Schuldschein
F. 748: Jemand hat ein (Stück) Land zu einem
bestimmten Betrag gekauft, und ein Dritter schuldete ihm (so viel), wie den
Betrag des Kaufpreises. Dann hat er den Verkäufer an den Verschuldeten
verwiesen zum Erhalt des Preises von ihm, aber diese dritte verschuldete Person,
an die verwiesen wurde, hat durch das Zahlen des Preises an den Verkäufer das
(Stück) Land von ihm für sich selbst gekauft, von dem, was er ihm an Betrag
des Schuldscheins bezahlt hat, ohne die Kenntnis des Käufers. Ist dann der
erste Verkauf, bei dem der Verkäufer mit Übertragung des Preises an den
Dritten einverstanden war, gültig, oder der zweite Verkauf?
A: Der zweite Verkauf ist unrechtmäßig und von der
Erlaubnis des ersten Verkäufers abhängig, außer er findet (erst) nach der
rechtmäßigen Kündigung des ersten Verkaufs statt.