Partnerschaft (bei einer Gesellschaft)
F. 621: Ich habe (zusammen) mit dem Besitzer einer
Gesellschaft Teilhabe an deren Kapital, so dass er mein Vertreter bei
Investitionen wird und an mich 5000 Tuman monatlich aus den Gewinnen der Anteile
zahlt. Und nach einem Jahr habe ich von ihm ein Stück Land als Ersatz für
diese Güter und deren Gewinne erhalten. Wie ist das Urteil zu diesen Gütern?
A: Falls die Zahlung der Güter an ihn als Kredit war, selbst
wenn dann der Kredit prinzipiell gültig ist, ist die (erwähnte) Bedingung des
Gewinns zusätzlich zu dessen Verbot (auch) religionsrechtlich ungültig, so
dass Sie nichts bei ihm haben außer dem Betrag, den Sie an ihn als Kredit
bezahlt haben, aber falls die Zahlung der Güter an ihn für den Kauf der
Anteile von ihm war als Teilhabe mit ihm am Kapital und die Gewinne der
investierten Güter auf die religionsrechtlich erlaubte Weise erzielt wurden,
dann ist es zulässig.
F. 622: Mehrere Personen haben am Kauf eines
Gegenstandes teilgenommen, wobei sie diesen untereinander verlosen, so dass
derjenige, dessen Namen das Los trägt, dessen Eigentümer wird. Wie ist das
Urteil dazu?
A: Falls mit dessen Verlosung das Verschenken der Anteile an
den gemeinsamen Gütern beabsichtigt ist mit anschließendem Einverständnis, an
denjenigen (zu verschenken), dessen Namen auf den (gezogenen) Losen erscheinen,
dann ist es zulässig, aber falls beabsichtigt ist, dass die gemeinsamen Güter
demjenigen zustehen, den das Los trifft in der selben (Weise), (ohne
Schenkungsabsicht der Anderen), dann ist das religionsrechtlich ungültig.
F. 623: Zwei Männer haben ein Stück Wirtschaftsland
gekauft, und sie waren 20 Jahre lang Partner bei dessen Bewirtschaftung. Und
jetzt hat einer von ihnen seinen Anteil an einen Anderen verkauft, hat er dann
das Recht dazu, oder ist das Recht des Kaufes des Anteils nur seinem Partner
vorbehalten? Und wenn er sich weigert, sein (Stück) Land an seinen Partner zu
verkaufen, kann dieser dann diesem (Verkauf) widersprechen?
A: Ein Partner hat nicht seinen Partner zu zwingen, seinen
Anteil an ihn zu verkaufen oder diesem (Verkauf) zu widersprechen, wenn er es an
Andere verkaufen will. Aber er hat gemäß dem Vorkaufsrecht nach Erledigung des
Verkaufshandels zu handeln, falls in diesem Fall alle Voraussetzungen des
Vorkaufsrecht vorliegen.
F. 624: Wie ist das Urteil zum Kauf und Verkauf von
Aktien, die von den Industrie- und Handelsunternehmen oder einigen Banken zum
Verkauf angeboten werden, so dass die Person eine Aktie davon kauft und dann
darauf der Verkauf und Handel an der Börse ausgeübt wird, so dass deren Wert
höher oder geringer als der Kaufpreis wird, mit der Kenntnis, dass die Aktien
selbst verkauft werden jedoch nicht das Kapital. Und wie ist das Urteil, falls
dieses Unternehmen Zinsaktivitäten hat oder Zweifel darüber bestehen?
A: Falls der Finanzwert der Aktie eines Betriebes,
Produktionsstätte, Unternehmens oder Bank dem entspricht, was relevant für
diese (Aktie) als solches von demjenigen gegeben wird, von dem so etwas gültig
ist, dann besteht kein Hindernis dazu, diese zu verkaufen und zu kaufen. Und
falls diese (Aktie selbst) dem Wert eines Betriebes, Unternehmens,
Produktionsstätte oder Bank entspricht oder dessen Kapital (entspricht), wobei
jede Aktie einen Anteil davon wiedergibt, dann gibt es auch kein Hindernis dazu,
die Aktien zu verkaufen und kaufen, zumal wenn man z.B. die Gesamtheit der
Aktien der Gesellschaft und andere (Informationen) wie diese kennt, was
unabdingbar zu wissen ist, um Täuschung gemäß dem Brauch zu überwinden, und
falls die Aktivitäten des Unternehmens, die Arbeit der Produktionsstätte, des
Betriebes oder der Bank religionsrechtlich erlaubt sind.
F. 625: Wir sind drei Personen, und wir waren Partner
in einer Hähnchenschlachterei mit einer Immobilie, die dazu gehört. Und
aufgrund von Disharmonie haben wir uns entschieden, die Partnerschaft
aufzulösen, so dass wir die Schlachterei und die Immobilie in eine Auktion
unter den Partnern gestellt haben, und einer der Partner hat die Auktion
gewonnen. Aber seit diesem Datum hat er an uns keinen Betrag an Gütern
ausbezahlt. Ist dann dieser Handel irrelevant?
A: Allein die Kenntnisnahme über die Auktion und das
Vorschlagen eines Mehrwerts seitens einer der Partner oder eines Anderen genügt
nicht für die Erfüllung des Verkaufs und die Übertragung des Eigentums. Und
solange der Verkauf des Anteils nicht auf die religionsrechtlich gültige Weise
erfüllt wurde, bleibt die Partnerschaft in ihrem (alten) Zustand bestehen. Aber
mit Erfüllung des Verkaufs auf die gültige Weise bewirkt dann eine Verspätung
des Käufers bei der Zahlung des Preises nicht die Ungültigkeit des Verkaufs.
F. 626: Nachdem wir eine Gesellschaft gegründet und
diese offiziell registriert haben, habe ich mit Einverständnis der übrigen
Partner auf meinen Anteil verzichtet und habe diesen (Anteil) an eine andere
Person verkauft. Und diese (andere Person) hat den Preis an mich übergeben in
Form von fünf Schecks. Aber sie waren ohne Deckung. Danach habe ich mich an den
Käufer diesbezüglich gewandt. Dann hat er die Schecks von mir genommen und hat
meinen (ehemaligen) Anteil der Gesellschaft an mich zurückgegeben. Aber dieser
(Anteil) ist offiziell auf seinen Namen registriert verblieben. Danach habe ich
festgestellt, dass er diesen Anteil (zusätzlich) an eine andere Person verkauft
hat. Ist dann sein Verkauf gültig, oder habe ich das Recht, diesen Anteil
einzufordern?
A: Wenn der Käufer, der Sie von dem Verkauf befreit hat,
nachdem er die Schecks zurückgenommen hat, die Anteile (bereits) vor der
Befreiung an eine andere Person verkauft hat, dann ist dieser (weitere) Verkauf
als gültig zu beurteilen. Und er hat (dann) nach der Befreiung vom ersten
Verkauf den Wert des Verkauften zum Preis am Befreiungstag an Sie
zurückzugeben. Und wenn dieser (Verkauf erst) nach der Befreiung erfolgte, dann
ist sein Verkauf unrechtmäßig hängt von ihrer Erlaubnis ab.
F. 627: Zwei Brüder haben ein Haus von ihrem Vater
geerbt, und einer von ihnen wollte die Partnerschaft durch Aufteilung oder
Verkauf auflösen, aber der Andere hat alle Mittel und Methoden dazu abgelehnt,
so dass er nicht einverstanden war, weder mit der Aufteilung noch mit dem
Verkauf seines Anteils an seinen Bruder oder dem Kauf dessen Anteils von ihm.
Und deshalb hat der erste die Angelegenheit vor Gericht gebracht, und dieses
(Gericht) hat diese (Angelegenheit) zur Prüfung an Gerichtsexperten für das
Haus weitergeleitet. Und dieser (Gerichtsexperte) hat verkündet, dass dieses
(Haus) nicht aufteilbar sei, und dass die Auflösung der Partnerschaft entweder
durch den Verkauf der Anteile einer der beiden an den Anderen oder durch Verkauf
des Hauses an einen Dritten und die Übergabe von dessen Preis an die Partner
erfolgt. Und das Gericht hat seine Meinung unterstützt, so dass das Haus
öffentlich zur Auktion gestellt und verkauft wurde. Und der Preis wurde an
diese (Partner) übergeben. Ist dann dieser Verkauf rechtskräftig, und ist es
für jeden von ihnen erlaubt, seinen Anteil am Preis zu nehmen?
A: Dieses ist unbedenklich.
F. 628: Einer der Gesellschafter (einer Gesellschaft)
hat eine Immobilie von den Geldern der Güter einer Gesellschaft gekauft, aber
er hat diese (Immobilie) unter dem Namen seiner Frau registriert. Erfolgt dann
dieser Kauf für den Gesellschafter und somit das Gekaufte für alle, und ist
seine Frau religionsrechtlich verpflichtet, das erwähnte Eigentum unter dem
Namen der Gesellschafter zu registrieren, selbst wenn der Ehemann es ihr nicht
erlaubt?
A: Falls der Ehemann die Immobilie für sich oder für seine
Frau mit dem gesamten Preis als Schulden gekauft hat und er dann dessen Preis
vom Eigentum der Gesellschaft bezahlt hat, dann ist die Immobilie sein Eigentum
und das seiner Frau, und er hat Schulden gegenüber den übrigen Gesellschafter
allein für den Betrag ihrer Güter. Aber falls er es von den
Gesellschaftsgütern als solches gekauft hat, dann ist der Handel im Hinblick
auf die Anteile der (übrigen) Gesellschafter unrechtmäßig und hängt von
deren Erlaubnis ab.
F. 629: Ist der externe Umgang oder die
Handelsverfügung für einige Erben oder ihre Bevollmächtigten mit dem
gemeinsamen Eigentum ohne Einverständnis der übrigen Erben erlaubt?
A: Der externe Umgang mit dem gemeinsamen Eigentum ist für
keinen der Partner erlaubt, außer mit Erlaubnis und Einverständnis der
übrigen Partner, und genauso ist die Handelsverfügung damit von einem von
ihnen ungültig, außer mit Erlaubnis und Bewilligung der übrigen Partner.
F. 630: Wenn einige Partner ein gemeinsames Eigentum
verkaufen oder eine andere Person dieses verkauft, wobei einige dieser (Partner)
es erlauben, ist dann dieser Verkauf gültig, und wird er rechtskräftig für
alle ohne ihr Einverständnis, oder ist dessen Rechtswirkung auf sie abhängig
von ihrem Einverständnis und der Billigung durch alle? Und falls das
Einverständnis aller eine Bedingung ist, gibt es dann Unterschiede, ob die
Partnerschaft beim Eigentum innerhalb eines Handelsunternehmens ist und ob sie
Partner innerhalb einer zivilrechtlichen Partnerschaft sind, so dass deren
Einverständnis (zwar) Bedingung bei der zweiten (genannten Partnerschaft) ist,
nicht aber bei der ersten?
A: Der Verkauf ist gültig und wird rechtskräftig allein
für die Anteile derjenigen, die verkauft haben oder derjenigen, die den Verkauf
erlaubt haben. Und der Anteil von jedem übrigen Partner bleibt abhängig von
seiner Erlaubnis ohne Unterschied dabei zwischen den Gründen zur Gründung der
Partnerschaft.
F. 631: Jemand hat von einer Bank einen Betrag auf
Basis der Teilhabe mit ihm am Bau eines Hauses erhalten, und nach dem Bau des
Hauses hat er dieses (Haus) vor Unfällen bei der (gleichen) Bank versichert.
Und jetzt stürzte eine der Ecken des Hauses aufgrund von Nässe durch Regen
oder Grundwasser ein. Und für dessen Reparatur ist die Ausgabe eines Betrages
an Gütern notwendig, aber die Bank hält sich nicht an ihre Verantwortung bei
dieser Angelegenheit, und das Versicherungsunternehmen wertet den Ersatz dieses
Verlustes als außerhalb des Vertragsrahmens (liegend). Wer ist dann der
Verantwortliche und der Ersetzende (bzw. Haftende) in diesem Fall?
A: Dem Versicherungsunternehmen obliegt kein Verlust, der
außerhalb der Vorschriften des Versicherungsvertrages liegt, und die Ausgaben
der Reparatur des Gebäudes und die Zahlung des Schadens, die nicht Anderen
obliegt, obliegt dem Besitzer des Hauses. Aber falls die Bank ein
zivilrechtlicher Partner am Gebäude ist, dann hat (auch) sie dafür ihrem
Anteil an diesem (Haus) entsprechend zu zahlen.
F. 632: Drei Personen haben als Partner
Handelsgeschäfte gekauft, um darin zu handeln. Aber einer der Partner hat sich
geweigert, einverstanden zu sein, (zusammen) mit den Anderen daraus Nutzen zu
ziehen und (weigert sich) selbst gegen die Vermietung oder den Verkauf dieser
Geschäfte an die beiden (Anderen). Und die Frage (dazu) ist:
- Ist es für einen der Partner erlaubt, seinen Anteil ohne Erlaubnis der
anderen beiden Partner zu verkaufen oder zu vermieten?
- Hat er das Recht, Geschäfte in diesen Geschäften zu betreiben ohne deren
Erlaubnis?
- Ist es für ihn erlaubt, eines der Geschäfte für sich zu nehmen und den
Anderen den Rest zu geben?
A: 1. Jedem der Partner ist der Verkauf seines freien
Anteils erlaubt, ohne von der Erlaubnis der Anderen abhängig zu sein.
- Es ist nicht erlaubt für einen der Partner, über die gemeinsamen Güter
ohne das Einverständnis der übrigen Partner zu verfügen.
- Keiner der Partner hat von sich aus und ohne das Einverständnis der
Anderen seinen Anteil von den gemeinsamen Gütern abzusondern.
F. 633: Einige Anwohner wollen eine Hussainiyyah auf
einem bewaldetem Stück Land errichten. Aber der andere Teil derjenige, die
einen Anteil am (Stück) Land haben, sind nicht damit einverstanden. Wie ist
dann das Urteil hinsichtlich Errichtung einer Hussainiyyah darauf? Und wie ist
das Urteil, falls es möglich ist, dass das (Stück) Land zu freien Ländereien
[anf~ l] oder zu den allgemeinen
Freizeitgebieten des Landes gehört?
A: Falls das (Stück) Land allgemeines Eigentum der Einwohner
ist, dann ist die Verfügung darüber von dem Einverständnis aller Partner
abhängig. Aber falls es zu den freien Ländereien [anf~
l] gehört, dann obliegt dessen Angelegenheit dem islamischen Staat, und es ist
nicht erlaubt, darüber ohne Erlaubnis des Staates zu verfügen. Und genauso,
falls es zu den allgemeinen Freizeitgebieten des Landes gehört, ist es dann
nicht erlaubt, dieses aus dem gegenwärtigen Zustand, durch Errichtung eines
Baus zu verändern, falls dieser (Bau) derart ist, das er die Nutzung der
Allgemeinheit daran verhindert.
F. 634: Falls einer der Erben bezüglich des Verkaufs
seines Anteils am gemeinsamen Garten unter ihnen nicht einverstanden ist, ist es
dann für die übrigen Erben oder für eine der Regierungsbehörden erlaubt, ihn
dazu zu zwingen?
A: Weder einige der Partner noch Andere haben einige unter
ihnen zu zwingen ihren Anteil zu verkaufen, falls eine Aufteilung und Zuordnung
möglich ist. Aber jeder der Partner hat bei dieser (Aufteilung) von den Anderen
die Zuordnung seines Anteils einzufordern, außer es gibt besondere gesetzliche
Vorschriften seitens der islamischen Regierung über die Teilung und Zuordnung
der bewaldeten Gärten, wobei man dann verpflichtet ist, diese Vorschriften zu
berücksichtigen. Aber wenn das gemeinsame Eigentum nicht zuzuordnen und
aufzuteilen ist, dann hat jeder der Partner sich an den Regierenden zu wenden,
um seinen Partner zum Verkauf seines Anteils oder zum Kauf des Anteils seines
Partners durch ihn zu zwingen.
F. 635: Es gibt vier Brüder, die zusammen von den
zwischen ihnen gemeinsamen Gütern leben, und nach einigen Jahren haben zwei von
ihnen geheiratet, und jeder von ihnen hat versprochen, einen der jüngeren
Brüder zu übernehmen und ihn auch zu verheiraten. Aber sie haben das, was sie
versprochen haben, nicht erfüllt, worauf die jüngeren Brüder gewünscht
haben, sich von ihnen zu trennen, und sie haben die Teilung ihrer gemeinsamen
Güter gefordert. Wie sind sie religionsrechtlich verpflichtet, diese
(gemeinsamen Güter) auf sie aufzuteilen?
A: Demjenigen von ihnen, der von den gemeinsamen Gütern für
sich ausgegeben hat, obliegt für die Anderen von ihnen, die nicht wie er
ausgegeben haben, das an ihrem Anteil zu ersetzen, was er für sich ausgeben
hat, so dass sie Ersatz von seinen Gütern selbst einzufordern haben. Und sie
teilen die verbliebenen gemeinsamen Güter zwischen sich gleichmäßig auf. Oder
sie zahlen zuerst von den gemeinsamen Gütern an jeden, der nicht von diesen
ausgegeben hat oder von diesen weniger genommen hat, als die Anderen genommen
haben, einen bestimmten Betrag, so dass sie (nach der Auszahlung) alle bei der
Entnahme daraus gleich waren, und dann wird das Verbliebene davon zwischen ihnen
gleichmäßig aufgeteilt.
F. 636: Das Teeunternehmen im Lande verpflichtet die
Teeverkäufer, an dem Unternehmen teilzuhaben. Ist es für dieses
(Teeunternehmen) erlaubt, die Verkäufer zur Teilhabe zu verpflichten? Und ist
diese Zwangspartnerschaft gültig?
A: Wenn das Teeunternehmen im Land beim Angebot der
Möglichkeiten an den Teeverkäufer und die Übergabe des Tees an diese für die
Verteilung und was diesem an Diensten ähnelt, die Beteiligung daran zur
Bedingung macht, und dass sie nur mit diesem Handel betreiben (der das
akzeptiert), dann gibt es kein Hindernis dazu, und diese Teilhabe ist zulässig.
F. 637: Ist es für die Direktoren oder die
Verantwortlichen eines Unternehmens erlaubt, die erzielten Gewinne daraus ohne
die Bewilligung der Aktieninhaber zum Guten auszugeben?
A: Die Angelegenheit des Anteils jedes Partners an den
erzielten Gewinnen aus den gemeinsamen Gütern und die Wahl der Ausgabe, die er
wünscht, ist ihm (selbst) überlassen, so dass, wenn die Anderen diese
(Anteile) nehmen und ohne Vollmacht oder Erlaubnis von ihnen ausgeben, sie es
dann zu ersetzen haben, selbst wenn sie es für gute Zwecke ausgeben haben.
F. 638: Drei Personen sind Partner an einem
Handelsgeschäft geworden mit einem Kapital an dem der erste Partner die Hälfte
und jeweils der zweite und dritte Partner ein Viertel daran bezahlt haben, wobei
der erzielte Gewinn zwischen ihnen (allerdings)gleichmäßig verteilt wird. Aber
der zweite und der dritte Partner arbeiten grundsätzlich im Geschäft, während
der erste Partner nur selten darin arbeitet. Ist dann diese Partnerschaft mit
der erwähnten Bedingung gültig?
A: Die Gleichheit bei dem, was jeder Partner zum Kapital
beigetragen hat, ist keine Bedingung im Partnerschaftsvertrag. Und es gibt kein
Hindernis zur Bedingung der gleichmäßigen Verteilung des Gewinns zwischen den
Partnern, trotz des Unterschiedes in dem Betrag, den jeder von Ihnen zum Kapital
beigetragen hat. Aber wegen der Arbeit im Geschäft steht jedem von Ihnen der
Lohn für eine vergleichbare Arbeit für das zu, was er gearbeitet hat, sofern
nichts über deren Angelegenheit im Partnerschaftsvertrag erwähnt wurde.
F. 639: Es gibt ein Unternehmen, das aus allgemeinen
und privaten Besitzverhältnissen besteht und dessen Angelegenheiten vom
Vertreter der Inhaber der Aktien verwaltet wird. Ist dann die Verwendung der
Verkehrsmittel, die diesem Unternehmen gehören, seitens der Direktoren und der
übrigen Arbeiter für ihre Privatzwecke auf die bekannte Weise erlaubt?
A: Die Verwendung von den Verkehrsmitteln und der übrigen
Güter, die dem Unternehmen gehören, für Fälle, die keine Beziehung zu den
Arbeiten des Unternehmens haben, ist abhängig von der Erlaubnis und Zustimmung
der Inhaber der Aktien oder ihrer Vertreter, die dazu berechtigt sind.
F. 640: Gemäß dem Gesetz und der Satzung eines
Unternehmens ist man verpflichtet, zur Lösung von Fällen der Uneinigkeit eine
Schlichtungskommission zusammenzurufen. Aber die erwähnte Kommission kann ihrer
Verantwortung nicht gerecht werden, solange die Mitglieder des Unternehmens sie
nicht zusammenrufen. Aber jetzt, mit dem Argument, dass 51% der Teilhaber und
Partner auf ihr Recht verzichtet haben, fordern sie, diese (Kommission) nicht
zusammenrufen. Sind dann diejenigen, die auf ihr Recht verzichtet haben,
verpflichtet, am Zusammenrufen dieses Komitees teilzunehmen, damit die Rechte
der Anderen, die nicht auf ihr Recht verzichtet haben, nicht verloren gehen?
A: Wenn die Mitglieder des Unternehmens gemäß dem Gesetz
und der internen Satzung des Unternehmens versprochen haben, eine
Schlichtungskommission in den Fällen zusammenzurufen, die dieses erforderlich
machen, dann sind sie verpflichtet, gemäß ihrem Versprechen zu handeln, und
der Verzicht einiger Mitglieder auf ihr Recht ist keine Rechtfertigung zur
Verweigerung der Erfüllung ihres Versprechens bezüglich der Angelegenheit der
Schlichtungskommission.
F. 641: Zwei Männer sind Handelspartner geworden mit
einem gemeinsam Kapital zwischen ihnen bei einem Geschäft, dessen
Abstandszahlung auch gemeinsam zwischen ihnen war. Und die Gewinne und die
Verluste wurden am Ende des Jahres bestimmt und zwischen ihnen verteilt. Und
letztens hat einer der Partner die tägliche Arbeit verlassen und hat sein
Kapital aus dem Handelsgeschäft genommen, während der andere (Partner) die
Durchführung des Handels fortgesetzt hat. Aber dieser (Partner mit
herausgenommenem Kapital) behauptet jetzt seine (bestehende) Partnerschaft am
Privathandel, die der erste (allein) für sich durchgeführt hat. Wie ist das
Urteil dazu?
A: Die Partnerschaft im Eigentum oder an der Abstandszahlung
des Handelsgeschäftes allein genügt nicht für die Partnerschaft am Handel und
dem erzielten Gewinn daraus, sondern der Maßstab dabei ist die Partnerschaft am
Kapital des Handels, so dass, falls die Fortsetzung des Handels im Geschäft
durch einen der Partner durchgeführt wird (auch) nach Aufteilung der Anteile an
jeden von ihnen aus dem gemeinsamen Kapital auf die gültige Weise und der
Rücknahme seines Kapitals, dann hat derjenige, der sein Kapital zurückgenommen
hat, kein Recht am Handel seines Gefährten. Doch wenn dieser (Handel) vor der
Aufteilung erfolgte, dann hat der Andere ein Recht am dem Handel des ersten
gemäß dem Anteil seiner Partnerschaft am Kapital.
F. 642: Bin ich verpflichtet, meine Schwester vom
Erhalt ihrer Güter abzuhalten und mich zu weigern, ihren Anteil am Unternehmen
aufzuteilen und an sie auszuzahlen, im Hinblick darauf, dass es möglich ist,
dass sie diese Güter in den Dienst der Verbreitung und der Vermittlung von
Gedanken stellt, die vom Islam und der rechten Rechtsschule abweichen?
A: Keiner der Partner hat einen von ihnen zu hindern, sich
vom Unternehmen zu trennen und ihn abzuhalten, seine Güter daran zu erhalten
mit dem Argument der Befürchtung der Verwendung seines Eigentums nach der
Entgegennahme auf dem Weg des Übels und des Ungehorsams (gegenüber Gott) und
für das, wozu es ihm nicht erlaubt ist, es auszugeben, sondern sie sind
verpflichtet, seine Forderung hierbei zu erfüllen, auch wenn es ihm verboten
ist, diese Güter für den Dienst der verbotenen Aktivitäten zur Verfügung zu
stellen. Und die Anderen sind auch verpflichtet, ihm das Schlechte zu verwehren,
falls er seine Güter für das ausgibt, wofür es ihm nicht erlaubt ist, es
auszugeben.
F. 643: Es gibt im Dorf ein Wasserbecken, dessen
Fläche zehn Hektar beträgt. Es war Eigentum der Väter und Großväter der
Bauern. Und in jedem Jahr wurde das Wasser im Winter darin gesammelt, damit es
für die Bewässerung der Landschaft und Gärten genutzt wird. Und jetzt hat der
Staat ein breite Straße in dessen Mitte verlegt, und es sind fünf Hektar davon
verblieben. Ist der Rest des Grundstücks des Beckens Eigentum der
Stadtverwaltung oder der Bauern?
A: Falls das Becken Eigentum der Väter und der Großväter
der Bauern ist und an sie durch Vererbung übertragen wurde, dann ist dessen
Rest ihr Eigentum, und die Stadtverwaltung hat kein Recht daran, außer der
Staat hat besondere Gesetze bezüglich dieser Angelegenheit.