Schuldschein  
     
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Schuldschein

F. 748: Jemand hat ein (Stück) Land zu einem bestimmten Betrag gekauft, und ein Dritter schuldete ihm (so viel), wie den Betrag des Kaufpreises. Dann hat er den Verkäufer an den Verschuldeten verwiesen zum Erhalt des Preises von ihm, aber diese dritte verschuldete Person, an die verwiesen wurde, hat durch das Zahlen des Preises an den Verkäufer das (Stück) Land von ihm für sich selbst gekauft, von dem, was er ihm an Betrag des Schuldscheins bezahlt hat, ohne die Kenntnis des Käufers. Ist dann der erste Verkauf, bei dem der Verkäufer mit Übertragung des Preises an den Dritten einverstanden war, gültig, oder der zweite Verkauf?

A: Der zweite Verkauf ist unrechtmäßig und von der Erlaubnis des ersten Verkäufers abhängig, außer er findet (erst) nach der rechtmäßigen Kündigung des ersten Verkaufs statt.

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