ist dann die Verpflichtung der Einwohner und Erbauer auf diesem Grundstück?
A: Falls das gestiftete Grundstück einen privaten
Vorsitzenden hat, dann sind diejenigen, die darüber verfügen, verpflichtet,
sich an ihn zu wenden und das Grundstück von ihm zu mieten, und falls es keinen
privaten Vorsitzenden hat, dann obliegt dessen Vorsitz dem religionsrechtlich
Regierenden, und die (darüber) Verfügenden sind verpflichtet, sich an ihn zu
wenden. Und im Hinblick auf die Vergabe der Erträge der Stiftung an mehrere
Möglichkeiten ist man verpflichtet, die Erträge für den Bereich auszugeben,
über den man sicher ist, falls die Möglichkeiten ähnlich zueinander sind und
nicht verschiedenartig wie die (Ausgabe an) Sayyids, Arme, Gelehrte und die
Einwohner des Ortes soundso. Und falls die Möglichkeiten verschiedenartig sind
und nicht verwandt, so dass, falls diese auf bestimmte Angelegenheiten
eingeschränkt sind, dann man verpflichtet ist, die Ausgaben durch Los zu
bestimmen. Und falls die (Wahl der) Möglichkeiten zwischen nicht beschränkten
Dingen besteht, und falls darunter Titel oder Personen sind, die nicht erfassbar
sind, wie (z.B.) falls (zwar) bekannt ist, dass es eine Stiftung für die
Nachkommen ist, aber man nicht weiß, ob sie die Nachkommen einer der
unbekannten Personen sind, dann sind die Erträge der Stiftung bei hierzu
Ähnlichem als unbekanntes Eigentum zu beurteilen und man ist verpflichtet,
diese an die Armen zu spenden. Und falls die (Wahl der) Möglichkeit zwischen (Stiftungs-)Zwecken
ist, die nicht unfassbar sind, wie falls man zweifelt zwischen der Stiftung für
eine Moschee, eine Stätte, eine Brücke für die Hilfe an Gäste oder hierzu
Ähnlichem, dann ist man verpflichtet, die Erträge von hierzu Ähnlichem für
eine Wohltätigkeit auszugeben mit der Bedingung, nicht von den (gegebenen)
Möglichkeiten zu abzulassen.
F. 989: Falls ein Grundstück seit langer Zeit ein
Friedhof für die verstorbenen Einwohner ist, auf dem auch einer der Kinder der
Imame - a. - bestattet ist, und darauf vor 30 Jahren ein Platz zum Waschen der
Verstorbenen gebaut wurde, aber es nicht bekannt ist, ob dieses Grundstück zum
Bestatten der Verstorbenen gestiftet wurde oder als Grabstätte (nur) für den
Sohn der Imame - a. - der darin bestattet ist, und wir nicht wissen, ob der Bau
zum Waschen der Verstorbenen religionsrechtlich (bestimmt) ist, ist es daraufhin
erlaubt, Verstorbene an diesem Waschplatz zu waschen?
A: Es ist für sie erlaubt, wie (bereits) vorher (geschehen)
Verstorbene an diesem Waschplatz zu waschen, und genauso (ist es erlaubt) ihre
Verstorbenen auf diesem Grundstück, das an den Platz der Grabstätte
angeschlossen ist, zu bestatten, solange nicht etwas Anderes über den
Stiftungszweck bekannt wird.
F. 990: Über ein Grundstück in unserem Gebiet, das
die Menschen bewirtschaften und kultivieren, ist unter den Einwohnern bekannt,
dass es eine Stiftung für die Grabstätte eines der Kinder der Imame - a.
ist, die in unserem Gebiet existiert. Und Vorsitzende der Stiftung sind die
Sayyids, die dort wohnen. Aber es gibt keinen Beweis bezüglich der Stiftung,
und es wird gesagt, dass es ein Stiftungsdokument gäbe, aber dieses wurde
verbrannt, und die Menschen haben in der Zeit des vorherigen (Schah-)Regimes
über die Stiftung Zeugnis abgelegt, um die Teilung des Grundstücks zu
verhindern, und einige von ihnen sagten, dass diese (Stiftung) in Zeiten einer
der (alten) Könige erfolgte und dass die Sayyids gewünscht haben, dieses
(Grundstück) an sie zu stiften, um sie von der Steuer zu befreien. Wie ist das
Urteil jetzt?
A: Für das Feststehen einer Stiftung ist die Existenz eines
Schriftdokuments darüber keine Voraussetzung, sondern um die Stiftung
festzustellen, genügt es, dass der darüber Verfügende, der die Oberhand
(darüber) hat oder seine Erben nach seinem Ableben die Stiftung dieses
Eigentums zugeben oder die Feststellung der vorherigen Behandlung dieses
Eigentums wie die Behandlung einer Stiftung, oder Zeugnis von zwei gerechten
Männern über die Stiftung, oder die Kenntnis über die Stiftung in einer
Weise, die Wissen oder Sicherheit bringt, so dass es mit einem dieser Argumente
als Argument für die Stiftung (entsprechend) als solche (Stiftung) beurteilt
wird. Ansonsten wird sie als Eigentum der darüber Verfügenden beurteilt,
worüber sie die Oberhand haben.
F. 991: Es gibt die Stiftungssatzung eines Eigentums,
das von vor 500 Jahren stammt. Wird dann jetzt dieses Eigentum als gestiftet
beurteilt?
A: Allein die Stiftungssatzung ist kein religionsrechtliches
Argument für die Stiftung, sofern es nicht zur Sicherheit über die
Glaubwürdigkeit von dessen Inhalt führt. Aber falls die Stiftung dieses
Eigentums bei den Menschen bekannt ist, insbesondere bei den Älteren unter
ihnen, so dass dieses zu Wissen oder Sicherheit bezüglich der Stiftung führt
oder derjenige, der die Oberhand darüber hat, es zugibt oder festgestellt wird,
dass dieses früher wie eine Stiftung behandelt wurde, dann ist es als gestiftet
zu beurteilen, und in jedem Fall bewirkt der Ablauf von Zeit nicht die
Abtrennung von gestiftetem Eigentum vom Stiftungsstatus.
F. 992: Ich habe drei Anteile am Wasser des Flusses
von meinem Vater geerbt, und jetzt weiß ich, dass diese drei Teile, die mein
Vater gekauft hat, von einer Gruppe von 100 Teilen stammte (und gekauft wurden),
von denen 15 Anteile gestiftet sind und es nicht bekannt ist, ob diese drei
Anteile zu den Stiftungsanteilen gehören oder zu dem, was Eigentum des
Verkäufers war. Was ist dann meine Verpflichtung, und ist dann dieser Kauf
ungültig, und habe ich somit vom ersten Verkäufer, der noch am Leben ist, den
Preis einzufordern?
A: Falls der Verkäufer religionsrechtlicher Eigentümer beim
Verkauf des Anteils ist, den er vom gemeinsamen Wasser verkauft hat und er nicht
weiß, ob er speziell das verkauft hat, was er davon besessen hat, oder ob er
den Anteil verkauft hat, der zwischen dem Eigentum und der Stiftung hängt, dann
ist der Verkauf als gültig, als Eigentum des Käufers über das Verkaufte und
als die Übertragung dieses Erbes an dessen Erben zu beurteilen.
F. 993: Einer der Gelehrten hat einige seiner Güter
an Ländereien und Gärten privat gestiftet und hat ein Dokument darüber
geschrieben, in dem er darlegt, dass er alle Bedingungen einer Stiftung erfüllt
hat, dass er auch die religionsrechtliche Formalität der Stiftung durchgeführt
hat, und auf diesem Stiftungsdokument haben dutzende Leute unter den
Intellektuellen unterschrieben. Werden dann damit die Güter als gestiftet
beurteilt?
A: Falls feststeht, dass er zusätzlich zur
Stiftungsformalität den gestifteten Gegenstand an denjenigen übergeben hat, an
den er gestiftet hat, oder an den religionsrechtlichen Vorsitzenden der Stiftung
und an sie übertragen hat, dann ist die erwähnte Stiftung als gültig und
verpflichtend zu beurteilen.
F. 994: Ich habe ein Grundstück an die
Gesundheitsbehörde geschenkt, damit sie darauf eine Krankenstation oder eine
Gesundheitsstation baut, aber die Verantwortlichen in der Gesundheitsbehörde
haben bis jetzt keine Krankenstation oder Gesundheitszentrum darauf gebaut. Ist
es dann dem Stifter erlaubt, das Grundstück zurück zu erhalten, und genügt
allein die Übergabe des Grundstücks an den Verantwortlichen der
Gesundheitsbehörde, damit die Stiftung erfüllt wird, oder ist es eine
Bedingung, dass darauf auch das Gebäude entsteht?
A: Falls die Übergabe des Grundstücks vom Besitzer an den
Verantwortlichen der Gesundheitsbehörde nach der Durchführung der Stiftung auf
die religionsrechtliche Weise als Übergabe an den religionsrechtlichen
Vorsitzenden der Stiftung erfolgte, dann hat man nicht (mehr) das Recht, diese
rückgängig zu machen und zurück zu erhalten, aber falls eine der (in der
Antwort) erwähnten Dinge nicht erfüllt wurde, dann hat man das Recht, sein
Grundstück von ihnen zurück zu erhalten.
F. 995: Es gibt ein Grundstück, dessen Besitzer es
für den Bau einer Moschee gestiftet hat, und das (erfolgte) bei Anwesenheit des
Gelehrten des Gebietes und zwei gerechter Zeugen, und nach einer Weile haben
sich einige Personen dieses (Grundstück) angeeignet und haben darauf
Wohnhäuser für sich gebaut, was ist die Aufgabe dieser Personen und des
Vorsitzenden?
A: Falls nach der Entstehung der Stiftung des Grundstücks
der Erhalt des gestifteten Grundstücks mit Erlaubnis der Stifter durch die
Übergabe an den religionsrechtlichen Vorsitzenden oder an die Seite der
Stiftung erfüllt wurde, wobei dessen Entgegennahme genügt, dann resultieren
daraus alle Urteile der Stiftung. Und der Bau der Anderen an Wohnhäusern darauf
für sich ist Enteignung, und sie sind verpflichtet, den Bau zu beseitigen und
das Grundstück zu räumen und dieses an den religionsrechtlichen Vorsitzenden
zu übergeben. Ansonsten ist das Grundstück noch ein Eigentum des
religionsrechtlichen Eigentümers, und die Verfügung der Anderen darüber ist
von der Erlaubnis des Eigentümers abhängig.
F. 996: Jemand hat ein Grundstück vor 80 Jahren
gekauft, und seine Erben haben nach seinem Ableben mehrere Handel mit diesem
Grundstück durchgeführt, und die Käufer dieses Grundstücks von den Erben des
ersten Käufers sind verstorben, so dass danach dieses (Grundstück) unter der
Verfügung ihrer Erben stand, und die letzte Generation hat es vor ca. 40 Jahren
offiziell auf ihren Namen registriert und haben darauf Wohnhäuser für sich
gebaut, nachdem sie das offizielle Besitzdokument dafür erhalten haben. Und
jetzt behauptet eine Person, dass das Grundstück eine Stiftung an die Kinder
des (ehemaligen) Eigentümers sei, und sie hätten nicht das Recht, dieses zu
verkaufen, obwohl während dieser Zeit von 80 Jahren keiner eine solche
Behauptung aufgestellt hat und es kein Schriftstück über die Stiftung gibt und
kein Zeugnis darüber von irgendjemandem. Was ist dann die Verpflichtung der
derzeitigen Eigentümer?
A: Sofern derjenige, der den Stiftungsstatus behauptet und
die nicht (bestehende) Erlaubnis zum Verkauf behauptet, nicht seine Behauptung
in einer relevanten Weise beweist, wird der durchgeführte Handel mit dem
Grundstück als gültig beurteilt, und dass dieses ein Eigentum derjenigen ist,
die jetzt darüber verfügen.
F. 997: Es gibt ein gestiftetes Grundstück, dass drei
Kanäle hat, und die Stadt hat vom religionsrechtlichen Vorsitzenden der
Stiftung zwei dieser (Kanäle) für Trinkwasser der Einwohner gemietet aufgrund
der seit Jahren anhaltenden Dürre. Und das Wasser des dritten Kanals, der an
die Studenten des Gebietes und an die Kinder des Stifter gestiftet war, ist
versickert und ausgetrocknet, so dass die Ländereien, die durch dessen Wasser
bewässert wurden, verdorrt sind. Und jetzt behauptet die Behörde für
Ländereien, dass diese Ländereien abgestorben seien. Sind dann diese
Ländereien den abgestorbenen (Ländereien) zuzurechnen, weil deren
Bewirtschaftung seit Jahren unterlassen wurde?
A: Das gestiftet Grundstück wird nicht von der Stiftung
durch die Unterlassung von dessen Bewirtschaftung ausgeschlossen, selbst wenn es
seit mehreren Jahren ist.
F. 998: Es gibt Ländereien, die an die heiligen
Stätten Imam Ridha's gestiftet worden sind, und es gibt im Umkreis einiger
dieser Besitztümer Wiesen oder Wälder. Aber einige verantwortliche Behörden
haben das Urteil bezüglich freier Ländereien [anf~
l] auf diese Wiesen und Wälder angewandt, gestützt auf die gesetzlichen
Vorschriften über Wiesen und Wälder. Werden dann die Wiesen und Wälder, die
im Umkreis des gestifteten Besitztums liegen, wie die übrigen Ländereien
beurteilt, die in diesem Umkreis liegen gemäß dem Urteil als Stiftung, und ist
man (dementsprechend) verpflichtet, diese gemäß einer Stiftung zu behandeln?
A: Falls die Wiesen und Wälder, die in der Nähe der
gestifteten Ländereien liegen, in deren Umkreis eingeschlossen sind, dann sind
sie als gestiftet zu beurteilen und gehören dazu, und für diese gilt nicht das
Urteil zu freien Ländereien [anf~
l] und öffentlichem Besitztum. Und maßgebend bei der Charakterisierung des
Umkreises und dessen Größe ist der Brauch des Ortes und die Ansicht der
Experten in dieser Angelegenheit.
F. 999: Mehrere Grundstücke wurden vor 40 Jahren
gestiftet, um darauf eine Stätte für einen Kindergarten und einen Hort für
Waisen zu gründen. Und das wurde seit damals bis heute weiter verfolgt, und es
gibt einen bestimmten Vorsitzenden für die Stiftung, der seitens der
Stiftungsbehörde anerkannt ist. Und letztlich wurde ein normales Dokument
vorgezeigt, über das behauptet wurde, dass es von einem alten Dokument kopiert
sei, in dem steht, dass diese Grundstücke (bereits) vor 300 Jahren (für eine
andere Stiftung) gestiftet wurden. Im Hinblick darauf, dass das ursprüngliche
Stiftungsdokument, in dem behauptet wird, dass jene (Stiftung) früher bestand,
nicht vorhanden ist, und dass die vorhandene Kopie mangelhaft ist, und dass
darin kein Vorsitzender bestimmt ist, zusammen mit dem Fehlen von früheren
Handlungen gemäß der vorherigen Stiftung und insbesondere mit der Ablehnung
dieser Behauptung von denjenigen, welche die Oberhand (darüber) haben und
darüber verfügen, und bei nicht bekannter früherer behaupteter Stiftung, ist
dann solch ein Dokument für das Handeln nach der neuen Stiftung zum Zweck
hinderlich, für den jetzt gehandelt wird, als Stätte für einen Kindergarten
und als Hort und Wohnplatz für die Waisen?
A: Allein ein Stiftungsdokument, unabhängig davon, ob
Original oder davon kopiert, ist kein religionsrechtliches (hinreichendes)
Argument für eine Stiftung, so dass, sofern die vorherige Stiftung nicht mit
einem relevanten Argument feststeht, die neue Stiftung, nach der jetzt gehandelt
wird, als gültig zu beurteilen und wirksam ist und die Erlaubnis zum Handeln
hat.
F. 1000: Ein Mann hat ein Grundstück zum Bau einer
Hussainiyyah für den Fürsten der Märtyrer - a. - gestiftet. Aber dieses
Grundstück ist zu einem öffentlichen Weg des Dorfes geworden, und jetzt sind
nur noch 42 qm vom ganzen Grundstück der Hussainiyyah verblieben. Wie ist dann
das Urteil zu diesem Grundstück? Und ist es dem Stifter erlaubt, dieses
(Grundstück) zurück an sein Eigentum anzuschließen?
A: Wenn diese (Abänderung zu einem öffentlichen Weg) erst
nach der Vollendung der Stiftung auf die religionsrechtliche Weise erfolgte und
erst nach der Übergabe des gestifteten (Grundstücks) an dessen Vorsitzenden
oder an die Seite der Stiftung, dann ist die verbliebene Fläche des Gestifteten
(auch weiterhin) als gestiftet verblieben, und dem Stifter ist es
(dementsprechend) nicht erlaubt, das rückgängig zu machen. Ansonsten ist es
immer noch sein Eigentum, und dessen Angelegenheit obliegt ihm.
F. 1001: Ist es einigen der Erben erlaubt, die einen
Anteil an der Hinterlassenschaft haben, das ganze als Stiftung zu registrieren,
und ist die Formalität der Stiftung (auch) mit seinem Namen gültig?
A: Deren Stiftung ist allein für deren Anteil der
Hinterlassenschaft gültig, aber hinsichtlich der Anteile der übrigen Erben ist
sie unrechtmäßig und von deren Erlaubnis abhängig.
F. 1002: Jemand hat ein Grundstück an seinen
männlichen Nachkommen gestiftet, und nach seinem Ableben hat die Behörde zur
Registrierung der Stiftung ohne Kenntnis über die Art der Stiftung das
erwähnte Grundstück auf den Namen der männlichen und (auch) weiblichen
(Nachkommen) registriert. Bewirkt dies dann die Teilnahme der weiblichen
Nachkommen mit den männlichen bei der Nutzung dieses Grundstücks?
A: Allein die Teilnahme der weiblichen (Nachkommen) mit den
männlichen bei der Registrierung des gestifteten Grundstücks auf ihre Namen
genügt nicht, um das Recht zu erhalten, mit ihnen am Nutzen des Gestifteten
teilzuhaben, so dass, falls feststeht, dass es speziell eine Stiftung für die
männlichen Nachkommen ist, dann es ausschließlich ihnen gehört.
F. 1003: Es gibt ein Eigentum, das im Flussbett liegt
und 100 Jahre lang als gemeinnützige Stiftung gestiftet wurde. Und gemäß dem
Gesetz, das den Verkauf gestifteter Ländereien ungültig macht, wurde ein
offizielles Dokument für dessen Angelegenheit als Stiftung ausgestellt. Aber
jetzt ist dieses Eigentum ein Investitionsfall für den Staat, um Metallerze zu
gewinnen. Gehört es dann jetzt zu den freien Ländereien [anf~
l], oder ist es eine Stiftung?
A: Falls feststeht, dass dessen Stiftung grundsätzlich auf
eine religionsrechtliche Weise erfolgt ist, dann ist es nicht erlaubt, sich
dieses persönlich oder regierungsseitig anzueignen, sondern es verbleibt als
Stiftung, und es folgen daraus alle Urteile für eine Stiftung.
F. 1004: Es gibt im Gebäude des Ausbildungsinstituts
ein Zimmer, von dem zur Zeit als Lehrlabor Gebrauch gemacht wird und dessen
Grundstück ein Teil des benachbarten Friedhofs war, und es wurde in den
vergangenen Jahren vom Friedhof abgetrennt. Wie ist dann das Urteil für die
Lehrer und Schüler, die das Gebet in diesem Labor verrichten mit Kenntnis, dass
der benachbarte Friedhof bis jetzt in Betrieb ist?
A: Sofern nicht feststeht, dass das Grundstück des Labors
eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen ist, ist das Gebet und die sonstige
Verfügung darüber zulässig. Falls aber durch ein relevantes Argument
feststeht, dass es eine Stiftung speziell zum Bestatten der Verstorbenen darin
ist, dann ist man verpflichtet, es in ihren vorherigen Zustand zurückzuführen
und diese für die Bestattung der Verstorbenen zu räumen, und die neuen
Einrichtungen darauf sind (dann) als Enteignung zu beurteilen, und das Gebet
darin ist (somit) ungültig.
F. 1005: Es gibt zwei benachbarte Geschäfte, die
(jeweils) gestiftet sind und hinsichtlich Stifter und Ausgaben unabhängig
voneinander sind, und jede dieser (Geschäfte) ist eingeordnet und getrennt von
der Anderen. Hat dann der Mieter dieser Geschäfte das Recht, eine Tür von
einer der beiden in das andere Geschäft zu öffnen oder zu seinem
Privateingang?
A: Die Nutzung der Stiftung und die Verfügung darüber muss
gemäß den Voraussetzungen der Stiftung erfolgen und nach Erlaubnis des
Vorsitzenden, selbst wenn es zum Vorteil der anderen Stiftung ist. Und der
Mieter der beiden benachbarten Stiftungen hat nicht darüber zu verfügen, indem
er eine Tür von der einen der beiden zu der anderen aufreißt und dadurch einen
Weg ermöglicht, allein weil es auch eine Stiftung ist und weil er der Mieter
der dazu benachbarten Stiftung ist.
F. 1006: Im Hinblick darauf, dass wertvolle Bücher,
die in einigen Instituten und Gebäuden existieren, vernichtungsbedroht sind und
es schwierig ist, diese darin zu bewahren, haben daher einige vorgeschlagen,
dass ein Raum der Zentralbibliothek der Stadt unter die Verfügung dieser
Institute gestellt wird, damit diese Bücher dahin gebracht werden, so dass der
Stiftungsstatus dieser bestehen bleibt, wie es am ersten Ort gewesen ist. Ist
dieses dann erlaubt?
A: Falls es eine Bedingung des Nutzens (des Gestifteten) ist,
dass diese gestifteten wertvollen Bücher an einem Privatplatz stehen, dann ist
es nicht erlaubt, diese von ihrem Privatplatz an einen anderen Ort zu bringen,
sofern es in einer Weise mit Bewahrung des Buches vor Verlust und Vernichtung
möglich ist. Ansonsten besteht kein Hindernis dazu, diese herauszunehmen aus
ihrem Ort zu dem Ort, bei dem man sicher ist, dass diese bewahrt werden.
F. 1007: Es gibt ein Grundstück, dass für nichts gut
war außer zum Schafhüten, und dessen Besitzer hat es an heilige Orte
gestiftet. Und der Vorsitzende der Stiftung hat einen Teil dieses Grundstücks
an einige Personen vermietet, und die Mieter haben nach und nach Wohnungen und
Wohneinrichtungen auf dessen Teilen gebaut, die zum Schafhüten nicht gut waren.
Und sie haben die für Landwirtschaft geeigneten Teile zu Ländereien und
Gärten umgewandelt.
- Im Hinblick darauf, dass die Naturwiesen zu den freien Ländereien [anf~
l] und zu den Gemeinbesitztümer gehören, ist deren Stiftung gültig
gewesen, und wird es zur Zeit als Stiftung beurteilt?
- Im Hinblick darauf, dass auf der Wiese eine Veränderung und
Instandsetzung durch die Mieter stattgefunden hat und dieses (Grundstück)
nun erwünschter ist, als es vorher (der Fall) war, wie ist der Betrag der
Miete, den sie zahlen müssen?
- Im Hinblick darauf, dass die Ländereien und Gärten von den Mietern
selbst wieder belebt und instand gesetzt worden sind, wie werden dann
Ländereien solcher Art vermietet? Und ist man verpflichtet, deren Miete als
Miete der Wiese zu zahlen oder als Miete von Ländereien und Gärten?
A: Nach der Feststellung des Ursprungs der Stiftung und so
lange nicht fest steht, dass die Grundstücke der Wiese freie Ländereien [anf~
l] waren, und (daher) kein religionsrechtliches Eigentum der Stifter bei dem
Stiften (gewesen) wären, ist deren Stiftung als religionsrechtlich gültig zu
beurteilen, und diese (Stiftung) verliert nicht den Stiftungsstatus dadurch,
dass deren Mieter es in Ländereien, Gärten und Wohngebäude abgeändert haben,
sondern sie sind verpflichtet, so lange sie über das gestiftete Grundstück
nach dessen Miete vom religionsrechtlichen Vorsitzenden verfügen, an ihn dessen
Miete zu zahlen, gemäß dem, was im Mietvertrag bestimmt wurde, um es für den
Stiftungszweck auszugeben. Und falls ihre Verfügung darüber ohne vorherige
Vermietung vom religionsrechtlichen Vorsitzenden erfolgte, dann obliegt ihnen
die Miete des Gleichwertigen zu einem gerechten Wert für die Zeit der
Verfügung. Aber falls feststeht, dass diese Ländereien ursprünglich beim
Stiften von abgestorbenen Ländereien freie Ländereien [anf~
l] waren und dieses kein religionsrechtliches Eigentum der Stifter war, dann ist
deren Stiftung religionsrechtlich ungültig. Und was die darüber Verfügenden
von diesen (Grundstücken) belebt haben und für sich zu Ländereien, Gärten
oder Wohngebäuden und Anderer umgewandelt haben, gehört religionsrechtlich
ihnen, und deren übrige Teile in ihrem vorherigen Zustand, die bis jetzt noch
abgestorben sind, sind Teil von den Naturschätzen und freien Ländereien [anf~
l], und deren Angelegenheit obliegt dem Islamischen Staat.
F. 1008: Eine Frau, die allein ein Sechstel eines
gemeinschaftlichen Eigentums zwischen ihr und den übrigen Bauernbesitzern
besitzt, stiftet das gesamte Eigentum, und das ist zu einem Grund für viele
Probleme der Einwohner geworden aufgrund des Einmischens der
Stiftungsverwaltung, wie (z.B.) die Verhinderung der Ausstellung des
Eigentumsdokuments für die Häuser der Einwohner. Ist dann diese Stiftung für
das gesamte gemeinschaftliche Eigentum wirksam oder nur für ihren Anteil daran?
Und mit Annahme der Gültigkeit von allein ihrem Anteil daran, ist dann das
Stiften des gemeinschaftlichen Grundstücks vor dem Aufteilen gültig? Und falls
das Stiften des gemeinschaftlichen Anteils vor dessen Aufteilung gültig war,
was ist dann die Verpflichtung der übrigen Teilhaber?
A: Es gibt religionsrechtlich keine Bedenken zum Stiften
eines Anteils des gemeinschaftlichen Eigentums, auch vor dessen Aufteilung,
falls es für den Stiftungszweck genutzt werden kann, selbst falls (es) erst
nach der Einteilung und Aufteilung (erfolgt). Aber das Stiften des gesamten
Eigentums (nur) eines Eigentümers des (gesamten) gemeinschaftlichen Anteils ist
unrechtmäßig und ungültig im Hinblick auf die Anteile der übrigen Teilhaber,
und die Teilhaber haben das Recht, die Aufteilung einzufordern, um ihr Eigentum
von der Stiftung abzutrennen.
F. 1009: Ist es erlaubt, sich von den Bedingungen der
Stiftung abzuwenden? Und falls es erlaubt ist, welche Grenze gibt es dafür, und
hat der Ablauf der Zeit einen Einfluss auf das Handeln nach den Bedingungen der
Stiftung?
A: Es ist nicht erlaubt, sich von den gültigen Bedingungen
abzuwenden, die der Stifter im Stiftungsvertrag festgelegt hat, außer das
Handeln danach ist nicht (mehr) möglich oder (führt zu) Drangsal, und die
Länge der Zeit hat keinen Einfluss darauf.
F. 1010: In einigen gestifteten Ländereien gibt es
Flüsse oder Bäche, und es gibt darin Steine und Erze. Sind dann diese Steine,
die darin liegen und die im gestifteten Eigentum eingeschlossen sind, der
Stiftung zuzuordnen?
A: Die großen öffentlichen Flüsse und genauso die
öffentlichen Bäche, die neben gestifteten Ländereien liegen oder hindurch
fließen, sind kein Teil der Stiftung, außer dem (Anteil) daran, der nach dem
Brauch als Hoheitsgebiet der Stiftung gewertet wird, und dann wird es wie eine
Stiftung behandelt. Aber bei den kleinen gestifteten Flüssen ist man
verpflichtet, deren Steine, Erze und Anderes wie eine Stiftung zu behandeln.
F. 1011: Es gibt eine Schule für
Religionswissenschaften, die aufgrund des Alters ihres Gebäudes und dem
Eindringen von Feuchtigkeit in dieses (Gebäude) nicht mehr genutzt wird. Und
die Erträge der gestifteten daran angeschlossenen Gebäude wurden gesammelt und
als anvertrautes Gut [am~ nah] auf
die Bank gelegt. Und jetzt wollen wir die Schule mit diesen Erträgen aufs Neue
bauen, aber es wird eine lange Zeit vergehen, bis wir die Bauerlaubnis erhalten
und dann diese (gesammelten Erträge) für die Erneuerung des Gebäudes der
Schule ausgeben. Ist es dann erlaubt, die Güter, die der Stiftung gehören,
während dieser Zeit als Sparbuch anzulegen auf einer Bank und dafür einen
Anteil der Gewinne für die Stiftung gemäß den üblichen Bankgeschäften
einzunehmen?
A: Der religionsrechtliche Vorsitzende einer Stiftung ist
hinsichtlich deren Erträge grundsätzlich religionsrechtlich verpflichtet,
diese (Erträge) für den Stiftungszweck auszugeben. Aber falls die Ausgabe der
Erträge für den Stiftungszweck (derzeit) nicht möglich ist, außer (erst)
nach Ablauf einer Weile und er diese (Erträge) durch deren Anlage auf die Bank
aufbewahrt, bis er sie für die Stiftung ausgeben kann und die Anlage auf ein
Sparbuch nicht zu einer Verzögerung der rechtzeitigen Ausgabe für die Stiftung
führt, dann besteht kein Hindernis, diese anzulegen und deren Gewinn gemäß
einer der religionsrechtlichen Verträge zum Vorteil der Stiftung zu nutzen.
F. 1012: Ist es erlaubt, ein gestiftetes Grundstück,
das ein Muslim für Muslime gestiftet hat, an einen Nichtmuslim zu vermieten?
A: Falls die Stiftung des Grundstücks eine Ertragsstiftung
ist, dann besteht kein Hindernis dazu, diese an einen Nichtmuslim zu vermieten,
wenn dadurch das Wohl der Stiftung bewahrt bleibt.
F. 1013: Einer der Gelehrten wurde vor 22 Jahren auf
einem gestifteten Grundstück mit Erlaubnis dessen Stifters bestattet, und jetzt
sind einige Personen dagegen mit der Behauptung, dass die Bestattung auf dem
gestifteten Grundstück nicht erlaubt war, wie ist dann das Urteil? Und mit
Annahme der Nichterlaubnis, werden dann durch das Zahlen eines Betrages als
Ersatz für das gestiftete Grundstück, in das bestattet wurde, die Bedenken
aufgehoben?
A: Sofern die Bestattung des Verstorbenen auf dem gestifteten
Grundstück nicht dem Stiftungszweck widerspricht, bestehen keine Bedenken
dafür. Falls aber seine Bestattung dem Stiftungszweck zuwiderläuft, dann ist
es nicht erlaubt. Und wenn jemand auf solch einem gestifteten Grundstück
bestattet wird, dann ist er als Vorsichtsmaßnahme, solange er nicht verwest
ist, auszugraben und an einem anderen Ort zu bestatten, außer die Ausgrabung
des Grabes wäre Drangsal und würde die Entwürdigung und Beleidigung des
Gläubigen bewirken. Und in jedem Fall werden die Bedenken (allein) durch die
Zahlung von Gütern oder Grundstück als Ersatz für das gestiftete Grundstück
nicht beseitigt.
F. 1014: Wenn das Eigentum einer Stiftung für die
männlichen Nachkommen Generation für Generation ist (stellen sich folgende
Fragen):
- Läuft diese Stiftung durch den Verzicht der Stiftungsnutznießer auf ihre
Rechte aus irgendeinem Grund aus? Und was ist die Verpflichtung der
nächsten Generationen, falls die vorherigen Stiftungsnutznießer auf ihre
Rechte verzichten?
- Was ist die Verpflichtung der religionsrechtlichen Vorsitzenden im
Hinblick auf das gestiftete Eigentum in solchen Fällen hinsichtlich der
Rechte der nächsten Generationen?
A: Der Stiftungsstatus geht nicht durch den Verzicht der
vorherigen Stiftungsnutznießer auf ihre Rechte zu Ende, und der Verzicht der
vorherigen Generation auf ihr Recht an der Stiftung beeinflusst nicht das Recht
der nächsten Generation, und dadurch wird die Stiftung nicht aufgelöst,
sondern die nächste Generation hat ihr vollständiges Recht einzufordern, wenn
sie an der Reihe der Nutzung der Stiftung ist. Und selbst falls es in der Zeit
der vorangegangenen Generation eine religionsrechtliche Erlaubnis gab, um die
Stiftung zu verkaufen, ist man nach deren Verkauf verpflichtet, mit deren Preis
ein anderes Eigentum anstelle des gestifteten Gegenstandes zu kaufen, damit die
nächsten Generationen daraus Nutzen ziehen können, und der Vorsitzende der
Stiftung hat die Stiftung zu verwalten und für alle Generationen der
Stiftungsnutznießer zu bewahren.
F. 1015: Falls bei einer Stiftung an die Nachkommen
die Aufteilungsweise der Stiftungserträge unter den Stiftungsnutznießern nicht
bekannt ist, ist man dann in solch einem Fall verpflichtet, die Teilung auf
Basis des Erbgesetzes oder gleichmäßig durchzuführen? Und ist in diesem Fall
grundsätzlich zwischen allen existierenden Generationen aufzuteilen oder dieses
nach den Erbstufen zu ordnen?
A: Bei einer Stiftung an Nachkommen wird, so lange nicht
bekannt ist, ob es eine Stiftung an die einzelnen (Erben) gleichermaßen oder
gemäß dem Unterschied im Erbgesetz zwischen dem männlichen und weiblichen
ist, gemäß der Stiftung an die einzelnen (Erben) gleichermaßen gehandelt, und
die Erträge werden auf die männlichen und weiblichen in jeder (Alters-)Klasse
gleichermaßen aufgeteilt. Aber im Hinblick auf den Zweifel, ob es eine
Aufteilungsstiftung (zwischen allen Generationen) ist oder eine
Reihenfolgestiftung (mit Generation nach Generation), ist man außer bei der
ersten (Alters-)Klasse verpflichtet, sich des Losverfahrens zu bedienen.
F. 1016: Falls es über mehrere Jahre schwer möglich
ist, die Erträge der Stiftung, die mit einer Religionshochschule in einem
(bestimmten) Land verbunden sind, auszugeben, weil es nicht möglich ist, diese
(Erträge) zu dieser (Schule) zu bringen und bis jetzt erhebliche Güter aus den
Erträgen der Stiftung angespart worden sind, ist es dann erlaubt, diese für
eine Religionshochschule, die in einem anderen Land existiert, auszugeben, oder
muss man diese (Erträge) aufbewahren, bis man sie (doch) in dieses (bestimmte)
Land schicken kann?
A: Die Pflicht eines religionsrechtlichen Vorsitzenden oder
der Verwaltung der Stiftung ist es, die Erträge der Stiftung zu sammeln und
diese für den Stiftungszweck auszugeben, und wenn es vorläufig schwerst
möglich ist, diese in ein (bestimmtes) Land zu bringen, wobei man verpflichtet
ist, diese dort auszugeben, dann ist man verpflichtet, die Erträge
aufzubewahren und zu warten, bis es möglich ist, diese ins Ausgabeland zu
bringen, und bei Hoffnungslosigkeit für die Möglichkeit, diese Erträge zu
einer bestimmten Religionshochschule zu bringen, selbst wenn (es nur) für die
nahe Zukunft (ist), dann besteht kein Hindernis dazu, diese (Erträge) für eine
Religionshochschule in anderen Ländern auszugeben.
Fromme Pacht [hubs]
F. 1017: Wenn ein Mann sein Grundstück einen
bestimmten Zeitraum lang verpachtet für das, wofür die Stiftung gültig ist,
in der Hoffnung, deren Gewinne nach dem Ablauf der Pachtzeit zu erhalten, fällt
dann das Grundstück nach Ablauf der Pachtzeit an ihn zurück, so dass er es
nutzen kann wie den Rest seines Eigentums?
A: Falls das Grundstück religionsrechtliches Eigentum des
Verpächters ist und er dieses gemäß den religionsrechtlichen Maßstäben
verpachtet hat, dann ist die Verpachtung als gültig zu beurteilen, und darauf
folgen die religionsrechtlichen Folgen für die Verpachtung, und nach Ablauf der
Pachtzeit geht das Eigentum an den Verpächter über und wird wie der Rest
seines Eigentums, so dass er dessen Erträge und Wachstum erhält.
F. 1018: Wenn die Erben das Eigentum, das ein
Eigentümer für immer verpachtet hat, für das, wofür die Stiftung gültig ist
oder das Drittel (einer Hinterlassenschaft), das ein Verstorbener
testamentarisch festgelegt hat, um dessen Gegenstand für immer zu bewahren,
damit dessen Erträge für den Zweck (der Stiftung) ausgegeben werden, dieses
untereinander wie ein (normales) Erbe aufteilen und auf ihren (eigenen) Namen im
offiziellen Dokument registrieren oder es an einen Anderen ohne
religionsrechtliche Erlaubnis verkaufen, ist dann dafür das Verbot zur
Aneignung und zum Verkauf von gestifteten Gegenständen, Wasser und Ländereien
gültig?
A: Das für immer verpachtete Eigentum und genauso das für
immer verpachtete Drittel (der Hinterlassenschaft) werden als Stiftung
bezüglich der Nichterlaubnis zur Aneignung und zum Verkauf und dessen
Aufteilung unter den Erben, wie eine (normales) Erbe beurteilt und dessen
Verkauf ist ungültig.
Verkauf der Stiftung und ihre
Veränderung
F. 1019: Jemand hat einen Teil seiner Ländereien zum
Bau einer Hussainiyyah darauf gestiftet. Und die erwähnte Hussainiyyah wurde
darauf gebaut, aber die Einwohner haben einen Teil der Hussainiyyah in eine
Moschee umgewandelt, und jetzt beten sie in der Hussainiyyah das
Gemeinschaftsgebet, als wäre es eine Moschee. Ist dann ihre Änderung der
Hussainiyyah in eine Moschee gültig und haben für das, was sie in eine Moschee
umgewandelt haben die Urteile für eine Moschee zur Folge?
A: Weder der Stifter noch Andere haben die Hussainiyyah, die
als solche gestiftet wurde, in eine Moschee umzuwandeln, und sie wird nicht zu
einer Moschee, und dafür folgen (dementsprechend auch) nicht deren Urteile und
deren Konsequenzen. Aber es bestehen keine Bedenken, das Gemeinschaftsgebet
darin zu verrichten.
F. 1020: Wenn jemand vor Jahren sein Grundstück, das
an ihn durch Erbe übertragen wurde, wirksam verkauft und danach eindeutig wird,
dass dieses Grundstück eine Stiftung ist, wird dann dieser Verkauf ungültig?
Und falls das so ist, ist er dann verpflichtet, dessen derzeitigen Wert an den
Käufer zu zahlen, oder hat er den Preis (zurück) zu zahlen, den er von ihm
genommen hat, als er das gekauft hat?
A: Nachdem es eindeutig wurde, dass das Grundstück, das
verkauft wurde, in Wirklichkeit eine Stiftung ist und der Verkäufer es
(dementsprechend) nicht zu verkaufen hat, dann ist der Verkauf ungültig, und er
ist verpflichtet, dieses an die Stiftung zurückzugeben, wie es (vorher) war,
und der Verkäufer hat den Preis, den er vom Käufer für den Verkauf des
Grundstücks angenommen hat, an ihn zurück zu geben.
F. 1021: Jemand hat vor ca. 100 Jahren sein Eigentum
an seine männlichen Nachkommen gestiftet. Und in der Sitzungssatzung wurde
erwähnt, dass, falls einer seiner männlichen Nachkommen religionsrechtlich arm
wird, er dann das Recht hat, seinen Anteil an einen anderen Erben zu verkaufen.
Und einige seiner Nachkommen haben vor Jahren ihren Anteil an einige
Stiftungsnutznießer verkauft. Und letztens wurde gesagt: Da bei der Erklärung
das Wort "Stiftung" steht, sind die Bedingungen, die der Stifter
erwähnt hat, ungültig, und der Verkauf und Kauf sind somit ungültig. Und im
Hinblick darauf, dass dieses Grundstück eine Privatstiftung ist und keine
gemeinnützige Stiftung, ist dieser Verkauf und Kauf gemäß dem, was der
Stifter in der Stiftungssatzung erwähnt hat, erlaubt?
A: Falls feststeht, dass der Stifter innerhalb des
Stiftungsvertrags die Bedingung vorgab, dass, wenn einer der
Stiftungsnutznießer arm oder bedürftig wird, es dann für ihn erlaubt ist,
seinen Anteil an einen der (anderen) Stiftungsnutznießer zu verkaufen, dann ist
der Verkauf seitens einiger von ihnen, die ihren Anteil der Stiftung wegen Armut
oder Bedürftigkeit verkauft haben, zulässig, und somit ist sein Verkauf als
gültig zu beurteilen.
F. 1022: Ich habe ein Grundstück an das Kultur- und
Erziehungsministerium geschenkt, damit sie darauf eine Schule bauen, aber nach
der Beratung und Erkundigung dazu, dass der Wert des Grundstücks für den Bau
von mehreren Schulen an einigen anderen Orten der Stadt ausreicht, habe ich mich
an das Ministerium gewandt, um das erwähnte Grundstück unter der Obhut des
Ministeriums zu verkaufen und dessen gesamten Preis für den Bau mehrerer
Schulen im Süden der Stadt oder in Armengebieten auszugeben. Ist das denn für
mich erlaubt?
A: Falls das Grundstück für den Bau einer Schule gestiftet
wurde durch die Gründung von deren Stiftung und deren Übergabe an das Kultur-
und Erziehungsministerium als Verantwortlichen und Vorsitzenden für diese
Angelegenheit, dann haben Sie danach nicht abstand zu nehmen, sich einzumischen
oder darüber zu verfügen. Falls aber die Stiftung gar nicht gegründet wurde,
nicht einmal in persischer Sprache, oder wenn das Grundstück nicht an das
Kultur- und Erziehungsministerium übergeben wurde als Entgegennahme der
Stiftung, dann ist es (auch) weiterhin Ihr Eigentum, und dessen Angelegenheit
obliegt Ihnen.
F. 1023: Es gibt eine Grabstätte für einen der
Nachkommen der Imame - a. - , und auf deren gesegnetem Dach sind mehr als 5 kg
Gold in (Form von) drei Kuppeln, die miteinander verbunden sind (aufgebaut), und
bisher wurde dieses Gold zwei Mal gestohlen. Und es wurde entdeckt, und das Gold
wurde an seinen Platz zurückgebracht. Und im Hinblick darauf, dass das
erwähnte Gold gefährdet ist und gestohlen werden kann, ist es erlaubt, dieses
(Gold) zu verkaufen und dessen Preis für die Renovierung der Grabstätte und
deren Erweiterung aufzuwenden?
A: Allein die Befürchtung der Vernichtung und die Gefahr des
Diebstahls ist keine Rechtfertigung, um dieses zu verkaufen oder zu ändern.
Aber falls der religionsrechtliche Vorsitzende es für möglich hält mit einer
Möglichkeit, die durch Indizien und Zeugnisse relevant ist, dass dieses Gold
gespart wurde, um es für die Renovierung und Sicherstellung der Notwendigkeiten
der Grabstätte auszugeben, oder die gesegnete Grabstätte hat einen notwendigen
Bedarf an Reparatur und Renovierung, und der Etat dafür kann nicht in einer
anderen Weise sichergestellt werden, dann gibt es kein Hindernis dazu, das Gold
zu verkaufen und dessen Preis für die notwendige Reparatur und Renovierung des
gesegneten Ortes auszugeben, und die Stiftungsbehörde soll Obhut über diese
Angelegenheit haben.
F. 1024: Jemand hat eine Menge an Wasser und
Ackerländereien an seine Söhne gestiftet. Aber wegen der großen Zahl der
Nachkommen und der hohen Kosten der Landwirtschaft und der niedrigen Erträge
daraus möchte keiner das Grundstück bewirtschaften, und deshalb wird es
ruiniert werden und in nächster Zukunft nicht nutzbar sein. Ist es dann
aufgrund dessen, was erwähnt wurde, erlaubt, das erwähnte (Stück) Land und
Wasser zu verkaufen und dessen Preis für gütige Dinge auszugeben?
A: Es ist weder erlaubt, die Stiftung zu verkaufen noch zu
verändern, solange daraus Profit und Nutzen für die Angelegenheit der Stiftung
zu ziehen ist, selbst wenn (es) durch deren Vermietung an einige
Stiftungserhalter oder an andere Personen und Ausgabe der Miete für die
Angelegenheit der Stiftung oder durch die Veränderung der Art dessen Nutzung
(sein sollte). Und falls sie nicht in irgend einer Weise nutzbar wäre, dann ist
es erlaubt, diese zu verkaufen, aber dann ist man verpflichtet, damit ein
anderes Eigentum zu kaufen, damit dessen Erträge für dieselbe Angelegenheit
der Stiftung ausgegeben werden.
F.1025: Eine Kanzel [minbar] wurde für die Moschee
gestiftet, aber praktisch ist davon kein Nutzen zu ziehen auf Grund ihrer Höhe.
Ist es dann erlaubt, diese gegen eine andere passende Kanzel einzutauschen?
A: Wenn davon in seiner jetzigen besonderen Form weder in
dieser Moschee noch in einer anderen Moschee Nutzen zu ziehen ist, dann besteht
kein Hindernis dazu, deren Form zu verändern.
F. 1026: Ist es erlaubt, die Ländereien einer
privaten Stiftung, die der Stifter durch die Anwendung des Gesetzes zur
Umverteilung der Ländereien erhalten hat, zu verkaufen?
A: Falls der Stifter beim Stiften religionsrechtlich das
besitzt, was er gestiftet hat und er dieses auf die religionsrechtliche Weise
gestiftet hat, dann ist es weder ihm noch Anderen erlaubt, es zu verkaufen, zu
kaufen, umzugestalten oder zu verändern, selbst wenn es eine private Stiftung
ist, außer in den besonderen Ausnahmefällen, bei denen es religionsrechtlich
erlaubt ist, diese zu verkaufen und zu verändern.
F. 1027: Mein Vater hat ein Grundstück gestiftet, in
dem es einige Palmen gibt für Speise an den Tagen von Aschura und den Nächten
des Schicksals. Und jetzt sind die existierenden Bäume ca. hundert Jahre alt
geworden, und sie sind nicht mehr nutzbar. Mit Berücksichtigung, dass ich der
älteste Sohn meines Vaters bin, sein Bevollmächtigter und (sein)
Testamentsvollstrecker, ist es dann für mich erlaubt, dieses Grundstück zu
verkaufen und mit dessen Preis eine Hussainiyyah (mit) Schule zu bauen, damit
diese laufendes Almosen für seine Seele bleibt?
A: Falls das Grundstück (selbst) auch Stiftung ist, dann ist
es nicht erlaubt, dieses zu verkaufen oder zu verändern, allein weil die
gestifteten Bäume darauf nicht mehr nutzbar sind, sondern man ist verpflichtet,
diese Bäume durch Pflanzung junger Palmen im Grundstück auszuwechseln, damit
dessen Erträge für den Stiftungszweck ausgegeben werden, falls das möglich
ist, selbst wenn (es) durch Ausgabe des Preisbetrags der nicht mehr dafür
nutzbaren Bäume (geschieht). Ansonsten muss man das gestiftete Grundstück auf
eine andere Weise nutzen, selbst wenn (es) durch dessen Vermietung für
Landwirtschaft (sei) oder um darauf ein Haus zu bauen oder hierzu Ähnliches,
und die Miete wird für den Stiftungszweck ausgegeben. Und im Allgemeinen,
solange man das gestiftete Grundstück in irgendeiner Weise nutzen kann, ist es
nicht erlaubt, dieses zu verkaufen, zu kaufen oder zu verändern. Aber es
besteht kein Hindernis dazu, die gestifteten Palmen zu verkaufen, falls sie
keine Früchte mehr geben, und deren Preis für das Pflanzen der jungen Palmen
auszugeben, falls das möglich ist, ansonsten wird er für den selben
Stiftungszweck ausgegeben.
F. 1028: Jemand hat eine Menge an Eisen und
Ausrüstung zum Schweißen gespendet, um eine Moschee an einem Ort zu bauen. Und
ein Teil dessen ist nach Vollendung der Arbeit über dem Bedarf des Bauens
verblieben. Im Hinblick darauf, dass das Gebäude der Moschee Schulden wegen
anderer Ausgaben hat, ist es dann erlaubt, das Verbliebene zu verkaufen und
dessen Preis für die Entrichtung der Schulden der Moschee und den übrigen
Bedarf auszugeben?
A: Falls die Instrumente und der Bedarf zum Bau dazu
gehören, was der Spender zum Bau der Moschee eingerichtet und von seinem
(eigenen) Eigentum dafür abgetrennt hat, dann ist es nicht erlaubt, das davon
Nutzbare, selbst wenn es für eine andere Moschee wäre, zu verkaufen, sondern
es wird für die Reparatur anderer Moscheen vergeben. Aber falls es zu dem
gehört, wofür der Spender allein erlaubt hat, es zum Bau der Moschee zu
nutzen, dann gehört das, was davon verblieben ist, ihm, und dessen
Angelegenheit obliegt ihm.
F. 1029: Jemand hat seine (religionswissenschaftliche)
Bibliothek seinen männlichen Nachkommen gestiftet, aber keiner seiner
Nachkommen und Enkel wurde (dahingehend) geleitet, Religionswissenschaften
anzustreben, und deshalb nutzen sie diese Bibliothek nicht. Und der Bücherwurm
hat einen Teil dessen vernichtet, und der andere Teil ist auch
vernichtungsgefährdet. Ist es dann für sie erlaubt, diese (Bibliothek) zu
verkaufen?
A: Falls die Stiftung der Bibliothek an seine Nachkommen zur
Bedingung hat und damit verbunden ist, dass sie sich mit dem Studium der
Religionswissenschaften beschäftigen und dass sie den Pfad der
Religionsgelehrten einschlagen, dann ist diese Stiftung (bereits) ursprünglich
ungültig aufgrund der Kopplung daran. Und falls er diese (Bibliothek) an diese
(Nachkommen) gestiftet hat, damit sie daraus Nutzen ziehen und es unter ihnen
derzeit keinen gibt, der diesen Nutzen bezieht und es keine Hoffnung gibt, dass
diese Möglichkeit zukünftig erfüllt wird, dann ist diese Stiftung gültig und
es ist für sie erlaubt, diese für andere Personen nutzbar zu machen, die
daraus Nutzen ziehen können. Und falls diese (Bibliothek) gestiftet wurde,
damit andere gütige Personen daraus Nutzen ziehen und dabei der Vorsitz seinen
Nachkommen obliegt, sind diese genauso verpflichtet, diese (Bibliothek) für
andere gütige Personen nutzbar zu machen, und in jedem Fall haben sie es nicht
zu verkaufen.
F. 1030: Es gibt ein Ackerland, das gestiftet wurde
und dessen Grundfläche höher liegt als die es umgebenden Ländereien, und
daher war es nicht möglich, das Wasser dorthin zu leiten. Und seit einiger Zeit
wurde das Grundstück abgesenkt und die überbleibende Erde verblieb gesammelt
inmitten des Grundstücks und behindert dessen Bewirtschaftung. Ist es dann
erlaubt, diese Erde zu verkaufen und deren Preis für die Grabstätte einer der
Söhne der Imame -a. - , die in der Nähe des erwähnten Grundstücks liegt,
auszugeben?
A: Falls die gesammelte Erde ein Hindernis zur Nutzung des
gestifteten Grundstückes ist, dann besteht kein Hindernis dazu, diese (Erde)
von diesem (Grundstück) zu transportieren, zu verkaufen und deren Preis für
den Stiftungszweck auszugeben.
F. 1031: Es gibt einige Handelsläden, die auf einem
gestifteten Grundstück gebaut sind, und sie wurden vermietet, ohne dass deren
Abstand an die Mieter verkauft wurde. Ist es dann den Mietern erlaubt, den
Abstand an Andere zu verkaufen und dessen Preis einzunehmen? Und mit Annahme der
Erlaubnis dazu, gehört dann der Preis des Abstandes dem Mieter, oder wird er
als Ertrag der Stiftung gewertet, und muss man diese zu deren Zweck ausgeben?
A: Falls der Vorsitzende der Stiftung mit Berücksichtigung
des Vorteils der Stiftung den Verkauf des Abstandes erlaubt, dann ist das
angenommene Geld dafür als Teil von Erträgen der Stiftung zu werten, und man
ist verpflichtet, dieses für den Stiftungszweck auszugeben. Aber falls er den
Handel (mit dem Abstand) nicht erlaubt, dann ist der Verkauf ungültig, und der
Verkäufer muss den angenommenen Betrag an den Bezahlenden zurückgeben. Und in
jedem Fall hat der Mieter, der nicht das Recht zum Abstand hat und dennoch
diesen an den Nachmieter verkauft, kein Recht auf dieses Geld.
Urteile zu Friedhöfen
F. 1032: Wie ist das Urteil zum Aneignen eines
moslemischen gemeinnützigen Friedhofs und der Errichtung von Privatgebäuden
darauf? Und wie ist das Urteil zu deren Registrierung auf den Namen von (Einzel-)Personen
als Eigentum? Und ist der gemeinnützige Friedhof für Muslime als Stiftung
anzusehen, und ist ein persönliches Verfügen darüber Enteignung, und obliegt
den darüber Verfügenden eine Auszahlung des Gleichwertigen für ihre
Verfügung? Und mit Annahme, dass die Auszahlung von Gleichwertigem obliegt,
für welche Fälle ist man (dann) verpflichtet, diese Gelder auszugeben, und wie
ist das Urteil zu den Gebäuden, die sie darauf gegründet haben?
A: Allein die Übernahme des Besitzdokuments für den
gemeinnützigen Friedhof der Muslime ist kein (hinreichendes)
religionsrechtliches Argument für das Besitztum und ist (somit auch noch) keine
Enteignung dessen, und genauso ist allein (die Tatsache), dass es ein
gemeinnütziger Friedhof zum Bestatten der Verstorbenen ist, kein
(hinreichendes) religionsrechtliches Argument, dass dieser (Friedhof) eine
Stiftung zum Bestatten der Verdorbenen darauf ist, so dass, falls er zu dem
gehört, was nach dem Brauch als Einrichtung des Ortes gewertet wird, woraus die
Einwohner durch das Bestatten der Verstorbenen und Anderes Nutzen ziehen, oder
falls er ein religionsrechtliches Argument für eine Stiftung zum Bestatten der
verstorbenen Muslime darin gibt, dann ist dessen Erwerb für sich seitens der
jetzigen Verfügenden eine Enteignung oder ist wie eine Enteignung zu
beurteilen, und ihre persönliche Verfügung darüber ist Enteignung und
verboten, und sie haben vom Grundstück des Friedhofs abzulassen, das Gebäude
und die neuen Dinge darauf abzureißen und diesen (Friedhof) in seinen früheren
Zustand zurück zu bringen. Und das Obliegen der Auszahlung von Gleichwertigem
für die Verfügung steht nicht fest.
F. 1033: Es gibt einen Friedhof, dessen Gräber bis zu
35 Jahre alt sind. Und die Kommune hat diesen (Friedhof) in einen
gemeinnützigen Garten umgewandelt, und auf einem Teil dieses (Gartens) wurden
in der Zeit des vergangenen (Schah-)Systems einige Gebäude gebaut. Darf dann
die zuständige Partei erneut auf diesem Grundstück bauen, was sie an Gebäuden
benötigt?
A: Falls das Grundstück des Friedhofs zum Bestatten der
verstorbenen Muslime darin gestiftet ist, oder falls die Gründung eines
Gebäudes darauf die Ausgrabung und Entwürdigung der Gräber der Muslime
bewirkt, oder falls das Grundstück zu den gemeinnützigen Einrichtungen des
Ortes zählt, damit die Einwohner daraus zum Bestatten der Verstorbenen und zu
Anderem Nutzen ziehen, dann ist es nicht erlaubt, Einrichtungen darauf zu bauen
oder darüber privat zu verfügen oder diese zu verändern und auszutauschen.
Ansonsten besteht an sich kein Hindernis dazu.
F. 1034: Ein Grundstück wurde zum Bestatten der
Verstorbenen gestiftet, und in dessen Mitte ist eine Grabstätte einer der
Söhne der Imame - a. - . Und letztens wurden die Leichname der geliebten
Märtyrer in diesem Friedhof bestattet. Im Hinblick darauf, dass es kein
passendes Grundstück für Sport und Spiel für die Jugend gibt, ist es dann
für diese (Jugendlichen) erlaubt, innerhalb des Friedhofs zu spielen, mit
Berücksichtigung dessen islamischen Anstandes?
A: Es ist nicht erlaubt, den Friedhof zu einem Sportplatz
umzugestalten, und es ist nicht erlaubt, über das gestiftete Grundstück zu
verfügen für etwas Anderes als den Stiftungszweck, und genauso ist es nicht
erlaubt, die Würde der Gräber der Muslime und der geliebten Märtyrer zu
entwürdigen. Und der Bedarf der Jugend auf einen Sportplatz und die
Nichtexistenz eines Grundstücks für Sport ist keine religionsrechtliche
Rechtfertigung, um den gemeinnützigen Friedhof zu überschreiten und diesen zu
einem Sportplatz umzugestalten.
F. 1035: Ist es für die Besucher der Grabstätte
einer der Söhne der Imame - a. - erlaubt, ihre Transportmittel innerhalb eines
alten Friedhofs zu parken, der ca. 100 Jahre alt ist, mit dem Wissen, dass dies
früher ein Friedhof zum Bestatten der verstorbenen Einwohner des Dorfes und
anderer war, aber sie jetzt einen anderen Ort für das Bestatten der
Verstorbenen angenommen haben?
A: Sofern dieses nicht als Entwürdigung der Gräber der
Muslime gemäß der Ansicht des Brauches oder als Bedrängnis für die Besucher
der Grabstätte gewertet wird, ist es zulässig.
F. 1036: Die Verwaltung der gemeinnützigen Friedhöfe
verbietet das Bestatten der Verstorbenen neben einigen Gräbern. Gibt es dann
ein religionsrechtliches Hindernis, welches die Bestattung der Verstorbenen
darin verhindert? Und haben diese das Recht, es zu verbieten?
A: Falls der Friedhof eine Stiftung oder für jeden
öffentlich ist, um die Verstorbenen darin zu bestatten, dann hat niemand das
Recht, eine unantastbare Zone um das Grab seines Verstorbenen vom Grundstück
des öffentlichen Friedhofs abzusetzen und die Gläubigen an der Bestattung
ihrer Verstorbenen darin zu hindern.
F. 1037: Es gibt in der Nähe eines Friedhofes, der
voll mit Gräbern ist, ein Grundstück, welches das Justizgericht von einem der
Großgrundbesitzer beschlagnahmt hat, und jetzt gehört es einer Person. Ist es
dann erlaubt, von diesem Grundstück zum Bestatten der Verstorbenen nach der
Erteilung einer Erlaubnis vom derzeitigen Besitzer Nutzen zu ziehen?
A: Falls sein derzeitiger Besitzer derart ist, dass er als
dessen religionsrechtlicher Eigentümer zu beurteilen ist, dann besteht kein
Hindernis dazu, darüber mit seinem Einverständnis und seiner Erlaubnis zu
verfügen.
F. 1038: Ein Mann hat ein Grundstück zum Bestatten
der Verstorbenen gestiftet und hat dieses zum öffentlichen (bzw.
gemeinnützigen) Friedhof für die Muslime gemacht. Ist es dann für das
Vorstandskomitee erlaubt, von denjenigen einen Betrag für das Grundstück zu
nehmen, die ihre Verstorbenen darin bestatten möchten?
A: Sie haben nicht das Recht, irgendetwas für das Bestatten
der Verstorbenen in einem öffentlichen gestifteten Friedhof zu fordern. Aber
wenn sie für den Friedhof oder für die Angehörigen der Verstorbenen andere
Dienste zum Bestatten ihrer Verstorbenen anbieten, dann besteht kein Hindernis
dazu, einen Betrag dafür von ihnen als Lohn anzunehmen.
F. 1039: Wir wollten eine Einrichtung für
Nachrichtendienste in einem der Dörfer gründen und wir haben die Einwohner des
Ortes gebeten, eine Fläche eines Grundstücks zum Bau der Einrichtung unter
unsere Verfügung zu stellen. Und im Hinblick darauf, dass es kein Grundstück
zu diesem Zweck im Zentrum des Ortes gibt, ist es dann erlaubt, diese
Einrichtung auf dem verlassenen Ort des alten Friedhofs zu gründen?
A: Dieses ist nicht erlaubt, falls der öffentliche Friedhof
der Muslime eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, oder falls
er zu den öffentlichen Einrichtungen des Ortes zählt, damit seine Einwohner
Nutzen daraus ziehen, oder falls das Bauen der Einrichtung darauf das Ausheben
eines Grabes oder die Entwürdigung der Würde der Gräber der Muslime bewirkt.
Ansonsten besteht kein Hindernis dazu.
F. 1040: Es wurde entschieden, dass in der Nähe des
Märtyrerfriedhofes, den es im Ort gibt, einen Gedenkstein für die Märtyrer
des Dorfes zu legen, die an anderen Orten bestattet sind, damit dieser
(Friedhof) zukünftig (auch) eine Besuchsstätte für diese (Angehörigen) wird.
Ist dieses dann erlaubt?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, eine symbolische Gestalt an
Gräbern für unsere geliebten Märtyrer zu bauen, aber es ist nicht erlaubt,
die Anderen beim Bestatten ihrer Verstorbenen an diesem Ort zu bedrängen, falls
dieser (Ort) eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen ist.
F. 1041: Wir wollten ein Gesundheitszentrum auf der
Fläche eines ausgetrockneten Grundstücks in der Nähe eines Friedhofs
gründen, aber die Einwohner behaupten, dass dieser Platz ein Teil des Friedhofs
sei, und die Verantwortlichen haben Probleme damit, zu charakterisieren, ob das
erwähnte Grundstück (tatsächlich) ein Friedhof ist oder nicht. Und einer der
älteren Ortsansässigen hat bezeugt, dass es in der für die Einrichtung (des
Gesundheitszentrums) vorgesehen Fläche keine Gräber gibt, während einige
Andere die Existenz von Gräbern darin behaupten, aber jeder der beiden Parteien
bezeugt die Existenz von Gräbern an den Seiten der vorgesehenen Fläche für
die Gründung eines Gesundheitszentrums. Was ist dann unsere Verpflichtung?
A: Sofern es nicht feststeht, dass das Grundstück eine
Stiftung für das Bestatten verstorbener Muslime ist, und sofern es nicht zu den
öffentlichen Einrichtungen gehört, damit die Einwohner bei Anlässen daraus
Nutzen ziehen können, und so lange die Gründung des Gesundheitszentrums darauf
nicht das Ausgraben eines Grabes oder die Entwürdigung der Gräber der
Gläubigen bewirkt, besteht kein Hindernis dazu. Ansonsten ist es nicht erlaubt.
F. 1042: Ist es erlaubt, einen Teil des Friedhofs,
worin kein Verstorbener bestattet wurde, zu vermieten, wobei der Friedhof groß
ist und die Form seiner Stiftung nicht definitiv bekannt ist. Und diese
(Vermietung) erfolgt, um daraus zum öffentlichen Vorteil Nutzen zu ziehen, wie
mit der Gründung einer Moschee oder eines Gesundheitszentrums für die
Einwohner des Ortes, wobei (auch) von den Beträgen der Miete Nutzen zum Vorteil
desselben Friedhofs gezogen wird? Zu erwähnen ist, dass dieses Gebiet arm an
derartigen Diensten ist aufgrund des Fehlens von freiem Land, damit darauf
Dienstleistungszentren gebaut werden können.
A: Falls das Grundstück eine Stiftung als operative Stiftung
ist, die zum Bestatten der Verstorbenen darin bestimmt ist, dann ist es nicht
erlaubt, dieses (Grundstück) zu vermieten oder daraus Nutzen zu ziehen zum Bau
einer Moschee oder eines Gesundheitszentrums oder Anderem darauf. Aber falls
nicht bekannt ist, auch (nicht) durch Indizien, dass es zum Bestatten der
Verstorbenen gestiftet wurde, und falls es nicht zu öffentlichen Einrichtungen
des Ortes zur Nutzung für das Bestatten der Verstorbenen gehört und (für)
andere (Zwecke), und falls es keine Gräber darin beinhaltet und kein
Privateigentümer dafür bekannt ist, dann gibt es kein Hindernis dazu, dieses
zum öffentlichen Vorteile der Einwohner des Gebietes zu nutzen.
F. 1043: Die Gesellschaft für Wasser und
Elektrizität beabsichtigt, einige Wasserstaudämme und
Elektrizitätsgeneratoren zu bauen und in diesen (Plänen) ist die Ausrichtung
des Staudammes auf dem Flussbett des Flusses "Al-Karun" enthalten, um
einen Elektrizitätsgenerator zu gründen, und die Grundgerüste des Vorhabens
wurden (bereits) gegründet, und die Kanäle werden noch ausgegraben. Aber im
Zentrum des Gebietes des Vorhabens gibt es einen alten Friedhof, in dem es
ziemlich alte Gräber und auch neue Gräber gibt. Und die Gründung des
Vorhabens bedarf des Abrisses (bzw. Einebnung) dieser Gräber. Wie ist dann das
Urteil?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, die veralteten Gräber, in
dem sich die Leichen (bereits) zu Erde gewandelt haben, abzureißen. Aber es ist
nicht erlaubt, die Gräber, die (noch) nicht veraltet sind, abzureißen (bzw.
einzuebnen) und auszugraben oder die Leichen, die noch nicht zu Erde umgewandelt
sind, zu enthüllen. Aber falls es für die Gründung des Energievorhabens an
diesem Ort eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Notwendigkeit gibt, auf
die nicht verzichtet werden kann und die Verlagerung dieses Ortes zu einem
anderen Ort oder das Umgehen des Friedhofs eine schwierige und mühsame
Angelegenheit ist oder darin Bedrängnis besteht, dann besteht kein Hindernis
dazu, einen Staudamm am selben Ort zu gründen, aber dann ist man verpflichtet,
die Gräber, die sich noch nicht zu Erde gewandelt haben, an einen anderen Ort
zu transportieren mit Beachtung, dass ein Ausgraben (aus der die Leiche
umgebenden Erde) nicht erfolgt, auch wenn (dafür) die Erde, die an den Seiten
des Grabes ist, beseitigt wird und dann das Grab (mit umgebender Erde) an einen
anderen Ort transportiert wird, ohne dass das Ausgraben (aus der Erde) erfolgt.
Und wenn eine Leiche während der Arbeit (dennoch) sichtbar wird, ist man (auch)
verpflichtet, diese an einen anderen Ort zu transportieren und (dort) zu
bestatten.
F. 1044: Es gibt ein Grundstück in der Nähe eines
Friedhofs, und es gibt keine Spur eines Grabes darin. Und es ist möglich, dass
dieses (Grundstück) früher ein Friedhof war. Ist es dann erlaubt, über dieses
Grundstück zu verfügen und darauf (etwas) für gesellschaftliche
Angelegenheiten zu bauen?
A: Falls das Grundstück ein Teil des gestifteten
öffentlichen Friedhofs zum Bestatten der Verstorbenen darin ist, oder falls
dieses gemäß dem Brauch dessen unantastbare Zone ist, dann ist das Urteil
dazu, wie das Urteil zum Friedhof (selbst), und es ist nicht erlaubt, darüber
zu verfügen.
F. 1045: Ist es für den Menschen erlaubt, zu seinen
Lebzeiten ein Grab (für sich) zu kaufen mit der Absicht der Aneignung?
A: Falls die Grabstelle ein religionsrechtliches Eigentum
Anderer ist, dann ist es zulässig, diese (Grabstelle von den Besitzern) zu
kaufen. Aber falls es Teil eines Grundstücks ist, das eine Stiftung zum
Bestatten der verstorbenen Gläubigen ist, dann ist dessen Kauf und dessen
Reservierung für sich ungültig, zumal dieses zwangsläufig mit der Hinderung
Anderer an der Verfügung darüber für die Bestattung der (eigenen)
Verstorbenen verbunden ist.
F. 1046: Falls die Errichtung einer Fußgängerzone in
einer Straße abhängig ist von der Umwandlung einiger Gräber der Gläubigen,
die vor 20 Jahren in einem Friedhof an der Seite der öffentlichen Straße in
einem Durchgangsweg (bestattet wurden), ist dann solch eine Handlung erlaubt?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, die Gräber zu einem
Fußgängerweg zu gestalten, sofern es nicht mit der Ausgrabung der Gräber der
Muslime oder deren Entwürdigung verbunden ist.
F. 1047: Es gibt einen verlassenen Friedhof in der
Mitte der Stadt, und dessen Stiftung ist nicht bekannt. Ist es dann erlaubt,
darauf eine Moschee zu bauen?
A: Es ist religionsrechtlich ungültig, den Friedhof der
Muslime in eine Moschee umzuwandeln, außer falls dessen Grundstück keine
Stiftung, kein Privateigentum von jemandem oder eine öffentliche (bzw.
gemeinnützige) Einrichtung ist, woraus die Einwohner bei Anlässen Nutzen
ziehen, und (außerdem) falls die Gründung der Moschee darauf nicht mit der
Entwürdigung und Ausgrabung der Gräber der Muslime verbunden ist.
F. 1048: Es gibt ein Grundstück, das vor ca. 100
Jahren ein öffentlicher Friedhof war, und vor einigen Jahren wurde dort
ausgegraben und einige Gräber darin entdeckt. Und nach der Durchführung der
Ausgrabung und Beseitigung der Erde wurden einige Gräber geöffnet und die
Kochen darin gesehen. Ist es dann für die Kommune erlaubt, diese (Stück) Land
zu verkaufen?
A: Falls der erwähnte Friedhof eine Stiftung ist oder zu den
öffentlichen Einrichtungen des Ortes gehört, dann ist es nicht erlaubt, diesen
(Friedhof) zu verkaufen oder zu kaufen, und in jedem Fall, wenn die
Durchführung der Ausgrabung zum Ausgraben der Gräber führt, ist dann dies
ebenfalls verboten.
F. 1049: Seitens des Ministeriums für Kultur und
Erziehung wurde ein Teil eines alten Friedhofs abgetrennt, um darauf eine Schule
zu bauen, ohne die Bewilligung der Einwohner zu erhalten, und die Schule wurde
(bereits) gegründet und die Schüler verrichten das Gebet darin. Wie ist dann
das Urteil?
A: Sofern kein relevantes Argument dafür besteht, dass das
Grundstück der Schule eine Stiftung zum Bestatten der Verstorbenen darin ist,
und sofern es nicht zu den öffentlichen Einrichtungen des Ortes zum Bestatten
der Verstorbenen gehört und (für) andere (Zwecke) ist und kein Privateigentum
von jemandem ist, dann ist es zulässig, von der Schule Nutzen zu ziehen und das
Gebet darin zu verrichten.