Spekulation
F. 825: Ist Spekulation [mu d.~
rabah] mit dem, was nicht Geld ist, erlaubt?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, mit Papiergeld, das
heutzutage verbreitet ist, zu spekulieren, aber mit den Dingen und Waren ist das
ungültig.
F. 826: Ist die Nutzung eines Spekulationsvertrags
bezüglich Produktion, Dienstleistungen, Verteilung und Handel gültig? Und sind
die heutzutage im Nichthandelsbereich gebräuchlichen Verträge und die als
Spekulation angebotenen (Verträge) religionsrechtlich gültig?
A: Der Spekulationsvertrag ist nur für das Investieren von
Grundkapital für den Handel damit durch Verkauf und Kauf bestimmt, aber dieses
als Spekulation im Bereich der Produktion, Verteilung, Dienstleistung und für
Ähnliches zu investieren, ist ungültig. Aber es gibt kein Hindernis dazu,
dieses durch einen der anderen religionsrechtlichen Verträge zu erreichen, wie
Belohnung und Entlohnung von Arbeitern und Abkommen und Anderes als dies.
F. 827: Ich habe von einem meiner Freunde einen
Geldbetrag für Spekulation angenommen, so dass ich an ihn den Betrag
zurückzahle mit einem Aufpreis nach einer Weile, und ich habe einen Teil von
diesem Betrag an einen Freund von mir gegeben, der dieses benötigt hat. Und es
wurde entschieden, dass er das Drittel des Profits des Geldes zahlt, ist dann
diese Handlung gültig?
A: Geld von jemanden zu nehmen, so dass man den Betrag mit
einem Aufpreis nach einer Weile zurückzahlt, gilt nicht als
Spekulationsvertrag, sondern dieses ist ein verbotener Zinskredit. Aber das, was
er für eine Spekulation genommen hat, ist kein Ausleihen von ihm, und das Geld
wird nicht Eigentum des (mit dem Geld) Arbeitenden, sondern es bleibt Eigentum
seines Besitzers, und der (mit dem Geld) Arbeitende hat lediglich damit zu
handeln mit Beteiligung am Gewinn gemäß dem, was sie vereinbart haben. Und er
darf nichts von dem Geld an Andere ausleihen oder diese an Andere zahlen für
eine Spekulation, außer mit Erlaubnis des Besitzers des Geldes.
F. 828: Wie ist das Urteil zum Ausleihen von Geldern
für Spekulation von Personen, die diese als Spekulation zahlen, so dass sie
für jede 100.000 gemäß den Bedingungen einen monatlichen Gewinn in Höhe von
4000 oder 5000 nehmen?
A: Ausleihen auf die erwähnte Weise hat mit Spekulation
nichts zu tun, sondern dies ist ein religionsrechtlich verbotener Zinskredit,
und es wird nicht durch Änderung der formellen Bezeichnung zu Erlaubtem, selbst
wenn die Ausleihe ursprünglich gültig war, und der Ausleihende wird zum
Eigentümer des Geldes.
F. 829: Jemand hat einer anderen Person einen
Geldbetrag gegeben, um damit zu handeln, so dass sie an ihn einen monatlichen
Betrag als Gewinn zahlt und dass er die Verluste auf sich nimmt. Ist dann dieser
Handel gültig?
A: Falls sie die Spekulation mit seinem Geld auf die
religionsrechtlich gültige Weise vereinbart und gegenüber dem (mit dem Geld)
Arbeitenden als eine Bedingung gestellt haben, dass er an ihn monatlich einen
Teil von seinem Anteil am Gewinn im voraus zahlt, und dass er (aber) die
Verluste auf sich nimmt, falls diese eintreten, dann ist dieser Handel
zulässig. Ansonsten hat es keine religionsrechtliche Basis.
F. 830: Ich habe an jemanden einen Geldbetrag bezahlt,
um einige Transportmittel zu kaufen, zu importieren und zu verkaufen, so dass
die erzielten Gewinne aus dem Verkauf zwischen uns gleichermaßen aufgeteilt
werden. Und nach einigen Tagen hat er an mich einen Betrag gegeben und gesagt,
dies ist dein Anteil an den Gewinnen. Ist es mir dann erlaubt, diesen Betrag
anzunehmen?
A: Falls Sie an ihn das Kapital für Spekulation (bei einer
Investition) gezahlt haben und er damit Transportmittel gekauft und verkauft,
und er an Sie Ihren Anteil am Gewinn bezahlt hat, dann ist das für Sie erlaubt.
F. 831: Jemand hat einen Geldbetrag bei einer anderen
Person zum Handeln hinterlegt, und monatlich nimmt er davon einen Betrag als
Vorabzahlung, und im Jahresabschluss berechnen sie die Gewinne und Verluste.
Falls der Eigentümer des Geldes und diese Person sich gegenseitig ihren Gewinn
und Verlust mit Einverständnis schenken, ist dann diese Handlung ihrerseits
gültig?
A: Falls die Zahlung des Geldes an ihn für Spekulation auf
die gültige Weise erfolgte, dann ist es zulässig, dass der Geldeigentümer von
dem (mit dem Geld) Arbeitenden etwas vom Gewinn monatlich als Vorschuss nimmt
und dass sie zum Jahresabschluss eine Übereinkunft über das treffen, was jeder
von ihnen bei dem andern religionsrechtlich gut hat. Aber falls es als Kredit
erfolgte, so dass der Ausleihende an den Verleihenden monatlich etwas vom Gewinn
zahlt und sie dann am Jahresabschluss eine Übereinkunft über das treffen, was
jeder von ihnen bei dem Anderen guthat, dann ist dieses der verpflichtend
verbotene Zinskredit, und die Bedingung darin ist ebenfalls ungültig, obwohl
falls der Kredit (ohne Zins) selber gültig ist, und dieser (zinsbehaftete
Kredit) wird für sie nicht allein dadurch zu (etwas) Erlaubtem, weil sie
einverstanden waren, sich anschließend gegenseitig zu schenken, so dass der
Verleihende keinen Anteil am Gewinn hat und ihm nichts am Verlust obliegt.
F. 832: Jemand hat Geld von Anderen genommen, um damit
zu spekulieren, so dass zwei Drittel des Gewinns für ihn und ein Drittel für
das Geldeigentum ist und hat damit Ware gekauft und an seine Stadt geschickt.
Und unterwegs wurde die Ware gestohlen. Wer trägt dann den Schaden?
A: Die Vernichtung des Kapitals oder dem Geld des Handels im
ganzen oder teilweise obliegt dem Geldeigentümer, sofern es nicht wegen
Überschreitung oder Fahrlässigkeit von dem (mit dem Geld) Arbeitenden oder
Anderen (verschuldet) ist, und es wird mit dem Gewinn (aus anderen Geschäften)
verrechnet, außer mit der Bedingung, dass der (mit dem Geld) Arbeitende die
Verluste trägt, die auf dem Geldeigentümer zukommen.
F. 833: Ist es erlaubt, Geld von jemandem zu nehmen
oder an jemanden zu geben mit der Absicht des Handelns damit und (zur Zahlung
von) Unterhalt, so dass sie den Gewinn danach untereinander aufteilen mit ihrem
Einverständnis, ohne dass dieser als Zins zu bezeichnen ist?
A: Falls das Nehmen oder Geben des Geldes zum Handeln damit
als Kredit dient, dann gehört der ganze Gewinn dem Ausleihenden, und der
Schaden und die Verluste obliegen (auch) ihm, und der Geldeigentümer hat
lediglich das Gleichwertige beim Ausleihenden gut, und es ist ihm nicht erlaubt,
etwas von ihm vom Gewinn zu fordern. Und falls es für Spekulation ist, dann ist
es für das Eintreten ihrer Wirkung notwendig, dass ein Spekulationsvertrag
zwischen ihnen auf die gültige Weise durchgeführt wird mit Berücksichtigung
seiner religionsrechtlichen Gültigkeitsbedingungen. Und dazu zählen die
Bestimmung, was jedem von ihnen am Gewinn durch die verbreitete
Aufteilungsmöglichkeit obliegt. Ansonsten gehören das Geld und die Gewinne des
Handels damit als Ganzes dessen Eigentümer, und dem (mit dem Geld) Arbeitenden
steht außer der Entlohnung für den Gegenwert seiner Tätigkeit nichts zu.
F. 834: Da der Handel der Banken nicht als wahre
Spekulation gewertet wird, da die Bank dabei keine Verluste mitträgt, ist dann
der Betrag, den die Eigentümer der Guthaben bei Banken als Gewinn für ihr Geld
erhalten, als erlaubt zu betrachten?
A: Dass die Bank keine Verluste mitträgt, bewirkt nicht die
Ungültigkeit der Spekulation für das, was sie an den Händler als Geld für
Spekulation zahlt. Und dieses ist kein Hinweis dazu, dass dieses scheinbar und
formell ein Spekulationsvertrag ist, da es kein religionsrechtliches Hindernis
gibt, dass der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter im Spekulationsvertrag
gegenüber dem (mit dem Geld) Arbeitenden zur Bedingung stellt, dass er den
Schaden und die Verluste für den Geldeigentümer trägt, so dass die
Spekulation, welche die Bank behauptet, die der Bevollmächtigte für den
Einlageeigentümer ist, als gültig zu beurteilen ist, sofern nicht festgestellt
wird, dass diese nicht formell ist und aus irgendeinem (anderen) Grund ungültig
ist. Und die Gewinne, die daraus erhalten werden und die diese (Bank) an den
Geldeigentümer bezahlt, ist für sie erlaubt.
F. 835: Ich habe ein bestimmten Betrag an den
Goldschmied gegeben, damit dieser in Verkauf und Kauf eingesetzt wird. Und da
der Schmied den Gewinn immer ohne Verlust darin erhält, ist es mir dann
erlaubt, von ihm einen besonderen monatlichen Betrag vom Gewinn einzufordern?
Und falls dabei Bedenken bestehen, ist es mir dann erlaubt, stattdessen einige
Schmuckstücke von ihm zu nehmen? Und werden die Bedenken aufgehoben, falls er
den Betrag durch eine andere Person an mich zahlt, die als Vermittler zwischen
uns ist? Und bleiben diese Bedenken bestehen, wenn er an mich einen Betrag als
Geschenk für diesen Betrag bezahlt?
A: Die Bestimmung des Anteils der Spekulation für jeden der
Geldeigentümer und des (mit dem Geld) Arbeitenden durch einen Bruchteil wie z.
B. ein Drittel, ein Viertel, ein Halb und andere (Bruchteile) ist eine Bedingung
für die Spekulation, so dass die Spekulation ungültig ist mit der Bestimmung
eines bestimmten monatlichen Betrages für den Geldeigentümer als Gewinn für
das Grundkapital, so dass hierbei kein Unterschied zwischen der Bestimmung des
bestimmten monatlichen Gewinns an Geld oder an Waren und Schmuckstücken
besteht, oder dass der Geldeigentümer dieses direkt oder durch eine andere
Person erhält, oder dass er dieses als seinen Anteil am Gewinn oder als
Geschenk an ihn von dem (mit dem Geld) Arbeitenden dafür erhält, dass er mit
seinem Geld handelt. Allerdings gibt es kein Hindernis dazu, die Bedingung zu
stellen, dass der Geldeigentümer monatlich als Vorschuss einen Teil des Gewinns
erhält, nachdem dieser eingetreten ist, bis sie die Rechnung nach der
Auflösung erstellen, wenn die Frist der Spekulation abläuft.
F. 836: Ein Mann hat Beträge von mehren Personen
erhalten, um damit zu Spekulationshandel zu betreiben, so dass er die erzielten
Gewinnen zwischen ihm und den Eigentümern des Geldes gemäß dem Anteil ihrer
Gelder verteilt. Wie ist dann das Urteil dazu?
A: Dieses ist zulässig, solange die Vermischung der Gelder
miteinander, um mit dem Ganzen zu handeln, mit Erlaubnis ihrer Eigentümer
erfolgt.
F. 837: Ist die Bedingung innerhalb eines wirksamen
Vertrags gültig, dass der (mit dem Geld) Arbeitende an den Eigentümer jeden
Monat einen bestimmten Geldbetrag für seinen Anteil am Gewinn zahlt, und sie
verzeihen sich gegenseitig den Betrag des Unterschiedes, ob Zusatz oder Verlust,
zusätzlich zu dem bestimmten Betrag im Spekulationsvertrag? Oder anders
ausgedrückt, ist es gültig eine Bedingung innerhalb eines wirksamen Vertrages
zu stellen, der dem Urteil der Spekulation widerspricht?
A: Falls die Bedingung ein Abkommen über den Anteil des
Geldeigentümers ist, der durch übliche Anteile am Gewinn bestimmt wird,
nachdem dieser erzielt und monatlich an ihn ausbezahlt wird, dann ist es
zulässig. Aber falls die Bedingung die Bestimmung des Anteils des Eigentümers
am Gewinn in dem Betrag ist, den er an ihn monatlich bezahlt haben will, dann
ist das im Gegensatz zur Voraussetzungen der Spekulation, und dieses ist dann
ungültig.
F. 838: Ein Händler hat von einer Person einen
Geldbetrag als Kapital für eine Spekulation erhalten, so dass er damit an ihn
einen bestimmten Anteil der Handelsgewinne zahlt, und er hat diese mit seinem
Geld gemischt, um mit dem Ganzen zu handeln. Und sie wussten von vornherein
über die Schwierigkeit der Charakterisierung des Betrages des Gewinnes, der
speziell mit diesem Betrag monatlich erzielt wird. Und deshalb haben sie eine
Übereinkunft getroffen. Ist dann der Abschluss einer Spekulation in diesem
Zustand religionsrechtlich gültig?
A: Die Möglichkeit zur Nichtcharakterisierung des Betrags
des monatlichen Gewinns speziell für das Kapital eines Eigentümers
beeinträchtigt die Gültigkeit des Vertrages der Spekulation nicht, sofern
dieser die Voraussetzungen der Gültigkeit der anderen Aspekte vereinbart, so
dass, falls Sie eine Spekulation mit dem Geld mit den religionsrechtlichen
Voraussetzungen vereinbart haben und Sie danach als Mittel für die Teilung der
daraus erzielten Gewinne eine Übereinkunft über den Anteil des Geldbesitzers
am Gewinn schließen, nachdem dieser eingetreten ist mit einem bestimmten
Geldbetrag, dann das zulässig ist.
F. 839: Jemand hat einen Geldbetrag für Spekulation
an jemanden gegeben, so dass dieses Geld von einer dritten Person garantiert
wird. Wenn dann der mit dem Geld Arbeitende flieht, hat dann der Zahlende das
Recht, das Geld der Spekulation vom Garantierenden entschädigen zu lassen?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, das Geld der Spekulation auf
die erwähnte Weise als Bedingung zu garantieren, so dass, falls der (mit dem
Geld) Arbeitende mit dem eingenommenen Geld als Kapital der Spekulation flieht
oder dieses durch Überschreitung und Fahrlässigkeit seinerseits vernichtet,
dann der Geldbesitzer sich an den Garantierenden zu wenden hat, um Ersatz von
ihm zu nehmen.
F. 840: Wenn der (mit dem Geld) Arbeitende für eine
Spekulation von den Geldern der Spekulation, die er von mehreren Personen
genommen hat, um damit zu handeln, einen Betrag vom Ganzen oder speziell das
Geld von einem unter ihnen an jemanden als Kredit gibt ohne Erlaubnis seines
Eigentümers, wird dann damit seine Verfügung darüber eine feindselige
Verfügung im Hinblick auf die Gelder der Anderen, die unter seiner Verfügung
für die Spekulation gestellt sind?
A: Seine Vertrauensverfügung ändert sich in eine feindselige
Verfügung für das, was er ohne die Erlaubnis seines Eigentümers als Kredit an
eine Person gegeben hat, so dass er dafür zu bürgen hat, und diese (Verfügung)
bleibt im Hinblick auf die übrigen Gelder bei der (Einstufung der)
Vertrauenswürdigkeit, solange er dabei nicht überschreitet und nicht fahrlässig
wird.