Lotterie
F. 156: Wie ist das Urteil zum Verkauf und Kauf von
Lotterielosen, und wie ist das Urteil zum Gewinn, die der religiös Erwachsene
daraus erzielt?
A: Der Kauf und Verkauf von Lotterielosen ist ungültig, und
der Gewinner besitzt nicht den Gewinn, und ihm steht es nicht zu, diesen
anzunehmen.
F. 157: In einigen Fällen erhält ein Gläubiger
Lotterielose, ohne dass er dafür etwas an Gütern ausgibt, wie (beispielsweise)
wenn er diese (Lose) von der Straße erhält, jemand ihm diese kostenlos
ausgehändigt oder ein Wohnungsunternehmen diese zu ihm nach Hause geschickt
hat, wobei dieses ein Unternehmen ist, das versucht, mehr Mieter zu bekommen
durch die Verschickung der erwähnten Lose an die Personen. Ist die Annahme
dieses Papiers von einigen Unternehmen oder von Personen im Land des Unglaubens
oder sie beispielsweise von der Straße aufzuheben, erlaubt? Falls das vorher
erwähnte Wohnungsunternehmen (nur) eine einzige finanzielle Quelle hat und
dieses Güter sind, die es durch den Verkauf der Lotterielose erhält, wie ist
dann das Urteil? Und falls Zweifel bestehen über die finanziellen Quellen
dieses Unternehmens, ist dann die Entgegen dessen Gewinns erlaubt? Und mit
Annahme des Verbots, wie ist es möglich, das Eigentum zu reinigen, falls der
Gläubige den Gewinn (bereits) angenommen und ausgegeben hat, weil er gedacht
hat, dieses sei erlaubt, mit dem Wissen, dass er gewonnen hat, ohne etwas von
seinem Eigentum (dafür) auszugeben?
A: Die Annahme und das Nehmen des Loses an sich ist
zulässig, aber die Annahme und das Nehmen von dem, was man unter der
Bezeichnung Gewinn des Lotterieloses auszahlt, ist nicht erlaubt ohne
Unterschied, ob man den Schein von der Straße aufgehoben oder kostenlos von
jemanden angenommen oder mit (Ausgabe von) Gütern erworben hat, außer man
stellt fest, dass der Verteiler der Lose sie von seinen erlaubten Gütern
kostenlos verteilt zum Zweck des Verschenkens eines Geschenks durch
Zufallsentscheidung für denjenigen, der ein Los hat.
F. 158: Jemand hat ein Auto, welches er zum
Glücksspiel angeboten hat, und dieses erfolgte auf folgende Weise: Der
Teilnehmer kauft einen Schein, für den an einem bestimmten Datum mit einem
bestimmten Wert Lose gezogen werden. Und wenn die Zeit (des Kaufs der Lose) zu
Ende ist, und eine bestimmte Zahl von Menschen teilgenommen hat, erfolgt die
Ziehung der Lose, so dass derjenige gewinnt, dessen Schein gezogen wird, und er
das Auto für den höheren (zu entrichtenden) Wert erhält. Ist diese Methode
für den Verkauf eines Autos mittels Losziehen religionsrechtlich erlaubt?
A: Der Verkauf des Autos an jemanden, der mittels Ziehen
eines Loses ermittelt wird, ist zulässig, sofern der Kauf und der Verkauf (des
Autos) bei der Ziehung der Lose stattfindet und die Lose einen bestimmten Schein
betreffen. Aber dass der Verkäufer das Eigentum der anderen, die an ihn Geld
für die Teilnahme am Losziehen bezahlt haben, verschlingt, gehört zum
Verschlingen von unrechtmäßigem Eigentum, und er ist verpflichtet, dieses
(Eigentum) an diese (Teilnehmer ohne Losglück) zurückzuzahlen.
F. 159: Ist der Verkauf von Scheinen zum Sammeln von
Spenden für gute Taten von der Allgemeinheit der Menschen erlaubt, wobei
später ein Losverfahren durchgeführt und ein Teil der gesammelten Güter als
Geschenk für die Gewinner gegeben wird und die übrigen Güter (z.B.) für den
islamischen Widerstand verbleiben?
A: Diese Handlung als Kauf zu bezeichnen ist ungültig,
allerdings ist die Verteilung von Scheinen zur Aufforderung zum Spenden für die
Unterstützung des islamischen Widerstands zulässig, und es ist erlaubt, die
Spender zum Spenden zu ermutigen, zu motivieren und aufzufordern mit dem
Versprechen, demjenigen ein Geschenk zu geben, wenn ein Los mit dessen Namen
gezogen wird.
F. 160: Ist der Kauf eines Scheins zum Ziehen von
Glückslosen Lotto - erlaubt unter Berücksichtigung, dass er Eigentum eines
Privatunternehmens ist und 20% seines Gewinns an Fraueninstitutionen für gute
Zwecke geht?
A: Es gibt keinen Eigentumsstatus für solche Scheine zum
Ziehen von Glückslosen, sondern es ist ein Mittel für denjenigen, der sie
verbreitet und verkauft, um die Güter der Käufer, (an sich) zu nehmen. Und es
ist auch ein Mittel für denjenigen, der es kauft, um das Geschenk davon zu
erhalten. Somit ist dies wie ein Mittel zum Glücksspiel und es ist sogar
wahrhaftig (selbst) ein Glücksspiel. Dementsprechend ist es nicht erlaubt,
diese (Scheine) zu verkaufen und zu kaufen, und das Geschenk, das der Inhaber
dieser Papiere erhält, ist (auch) nicht erlaubt.