Kapitel des Verkaufs
Voraussetzungen des
Vertrages
F. 404: Ist der Tauschhandel (ohne Kaufvertrag) [muc~
t.~ tiyyah] beim Verkauf und
Kauf und der sonstige Handel als bindend zu beurteilen, wie der Vertragshandel?
A: Es gibt keinen Unterschied zwischen dem Vertragshandel und
dem Tauschhandel [muc~ t.~
tiyyah] bezüglich der Verbindlichkeit.
F. 405: Wenn der Handel eines Grundstücks und Hauses
durch Verkauf oder Abkommen zwischen den Mitgliedern einer Familie durch ein
einfaches schriftliches Dokument erfolgt, ohne dieses (Dokument) offiziell zu
registrieren und ohne die Formel durch einen Religionsgelehrten zu vollziehen,
ist dann solch ein Handel gesetzlich und religionsrechtlich als gültig zu
beurteilen?
A: Nachdem der Handel auf die religionsrechtliche Weise
erfolgt ist, ist er dann als gültig und verbindlich zu beurteilen, und das
nicht offizielle Registrieren davon oder das Nichtdurchführen einer Formel
durch einen der Gelehrten beeinträchtigt die Gültigkeit nicht.
F. 406: Ist der Kauf eines Eigentums, welches ein
offizielles Dokument hat, mit einem normalen Dokument (und) ohne dessen
offizielle Urkunde auf den Namen des Käufers zu registrieren,
religionsrechtlich erlaubt?
A: Für die Erfüllung des eigentlichen Verkaufs und Kaufs
ist die Regelung des Verkaufsdokuments oder das Registrieren der offiziellen
Urkunde keine Voraussetzung, sondern der Maßstab ist, dass die Übereignung und
die Übertragung durch Verkauf und Kauf durch den Eigentümer, seinem
Bevollmächtigten oder seinem Vormund auf die gültige religionsrechtliche Weise
erfolgt, selbst wenn über diese Angelegenheit grundsätzlich kein Dokument
registriert wird.
F. 407: Ist die alleinige Regelung eines normalen
Dokuments zwischen dem Verkäufer und Käufer für die Erfüllung des Verkaufs
genügend, und wird das als eine Verkaufsurkunde betrachtet? Und genügt die
Absicht beider Parteien zum Verkaufsvertrag bei dem Abschluss (des Verkaufs) und
zur Verpflichtung des Verkäufers nach diesem (Abschluss), ein offizielles
Dokument zu regeln und das Verkaufte abzugeben?
A: Allein die Absicht zum Verkauf oder die Regelung eines
normalen Dokumentes bezüglich dessen Angelegenheit genügt nicht für dessen
Erfüllung und dem Übertragen des verkauften Eigentums an den Käufer, und
solange der Handel nicht auf die religionsrechtliche Weise erfolgt, gibt es
keinen Grund zur Verpflichtung des Eigentümers zu der Regelung eines
offiziellen Dokuments auf den Namen des Verkäufers und ihn zur Abgabe der Ware
an ihn aufzufordern.
F. 408: Wenn zwei Personen den Verkauf absprechen und
der Käufer dem Verkäufer einen (Teil-)Betrag des Preises als Anzahlung anzahlt
und sie dazu ein Dokument schreiben, in welchem sie darin erwähnen, dass, falls
einer von ihnen von der Vollendung des Handels zurücktritt, er verpflichtet
ist, einen Betrag von Gütern an den Anderen zu zahlen, ist dann dieses Dokument
als ein Verkaufsdokument zu betrachten, so dass allein die Absprache und der
Wille der beiden Parteien zum Verkauf genügend ist für den Abschluss und die
Erfüllung der Folgen daraus, so dass jeder von ihnen den Anderen mit dessen
Bedingungen bindet, wenn er den Handel nicht durchführt?
A: Allein die Absicht zum Verkauf oder die mündliche
Vereinbarung sowie das Versprechen dazu, selbst wenn es mit dem Schreiben eines
Dokuments über dessen Angelegenheit erfolgt, ist kein Verkauf und nicht
hinreichend für deren Erfüllung. Und die Voraussetzung hat keine Wirkung,
solange der Vertragsinhalt, der Handel und der Vertrag nicht darauf aufgebaut
sind, so dass, falls der Verkauf, die Übereignung und die Übertragung nicht
auf die religionsrechtlich gültige Weise erfolgen, keiner der beiden Parteien
ein Recht aufgrund der Absprache und dem Versprechen zur Durchführung des
Handels über die andere hat.
Voraussetzung der
Vertragsabschließenden (Vertragspartner)
F. 409: Wenn jemand durch den Staat oder durch das
Urteil des Regierenden gezwungen wird, sein Grundstück und sein Hausinventar zu
verkaufen, ist es dann für denjenigen, der weiß, dass dieser zum Verkauf
gezwungen ist, erlaubt, diese von ihm zu kaufen?
A: Wenn der Zwang für ihn zum Verkauf des Grundstücks und
des Hausinventars zu Recht erfolgt und von demjenigen (angeordnet wurde) dem das
religionsrechtlich zusteht, dann ist es zulässig, dass ihm diese (Güter) von
einem Anderen abgekauft werden. Ansonsten ist der Kauf von seiner Erlaubnis dazu
abhängig nach dieser (Enteignung).
F. 410: Nachdem eine Person X seine Immobilie an eine
Person Y verkauft, und deren Preis erhalten hat und nachdem die Person Y diese
(Immobilie) an die Person Z verkauft hat und deren Preis erhalten und (bereits)
für ihre Angelegenheiten ausgegeben hat, wurde Person X zur Pfändung und
Beschlagnahme ihres Eigentums verurteilt. Beinhaltet dann dieses Urteil die
Immobilie, die sie (bereits) vorher verkauft hat, und führt es zur
Ungültigkeit von dessen Verkauf?
A: Wenn feststeht, dass dem Verkäufer (bereits) damals der
Verkauf aufgrund der Pfändung seines Eigentums durch das Urteil des Regierenden
untersagt worden war oder er trotz seiner Verfügung darüber nicht Eigentümer
des Verkauften war, sondern das Verkaufte zu dem gehörte, worüber der
Regierende das Recht hat, dieses zu beschlagnahmen, dann schließt das Urteil
zur Beschlagnahme (auch) nach dem (erfolgten) Verkauf das Verkaufte auch ein,
und sein vorheriger Verkauf wird als ungültig beurteilt. Ansonsten ist sein
vorheriger Verkauf als religionsrechtlich gültig zu beurteilen, und dann
umfasst das Urteil über die spätere Beschlagnahmung seines Eigentums nicht
sein früheres Eigentum, so dass diese (Beschlagnahmung) nicht die Ungültigkeit
des Verkaufs dessen bewirkt, was er verkauft hat, bevor dieses (Urteil) gegen
ihn verkündet wird.
F. 411: Die Komplexität der gesellschaftlichen
Beziehungen und die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und andere Probleme der
Menschen bewegt sie möglicherweise zu einem Nothandel, so dass dieses
Handelsgeschäft nach dem Brauch als schädigend und ungerecht oder zumindest
als verpönt erscheinen. Verursacht dann religionsrechtlich die Not die
Ungültigkeit der Handelsgeschäfte?
A: Hinsichtlich des Religionsrechts beeinträchtigt die Not
bezüglich eines Handels wie Verkauf, Kauf usw., die (allerdings) mit
Einverständnis und Zustimmung begleitet sind, nicht dessen Gültigkeit und
dessen Wirksamkeit. Aber die moralische und menschliche Pflicht macht der
Gegenseite zur Aufgabe, dass sie dabei die Umstände des (in) Not (befindlichen)
Bedürftigen nicht ausnutzt, und es gehört zu den Pflichten des Staates, eine
allgemeine Politik festzulegen, um die Ursachen und Umstände der allgemeinen
Not zu beenden.
Unrechtmäßiger Verkauf
F. 412: Ich habe einen Teil eines Ackerlandes von
meinem Bruder in der Art eines Bedingungsverkaufs erworben. Aber mein Bruder hat
das erwähnte (Stück) Land aufs neue an eine andere Person verkauft. Ist dann
sein zweiter Verkauf für ihn gültig?
A: Falls der erste Verkauf auf die gültige
religionsrechtliche Weise erfolgt ist, dann hat der Verkäufer das Verkaufte vor
der Kündigung des ersten Verkaufs nicht ein zweites Mal an eine andere Person
zu verkaufen. Und falls er das (dennoch) tut, dann ist sein zweiter Verkauf
unrechtmäßig und von der Erlaubnis des ersten Käufers abhängig.
F. 413: Die Mitglieder einer Genossenschaft für
Wohnungen haben ein Grundstück für sich gekauft, und sie haben selbst dessen
Preis entrichtet, aber die offiziellen Dokumente wurden auf den Namen der
Genossenschaft registriert, und letztens hat der Aufsichtsrat der Genossenschaft
dieses (Stück) Land für weniger als dessen jetzigen Wert verkauft, ohne die
Bewilligung der vorherigen Mitglieder einzuholen durch einige neue Mitglieder
der Genossenschaft, die beim Kauf und der Festlegung des Preises für das
(Stück) Land überhaupt keine Rolle gespielt haben. Ist dann dieser Verkauf
erlaubt?
A: Falls das (Stück) Land zu dem gehört, was bestimmte
Personen für sich gekauft haben und (der Kauf) mit ihren Gütern erfolgte, dann
ist es ihr Eigentum, und andere haben kein Recht darauf, und der Verkauf dieses
Landes durch den Verwaltungsrat des Unternehmens an andere ohne die Erlaubnis
der Eigentümer ist unrechtmäßig. Aber falls es zu dem gehört, was mit dem
Kapital des Unternehmens gekauft wurde, das ein (eigener) Rechtskörper ist und
(der Kauf) für das Unternehmen selbst (erfolgte), dann ist das ein Teil des
Eigentums der Genossenschaft, und dann ist es dem Aufsichtsrat erlaubt, es
gemäß der Satzung (bzw. Geschäftsbedingungen) des Unternehmens zu behandeln.
F. 414: Jemand hat für die Reise seinem Bruder eine
offizielle Vollmacht erteilt für den Verkauf seines Hauses an irgendjemanden,
den er will, selbst wenn es an sich selbst wäre. Aber nach seiner Rückkehr von
der Reise hat er seine Absicht zum Verkauf seines Hauses zurückgenommen und
benachrichtigte seinen Bruder mündlich darüber. Aber sein Bruder hat gemäß
der erwähnten offiziellen Vollmacht das Haus auf sich (selbst) übertragen und
hat dessen Dokument auf seinen Namen registriert, ohne den Preis an den
Vollmachtgeber zu zahlen und (ohne) das Haus von ihm zu übernehmen. Ist dann
dieser Verkauf gültig?
A: Falls feststeht, dass der Bevollmächtigte das Haus an
sich (selbst) verkauft hat nach der Kenntnisnahme über seine Absetzung, selbst
wenn (es nur) mündlich (erfolgte), dann ist der Verkauf unrechtmäßig und
benötigt die Erlaubnis des Vollmachtgebers.
F. 415: Wenn der Eigentümer seine Ware an jemanden
verkauft und (die gleiche Ware) erneut an eine andere Person verkauft, ohne dass
er das Recht hat, den ersten Verkauf zu kündigen, ist dieser Verkauf für ihn
gültig? Und mit der Existenz der verkauften Ware bei ihm, ist es für den
zweiten Käufer erlaubt, diese (Ware) gemäß den zweiten Verkauf von ihm
einzufordern?
A: Nachdem der erste Verkauf der Ware vollzogen wurde, ist
deren erneuter Verkauf an eine andere Person ohne die Erlaubnis des ersten
Käufers unrechtmäßig und hängt von seiner Erlaubnis ab. Und er kann, solange
er den zweiten Verkauf nicht erlaubt, die Ware nehmen, unabhängig davon, wo er
sie findet, und der zweite Käufer kann diese nicht vom Verkäufer einfordern.
F. 416: Jemand hat eine Immobilie mit Gütern einer
anderen Person gekauft. Ist dann diese Immobilie sein Eigentum oder (Eigentum)
des Besitzers der Güter?
A: Falls er die Immobilie mit den Gütern der anderen Person
selbst gekauft hat, findet der Verkauf für diese (Person) statt, falls der
Besitzer des Eigentums den Handel erlaubt, und der Käufer hat kein Recht daran,
ansonsten ist die Durchführung des Verkaufs ungültig. Anders ist es, falls er
es für sich gekauft hat mit Schulden, und den Preis (vorläufig) mit den
Gütern des Anderen entrichtet hat, dann ist die Immobilie sein Eigentum, aber
dann schuldet er den Preis dem Verkäufer und garantiert auch für die Güter
der anderen Person, die er an den Verkäufer bezahlt hat. Und der Verkäufer hat
(dann) das, was er am Anfang (an Gütern) widerrechtlich für den Preis genommen
hat, an seinen Besitzer zurück zu erstatten.
F. 417: Wenn jemand die Güter eines anderen
unrechtmäßig verkauft, deren Preis empfängt, (diesen) für seine (eigenen)
Angelegenheiten ausgibt und nachdem eine lange Zeit vergangen ist, er Ersatz
für diese Güter an den Besitzer der Güter zahlen wollte, hat er dann den
Betrag, für den er seine Güter verkauft hat, zu zahlen oder obliegt ihm der
Wert der damaligen Zeit, oder obliegt ihm der Wert in der Zeit der
Erstattungszahlung?
A: Wenn der Besitzer nach der Erlaubnis des ursprünglichen
Verkaufs auch das Auszahlen des Preises erlaubt hat, dann hat dieser
(Verkäufer) das, was er an Preis vom Käufer erhalten hat, an den Eigentümer
zu zahlen. Und wenn dieser (Besitzer) den eigentlichen Verkauf abgelehnt hat,
dann hat dieser (Verkäufer) die Güter des Besitzer als solche an ihn
zurückzugeben, wenn es möglich ist, ansonsten ist er verpflichtet, Ersatz
durch Ähnliches (zu leisten) oder den Wert zu zahlen. Und als
Vorsichtsmaßnahme ist mit dem Besitzer über den Unterschiedsbetrag der
Kaufkraft des Preises oder des (damaligen) Wertes zum Wert am Zahlungstag
übereinzukommen.
Vormund in Bezug auf das
Verfügungsrecht [ta s. arruf]
F. 418: Wenn ein Vater für seine kleinen Kinder
einige Immobilien gekauft hat und er die religionsrechtliche Form des Verkaufs
durchgeführt hat, wird dann der Verkauf an diese (Kinder) vollständig durch
die Bezahlung und Aushändigung durch den Vater aufgrund seiner Vormundschaft
über sie?
A: Nachdem der Kauf seitens des Vaters für sein kleines Kind
aufgrund der Vormundschaft über dieses (Kind) auf die gültige Weise erfüllt
wurde, genügt die Entgegennahme des Verkauften seitens des Vaters aufgrund
seiner Vormundschaft über sein kleines Kind, damit es für ihn erfüllt wird
und die daraus folgende Wirkung.
F. 419: Mein Vormund hat in der Zeit, als ich klein
war, mein Grundstück verkauft und hat dafür eine Anzahlung von dem Käufer
entgegengenommen, und ich weiß nicht, ob dieser Verkauf zwischen ihnen
vervollständigt wurde. Aber das Grundstück ist immer noch in der Hand des
Käufers, und (er) verfügt darüber. Ist dann dieser Verkauf gültig und
wirksam für mich, oder ist es mir erlaubt, als ursprünglicher Eigentümer des
Grundstücks, dieses von dem Käufer zurückzuerhalten?
A: Falls feststeht, dass Ihr religionsrechtlicher Vormund ihr
Grundstück damals aufgrund der Vormundschaft über Sie verkauft hat, dann ist
der Verkauf als religionsrechtlich gültig zu beurteilen, und Sie haben jetzt
kein Recht, das Grundstück einzufordern, solange die Auflösung dieses
Verkaufs(-vertrags) nicht rechtmäßig festgestellt wurde.
F. 420: Wenn von der Hinterlassenschaft eines
Verstorbenen ein Betrag von Geldgütern übrig geblieben ist und der Betreuer
der Kleinen die Güter bei sich deponiert und nicht investiert, obliegt es ihm
dann, den Gewinn der Gelder in dem Betrag, den die Banken (für die Festlegung)
zahlen würden - z.B. 13% - oder irgend einen anderen üblichen Betrag gemäß
dem Markt und nach dem Brauch (den Kindern zu zahlen)? Und wie ist das Urteil,
wenn er mit den erwähnten Geldern handelt und Gewinne erhält, aber (die Höhe
von) dessen Betrag nicht bestimmt ist?
A: Der Betreuer hat nicht die vermuteten Gewinne der Gelder
des Kleinen zu garantieren, aber wenn er mit dem Eigentum des Kleinen handelt,
gehören die erzielten Gewinne vollständig dem Kleinen, und dem Betreuer steht
nichts Anderes zu als der Lohn für einen gleichwertigen Handel, falls er
religionsrechtlich die Erlaubnis hat, mit den Gütern des Kleinen für diesen zu
handeln.
F. 421: Ist es für den Schwager oder die Kinder von
jemandem, der nicht entmündigt ist, erlaubt, seine Güter und sein Eigentum zu
verkaufen, ohne eine Vollmacht oder Erlaubnis von ihm dafür (zu besitzen)?
A: Der Verkauf des Eigentums eines Anderen ohne seine
Erlaubnis ist unrechtmäßig und von seiner Erlaubnis abhängig. Und wenn der
Verkäufer der Schwager oder die Kinder des Eigentümers sind, dann folgt daraus
nicht die Wirkung (eines Verkaufsrechts), sofern die Erlaubnis des Besitzers ihn
nicht einschließt.
F. 422: Jemand ist vom Gehirninfarkt betroffen und ist
sinnesgestört geworden. Wie ist dann in diesem Zustand die Verfügung(sgewalt)
seiner Söhne über sein Eigentum, und wie ist das Urteil zur Verfügung (über
sein Eigentum) durch einen seiner Söhne ohne die Erlaubnis des
religionsrechtlich Regierenden und ohne die Erlaubnis der anderen Söhne?
A: Wenn die Gestörtheit seiner Sinne eine Stufe hat, bei der
er nach Ansicht des Brauchs als geistesgestört eingestuft wird, dann obliegt
die Vormundschaft über ihn und seine Güter dem religionsrechtlich Regierenden,
und es ist für niemanden erlaubt, nicht einmal seinen Kindern, ohne die
Erlaubnis des Regierenden über seine Güter zu verfügen, so dass, falls dieses
(Kind) vor der Erlaubnis des Regierenden darüber verfügt, dann ist es
Enteignung, und es verpflichtet zur Erstattung (der Güter) und die
Handelsverfügung (darüber) ist unrechtmäßig und von der Erlaubnis (des
religionsrechtlich Regierenden) abhängig.
F. 423: Wenn jemand die Witwe eines Märtyrers
heiratet und die Erziehung seiner Waisen übernimmt, ist es dann für ihn, seine
Kinder und seine Ehefrau - der Mutter der Kinder des Märtyrers - erlaubt, die
Güter, welche die Stiftung der Märtyrer seinen Kindern anbietet, zu nutzen?
Und wie wird das vorgeschriebene Gehalt für die Kinder des Märtyrers, die
sachlichen und die finanziellen Hilfen, welche die Stiftung der Märtyrer an sie
ausgibt, verwendet? Und ist man verpflichtet, diese (Güter von den eigenen)
exakt zu trennen und nur für die Kinder des Märtyrers auszugeben?
A: Die (allgemeine) Erlaubnis für religionsrechtliche
Vormunde ist unerlässlich beim Verfügen über Güter, welche den kleinen
Kindern des Märtyrers vorbehalten sind, unabhängig davon ob es zum Ausgeben
für deren Versorgung ist oder zum Nutzen der Anderen davon, selbst wenn dieses
zum Vorteil der Kleinen wäre.
F. 424: Wie ist das Urteil zu Dingen, welche die
Freunde eines Märtyrers bei ihrem Besuch der Familie des Märtyrers als
Geschenk überbringen? Und wird das als Teil von Gütern der kleinen Kinder des
Märtyrers gewertet?
A: Wenn die Geschenke für die Kinder des Märtyrers sind,
dann werden sie mit Einverständnis ihres religionsrechtlichen Vormundes zu
einem Teil ihrer (eigenen) Güter, und die Verfügung Anderer darüber hängt ab
von der Erlaubnis ihres religionsrechtlichen Vormundes.
F. 425: Mein Vater hat einen Laden (Handelsraum)
gehabt, der nach seinem Ableben von meinen Onkeln kontrolliert wurde, und sie
haben sich entschieden, einen bestimmten monatlichen Betrag an uns als Miete zu
zahlen. Nach einer Weile hat meine Mutter, die unsere Betreuerin war, einen
Betrag von Gütern von einem meiner Onkel ausgeliehen. Dann haben sie die
monatliche Miete (für den Laden) um den Betrag gekürzt, den wir von ihnen
ausgeliehen haben, um (es miteinander) zu verrechnen, anstatt diese (Miete) an
uns (Kinder) zu zahlen. Und dann haben sie den Laden meiner Mutter abgekauft
(und verstießen) gegen das (heutige) Gesetz zum Aufheben und Bewahren der
Güter von kleinen (Kindern), bis sie erwachsen sind. Die Handlung wurde
offiziell ausgeführt in der Zeit des vergangenen Systems durch einige Personen,
die dem System angehörten. Was ist dann unsere Verpflichtung jetzt, und ist
dieser Handel und der (damalige) Kauf als gültig zu beurteilen, oder haben wir
das religionsrechtliche Recht, den Handel aufzukündigen? Oder entfällt das
Recht der Kleinen mit dem Ablauf der Zeit?
A: Die Miete des Raumes und das Verringern des Mietbetrages
als Verrechnung mit dem Schuldbetrag ist als gültig zu beurteilen und ebenso
der Verkauf des Raumes, außer es wird durch religionsrechtliche und gesetzliche
Mittel festgestellt, dass der Verkauf des Anteils der Kleinen damals nicht zu
ihrem Vorteil erfolgte, oder dass es dem Betreuer des Kleinen nicht erlaubt war,
diesen (Raum) zu verkaufen, und dass auch die Kleinen, nachdem sie erwachsen
werden, diesen Handel nicht bestätigen. Und im Fall der Feststellung der
Ungültigkeit des Handels hat der Ablauf der Zeit keine Wirkung für das
Entfallen des Rechtes des Kleinen.
F. 426: Mein Ehemann starb bei einem Verkehrsunfall,
und der Fahrer des Autos war einer seiner Freunde, und ich bin zum
religionsrechtlichen und gesetzlichen Betreuer meiner beiden Kinder geworden.
- Habe ich den Fahrer zur Zahlung der Entschädigungszahlung aufzufordern
oder ihn aufzufordern die Angelegenheit zum Erhalt des Versicherungsbetrags
zu verfolgen?
- Ist es mir erlaubt über die Güter, die den Kindern vorbehalten sind,
für die Veranstaltung der Trauerzeremonien für ihren Vater zu verfügen?
- Ist es mir erlaubt auf das Recht der kleinen Kinder im Hinblick auf die
Entschädigungszahlung zu verzichten?
- Wenn ich auf das Recht der Kinder verzichte und sie damit, nachdem sie
religiös erwachsen werden, nicht einverstanden sind, habe dann ich die
Entschädigungszahlung für sie bereitzustellen?
A: zu 1.: Falls die Leistung der Entschädigungszahlung
religionsrechtlich dem Fahrer oder Anderen obliegt, dann sind Sie
verpflichtet, aufgrund der Vormundschaft der Kleinen ihr religionsrechtliches
Anrecht (auf die Entschädigungszahlung) zu bewahren durch dessen Einforderung
von dem Schuldigen für diese (Kleinen). Und genauso verhält es sich bei der
Angelegenheit des Versicherungsrechts, sofern es gemäß dem Gesetz den
Kleinen zusteht.
Zu 2.: Das Ausgeben der Güter der Kleinen ist nicht
erlaubt, selbst wenn es vom Erbe ihres Vaters für sie ist (und) für die
Ausgaben der Veranstaltungen zur Gnade für ihren Vater (ausgegeben werden
soll).
Zu 3.: Sie haben nicht auf das Recht der Kleinen im
Hinblick auf die Entschädigungszahlung zu verzichten.
Zu 4.: Ihr Verzicht auf das Recht der Kinder ist nicht
wirksam, und Sie haben (spätestens), nachdem sie erwachsen werden, (den
Verzicht) zurückzunehmen und die Entschädigungszahlung einzufordern.
F. 427: Mein Ehemann starb und hat unsere kleinen
Kinder hinterlassen, und nach Ansicht des Gerichts ist ihr Großvater
väterlicherseits zum Vormund geworden sowie der Betreuer von ihnen allen. Wenn
dann eines der Kinder religiös erwachsen wird, wird es dann zum Betreuer seiner
Geschwister? Und wenn es kein Recht dazu hat, habe ich dann das Recht, die
Kinder zu betreuen? Der Großvater will auch ausgehend von der Meinung des
Gerichts, ein Sechstel der Güter des Verstorbenen für sich nehmen. Wie ist das
zu beurteilen?
A: Die Betreuung und die Vormundschaft über die kleinen
Waisen obliegt bis zu der Zeit ihrer religiösen Volljährigkeit und (ihrer)
Vernunft ihrem Großvater väterlicherseits (auch) ohne die Notwendigkeit einer
gerichtlichen Bestimmung, aber sein Umgang mit dem Eigentum der Kleinen muss zum
Vorteil und zum Wohl der Kleinen erfolgen, so dass, wenn er einen Handel
durchführt, der nicht zum Vorteil der Kleinen ist, es ihnen zusteht sich
diesbezüglich an das Gericht zu wenden, um es zu untersuchen und zu verfolgen.
Und jeder von ihnen, der religiös erwachsen wird und bei Vernunft ist, tritt
aus seiner Vormundschaft und Betreuung aus und wird Bestimmer seiner eigenen
Angelegenheiten, aber weder er noch seine Mutter haben die Vormundschaft und
Betreuung für die anderen Kleinen. Und da ihr Großvater (ohnehin) ein Sechstel
der Güter ihres Vaters (also des Sohnes des Großvaters) erbt, gibt es kein
Hindernis dazu, dass er ein Sechstel der Güter des Verstorbenen für sich
nimmt.
F. 428: Eine verheiratete Frau wurde ermordet, und sie
hat einen Vater, eine Mutter, einen Ehemann und drei kleine Kinder
(hinterlassen), und das Gericht hat ein Urteil gegen den Bruder des Ehemannes
ausgesprochen, dass er der Mörder der Ehefrau seines Bruders ist und (ihn) zur
Entschädigungszahlung an die Vormunde des Bluts (verurteilt). Aber der Vater
der Kleinen, der ihr religionsrechtlicher Vormund ist, meint (immer noch), dass
sein Bruder nicht der Mörder ist, und deshalb hat er es abgelehnt, die
Entschädigungszahlung für seine Kinder und sich von seinem Bruder anzunehmen.
Ist es für ihn erlaubt (so zu handeln)? Und zweitens, haben bei Existenz des
Vaters und des Großvaters väterlicherseits der Kleinen Andere das Recht, sich
in diese Angelegenheit einzumischen und darauf zu bestehen, unter irgendeinem
Vorwand die Entschädigungszahlung für die Kinder des Ermordeten anzunehmen?
A: zu 1.: Falls der Vater der Kleinen sicher ist, dass sein
zum Mord an seiner Ehefrau angeklagter Bruder nicht der Mörder ist und nicht
der wirkliche Schuldige für die Entschädigungszahlung, dann ist es ihm nicht
erlaubt, von ihm die Entschädigungszahlung als Begleichung für das Recht der
kleinen Kinder einzufordern und es von ihm anzunehmen.
Zu 2.: Bei der Existenz des Vaters oder des Großvaters
väterlicherseits, denen die Vormundschaft und Betreuung für die Kleinen
obliegt, haben andere als diese sich nicht in ihre Angelegenheiten
einzumischen.
F. 429: Wenn ein Ermordeter nur kleine Kinder hat und
der bestimmte Betreuer für sie nicht zu den Vormunden des Blutes gehört, ist
es ihm dann erlaubt, dem Mörder zu verzeihen oder die Strafe in eine
Entschädigungszahlung umzuwandeln?
A: Der Betreuer hat nicht die Vormundschaft für die Kleinen
hierbei.
F. 430: Es gibt einen Geldbetrag für einen Kleinen
auf der Bank und sein Betreuer will von diesem Geld nehmen, um damit für den
Kleinen Handel zu betreiben, damit er daraus seine Ausgaben sicher stellt, ist
es ihm dann erlaubt?
A: Es ist für den Vormund und den Betreuer über die Kleinen
erlaubt, für sie mit ihren Gütern selber Handel zu betreiben oder durch die
Weitergabe an Andere, damit diese (anderen) damit Handel betreiben für diese
(Kleinen) unter der Voraussetzung, dass der Handelnde vertrauenswürdig und
ehrlich ist. Ansonsten stellt er die Güter des Kleinen sicher.
F. 431: Wenn die Berechtigten des Blutes oder einige
davon (noch) klein sind und die Vormundschaft über sie für die Einforderung
ihres Rechtes dem Regierenden obliegt, ist es ihm dann erlaubt, das Vergehen zu
verzeihen mit der (eigenen) Entschädigungszahlung an den Kleinen, wenn er die
Zahlungsunfähigkeit des Straftäters feststellt?
A: Es ist bedenklich, dass der Vormund über diese (Kleinen)
das Recht über die Entschädigungszahlung für das Vergehen verzeiht, wenn er
sieht, dass er diese für sie nicht erhalten kann aufgrund der Unfähigkeit des
Straftäters, da er zahlungsunfähig ist, die Entschädigungszahlung zu zahlen,
und es ist ihm sogar nicht erlaubt.
F. 432: Ist es für den Regierenden erlaubt, den
Zwangsvormund des Kindes nach der Feststellung seines Schadens über die Güter
des Kindes abzusetzen?
A: Wenn dem Regierenden auch mittels Beweisen und Tatsachen
deutlich wird, dass die Fortsetzung der Vormundschaft des Zwangsvormundes über
den Kleinen und sein Umgang mit den Gütern des Kindes dem Kind schaden, dann
ist er verpflichtet, ihn abzusetzen.
F. 433: Ist die Ablehnung eines Geschenks oder
Abkommens durch den Vormund, die nicht ersetzbar sind, und ähnliche Fälle, in
denen es Nutzen für den Kleinen gibt, als Schaden für den Kleinen oder als
Vernachlässigung seines Vorteils zu betrachten?
A: Allein die Ablehnung der Annahme eines Geschenks oder
Abkommens, die nicht ersetzbar sind für den Kleinen, wird nicht als Schaden ihm
gegenüber gewertet oder als Vernachlässigung seines Vorteils, so dass es an
sich kein Hindernis dazu gibt, da der Vormund nicht verpflichtet ist, Güter
für den Kleinen anzunehmen, und es kann sogar sein, dass solch eine Ablehnung
zum Vorteil des Kleinen nach Ansicht des Vormundes ist.
F. 434: Wenn der Staat den Söhnen eines Märtyrers
ein Grundstück oder Güter zuordnet und entscheidet, diese auf ihren Namen zu
registrieren, aber der Vormund der Kleinen die Unterschrift über die Dokumente
ablehnt, ist es dann für den Regierenden (dennoch) möglich, solche Handlungen
vorzunehmen aus Vormundschaft über den Kleinen?
A: Falls der Erhalt der Güter für den Kleinen von der
Unterschrift des Vormundes abhängt, dann ist er nicht dazu verpflichtet, und
der Regierende hat nicht die Vormundschaft über sie bei Existenz eines
religionsrechtlichen Vormundes über sie. Aber falls die Bewahrung der Güter,
die den Kleinen zugeordnet sind, von der Unterschrift des Vormundes abhängt,
dann hat der Vormund es nicht abzulehnen, und wenn er dies (dennoch) ablehnt,
zwingt ihn der Regierende zur Unterschrift oder führt diese (Unterschrift)
durch aus Vormundschaft über diesen (Vormund).
F. 435: Ist die Wahrhaftigkeit [c~
dalah] eine Voraussetzung für die Vormundschaft über ein Kind? Und falls
der Vormund ein Frevler [fasiq] ist und von ihm das Verderben des Kindes oder
dessen Eigentum befürchtet wird, wozu ist (dann) der Regierende durchzuführen
verpflichtet?
A: Die Wahrhaftigkeit [c~
dalah] ist keine Voraussetzung für die Vormundschaft durch den Vater oder
Großvater väterlicherseits über das Kind, aber wann immer für den
Regierenden Schaden von ihnen über das Kind ersichtlich wird, auch durch
Indizien, setzt er sie ab und hindert sie daran, über die Güter dieses
(Kindes) zu verfügen.
F. 436: Wenn ein Ehemann seine Ehefrau ermordet, hat
er dann gemäß seiner Vormundschaft über die kleinen Kinder das Recht der
Verzeihung für ihr Recht auf die Vergeltung oder Entschädigungszahlung? Und
hat er das Recht, auf die Vergeltung zu verzichten gegen Entschädigungszahlung
oder ein Abkommen über die Entschädigungszahlung für weniger als diese
(Zahlung)? Und gibt es einen Unterschied zwischen der absichtlichen,
fahrlässigen und rein irrtümlichen (Straftat) in der Angelegenheit der
Erlaubnis zum Verzeihen oder Abkommen?
A: Er darf weder sich selbst verzeihen bezüglich des Rechts
der Kleinen auf Vergeltung oder Entschädigungszahlung aus Vormundschaft über
sie, noch sich selbst verzeihen bezüglich der Vergeltung durch eine
Entschädigungszahlung oder (sich selbst) verzeihen für einen Teil der
vorgeschriebenen Entschädigungszahlung. Sondern er ist verpflichtet zu warten,
bis die Kinder religiös erwachsen sind und ihre Meinung darüber äußern. Und
bei reinem Irrtum oder Fahrlässigkeit ist er verpflichtet, die vorgeschriebene
Entschädigungszahlung von seinem Eigentum für die Kleinen abzutrennen und
diese für sie zu bewahren, da er dabei zur Entschädigungszahlung verpflichtet
ist.
F. 437: Wenn jemand ermordet wird und er kleine Kinder
und Vater oder Großvater väterlicherseits hat, hat dann der Vater oder
Großvater die Vergeltung einzufordern aufgrund seiner Vormundschaft über die
kleinen Kinder, ohne dass er an sie etwas von ihrem Anteil auszahlt? Und hat der
Vormund das Recht zum Verzeihen oder zu einem Abkommen über die
Entschädigungszahlung oder über weniger und mehr als diese?
A: Diese (Vater bzw. Großvater) sind verpflichtet als
Vorsichtsmaßnahme, für die Forderung nach Vergeltung von dem Mörder
abzuwarten, bis die Kleinen religiös erwachsen sind, und sie haben nicht
bezüglich der Vergeltung oder Entschädigungszahlung zu verzeihen, selbst wenn
es nur für einen Teil davon ist.
F. 438: Wenn ein Attentat gegen ein Kind erfolgt, hat
dann der Vormund das Recht zur Durchführung der Vergeltung oder Verzeihung und
Abkommen?
A: Er hat das religionsrechtliche Recht für denjenigen,
dessen Vormund er ist, (sein Recht) einzufordern, selbst wenn es die Vergeltung
ist, sofern es nicht (gegen) das Leben (gerichtet) ist. Aber er hat nicht das
Recht zur Verzeihung oder Abänderung und Wechsel (der Strafe).
F. 439: Wenn ein Attentat gegen eine mündige Person
verübt wird, hat der Vater oder der Großvater das Recht, die
Entschädigungszahlung einzufordern und diese für das Opfer ohne seine
(vorherige) Erlaubnis anzunehmen? Ist der Attentäter dementsprechend
verpflichtet, die Entschädigungszahlung an das Opfer zu zahlen bei der
Einforderung dieser (Entschädigungszahlung) durch einen der beiden (Vater oder
Großvater)?
A: Diese (beiden) haben keine Vormundschaft über das Opfer,
(da) das (Opfer) religiös erwachsen und bei Vernunft ist, so dass sie nicht
dessen Recht ohne dessen Erlaubnis einzufordern haben.
F. 440: Ist es für den Vormund der Kleinen aufgrund
seiner Vormundschaft über sie erlaubt, das Testament ihrer Erblasser für den
Mehrbetrag über das testamentarische Drittel (hinaus) zu bewilligen?
A: Er darf dies nicht (bewilligen), sondern er ist
verpflichtet zu warten, bis diese (Kleinen) religiös erwachsen sind, und er hat
sich (dann) über ihre Meinung diesbezüglich zu informieren.
F. 441: Gibt es ein höheres Recht oder eine
Bevorzugung des Vaters gegenüber der Mutter für den Neugeborenen? Und falls
der Vorzug nicht für den Vater oder den Großvater väterlicherseits ist,
sondern das gleiche Recht für die Eltern besteht, wird dann die Aussage des
Vaters oder die Aussage der Mutter beim Streit bevorzugt?
A: Dies ist unterschiedlich mit dem Unterschied der Rechte,
so dass die Vormundschaft über den Kleinen beim Vater oder Großvater
väterlicherseits liegt und die Obhut des Sohnes bis zu zwei Jahren und der
Tochter bis zu sieben Jahren bei der Mutter liegt und (erst) danach beim Vater.
Und das Recht des Gehorsams und des Nichtschadenzufügens seitens des Kindes
gegenüber den Eltern ist gleich, und der Nachkomme hat mehr das Wohl der Mutter
zu gewährleisten, denn es wurde überliefert, dass das Paradies unter den
Füßen der Mütter ist.
F. 442: Jemand hat seinen Bruder ermordet, und der
Ermordete hat drei kleine Kinder, einen Vater und die Mutter der Ehefrau
(Schwiegermutter), und dann hat der Großvater grundsätzlich für sich und aus
Vormundschaft über den Kleinen die Verzeihung über seinen Mördersohn
veröffentlicht, ohne die Berücksichtigung des Wohls der Kleinen, und auch die
Mutter (des Mörders) hat ihre Verzeihung über den Mörder veröffentlicht. Ist
dann die Verzeihung seitens des Großvaters ohne die Berücksichtigung des
Kleinen wirksam?
A: Die Verzeihung seitens der Großmutter (der Kleinen) hat
keine Wirkung auf die Rechte der Kleinen, und auch die Verzeihung seitens des
Großvaters hat keine Wirkung im Hinblick auf ihre Rechte, sondern es ist ihnen
erlaubt, nach (Erreichen) ihrer religiösen Volljährigkeit die Vergeltung und
Entschädigungszahlung einzufordern.
F. 443: Mein Ehemann ist Märtyrer geworden, und ich
habe von ihm zwei Kinder, und der Bruder meines Ehemannes und seine Mutter haben
meine beiden Kinder mit den übrigen Notwendigkeiten für ihr Leben und alles,
was sie besitzen, (zu sich) genommen, und sie lehnen es ab, diese beiden
(Kinder) an mich zu geben. Mit dem Wissen, dass ich nicht (erneut) geheiratet
habe und wegen ihnen (auch) nicht heiraten werde, wer hat dann das Recht der
Betreuung über sie und ihr Eigentum?
A: Die Obhut der Waisenkinder obliegt der Mutter der Kinder,
bis sie das Alter der religionsrechtlichen Verpflichtung erreichen, aber der
Vormund über ihre Eigentümer ist der Testamentsvollstrecker ihres Vaters, wenn
dieser (Vater) einen Betreuer über sie bestimmt hat. Ansonsten ist es der
religionsrechtlich Regierende. Und weder der Onkel der Kleinen noch ihre
Großmutter haben weder das Recht der Obhut, noch der Vormundschaft über sie,
noch über ihr Eigentum.
F. 444: Einige Vormunde der Kleinen hindern die
Ehefrau des Verstorbenen und ihre Kinder, die sie behütet, nach der (erneuten)
Heirat an der Nutzung des Anteils der Kleinen an der Hinterlassenschaft ihres
Vaters, wie dem Haus und dem übrigen, was sie benötigen. Gibt es dann eine
religionsrechtliche Erlaubnis diese zu zwingen, den Anteil der Kleinen an die
Mutter auszuhändigen, die sie behütet?
A: Wenn es zum Vorteil der Kleinen notwendig ist, ihren
Anteil an der Hinterlassenschaft des Märtyrers zu nutzen, dann hat sein Vormund
das nicht zu verhindern. Und wenn es anders als zum Vorteil des Kleinen ist,
dann hat der Vormund kein Recht das zu bewilligen und zu erlauben, und die
Mutter des Kleinen hat diesen (Erbteil) nicht einzufordern.
F. 445: Ist ein Handel mit dem Betreuer der Kleinen
mit den Gütern der Kleinen (die er betreut) in einer Weise gültig, in der die
Vorteile der Kleinen gewahrt bleiben?
A: Falls es dem religionsrechtlichen Betreuer der Kleinen
religionsrechtlich und gesetzlich erlaubt ist, mit den Gütern der Kleinen zu
handeln, dann ist dies zulässig.
F. 446: Wer hat das Recht der Vormundschaft und der
Betreuung über die Kleinen, wenn der Großvater, der Onkel (Bruder des Vaters)
und der Onkel (Bruder der Mutter) und die Ehefrau (d.h. die Mutter) vorhanden
sind?
A: Die religionsrechtliche Vormundschaft über das kleine
Waisenkind und über seine Güter obliegt dem Großvater väterlicherseits. Und
das Recht seiner Obhut ist nur für die Mutter. Und der Onkel väterlicherseits
und der Onkel mütterlicherseits haben nichts hiervon (zu beanspruchen).
F. 447: Ist das Bereitstellen des Eigentums der Waisen
mit Erlaubnis der Generalstaatsanwaltschaft unter die Verfügung ihrer Mutter
erlaubt, damit sie ihre Obhut akzeptiert, so dass ihr Großvater
väterlicherseits nichts (zu tun) hat außer der Verwaltung und Aufsicht, und so
dass er sich nicht direkt einzumischen hat?
A: Dies ist ohne das Einverständnis des Großvaters
väterlicherseits nicht erlaubt, welcher der religionsrechtliche Vormund der
Kleinen ist, außer wenn das Verbleiben des Eigentums der Waisen unter der
Vormundschaft ihres Großvaters mit Schaden für sie verbunden ist, dann hat der
Regierende ihn daran zu hindern und mit der Vormundschaft über das Eigentum
dieser (Kleinen) denjenigen zu beauftragen, den er als dafür qualifiziert
erachtet, wie (z.B.) die Mutter oder (eine) andere (Person).
F. 448: Ist der Vormund des Kindes verpflichtet, eine
Entschädigungszahlung, die das Recht dieses (Kindes) ist, von demjenigen
anzunehmen, dem es obliegt (zu zahlen)? Und ist er verpflichtet, den Anteil des
Kleinen an der Entschädigungszahlung zu investieren, selbst wenn (nur) z.B.
durch Anlage auf ein Konto zur Investition in der Bank, solange es für das Wohl
des Kleinen ist?
A: Er ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung für den
Kleinen vom Attentäter einzufordern, wenn das Attentat zur
Entschädigungszahlung verpflichtet, und diese ist von ihm anzunehmen und für
den Kleinen bis zu seiner religiösen Volljährigkeit und (seiner religiösen)
Reife zu bewahren. Aber er muss damit nicht für den Kleinen Handel treiben und
investieren durch (z.B.) die Anlage dieser (erhaltenen Entschädigungszahlung)
in der Bank auf ein Konto zur Investition (usw.). Aber wenn man dies möchte und
dabei ein Vorteil für den Kleinen besteht, dann gibt es kein Hindernis dazu.
F. 449: Wenn ein Mitglied einer Gesellschaft
verstorben ist und kleine Erben hinterlassen hat, so dass diese (Erben) durch
ihren Anteil dann Teilhaber am Eigentum der Gesellschaft (zusammen) mit den
übrigen Mitgliedern (der Gesellschaft) geworden sind, was ist dann die
Verpflichtung der übrigen Mitglieder beim Umgang mit dem Eigentum der
Gesellschaft?
A: Bei der Angelegenheit des Anteils der Kleinen ist man
verpflichtet, sich an ihren religionsrechtlichen Vormund zu wenden oder an die
Generalstaatsanwaltschaft [muddcaicaam], welche der
gesetzliche Verantwortliche in der Islamischen Republik (Iran) für die Aufsicht
darüber ist.
F. 450: Ist man aufgrund der Vormundschaft des
Großvaters väterlicherseits über die Waisen und ihr Eigentum verpflichtet,
die Güter von ihrem Erbe der Hinterlassenschaft und die Güter des Verstorbenen
auszuhändigen, damit dieser (Großvater) diese (Güter) bewahrt? Und bei
Annahme der Verpflichtung (dazu), wo sollen dann die Kinder mit ihrer Mutter
wohnen? Und aus welcher Quelle werden sie (dann) unterhalten unter
Berücksichtigung, dass diese (Erben noch) mit dem Studium beschäftigt sind
bzw. noch klein sind und ihre Mutter eine Hausfrau (ohne Einkommen) ist?
A: Die Vormundschaft über die Kleinen hat nicht die
Bedeutung, die Aushändigung ihrer Güter an den Vormund zu erzwingen und diese
(Kleinen) vom deren Nutzen fernzuhalten, bis sie religiös erwachsen werden,
sondern diese (Vormundschaft) hat die Bedeutung, den Vormund zur Verwaltung
über sie und ihre Güter zu verpflichten, und dass er der Verantwortliche ist
für die Bewahrung ihrer Güter (zu ihrem Wohl) und dass der Umgang mit ihren
Gütern vor seine Erlaubnis abhängig ist. Und er ist verpflichtet, sie zu
unterhalten von ihren Gütern in dem Maß, welches sie benötigen, so dass er,
falls er einen Vorteil darin sieht, diese (Güter) unter die Verfügung der
Mutter und der Kinder zu stellen, um daraus Nutzen zu ziehen, dies dann tun
kann.
F. 451: Bis zu welcher Grenze ist es dem Vater
erlaubt, über das Eigentum seines religiös erwachsenen mündigen Kindes, der
von ihm unabhängig ist, zu verfügen, und falls er über das, was ihm nicht
zusteht, verfügt, hat er es dann sicher zu stellen?
A: Es ist ihm nicht erlaubt, über das Eigentum seines
religiös erwachsenen mündigen Sohnes zu verfügen, außer mit dessen Erlaubnis
und Einverständnis. Und wenn er (darüber) ohne sein Einverständnis verfügt,
dann hat er etwas Verbotenes getan, und er hat (das Eigentum) sicher zu stellen,
außer in Ausnahmefällen.
F. 452: Einer der Gläubigen, der seine
Waisengeschwister versorgt, hatte bei sich einen Betrag für sie, mit dem er ein
(Stück) Land für sie gekauft hatte, (allerdings) ohne Dokument oder Nachweis
in der Hoffnung, dass er dieses (Land) in Zukunft (überschrieben) bekommt, oder
dass er für sie das (Stück) Land zu einem höheren Betrag als den Kaufwert
verkaufen würde. Aber er befürchtet jetzt für das (Stück) Land, dass jemand
das Eigentum von diesem (Land) beansprucht, oder dass einer der Prinzen dieses
(Land) enteignet. Und falls er dieses (Land) zur Zeit verkaufen würde, dann
würde er keinen Betrag erhalten, der seinem Kaufwert entspricht. Hat er dann
den Betrag der Waisen, d.h. ihr Geld, sicherzustellen, wenn er es (für einen)
niedriger(en Preis) als den Kaufwert verkauft, oder wenn ein Enteigner dieses
(Land) enteignet?
A: Falls er der religionsrechtliche Betreuer der Waisen ist
und er das (Stück) Land für sie gekauft hat mit Berücksichtigung ihres
Vorteils und Wohls, dann obliegt ihm nichts, ansonsten ist der Kauf
unrechtmäßig und von ihrer Erlaubnis abhängig, nachdem sie religiös
erwachsen werden, und er hat die Güter der Waisen für sie sicherzustellen.
F. 453: Ist es einem Vater erlaubt, vom Eigentum des
(kleinen) Kindes für sich oder für andere auszuleihen?
A: Es besteht kein Hindernis dazu, sofern daraus keine
Verderbnis folgt.
F. 454: Wenn einem Kind Kleidung und Anderes wie
Kinderspiele geschenkt werden und diese dann aufgrund des Wachsens des Kindes
oder anderer Gründe nicht mehr passend sind, dass er diese nutzt, ist es dann
für seinen Vormund erlaubt, diese (an andere) zu spenden?
A: Dem Vormund des Kindes ist es erlaubt, mit diesen
(Gegenständen) derart umzugehen, wie er es für gut hält.
Voraussetzungen des
Gegenwertes
F. 455: Ist es dem Menschen erlaubt, einige seiner
Körperteile wie z.B. seine Niere an eine Person, die dieses Teil benötigt, zu
verkaufen?
A: Falls das Teil zu dem gehört, aus dessen Entfernung vom
Körper keine Gefahr für das Leben des Spenders oder kein relevanter Schaden
resultiert, wie die Spende desjenigen, der zwei gesunde heile Nieren hat (und)
eine davon an einen anderen (spendet), dann gibt es kein Hindernis dazu, Güter
zu nehmen für das Spenden (seiner Niere oder) Ähnliches wie seine Niere an
eine Person, die es benötigt.
F. 456: Sind Dinge, die keinen Nutzen und keine
Bedeutung für die Allgemeinheit des Menschen haben, aber einen Wert und eine
Bedeutung bei einer speziellen Gruppe, wie (z.B.) Insekten und Hornissen (bzw.
Wespen) und anderes, was Forschungsbedeutung in Forschungsinstituten und
Universitäten hat, als Güter (mit Eigenwert) zu werten, und gelten dafür die
Urteile für Besitztum, wie für Eigentum und die Erlaubnis zum Verkauf, Kauf
und Sicherstellung gegen Schädigung und anderes als dies?
A: Für das Besitztum eines Gegenstandes genügt es, dass
dieser nach dem Brauch ein Objekt der Wünsche von vernünftigen (Menschen) ist
und zu ihren religionsrechtlich erlaubten relevanten Dingen gehört, selbst wenn
dessen Nutzen nur einer speziellen Gruppe von Menschen zukommt, so dass es dem
Entsprechend als Eigentum gewertet wird. Und es ist gültig, dafür Güter
auszugeben, und es folgen daraus alle Urteile und Wirkungen des Besitzens, wie
das Eigentum und die Erlaubnis zum Verkauf, Kauf und zur Sicherstellung oder der
Schädigung und Anderes als dieses. Außer es besteht ein Beweis dafür, dass
diese (Urteile und Wirkungen) religionsrechtlich nicht daraus folgen, obwohl als
Vorsichtsmaßnahme für den Tausch von Eigentum für Ähnliches wie Hornissen
(bzw. Wespen), Insekten (allgemein) der Tauchwert für das Recht des Aneignens
und Ablassens dieser Dinge zuzuordnen ist.
F. 457: Im Hinblick auf die Bedingung, dass das
Verkaufte ein Gegenstand (als solches) ist, wie es viele Gelehrte meinen, ist
dann der Verkauf von technischem (und naturwissenschaftlichem) Wissen gültig,
wie das heute bekannt ist in den Abkommen, die zwischen den Staaten über dessen
Austausch vereinbart werden?
A: Erstens besteht für die Bedingung, dass das Verkaufte ein
Gegenstand sein muss, kein Konsens, denn zahlreiche Gelehrte sehen das nicht als
Bedingung für den Kauf an, und zweitens ist die Nutzung von technischem (und
naturwissenschaftlichem) Wissen nicht abhängig von dessen Besitz durch Verkauf
und Ähnlichem, sondern erfolgt meistens mit dem Kauf der auf der Basis dieses
(Wissens) hergestellten Waren oder mit dem Kauf von geschriebenen Büchern
darüber, oder mit dem Einsatz von Fachexperten, um dieses (Wissen) zu lehren
und durchzuführen, und drittens ist es möglich durch Abkommen dazu, dieses
auszutauschen gegen den Tauschwert, denn das ist religionsrechtlich zulässig.
F. 458: Wie ist das Urteil zum Verkauf eines
Landstücks oder einer anderen Ware jemanden, der für Diebstahl bekannt ist, so
dass es möglich ist, dass das Eigentum, das er als Preis an den Verkäufer
zahlen will, aus gestohlenem Eigentum sein könnte?
A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis allein für den
Handel mit demjenigen, der bekannt ist für den Erwerb von Gütern aus
Verbotenem, aber falls man sicher ist, dass der Tauschwert, den er an ihn zahlt,
von verbotenen Gütern ist, dann ist es ihm nicht erlaubt, diesen anzunehmen.
F. 459: Ich hatte ein Stück Land, das Brautgabe für
mich war. Und letztlich habe ich dieses (Land) verkauft. Jetzt kommt ein Mann
und behauptet, dass dieses (Stück) Land eine Stiftung vor mehr als 200 Jahren
war. Was ist dann meine Verpflichtung bei dessen Verkauf? Und was ist die
Verpflichtung meines Ehemannes, der dieses (Stück) Land an mich als Brautgabe
gezahlt hat und was ist die Verpflichtung des Käufers, der es von mir gekauft
hat?
A: Alle Handlungen, die mit diesem (Stück) Land erfolgt
sind, sind als gültig zu beurteilen, selbst bei Annahme, dass es eine Stiftung
sein könnte, bis derjenige, der den Stiftungsstatus behauptet, seine Behauptung
und (die Tatsache), dass die Stiftung derart ist, dass dessen Verkauf ungültig
ist gemäß dem religionsrechtlichen Gericht, belegen kann. Und bei Annahme der
Feststellung dieser beiden Aspekte werden alle (beschriebenen) Handlungen für
dieses (Land) als ungültig beurteilt, so dass Sie verpflichtet sind, den Preis
an den Käufer zurückzuzahlen und er verpflichtet ist, das (Stück) Land an die
Stiftung zurückzugeben, und Ihr Ehemann die Brautgabe zu ersetzen hat.
F. 460: Oft werden Schafe und Herden von den
benachbarten iranischen Inseln in die Golfstaaten gebracht und bei den Händlern
hier ist bekannt, dass es verboten ist, diese aus dem Islamischen Staat zu
exportieren, und dass diese aus diesem (Staat) auf eine illegale Weise
herausgeschmuggelt werden. Ist es dann dementsprechend erlaubt, diese (Ware) von
den Märkten dieser Staaten zu kaufen?
A: Auch wenn der Transport und die Ausfuhr der Schafe und
Herden ins Ausland auf illegale Weise und gegen die Vorschriften des Islamischen
Staates religionsrechtlich verboten ist, bewirkt dies dennoch nicht die
Loslösung (dieser Ware) vom Eigentum ihres religionsrechtlichen Besitzers, so
dass es zulässig ist, diese (Ware) von den Märkten dieser Staaten zu kaufen,
und (es ist zulässig) für denjenigen, der diese von dessen Besitzer oder
Bevollmächtigen gekauft hat, darüber zu verfügen.
F. 461: Mein Vater hat seinen Anteil am Recht zur
Bewässerung für eine Stunde (zusammen) mit den Ländereien, die von den
Feldern des Landes dazu gehören, gemäß dem Gesetz für Landwirtschaft (zur
Schah-Zeit) verkauft, das ihn dazu verpflichtet hat, ohne dass er etwas an
Gütern als Ersatz dafür erhalten hat, und der Käufer hat diesen (Sachverhalt)
zugegeben, und er hat nichts von meinem Vater gehört, was darauf hindeuten
würde, dass er ihm den Preis geschenkt hat. Ist es uns dann erlaubt, (nun) vom
Käufer den Preis zu verlangen?
A: Wenn das Recht des Bewässerns und die Ländereien, die
dazu gehören, religionsrechtlich Eigentum des Verkäufers sind, dann haben er
und seine Erben nach ihm das Recht, vom Käufer den Verkaufspreis einzufordern.
F. 462: Ist es für denjenigen, der die Erlaubnis zum
Importieren oder die Erlaubnis zum Kauf durch die Handelskammer erhalten hat,
erlaubt, diese (Erlaubnis) an eine andere Person auf dem freien Markt zu
verkaufen, ohne dass er damit irgendwie arbeitet?
A: Dies ist an sich zulässig, sofern es nicht den
Vorschriften des Islamischen Staates widerspricht.
F. 463: Ist der Verkauf oder die Vermietung der
Erlaubnis zur Handelsarbeit, die der Bürger von der Regierung erhält, erlaubt?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, das Recht zu nutzen, die
Erlaubnis der Arbeit an einen anderen kostenlos oder gegen Entgelt zu
übertragen unter der Bedingung, dass dies nicht gesetzlich verboten ist.
F. 464: Ist es erlaubt, die Güter, die gemäß dem
Gesetz in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden müssen, wenn es
für den Verkauf in einer Versteigerung angeboten wird, diese zu einem
geringeren Wert als vom Experten bestimmt zu verkaufen, wenn kein Bieter den
Preis, den er bestimmt hat, bietet?
A: Der Wert, den ein Experte bestimmt, ist nicht der Maßstab
für den Verkauf in der Versteigerung, so dass, falls die Güter bei der
Versteigerung auf die gesetzlich und religionsrechtlich gültige Weise verkauft
werden, der Verkauf der Güter dann mit dem höchsten Wert, den ein Bieter in
der Versteigerung abgibt, als gültig zu beurteilen ist.
F. 465: Wir haben auf einem (Stück) Land, das
unbekannte Besitzer hat, Wohnhäuser errichtet. Ist es uns dann erlaubt, dieses
zu verkaufen, d.h. das existierende Gebäude auf diesem (Stück) Land mit dem
Einverständnis des Käufers und seiner Kenntnis, dass das (Stück) Land zur
Zeit unbekannte Besitzer hat, und dass der Verkäufer nichts anderes als das
Gebäude besitzt?
A: Wenn das Gebäude auf dem (Stück) Land, das unbekannte
Besitzer hat, nach der Erlaubnis des religionsrechtlich Regierenden errichtet
wurde, dann besteht kein Hindernis zum Vorhaben der Besitzer der Gebäude, nur
diese zu verkaufen, ohne das (Stück) Land, mit dem Informieren der Käufer
darüber, falls er über den Zustand unwissend ist.
F. 466: Ich habe mein Haus an einen Mann verkauft, und
dann hat er an mich einen Scheck für einen bestimmten Betrag bezahlt über
einen Teil des Preises, aber die Bank hat sich geweigert, den Scheck
einzulösen, weil es keine finanzielle Deckung für dessen Eigentümer auf dem
Konto gibt. Mit Berücksichtigung des Inflationswertes und dessen Steigerung mit
dem Ablauf der Tage und Monate und mit der Bemerkung, dass die Vollendung der
Phasen der gesetzlichen Verfolgung und der Schuldigsprechung des Käufers, damit
man den Betrag des Schecks erhalten wird, eine Weile dauern wird, habe ich
(dann) nur das Recht, den Betrag des Schecks zu erhalten, oder ist es mir
erlaubt, vom Käufer (auch) den Unterschied zum Kaufwert einzufordern in Bezug
auf den Tag der Entgegennahme des Betrags?
A: Der Verkäufer hat (zwar) nicht das Recht, mehr als den
beim Verkauf benannten Verkaufspreis zu fordern, aber mit Annahme des Schadens
für ihn aufgrund der Verspätung des Erhalts des Preises und dem Verlust des
Verkäufers aufgrund des Sinkens des Kaufwerts dafür, ist als
Vorsichtsmaßnahme dann mit dem Käufer für den Unterschiedsbetrag ein Abkommen
zu treffen.
F. 467: Ich habe ein Wohnappartement von jemandem
gekauft, so dass er dieses (erst) nach einer bestimmten Weile an mich abgibt.
Und wir haben die Möglichkeit einer Wertsteigerung bis zu 15% im Vertrag
vereinbart, aber der Verkäufer hat jetzt den Wert von sich aus um 31% erhöht
und hat angekündigt, dass für die Übergabe und Ausstattung des Appartements
die Zahlung der 31% vorausgesetzt wird. Ist ihm dann diese Handlung erlaubt?
A: Wenn der letztendlich gültige Wert beim Ausführen des
Vertrags nicht bestimmt wurde und die Bestimmung des Preises vom Wert am
Übergabetag abhängig ist, dann ist der Verkauf ungültig, und der Verkäufer
kann den Verkauf verweigern, außer zu einem Preis, den er will. Und allein die
Vereinbarung und das Einverständnis der Verkaufspartner über die zukünftige
Bestimmung des endgültigen Preises mit dem Wert am Tag der Verkaufsübergabe
genügt nicht für die Gültigkeit des Verkaufs.
F. 468: Ich habe den öffentlichen fünften Anteil
eines Kunststoffbetriebes für einen bestimmten Betrag gekauft und habe an den
Verkäufer ein Viertel des Preises in bar ausbezahlt und drei Viertel davon
durch drei Schecks, wobei jeder Schein davon für ein Viertel des Preisbetrags
steht. Aber der Betrieb, die Güter und (auch) die Schecks sind alle immer noch
in der Hand des Verkäufers. Ist dann damit religionsrechtlich der Verkauf
(bereits) erfüllt, und habe ich das Recht, vom Verkäufer meinen Anteil der
Gewinne der Verkäufe (des Betriebes) einzufordern?
A: Für die Gültigkeit eines Verkaufs und Kaufs wird die
Entgegennahme des Verkauften oder die Barzahlung des vollständigen Preises an
den Verkäufer nicht vorausgesetzt, so dass, falls der Kauf vom Fünftel des
Betriebes vom religionsrechtlichen Eigentümer, seinem Bevollmächtigten oder
seinem Vormund auf die gültige Weise erfolgt, es damit dann zum Eigentum des
Käufers wird und daraus folgen deren Wirkungen, so dass er dann das Recht hat,
seinen Anteil von den Gewinnen des Betriebes einzufordern.
Voraussetzungen innerhalb
des Vertrages
F. 469: Jemand hat seinen Garten an eine andere Person
verkauft, wobei (allerdings) dessen Ertrag diesem (Verkäufer) sein Leben lang
gehört. Ist dann dieser Verkauf mit der erwähnten Voraussetzung gültig?
A: Es gibt kein Hindernis zum Verkauf von Verkaufbarem,
dessen Ertrag (aus dem Verkauf) für eine Zeitspanne ausgeschlossen wird, so
lange es einen religionsrechtlichen und üblichen Finanzstatus hat und (dennoch)
ermöglicht, ertragreich (genutzt) zu werden, selbst wenn (erst) nach dem Ablauf
der Zeit des Ausschlusses des Ertrags. Aber wenn der Ausschluss von dessen
Ertrag bis zu einer Frist aufgrund der Unkenntnis über dessen Betrag zur
Unkenntnis von dessen Wert und dem Betrag des Preises führt, wie im erwähnten
Beispiel der Frage, dann wird der Verkauf ungültig wegen Täuschung.
F. 470: Falls der Verkäufer innerhalb des Vertrags
festgelegt hat, dass er einen bestimmten Betrag an den Käufer zahlen wird, wenn
er sich bei der Übergabe des Verkauften über die vorgeschriebene Zeit hinaus
verspätet, ist er dann diesen (Betrag) religionsrechtlich schuldig?
A: Die erwähnte Voraussetzung ist zulässig, so dass der
Verkäufer
verpflichtet ist, seine Festlegung zu erfüllen, falls er
sich über dessen (vereinbarte) Zeit hinaus verspätet, das Verkaufte zu
übergeben, und dem Käufer ist es (dann) erlaubt, das einzufordern, was für
ihn festgelegt wurde.
F. 471: Jemand hat ein Handelsgeschäft verkauft, so
dass dessen Dach (auch weiterhin) Eigentum des Verkäufers bleibt, und dass
dieser (Verkäufer) das Recht hat, darauf ein Gebäude zu errichten. Hat dann
der Käufer bei dieser Voraussetzung religionsrechtlich ein Recht auf das
Geschäftsdach bei Berücksichtigung, dass ohne diese Voraussetzung der Verkauf
grundsätzlich nicht getätigt worden wäre?
A: Der Käufer hat nach dem Ausschluss des Dachs des
Geschäftes vom Verkauf kein Recht darauf.
F. 472: Jemand hat ein Haus gekauft, dessen Bau noch
nicht vervollständigt war, wobei der Verkäufer nichts zu fordern hat im
Hinblick auf das Registrieren (und Umtragen) des Verkauften auf den Namen des
Käufers. Aber jetzt wird der Käufer im Hinblick auf die Registrierung des (Eigentums-)Dokuments
aufgefordert, einen Geldbetrag zu zahlen. Hat dieser (Verkäufer) dann das Recht
dazu, und ist der Käufer verpflichtet, den Betrag an ihn zu zahlen?
A: Der Verkäufer ist verpflichtet, das Verkaufte an den
Käufer zu übergeben und das Dokument auf seinen Namen zu registrieren zur
Erfüllung des Vertrages, wie es vorausgesetzt war. Und er darf keine
zusätzlichen Dinge einfordern über das hinausgehend, was im Vertrag festgelegt
wurde, außer er hat nach Aufforderung des Käufers eine Handlung durchgeführt,
die nach dem Brauch einen Wert hat, und diese Handlung ist zusätzlich zu den
vereinbarten Handlungen innerhalb des vereinbarten Vertrages zwischen beiden
Parteien.
F. 473: Ein (Stück) Land wurde zu einem bestimmten
Preis verkauft, und dessen vollständiger Preis wurde an den Verkäufer
ausbezahlt. Und es wurde innerhalb des Vertrages festgelegt, dass der Käufer
einen bestimmten Geldbetrag an den Verkäufer dafür zahlt, dass er das
offizielle Dokument auf den Namen des Käufers registrieren lässt, und all dies
wurde in ein gewöhnliches Dokument geschrieben. Aber jetzt fordert der
Verkäufer vom Käufer für die Übergabe der offiziellen Dokumente an ihn einen
Betrag, der viel höher ist, als der im gewöhnlichen Dokument aufgeschriebene
Betrag. Hat er dann das Recht dazu?
A: Der Verkäufer ist, nachdem der Verkauf und der Kauf auf
die gültige religionsrechtliche Weise erfolgt ist, verpflichtet, den Verkauf
und alles, wozu er sich in diesem (Vertrag) gegenüber dem Käufer festgelegt
hat, zu erfüllen, und er darf nicht vom Käufer mehr fordern, als es festgelegt
wurde.
F. 474: Falls die Verkaufsparteien innerhalb der
Bedingungen des Verkaufsdokuments festgelegt haben, dass sie nicht vom Handel
zurückzutreten haben, und dass der Käufer nicht seine Kaution, die er an den
Verkäufer bezahlt hat, einzufordern hat, falls er (doch) von der Vollendung des
Handels zurücktritt (aber) nach der Unterzeichnung dieses Verkaufsdokuments,
und dass, falls der Verkäufer nach der Unterschrift dieses Vertrages
zurücktritt, er dann zusätzlich zur Rückgabe der erwähnten Kaution einen
bestimmten Betrag an den Käufer als Verlust und Schaden zu zahlen hat, sind
dann die Bedingungen von ihnen zur Kündigung oder zum Rücktritt (vom Vertrag)
auf die erwähnte Weise gültig? Sind die Güter, die sie aufgrund dieser
Bedingung erhalten würden, für jeden von ihnen erlaubt?
A: Die erwähnte Bedingung ist keine Bedingung zur Kündigung
oder zum Rücktritt, sondern es ist eine Bedingung zur Zahlung eines Betrages im
Fall der Abwendung von der Vollendung des Handels, und eine solche Bedingung ist
bei deren alleiniger Erwähnung und Registrierung innerhalb der Festlegung eines
Verkaufsdokuments und dessen Unterschreiben wirkungslos, sofern es nicht
innerhalb eines Vertrages erwähnt wird. Aber falls es innerhalb eines Vertrages
erwähnt wird oder darauf aufgebaut ist, dann ist es gültig, und man ist
verpflichtet, dies zu erfüllen, und es ist zulässig, die Güter die daraus
erhalten werden, anzunehmen.
F. 475: In Verkaufsdokumente wird folgender Satz
geschrieben: "Falls eine der beiden Parteien den Handel kündigt, dann ist
diese (Partei) verpflichtet, solch einen Betrag an die andere Partei als
Entschädigung zu zahlen". Und die Frage ist erstens: Wird dieser Satz als
eine Bedingung für ein Kündigungsrecht betrachtet? Und zweitens: Ist solch
eine Bedingung gültig? Und drittens: Falls die Bedingung ungültig ist, ist
dann der Vertrag auch ungültig?
A: Diese Bedingung ist keine Bedingung für ein
Kündigungsrecht, sondern es ist eine Bedingung für die Zahlung eines Betrages,
wenn man von der Vollendung und der Vervollständigung des Handels zurücktritt.
Und dies ist zulässig, sofern diese (beiden) es innerhalb eines bestimmten
Vertrages festlegen oder der Vertrag darauf aufbauend abgeschlossen wird. Aber
es ist notwendig, eine bestimmte Zeit für eine solche Bedingung zu erwähnen,
was den Preis betrifft. Ansonsten wird es ungültig und bewirkt die
Ungültigkeit des Vertrages, wenn es zur Unkenntnis über den Preis führt.
Verschiedene Urteile zum
Verkauf
F. 476: Einige verkaufen einige Immobilien, um diese
von dem selben Käufer (wieder) für einen höheren Preis zu kaufen, als man
(es) an ihn verkauft hat. Ist dann so ein Verkauf gültig?
A: Solch ein formeller Verkauf ist verboten und ungültig, da
er ein Trick und Mittel zum Erhalt eines Zinsdarlehens ist. Wenn man allerdings
sein Eigentum auf eine ernste Art in der gültigen religionsrechtlichen Weise
verkauft und man dann wünscht, dieses vom Käufer in bar oder auf Kredit zum
selben Preis oder mehr als diesen(zurück) zu kaufen, dann ist das zulässig.
F. 477: Einige Händler importieren Waren in
Vertretung einiger (anderer) Händler mittels des Bankdokuments Akkreditiv. Und
danach zahlen sie deren Wert an die Bank nach Ankunft deren Dokumente in
Vertretung ihrer Eigentümer, und dann wird von diesen (Eigentümern) ein
bestimmter Anteil genommen, der vorher vereinbart wurde. Ist diese Handlung dann
gültig?
A: Wenn der Händler die Ware für sich (selbst) importiert
und danach an denjenigen verkauft, der es möchte, mit einem Gewinn den er als
prozentualen Anteil am Wert der Ware festlegt, dann ist das zulässig. Es ist
auch zulässig, wenn er diese (Ware) für denjenigen importiert, der es von ihm
gefordert hat, als Honorar für eine Leistung und Entlohnung für eine Arbeit,
die er prozentual vom Wert der Ware festlegt. Aber wenn er in Vertretung
desjenigen importiert, der es gefordert hat, für eine Entlohnung für seine
Vertretung, dann ist für die Gültigkeit der Vertretung die Kenntnis über
deren Entlohnung notwendig.
F. 478: Nach dem Ableben meiner Ehefrau habe ich
einige der Wohnungsmöbel verkauft und habe zu deren Preis einen Geldbetrag
hinzugefügt und damit andere Möbel gekauft. Ist es mir dann erlaubt, diese
Möbel im Haus meiner zweiten Ehefrau zu gebrauchen?
A: Wenn die Wohnungsmöbel, die Sie verkauft haben, Ihr
Eigentum war, dann ist das, was Sie für deren Betrag gekauft haben, auch Ihr
Eigentum.
F. 479: Jemand hat ein Handelsgeschäft von dessen
Eigentümer gemietet, der dieses ohne Baugenehmigung der Behörde gebaut hat.
Danach hat die Behörde eine (Geld-)Buße für das Widersetzen gegen die
Baugesetze für dieses Geschäft erhoben. Ist dann diese (Geld-)Buße vom
Vermieter oder vom Eigentümer des Handelsgeschäftes, der dieses ohne
Genehmigungsbescheid gebaut hat, zu leisten?
A: Diese Buße obliegt dem Eigentümer, der sich beim Bau des
Geschäftes den Baugesetzen widersetzt hat.
F. 480: Ich habe ein (Stück) Land von dem darüber
Verfügenden, der es bewirtschaftete, (und) der dieses (Land) gemäß dem Gesetz
zur Umordnung von Ländereien im vorherigen System (des Schahs) erhalten hatte,
gekauft. Aber ich weiß nicht, ob der Verkäufer dessen religionsrechtlicher
Eigentümer ist oder nicht. Und er starb (bereits) vor langer Zeit, und seine
Erben fordern (dementsprechend) jetzt von mir dessen Wert. Wie ist das Urteil
dann?
A: Falls der Verkäufer, als er das (Stück) Land verkauft
hat, die Eigentumsoberhand darauf hatte und offensichtlich als dessen
Eigentümer betrachtet wurde, dann ist der Kauf des Landes von ihm als gültig
zu beurteilen, und Sie haben nur den Preis (des Landes) an ihn oder seine Erben
zu zahlen, so dass, nachdem Sie den Preis an ihn oder seine Kinder bezahlt
haben, diese (Kinder) keine weiteren Dinge von Ihnen zu fordern haben.
F. 481: Ich habe Eigentum von einer Person gekauft und
an eine andere Person (weiter)verkauft, aber nachdem mir der Verkäufer das
Verkaufsdokument entrissen hat, hat er es ein zweites Mal an eine andere Person
verkauft. Mit der Annahme, dass ich nicht beweisen kann, dass er mir das
Verkaufsdokument entrissen hat, ist dann der Handel, den ich ausgeführt habe,
gültig, oder der Handel, den er ausgeführt hat?
A: Das Verkaufsdokument ist kein Maßstab für dessen
Erfüllung und für das Eintreten des Eigentums(-Rechts) für dieses (Eigentum)
und kein Maßstab für den Besitz für denjenigen, der es in der Hand hält, so
dass mit Annahme der Erfüllung des Kaufs vom Eigentümer auf die
religionsrechtlich gültige Weise die Angelegenheit des Verkaufens (nur noch)
dem Käufer obliegt, und es ist für ihn gültig, dieses (Eigentum) an jegliche
Person, die er wünscht, zu verkaufen. Und der erste Verkäufer hat nicht das
Recht der Verfügung darüber durch Verkauf und anderes, sondern dessen zweiter
Verkauf an einen anderen ist unrechtmäßig und an die Erlaubnis des ersten
Käufers gebunden.
F. 482: Ich habe meinem Neffen versprochen, ihm einen
Teil der Ländereien zu verkaufen, wenn er mir den vollständigen Preisbetrag
zahlt. Aber aufgrund einiger Verwaltungsprobleme habe ich das Verkaufsdokument
des Landes (bereits jetzt) auf seinen Namen registriert, und er hat selbst
zugestimmt, dass er nicht der Eigentümer des Landes ist. Aber nach einer Weile
hat er angefangen, das (Stück) Land einzufordern in Anlehnung an die
Registrierung des Landes auf seinen Namen, bin ich dann verpflichtet, ihm das zu
erfüllen?
A: Derjenige, der den Kauf behauptet, hat kein Recht auf
dieses (Stück) Land, solange er nicht die Erfüllung von diesem (Kauf) auf die
religionsrechtlich gültige Weise nachweist. Und er darf nicht an dem
Eigentumsdokument festhalten, nachdem er offensichtlich beim Registrieren des
Dokumentes auf seinen Namen zugestanden hat, dass er nicht der Eigentümer des
Landes ist.
F. 483: Es gibt ein Stück Land, dass einer Person
gehörte und dann hat ein Genossenschaftsunternehmen in unserem Auftrag das
(Land) an sich gerissen und hat angefangen, dieses Stück (Land) auf die
Angestellten der Behörde aufzuteilen. Das erwähnte Unternehmen hat auch einen
Teil des Betrages von den Angestellten genommen und behauptet, dass dieses
(Unternehmen) diesen Betrag an den Besitzer gegeben habe und dessen
Einverständnis erlangt hätte, aber einige haben behauptet, dass sie direkt von
dem Eigentümer gehört haben, dass er nicht einverstanden sei. Und (nun) wurden
auf dieses (Stück) Land eine Moschee und Wohnhäuser gebaut. Und im Hinblick
auf das Erwähnte stellen sich folgende Fragen:
- Bedarf es im Hinblick auf das (Stück) Land der Moschee und dessen
Weiterbau einer Erlaubnis vom Besitzer des Landes?
- Was ist die Verpflichtung der Angestellen der Behörde im Hinblick auf die
Ländereien, auf dem ihre Häuser gebaut wurden?
A: Falls feststeht, dass die Vertreter des
Genossenschaftsunternehmen, die beauftragt wurden, das (Stück) Land vom
Eigentümer zu kaufen, den Handel mit dem Eigentümer auf eine gültige Weise
ausgeführt haben, so dass sie sein Einverständnis erlangt haben, dann ist
deren Kauf des Landes von dessen Eigentümer als gültig zu beurteilen, und
falls diese (Vertreter) bei der Aufteilung des Landes auf die Genossenschaftler
behaupten, dass sie dieses (Land) von dessen Eigentümer auf eine
religionsrechtliche Weise erhalten haben, dann ist ihre Benachrichtigung
darüber und die Durchführung der Aufteilung des Landes als gültig anzunehmen,
solange nicht bekannt wird, dass sie lügen. Und es gelten die Folgen der
Wirkung dafür, so dass es zulässig ist für diejenigen, die das (Stück) Land
von dem erwähnten Unternehmen entgegengenommen haben, über dieses (Stück)
Land zu verfügen. Und genauso ist es unbedenklich, auf einem Teil dieses Landes
mit Erlaubnis der Käufer, die Teilhaber daran sind, eine Moschee zu bauen. Und
die Behauptung des vorherigen Eigentümers, dass er nicht einverstanden sei, ist
unbedeutend, solange die Lüge der Benachrichtigung durch diejenigen, die
behauptet haben, das (Stück) Land mit einem gültigen Kauf von dessen
Eigentümer erhalten zu haben, nicht feststeht.
F. 484: Jemand hat die Ehefrau eines Märtyrers
aufgefordert, einen Antrag zur Annahme der Privilegien zu stellen, die an die
Kinder von Märtyrern beim Kauf eines Autos vergeben werden, damit er es für
den Kauf eines Autos für sich selbst nutzt. Und die Ehefrau des Märtyrers war
damit einverstanden, da sie die Betreuerin der Kinder des Märtyrers ist. Aber
nach dem Kauf des Autos haben die Kinder des Märtyrers behauptet, dass es für
sie sei, da dessen Kauf mit dem Privileg, das für sie vergeben wurde, erfolgte.
Ist dann diese Behauptung von ihnen anzuhören?
A: Wenn der Verkäufer des Autos an den Käufer selbst
verkauft hat, auch mit Kenntnis des vorgelegten Kaufprivilegnachweises dafür
und er das Auto für sich selbst gekauft hat und mit seinem Gütern (bezahlt
hat), dann ist das Auto sein Eigentum, obwohl er den Wert des vergebenen
Privilegs an die Familien des geehrten Märtyrers zu ersetzen hat. Aber wenn
damit gemeint ist, dass das Auto an denjenigen verkauft wurde, der das
Kaufprivileg hat, dann ist der Kauf gemäß der Darstellung der Frage von sich
aus ungültig.
F. 485: Ich habe ein (Stück) Land in Vollmacht seines
Eigentümers an eine Person mittels eines einfachen Dokuments verkauft, und ich
habe einen Teil seines Preises erhalten, und es wurde entschieden, dass ich
dieses offiziell auf den Namen des Käufers registrieren lasse, nachdem er den
Rest des Preises ausgezahlt hat. Aber der Käufer hat den Rest des Preises nicht
ausgezahlt, und somit blieb das Eigentumsdokument in seinem (alten) Zustand auf
dem Namen des vollmachtgebenden Verkäufers. Und bis jetzt wurde es beim Amt zur
Registrierung der offiziellen Dokumente nicht auf den Namen des Käufers
registriert. Und während dieser Zeit hat der Käufer einige Geschäfte auf
dieses (Stück) Land für den Handel und zum Unterhalt gebaut (allerdings) ohne
gesetzliche Erlaubnis. Und aufgrund dessen hingen an diesem (Stück) Land
unerwartete Steuern, wie die Mietsteuer und die Gemeindeabgabe. Und die
Situation ist so, dass dieses (Stück) Land, dass ich vor zwölf Jahren mit
einem gewöhnlichen Dokument verkauft habe, verwüstetes (Stück) Land war. Und
zusätzlich dazu wurde im Verkaufsdokument offensichtlich festgelegt, dass im
Fall der Registrierung des offiziellen Dokuments auf den Namen des Käufers alle
Ausgaben ihm obliegen würden. Obliegen dann die erwähnten Steuern
religionsrechtlich zu Lasten des Verkäufers oder zu Lasten des Käufers?
A: Die Steuern und Abgaben für das (Stück) Land als solches
oder für das (Stück) Land aufgrund des Verkaufs lasten auf dem Verkäufer und
das, was aufgrund des Gebäudes auf dem (Stück) Land oder für das (Stück)
Land aufgrund des Gebäudes darauf ist, lastet auf dem Käufer, der
Handelsgeschäfte auf dem (Stück) Land gebaut hat.
F. 486: Jemand hat von einem Mann ein Wohnappartement
gekauft (mit Zahlung eines Teilbetrags) in bar und (und den Rest in) Raten,
nachdem sie den Wert und die Bedingungen des Verkaufs und die Raten vereinbart
hatten. Und danach hat dieser (Käufer) dieses (Appartement) zu den selben
Bedingungen seines Kaufes an eine andere Person (weiter)verkauft, so dass die
Zahlung des Rests der Raten vom zweiten Verkäufer zu leisten ist. Ist es dann
für den ersten Verkäufer erlaubt, die Bedingungen des Handels und das
vorherige Abkommen aufzukündigen?
A: Der Verkäufer hat nicht von seinem Verkauf und dessen
Bedingungen zurückzutreten, nachdem dieser erfüllt wurde. Es besteht auch kein
Hindernis zum Verkauf des Verkauften vom Käufer an eine andere Person, bevor er
die Raten des Preises gezahlt hat. Aber die Übertragung an den zweiten Käufer
von dem, was er an Raten des Preises für das Verkaufte an den (ersten)
Verkäufer schuldet, ist für ihn ungültig, außer mit Einverständnis des
(ersten) Verkäufers.
F. 487: Ein Geschäft hat einen Fernsehapparat zum
Verkauf ausgeschrieben an denjenigen, auf dessen Namen das Los ist. Und an
diesem Losziehen haben mit mir 130 Personen teilgenommen. Und das Los fiel auf
meinen Namen, und ich habe den Fernseher gekauft. Ist dann dieser Verkauf für
mich gültig, und ist es mir erlaubt, Nutzen daraus zu ziehen?
A: Wenn der Verkaufsvertrag (erst) nach dem Treffer des Loses
auf Ihren Namen (ausgestellt) ist, dann ist dieser Kauf und der Nutzen aus dem
Verkauften unbedenklich.
F. 488: Jemand hat eine Ware an eine andere Person mit
der Bedingung verkauft, dass er diese (Ware) in ein anderes Land schickt. So hat
dann dieser (Verkäufer) jemanden beauftragt, diese Ware in jenes Land zu
schicken. Und er hat ihm auch ein Papier gegeben, der mit dem Käufer zu tun
hat, so dass, falls dieses (Papier) in jenes Land (zusammen) mit der verkauften
Ware ankommt, es zu einem finanziellen Schaden für den Käufer führt. So hat
der Auftraggeber seinen Beauftragten mehrfach darauf hingewiesen, dass er diesen
Zettel nicht (zusammen) mit der Ware verschicken soll. Aber der Beauftragte hat
aus Versehen oder absichtlich dagegen gehandelt und den Zettel (zusammen) mit
der Ware geschickt, und daraus ist ein finanzieller Schaden für den Käufer
entstanden. Gibt es dann Schadensersatz für den Käufer? Und mit Annahme des
Ersatzes, obliegt dieser dem Beauftragten oder dem Auftraggeber, oder hat der
Käufer die Wahl, sich an denjenigen der beiden zu wenden, den er möchte?
A: Weder dem Verkäufer noch dem Vermittler der verkauften
Ware in dieses Land mit jenem Papier obliegt Schadensersatz an den Käufer, aus
der Kenntnis Anderer über den Inhalt dieses Zettels. Wenn allerdings der
Transport dieses Papiers in dieses Land die Vernichtung von Gütern der
Verkäufer verursacht, obliegt dem Transporteur des Papiers in dieses Land, dem
Verkäufer das, was durch diese Handlung vernichtet wurde, zu ersetzen.
F. 489: Ein Mann hat ein Stück eigenes Land an eine
Person verkauft, und dann hat der Käufer dieses an einen Dritten (weiter)verkauft.
Und im Hinblick darauf, dass für jeden Handel des Landes staatliche Gebühren
gemäß dem angewandten Gesetz fällig werden, ist dann der erste Verkäufer
verpflichtet, das Verkaufte (zunächst) auf den Namen des ersten Käufers zu
registrieren und (erst) dann registriert er es das auf den Namen des zweiten
Käufers, oder ist es ihm (auch) erlaubt, dieses direkt auf den Namen des
zweiten zu registrieren und somit den ersten Käufer von den Gebühren des
Handels zu befreien? Und falls er es (bereits) unter dem Namen des ersten
registriert hat, hat er dann den Schaden für die diesem (ersten Käufer)
auferlegten Gebühren zu ersetzen? Und ist er verpflichtet, die Forderung des
ersten (Käufers) zu erfüllen, das Verkaufte direkt auf den Namen des zweiten
(Käufers) zu registrieren?
A: Der erste Verkäufer hat die Wahl, das verkaufte (Stück)
Land auf den Namen des ersten oder zweiten Käufers zu registrieren, sofern es
nicht dem Gesetz widerspricht, dem man folgen muss. Und er hat den Käufer
aufzufordern, sich gemäß dem angewandten Gesetz zum Verkauf von Ländereien im
Land des Verkaufs ihm anzuschließen. Und er muss die dem ersten (Käufer)
auferlegten Gebühren nicht ersetzen, wenn er das (Stück) Land auf seinen Namen
registriert, und er muss auch nicht seine Forderung erfüllen, das (Stück) Land
direkt auf den Namen des zweiten Käufers zu registrieren.
Rücktrittsrecht
1. Rücktrittsrecht vom Vertragsabschluss
F. 490: Eine Person hat eine Immobilie gekauft und hat
dem Verkäufer einen Betrag als Kaution gezahlt, und nach drei Stunden hat der
Verkäufer den Verkauf gekündigt und die Immobilie an den Käufer nicht
übergeben. Wie ist dann das Urteil?
A: Wenn seine Kündigung nach der Trennung aus der
Verkaufssitzung erfolgte und ohne jegliche religionsrechtliche Ursache zum
Rücktrittsrecht, dann ist seine Kündigung ungültig und hat keine Wirkung,
ansonsten (falls es eine religionsrechtliche Ursache gibt) wird es nach deren
Gültigkeit und Erfüllung beurteilt.
2. Rücktrittsrecht aufgrund von Mängeln
F. 491: Wenn die offiziellen Behörden sich weigern,
das Eigentum auf den Namen des Käufers zu registrieren, bewirkt es für diesen
(Käufer) das Recht der Kündigung?
A: Falls nach dem Vertrag deutlich wird, dass die offizielle
Übertragung des Verkauften auf den Anderen nicht erlaubt ist und diese
(Situation) zu dem gehört, was gemäß dem Brauch als Mangel betrachtet wird,
dann bewirkt es das Rücktrittsrecht für den Käufer.
F. 492: Falls die Registrierung des Dokumentes auf den
Namen des Käufers bei der Durchführung eines Handels offiziell nicht erlaubt
ist und dieser (Käufer) das auch weiß, bewirkt es dann (dennoch) die
Ungültigkeit des Handels?
A: Dies bewirkt nicht die Ungültigkeit des Verkaufs, und mit
Annahme der Kenntnis des Käufers über den Zustand hat er auch nicht das Recht
zur Kündigung.
3. Rücktrittsrecht wegen Verspätung
F. 493: Jemand hat für einen bestimmten Preis von
einem Mann ein Haus gekauft als Schulden, aber ohne, dass ihm die Verspätung
(der Zahlung) des Preises zusteht, hat er es nicht ausbezahlt, bis zwei Jahre
nach dem Handel vergangen waren, und der Verkäufer hat das Haus nicht an den
Käufer übergeben. Wird dann der Verkauf damit als ungültig betrachtet?
A: Der Verkauf wird nicht allein aufgrund der Verspätung der
Zahlung des Preises vom Käufer an den Verkäufer und der (Verspätung der)
Übergabe des Verkauften von ihm (an den Käufer) ungültig, selbst wenn dieser
(Verkauf) ohne Bedingung von diesem (Käufer) an den Verkäufer erfolgt. Aber
der Verkäufer hat die Wahl zur Kündigung nach dem Ablauf von drei Tagen bei
solch einem Verkauf.
4. Rücktrittsrecht mit Bedingungen
F. 494: Ich habe ein Wohnappartement an eine Person
wirksam verkauft mit der Bedingung, dass ich das Recht habe, den Handel zu
kündigen und das Appartement an eine andere Person zum heutigen Preis zu
verkaufen, falls sie nicht zu einem bestimmten Termin zum Amt für die
Registrierung kommt zwecks Registrierung des offiziellen Dokuments des
Appartements auf ihren Namen und zur Übergabe des restlichen Preises
seinerseits (an mich). Und da der Käufer nicht zum Amt zur Registrierung des
offiziellen Dokuments zu dem bestimmten Termin gekommen ist, habe ich den
Verkauf gekündigt und das Appartement an eine andere Person verkauft. Ist dann
religionsrechtlich der zweite Verkauf gültig?
A: Die Kündigung des Verkaufs, und nach dieser Kündigung
das Verkaufte ein zweites Mal an eine andere Person zu verkaufen, ist zulässig
gemäß den Bedingungen, auf die sich beide Parteien innerhalb des festgelegten
Vertrages festgelegt haben.
5. Rücktrittsrecht bei Besichtigung
F. 495: Wenn der Verkäufer einer Länderei dem
Käufer erzählt, dass deren Fläche soundsoviel Quadratmeter sei und die
Niederschrift des Verkaufsdokuments auf dieser Basis erfolgt ist und danach der
Käufer herausgefunden hat, dass die Fläche der Länderei viel kleiner ist, als
das, was der Verkäufer erzählt hat, ist dann dieser Verkauf religionsrechtlich
gültig? Und hat der Käufer das Recht zur Kündigung?
A: Wenn er das besichtigte Stück Land in Anlehnung an die
Erwähnung des Verkäufers über dessen Fläche kauft, dann ist der Handel zwar
gültig aber der Käufer hat das Recht zur Kündigung im Fall einer abweichenden
Beschreibung. Aber wenn er jeden Quadratmeter davon für einen bestimmten Betrag
kauft mit der Behauptung, dass dessen Fläche soviel betrage und deutlich wird,
dass es weniger ist, ist der Verkauf gültig für die (tatsächlich) vorhandene
Fläche, und der Käufer hat vom Verkäufer den Preis hinsichtlich der fehlenden
Fläche einzufordern oder den Verkauf zu kündigen und den vollständigen Preis
zurückzuerhalten.
6. Rücktrittsrecht wegen Übervorteilung
(Benachteiligung)
F. 496: Wenn der Käufer die Zahlung des
termingebundenen Preises über dessen Termin hinaus verspätet, bis der Preis
des Verkauften über den Preis am Tag des Verkaufs steigt, besteht damit dann
für den Verkäufer das Rücktrittsrecht wegen Übervorteilung, oder besteht
für ihn das Rücktrittsrecht wegen Verspätung durch die (erfolgte) Verspätung
(bei der Zahlung) des Preises über dessen Termin hinaus?
A: Der Maßstab für die Feststellung des Rücktrittsrechts
wegen Übervorteilung ist die erfolgte Übervorteilung im Hinblick auf den
gerechten Wert am Tag des Verkaufs, wie (z.B.) wenn man die Ware zu einem
(derart) geringeren (Wert) als deren (eigentlichen) Wert am Tag des Verkaufs
verkauft, dass es nicht tolerierbar ist. Aber der Anstieg des Wertes nach der
Erfüllung des Vertrags ist kein Maßstab für Übervorteilung, der das
Rücktrittsrecht bewirken würde. Und auch allein die Verspätung des Termin
gebundenen Preises über dessen Termin hinaus bewirkt nicht das Rücktrittsrecht
für dessen Verkäufer.
F. 497: Ich habe ein (Stück) Land für einen Betrag
an Gütern verkauft und dann hat eine Person zu mir gesagt, dass ich
benachteiligt wurde. Besteht dann damit für mich dafür das Rücktrittsrecht
wegen Übervorteilung?
A: Solange nicht feststeht, dass Sie dieses (Grundstück)
für weniger als dessen Wert am Tag des Verkaufs verkauft haben (und zwar) für
einen Betrag, der nicht verzeihbar (gering) wäre und ohne Ihre Kenntnis über
diesen (viel zu geringen Betrag), dann haben Sie das Rücktrittsrecht wegen
Übervorteilung.
F. 498: Wenn man ein Grundstück einer bestimmten
Fläche verkauft und (erst) danach deutlich wird, dass die tatsächliche Fläche
des verkauften Landes größer ist als die Fläche, die man verkauft hat und
für die man den Preis angenommen hat, hat man dann das Recht, den Betrag für
das zusätzliche (Stück) Land einzufordern?
A: Wenn man das vollständige Landstück für einen
bestimmten Preis verkauft mit der Vorstellung, dass dieses (Land) eine (ganz)
bestimmte Fläche hat und (erst) danach deutlich wird, dass dessen Fläche
größer ist und darauf basierend dessen Wert höher wäre als der Preis, zu dem
man es verkauft hat, dann hat man das Recht zur Kündigung aufgrund des
Rücktrittsrecht wegen Übervorteilung, aber wenn man jeden Quadratmeter dieses
(Grundstückes) für einen bestimmten Betrag verkauft hat, dann steht es ihm zu,
vom Käufer die zusätzlichen (Quadrat-)Meter, die man verkauft hat, zu dem
Preis, den man von ihm (für die anderen Quadratmeter) genommen hat,
einzufordern.
F. 499: Wenn ein Handel zwischen zwei Handelsparteien
stattfindet, so dass der Käufer den Verkaufspreis für einen (bestimmten)
Zeitraum nicht zahlt, damit es ihm deutlich wird, ob er bei diesem Handel
benachteiligt wurde oder nicht, ist dann dieser Handel religionsrechtlich
gültig? Und mit Annahme der Gültigkeit, hat er dann (ggf.) das Recht zur
Kündigung?
A: Der Verkauf mit der Bedingung, die Auszahlung bis zu einem
bestimmten Termin zu verschieben, ist zulässig, selbst wenn es zum Zweck des
Erkundens erfolgt, ob man benachteiligt wurde oder nicht. Aber man hat nicht das
Recht zur Kündigung, solange nicht eindeutig die Benachteiligung festgestellt
wird.
F. 500: Wie ist das Urteil zum Handel mit
Übervorteilung, wenn die benachteiligte Partei dabei zu den Nichtmuslimen
gehört?
A: Es gibt keinen Unterschied beim Bestehen des
Rücktrittsrechts wegen Übervorteilung für den Benachteiligten, ob Muslim oder
Anderer.
F. 501: Ich habe ein Haus an jemanden verkauft, und
nach der Übergabe des Preises und der Entgegennahme des Verkauften hat er
offenbart, dass er benachteiligt wurde und hat den Verkauf gekündigt. Aber seit
dieser Zeit hat er es (dennoch) abgelehnt, das Haus zu räumen und den Preis,
den er an mich bezahlt hat, anzunehmen mit verschiedenen Argumenten, bis er vor
zwei Jahren behauptet hat, dass er den Verkauf (nur) für die Hälfte des Hauses
aufgekündigt habe, und jetzt fordert er von mir die Rückzahlung der Hälfte
des Preises. Ist es ihm dann religionsrechtlich erlaubt, den Besitz der Hälfte
des Hauses zu beanspruchen mit der Kenntnis, dass er derjenige ist, der die
Benachteiligung behauptet, und dass er wegen Benachteiligung den Verkauf
gekündigt hat?
A: Der Benachteiligte hat beim Feststehen der eindeutigen
Benachteiligung nichts (anderes zu tun), außer der Kündigung des Verkaufs für
das gesamte Verkaufte und seine Güter, die er bezahlt hat, zurückzuerhalten,
und er hat nicht das Recht, den Verkauf für einen Teil des Verkauften
aufzukündigen oder das Recht, einen zusätzlichen Betrag über die Güter, die
er bezahlt hat, einzufordern.
F. 502: Es fand ein Handel statt, und für dessen
Angelegenheit wurde ein normales Dokument festgelegt, und man hat innerhalb des
Vertrages zur Bedingung gestellt, dass jeder dieser (Handelspartner), der diesen
(Handel) bereut, einen bestimmten Betrag an Gütern an die andere Partei zu
zahlen hat. Und jetzt hat eine der Vertragsparteien diesen (Handel) bereut
aufgrund der Benachteiligung im Handel. Hat er dann den Handel zu kündigen? Und
wenn er wegen Benachteiligung diese kündigt, hat er dann gemäß der Bedingung
zu handeln?
A: Die Bedingung zur Zahlung einiger Güter durch denjenigen
der Verkaufsparteien, der vor der Vollendung des Handels zurücktritt, umfasst
nicht den Fall des Rücktritts von der Erfüllung des Vertrages und den Vorsatz
zur Kündigung aufgrund des Rücktrittsrechts wegen Benachteiligung, sofern
nicht im Inhalt der Bedingung selbst die Fälle des Kündigungsrechts festgelegt
sind, selbst wenn diese (Bedingung) an sich gültig ist und deren Erfüllung
Pflicht ist, falls es innerhalb des Vertrags festgelegt ist oder der Vertrag
darauf aufbauend erfolgt.
F. 503: Eine Woche nach dem Kauf eines Hauses ist mir
deutlich geworden, dass ich bei diesem Handel benachteiligt wurde. Danach habe
ich mich an den Verkäufer gewandt, um diesen (Kauf) zu kündigen, aber er war
nicht einverstanden mit der Kündigung und der Rückzahlung des Preises. Somit
ist das Haus unter meiner Kontrolle und Verfügung verblieben, und hiernach ist
der Wert des Hauses gestiegen. Dann hat der Verkäufer vormals von mir (nun
doch) die Kündigung des Kaufs und die Räumung des Hauses gefordert. Daraufhin
habe ich mich geweigert, seine Forderung zu erfüllen, solange er nicht
einverstanden ist, einen zusätzlichen Betrag über den Preis, den ich an ihn
gezahlt habe, zu zahlen. Aber er hat sich geweigert, den zusätzlichen Betrag zu
zahlen. Wird dann allein meine Hinwendung an den Verkäufer nach der Aufdeckung
der Benachteiligung zur Kündigung des Verkaufs (gewertet), oder (wird erst)
mein Einverständnis zur Kündigung und die Rückgabe des Hauses an ihn für die
Übergabe eines zusätzlichen Betrages über dem von ihm (festgesetzten) Preis
als Kündigung für den Kauf gewertet?
A: Lediglich die Hinwendung desjenigen mit Rücktrittsrecht
an einen Handelspartner, um über die Kündigung zu sprechen oder sein
Einverständnis mit der Rückgabe des Verkauften an ihn für die Annahme eines
zusätzlichen Betrages von ihm (zu erhalten), ist keine Kündigung des Handels.
Da aber die Kündigung seitens desjenigen mit Rücktrittsrecht nicht vom
Einverständnis der anderen Partei abhängig ist oder von der Rückgabe des
Verkauften an ihn, ist es religionsrechtlich gültig, wenn die Kündigung des
Handels von Ihnen tatsächlich nach Ihrer Aufdeckung der Übervorteilung
erfolgte, und demnach sind Sie nicht der Eigentümer dieses Hauses, sondern Sie
sind verpflichtet, von diesem (Haus) abzulassen und es dem Verkäufer zu
übergeben.
7. Verkauf mit Rücktrittsrecht
F. 504: Falls eine Person einen Gegenstand an einen
Mann als Verkauf mit Rücktrittsrecht verkauft hat, ist es ihm oder dem
Verkäufer dann erlaubt, vor der Übergabe des Verkauften an den Käufer diesen
(Gegenstand) an einen Anderen zu verkaufen.
A: Das Verkaufte wird nach der Erfüllung des Verkaufs mit
Rücktrittsrecht Eigentum des Käufers, solange es nicht gekündigt wird, so
dass der Verkäufer kein Recht hat, diesen (Gegenstand) ein zweites Mal an eine
andere Person zu verkaufen, solange der erste Verkauf nicht aufgekündigt wird.
Aber es ist für den Käufer erlaubt, falls der Verkäufer in der Zeit des
Rücktrittsrecht nicht kündigt, es nach Ablauf des Termins des
Rücktrittsrechts an eine andere Person zu verkaufen, auch falls er diesen
(Gegenstand) noch nicht entgegengenommen hat.
8. Rücktrittsrecht wegen Verstoß gegen Bedingungen
F. 505: Eine Person hat von einer anderen (Person)
eine Ware gekauft, so dass die Zahlung deren Preises innerhalb von zwei Monaten
erfolgen sollte, und der Käufer hat bis dahin das Recht zur Kündigung. Aber
der Käufer hat die Ware (erst) sieben Monate nach dem Datum des Verkaufs an den
Verkäufer zurückgegeben, und der Verkäufer hat die Rückgabe akzeptiert mit
der Bedingung der Zuzahlung eines Anteils des Preises aufgrund der Verspätung
der Kündigung über dessen (vereinbarten) Termin hinaus, was einen möglichen
Verlust für ihn verursacht hat, zumal wenn die Kündigung innerhalb der
vereinbarten Zeit erfüllt worden wäre, er die Ware (bereits) damals verkauft
und den Erlös für einige Geschäfte genutzt hätte. Und die Frage lautet: Hat
der Käufer den Verkauf nach Ablauf des Termins zum Rücktrittsrechts zu
kündigen, und ist der Verkäufer verpflichtet, das zu akzeptieren? Und hat der
Verkäufer das Recht, die Akzeptanz der (verspäteten) Kündigung von der
Zuzahlung dieses Anteils des Preises abhängig zu machen?
A: Nach Ablauf der Zeit zum Rücktrittsrecht hat derjenige,
der das Rücktrittsrecht hatte, nicht (mehr) zu kündigen und die Ware
zurückzugeben. Und er darf nicht den Verkäufer verpflichten, es zu
akzeptieren. Allerdings ist es ihm erlaubt, eine Befreiung zu vereinbaren. Aber
der Verkäufer hat nicht die Befreiung für eine Zuzahlung zum Preis zu
akzeptieren, so dass, falls er mit einer Zuzahlung befreit wird, dieser (Handel)
ungültig wird.
F. 506: Ist es für eine der Verkaufsparteien erlaubt,
den Handel aufzukündigen mit der Behauptung der Nichterfüllung seines Zwecks
und der Absicht des Verkaufs?
A: Die Nichterfüllung eines Aspekts der Wünsche und Zwecke
bewirkt religionsrechtlich nicht das Recht zur Kündigung, sofern es nicht
innerhalb des Vertrages in Form einer Bedingung erwähnt wurde und der Vertrag
nicht darauf aufgebaut ist.
F. 507: Ich habe meinen Geschäftsraum mit einem
normalen Verkaufsdokument verkauft. Eine der Bedingungen dabei ist, dass der
Käufer die Steuer zahlt. Aber bis jetzt hat er sich geweigert, diese zu zahlen.
Habe ich dann das Recht zur Kündigung des Verkaufs?
A: Allein dass der Käufer die Steuer nicht gezahlt hat,
welche die Finanzbehörde fordert, und allein dass die Finanzbehörde den
vorherigen Besitzer, das heißt den Verkäufer für die Zahlung der Steuer
verantwortlich macht, bewirkt nicht das Recht zur Kündigung für den
Verkäufer, außer dass er offensichtlich innerhalb des Vertrags eine Bedingung
aufgestellt hat, dass er das Recht zum Kündigen hat, falls der Käufer die
Steuer nicht zahlt.
F. 508: Ein Mann hat ein Grundstück gekauft, wobei er
kündigen darf, falls der Staat sich weigert, das offizielle Dokument auf seinen
Namen zu registrieren oder wenn festgestellt wird, dass das (Stück) Land
innerhalb eines staatlichen Vorhabens liegt. Und da der Käufer die Erlaubnis
zum Bau auf diesem (Stück) Land nicht erhalten konnte, fordert er jetzt vom
Verkäufer die Kündigung und die Rückerstattung des Preises, allerdings mit
der Bedingung, dass der Verkäufer ihm das (Stück) Land später ein zweites Mal
für den selben früheren Wert verkauft, falls der Staat ab jetzt und bis zu
zwei Jahren ihm (doch noch) erlaubt, auf diesem (Stück) Land zu bauen. Ist dann
diese Bedingung von ihm gültig?
A: Falls der Käufer das Recht zur Kündigung hat gemäß den
Bedingungen, für welche sich beide Parteien innerhalb des Handels verpflichtet
haben, und falls es ihm erlaubt ist, den Handel zu kündigen und den Preis vom
Verkäufer einzufordern, hat er aber für die Kündigung keine (weitere)
Bedingung an den Verkäufer zu stellen.
F. 509: Es wurde ein Verkaufsvertrag zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer vereinbart mit bestimmten Bedingungen, für die der
Käufer sich gegenüber dem Verkäufer verpflichtet. Und der Käufer hat einen
Teil des Preises für den Handel an den Verkäufer als Kaution bezahlt, aber er
hat sich geweigert, sich an den Rest der Bedingungen des Verkaufs zu halten. Ist
es dann für ihn religionsrechtlich erlaubt, dennoch den Verkäufer zur
Vollendung des Handels zu verpflichten?
A: Der Verkäufer muss, so lange der Vertrag nicht aufgrund
von Zuwiderhandlung gegen die Bedingungen gekündigt wird, diesen (Vertrag)
gegenüber dem Käufer erfüllen, und der Käufer hat ihn dazu zu verpflichten.
Aber falls es ihm auch zusteht, wegen der Zuwiderhandlung des Käufers gegen
einige Bedingungen zu kündigen, dann ist es ihm erlaubt, den Verkauf zu
kündigen, und dabei hat der Käufer ihn zu nichts zu verpflichten außer zur
Rückzahlung dessen, was er als Preis angenommen hat.
Verschiedenes zu Urteilen zum Rücktrittsrecht
F. 510: Bewirkt religionsrechtlich das Unterlassen des
Einforderns eines Rechtes oder diese (Forderung) bis z.B. über zwei Jahre
(hinaus) zu verschieben, das Entfallen des Rechts?
A: Allein das Nichteinfordern eines Rechts oder dieses bis
auf eine Weile zu verschieben, bewirkt nicht dessen Entfallen, außer wenn das
Recht an sich (nur) bis zu einer bestimmten Zeit festgelegt ist.
F. 511: Jemand hat eine Immobilie für einen Preis
verkauft, von dem ein Anteil dessen (spätere) Ratenzahlung ist. Und nachdem er
das Bare an Preis erhalten hat und das Verkaufte an den Käufer übergeben hat,
hat ein Anderer von ihm den Kauf des selben Verkauften für einen höheren Preis
gefordert. Ist es ihm dann erlaubt, den ersten Verkauf zu kündigen, um das
Verkaufte an den zweiten Käufer zum höheren Preis zu verkaufen?
A: Nachdem der Verkauf auf die gültige Weise erfolgt ist,
ist der Verkäufer verpflichtet, sich an den Vertrag und die Erfüllung dessen
zu halten, und es ist für ihn ungültig, den Handel zu kündigen und aufs neue
an eine andere Person zu verkaufen, sofern er nicht das Recht auf Kündigung
hat.
F. 512: Ich habe ein (Stück) Land an jemanden
verkauft, so dass er den Preis innerhalb von vier Jahren zahlt, aber ich habe
den Verkauf danach bereut und nach dem Ablauf von einem Jahr habe ich vom
Käufer gefordert, das (Stück) Land an mich zurückzuerstatten, und dagegen hat
er sich geweigert. Gibt es dann einen Weg, um von diesem Handel zurückzutreten?
A: Allein das Bereuen des Verkaufs nach diesem (Verkauf) hat
religionsrechtlich keine Wirkung, so dass, nachdem der Verkauf auf die gültige
Weise erfolgt ist, er religionsrechtlich rechtswirksam für die Übertragung des
Verkauften an den Käufer ist. Und der Verkäufer hat nicht (das Recht) dieses
von ihm zurückzuerhalten, außer nach der Kündigung des Verkaufs, falls er das
Recht zur Kündigung hat gemäß einer der (zulässigen) Gründe für diese
(Kündigung).
F. 513: Jemand hat das ihm zugeteilte (Stück) Land,
das ein offizielles Dokument hat, mit einem normalen Verkaufsdokument verkauft
unter Wegfall sämtlicher Rücktrittsrechte, aber er hat die Existenz des
offiziellen Dokumentes auf seinen Namen ausgenutzt und dieses (Land) ein zweites
Mal an eine andere Person verkauft. Ist dann sein zweiter Verkauf gültig?
A: Nachdem der Verkauf des Landes auf die gültige Weise
erfüllt ist und unter Wegfall aller Rücktrittsrechte, hat der Verkäufer nicht
das Recht, das (Stück) Land ein zweites Mal an eine andere Person zu verkaufen,
sondern dieser (zweite) Verkauf ist unrechtmäßig und von der Erlaubnis des
ersten Käufers abhängig.
F. 514: Jemand hat eine Masse von Zement von einem
Betrieb gekauft, so dass er diesen (Zement) stufenweise und in mehreren Teilen
erhält. Und er hat (bereits) den vollständigen Preis an den Betrieb bezahlt.
Und nachdem der Käufer einen Teil davon vom Betrieb erhalten hatte, stieg der
Wert des Zements erheblich im Preis. Hat dann der Betrieb (das Recht) den Handel
zu kündigen und die Übergabe des Restes des Verkauften zu verweigern?
A: Nachdem der Verkauf auf die religionsrechtlich gültige
Weise erfolgt ist, unabhängig davon, ob bar, mit Ratenzahlung oder auf Kredit
basiert, hat der Verkäufer nicht (mehr) das Recht, den Handel einseitig zu
kündigen, sofern er nicht eines der religionsrechtlichen Rücktrittsrechte hat.
F. 515: Ich habe ein Haus mit einem normalen
Verkaufsdokument gekauft, so dass ich einen Teil des Preises bar an den
Verkäufer zahle und die Zahlung des restlichen Preises und die offizielle
Registrierung des Hauses auf meinen Namen bis drei Monate später verschoben
wird. Aber ich könnte den Rest des Preises nicht an den Verkäufer zu dem
bestimmten Termin übergeben, und er hat sich darüber nicht beschwert, bis ich
mich nach vier Monaten an ihn gewandt habe mit dem Betrag, um (diesen) an ihn zu
zahlen und das Verkaufte von ihm zu erhalten. Aber er hat sich dagegen geweigert
und behauptet, dass er den Handel nach Ablauf des Termins aufgekündigt hat. Hat
er dann (das Recht) allein aufzukündigen, weil ich den Rest des Preises nicht
zum vorgeschriebenen Termin entrichtet habe? Es ist zu berücksichtigen, dass er
nach Kündigung mir nicht das zurückerstattet hat, was er von mir (bereits) als
Teil des Preises erhalten hat, und er hat das Haus während dieser Zeit
vermietet und hat dessen Miete erhalten.
A: Lediglich die Nichtentrichtung eines verschobenen Teils an
den Verkäufer in der vorgeschriebenen Frist bewirkt nicht für diesen
(Verkäufer) das Recht zur Kündigung, so dass, falls der Kauf des Hauses auf
die religionsrechtlich gültige Weise getätigt wurde, aber das Haus unter der
Verfügung des Verkäufers geblieben ist und er dieses vermietet hat, ohne dass
er das Recht zur Kündigung hat, sein Mietvertrag unrechtmäßig und von der
Erlaubnis des Käufers abhängig ist, und er ist verpflichtet, zusätzlich zur
Übergabe des Verkauften an den Käufer, ihm das auszuzahlen, was er vom Mieter
an Mietbetrag erhalten hat, falls der Käufer den Mietvertrag erlaubt hat.
Ansonsten hat dieser (Käufer) die Miete des Gleichwertigen für die Zeit der
Verfügung über das Haus einzufordern.
F. 516: Hat der Verkäufer (das Recht) einen Handel zu
kündigen, ohne das Feststehen des Rücktrittsrechts für ihn, oder (hat der
Verkäufer das Recht) etwas dem Wert hinzuzufügen, nachdem der Verkauf
(bereits) erfolgt ist?
A: Er darf keines davon.
F. 517: Eine Person hat von jemand anderem ein Haus
gekauft, das diese (andere Person) von der Wohnbehörde gekauft hatte. Und
nachdem der Kauf erfolgt ist und der Verkäufer den Preis vom Käufer erhalten
hat, hat diese Behörde bekanntgegeben, dass man verpflichtet ist, einen
zusätzlichen Betrag für das Haus über den Preis des Verkäufers hinaus an die
Behörde zu bezahlen, und dann hat der Käufer den Verkäufer benachrichtigt,
diesen zusätzlichen Betrag zu zahlen, ansonsten würde er den Kauf kündigen
und den Preis zurückerhalten. Doch der Verkäufer hat sich geweigert, den
zusätzlichen Betrag zu zahlen, und daher hat die erwähnte Behörde
entschieden, dieses Haus an eine andere Person zu vergeben. An wen soll der
Käufer sich für seinen Preis, den er bezahlt hat, wenden (um es zurück zu
erhalten), an diese Behörde oder an denjenigen, der das Haus letztendlich
erhalten hat oder an den Verkäufer?
A: Allein die Forderung der Behörde nach dem zusätzlichen
Betrag oder die Weigerung des Verkäufers zu dessen Zahlung bewirkt nicht das
Recht der Auflösung (des Kaufs) für den Käufer. Und falls er (dennoch) das
Recht der Auflösung wegen einer Bedingung oder einem anderen Grund hat, seinen
Kauf auflöst und den Preis, den er an den Verkäufer bezahlt hat, (deswegen)
zurückerhalten kann, dann ist der Verkäufer derjenige, von dem der Preis
einzufordern ist.
F. 518: Jemand hat ein Tier gekauft, und hat dieses
(Tier) anschließend zum Markt gebracht mit der Absicht dabei, dass, falls er
einen Käufer findet, er es dann verkaufen wird, ansonsten wird er den Handel
(zum Kauf des Tieres) auflösen. Hat er somit dann das Recht zur Auflösung?
A: Allein die Absicht zur Auflösung, wenn man keinen Käufer
zum Verkaufen findet, genügt nicht zum Bestehen des Rücktrittsrechts. Es ist
auch keine Bedingung zum Rücktrittsrecht gültig, die vom Nichtauffinden eines
Käufers für das Verkaufte beim Anbieten zum Verkauf abhängig ist. Aber der
Verkauf hat das Rücktrittsrecht bis zu drei Tagen vom Verkauf, da es ein Tier
war.
F. 519: Mehre Personen haben eine Immobilie von einer
(anderen) Person gekauft und haben ihr einen Teil des Preises in mehreren Raten
gegeben. Und die Zahlung des restlichen Preises hatte die Registrierung des
offiziellen Dokumentes auf ihren Namen zur Bedingung. Aber der Verkäufer hat es
hinausgezögert und sich geweigert, das Dokument auf ihren Namen zu
registrieren, und er behauptet (nun), den Verkauf aufgelöst zu haben. Soll er
sich dann an den Verkauf halten, oder ist die Auflösung seinerseits gültig?
A: Sofern es nichts gibt, was ein Rücktrittsrecht für den
Verkäufer bewirkt, wie ein Rücktrittsrecht, Benachteiligung oder anderes, ist
seine Auflösung ungültig, sondern er hat sich an den Verkauf zu halten, und er
ist religionsrechtlich verpflichtet, die Immobilie offiziell auf den Namen der
Käufer zu registrieren.
F. 520: Jemand hat eine Ware von einem Mann gekauft,
und nachdem er einen Teil des Preises bezahlt hat, hat er dieselbe Ware an eine
andere Person mit Gewinn (weiter) verkauft, aber der zweite Käufer hat bekannt
gegeben, dass er den Kauf dieser (Ware) nach der Verfügung darüber bereut, als
er den Gewinn des Verkäufers zur Kenntnis genommen hat. Ist es ihm dann
erlaubt, damit den Handel aufzulösen?
A: Allein das Bereuen des Kaufs oder die Kenntnisnahme, dass
der Verkäufer das, was er an ihn verkauft hat, für einen geringeren Preis
gekauft hat, bewirkt nicht das Rücktrittsrecht und das Recht zur Auflösung
(des Kaufs). Falls es dann etwas (Anderes) gibt, was das Rücktrittsrecht für
den zweiten Käufer bewirkt, dann ist ihm die Auflösung erlaubt, ansonsten
nicht.
Was das Verkaufte
beinhaltet
F. 521: Jemand hat sein Haus verkauft, und nach dem
Verkauf hat er die Glühbirnen und die Wasserheizung und hierzu Ähnliches
mitgenommen. Wie ist dann das Urteil?
A: Für die erwähnten Gegenstände und hierzu Ähnlichem
gibt es kein Hindernis zum Entfernen dieser (Gegenstände) bei dessen Verkauf
für sich selbst, wenn sie gemäß dem Brauch nicht zum Haus gehören und dieser
(Käufer) das Verbleiben dieser (Gegenstände) im Haus in ihrem Zustand nicht
zur Bedingung gegenüber dem Verkäufer gemacht hat.
F. 522: Ich habe von einem Mann ein Haus mit einem
Autoparkplatz und den sonstigen Bedarfsgegenständen gekauft, aber er hat mir
nur das Haus übergeben, und er hat aus dem Dokument (alles) gelöscht, was auf
den Eingang eines Autoparkplatzes beim Verkauf hindeutete. Und die Sachlage ist,
dass er die Güter für den Parkplatz und die übrigen erwähnten Dinge im
Verkaufsdokument (selbst) erhalten hat. Wie ist das Urteil dazu?
A: Der Verkäufer ist verpflichtet, das Verkaufte mit allem
Dazugehörigen, worüber der Handel stattgefunden hat, zu übergeben,
unabhängig davon, ob dafür ein Preis bezahlt wurde oder dafür eine
(zusätzliche) Bedingung zur Anbindung dieser an das Verkaufte besteht, und es
ist dem Käufer erlaubt, ihn dazu zu verpflichten.
F. 523: Die Kühlanlage, die zum ersten Haus der
Gebäude gehört, das ich gekauft habe, war am Balkon, als wir dieses Haus
gekauft haben. Und sie ist noch am selben Platz, und die Wasserversorgung dahin
erfolgt durch eine Leitung, die an eine Hauptleitung angeschlossen ist, die sich
im Erdgeschoss befindet. Und diese Leitung führt an der Wand vorbei bis zur
Kühlanlage. Und jetzt hat der Besitzer des Erdgeschosses dieses Wasser
abgestellt, darauf aufbauend, dass die Nutzung der Fläche des Erdgeschosses ihm
gehört. Wie ist dann das Urteil?
A: Wenn im Vertrag nicht erwähnt wurde, dass Sie das Recht
haben, die Wasserleitung, die sich im Bereich des Erdgeschosses befindet, zu
nutzen, dann haben Sie nicht (das Recht) dessen Besitzer dazu zu verpflichten.
Übergabe und
Entgegennahme
F. 524: Einer meiner Verwandten hat eine seiner Nieren
verloren. Und dann hat eine Person sich bereit erklärt, ihm eine ihrer Nieren
zu übergeben, so dass sie von ihm einen bestimmten Betrag an Gütern nimmt.
Aber nach der Durchführung der medizinischen Untersuchungen wurde deutlich,
dass die Niere dieser Person nicht geeignet ist, um diesem Kranken eingepflanzt
zu werden. Hat dann diese Person das Recht vom Kranken den erwähnten Betrag
einzufordern, selbst wenn (es) nur wegen Arbeitsunfähigkeit während dieser
Tage (ist)?
A: Wenn der vereinbarte Betrag zum Ausgleich der Niere ist,
dann hat diese (Person das Recht) den vollständigen vereinbarten Preis
einzufordern, wenn die Feststellung der Nichteignung der Niere für das
Einpflanzen in den Körper des Kranken (erst) nach der Trennung von ihrem
Körper und der Übergabe erfolgte, selbst wenn der Kranke von ihrer Niere
keinen Nutzen zieht. Und wenn es vor dem Amputieren und der Abtrennung der Niere
von ihrem Körper erfolgt ist, und der Kranke es bekannt gegeben hat, dann hat
diese (Person) vom Kranken nichts einzufordern.
F. 525: Ich habe mein Wohnappartement mit einem
normalen Verkaufsdokument verkauft und habe einen Teil des Preises erhalten, so
dass der Rest des Preises beim Registrieren der offiziellen Urkunde auf seinen
Namen übergeben wird. Aber jetzt bereue ich den Verkauf meines Hauses, und der
Käufer besteht (allerdings) auf der Räumung des Hauses. Wie ist dann das
Urteil?
A: Falls der Verkauf auf die religionsrechtlich gültige
Weise erfolgt ist, dann hat der Verkäufer sich nicht zu weigern, das Verkaufte
an den Käufer zu übergeben, nur aufgrund seiner Reue und (seinem) Bedarf am
Verkauften, sofern er nicht das Recht zur Auflösung (des Verkaufsvertrags) hat.
F. 526: Ich habe eine Überweisung an die Behörde
für Bergbau getätigt, um davon Erze zu erhalten, und nach der Entgegennahme
des Verkauften habe ich herausgefunden, dass sie den endgültigen Wert der Erze
nicht aufgeschrieben haben. Dann habe ich mich diesbezüglich an diese
(Behörde) gewandt, und man hat mir geantwortet, dass der endgültige Wert
seitens der zuständigen Behörde mit geringfügigem Unterschied veröffentlicht
wird. Aber diese (Behörde) hat den Wert danach um das Mehrfache des vorherigen
Wertes erhöht veröffentlicht. Wie ist das Urteil dann mit Berücksichtigung,
dass ich in der damaligen Zeit die Steine (bereits) zerkleinert und (weiter-)verkauft
habe?
A: Zu den Voraussetzungen der Gültigkeit eines Verkaufs
gehört die Festlegung des Verkauften und dessen Preises, womit die Aufhebung
von Benachteiligung und des Unwissens (darüber) bewirkt wird, so dass, falls
der Verkauf an dem Tag der Überweisung und der Entgegennahme der Steine nicht
auf die religionsrechtlich gültige Weise erfüllt wurde, dann der Käufer für
die Steine geradezustehen hat mit dem Preis des Tages, an dem er sie zerkleinert
und (weiter-)verkauft hat.
F. 527: Jemand hat von seiner Tochter eine Immobilie
gekauft, welche ihr gehörte und unter der Obhut ihres Ehemanns stand, und er
hat ihr den Preis gezahlt. Daraufhin hat ihr Ehemann angefangen, ihr weh zu tun
und ihr mit Scheidung zu drohen, falls sie den Verkauf der Immobilie nicht
aberkennt. Und deshalb war es ihr nicht mehr möglich, das Verkaufte zu
übergeben. Obliegt dann die Übergabe des Verkauften oder die Rückgabe des
Preises des Verkauften an den Käufer der Verkäuferin oder ihrem Ehemann?
A: Die Verkäuferin ist selbst verpflichtet, das Verkaufte zu
übergeben oder den Preis an den Käufer zurückzuerstatten.
F. 528: Ich habe ein Haus mit einem normalen
Verkaufsdokument gekauft und habe gegenüber dem Verkäufer zur Bedingung
gemacht, dass er zum Registeramt der offiziellen Dokumente kommt, um das Haus in
endgültiger Weise auf meinen Namen zu registrieren. Aber der Verkäufer ist dem
nicht nachgekommen und hat sich geweigert, das Haus an mich zu übergeben und
das Dokument unter meinem Namen zu registrieren. Habe ich dann das Recht, dieses
von ihm einzufordern?
A: Wenn das, was zwischen Ihnen bezüglich der Angelegenheit
des Hausverkaufs ausgeführt wurde, allein die Zusage bezüglich Verkauf und
Kauf und nur die Absprache dazu war, dann muss derjenige der diese Zusage
gemacht hat, bezüglich des Hausverkaufs an Sie und die Registrierung dessen
Dokuments auf Ihren Namen nicht nachgehen, sondern es ist ihm erlaubt, sich zu
weigern, dieser Zusage nachzugehen und diese (Zusage) zurückzunehmen. Wenn aber
das, was zwischen Ihnen ausgeführt wurde, wofür Sie in diesbezüglicher
Angelegenheit ein normales Verkaufsdokument geschrieben haben, der Verkauf und
Kauf des Hauses auf die religionsrechtlich gültige Weise war, dann ist es dem
Verkäufer nicht erlaubt, dessen Verkauf zurückzunehmen und sich zum Vollzug
(des Verkaufs) zu weigern, sondern er ist religionsrechtlich verpflichtet, das
Haus an Sie zu übergeben und das, was für die Übertragung des Dokumentes
veranlasst werden muss, durchzuführen. Und Sie haben (dann) das Recht, das von
ihm einzufordern.
F. 529: Gemäß eines Handelsvorganges zwischen einem
Verkäufer und einem Käufer hat der Käufer an den Verkäufer wöchentlich
einen Anteil des Preises der Ware bezahlt, die er gekauft und die er von ihm
erhalten hat, und er hat in seinem Heft jeden Betrag, den er an den Verkäufer
bezahlt hat, eingetragen. Und genauso hat der Verkäufer jeden Betrag, den er
erhalten hat, in einem Heft bei sich eingetragen zusätzlich zu seiner
Unterschrift im Heft des Käufers bei jeden Betrag, den er von ihm erhalten hat.
Und nach etwa vier Monaten haben sie (beide) das abgerechnet, was der Käufer
vom Preis in Raten abbezahlt hat, und dann wurde ein Unterschied im Betrag der
Schulden des Preises erkannt. Und der Käufer behauptet, dass er diesen (Betrag)
bezahlt hat, während der Verkäufer es leugnet mit der Kenntnis, dass der
Betrag in einem der beiden Hefte nicht eingetragen wurde. Wie ist dann das
Urteil?
A: Wenn feststeht, dass der Käufer, das bezahlt hat, was er
an Preis der Waren zu zahlen hatte und (auch) das bezahlt hat, was er behauptet,
dann obliegt ihm nichts. Ansonsten ist die (gültige) Aussage dafür die Aussage
des Verkäufers, der die Entgegennahme des Betrags leugnet.
Ratenkauf [nas§
ah] und Barverkauf
F. 530: Wie ist das Urteil zum Kauf einer Ware in
Raten über ein Jahr für einen Wert, der höher ist als ihr Barwert? Und wie
ist das Urteil zum Verkauf eines Schuldscheins für einen geringeren oder
höheren (Betrag) als sein (eigener) Betrag zu einer bestimmten Zeit?
A: Es gibt kein Hindernis zum Verkauf und Kauf von Waren in
bar zu einem (bestimmten) Preis und in Raten zu einem höheren Preis, aber es
ist nicht erlaubt, einen Schuldschein für einen geringeren oder höheren
(Betrag) an jemanden zu verkaufen, außer an eine Person, die den Gegenwert des
Schuldscheins besitzt.
F. 531: Wenn ein Verkäufer über ein Auto sagt, dass
dessen Barwert soundsoviel sei und in Raten über zehn Monate soundsoviel, und
dann der Käufer sich überlegt, dass der Aufpreis für den Verkauf in Raten den
Gewinnen des Preises während zehn Monaten entsprechen würde und daraufhin der
Handel (in Raten) durchgeführt wird, mit dem Hinweis, dass dem Verkäufer der
Gedanke kam, dass er den Aufpreis über dem Barwert als Zinsen bezahlen wird,
und dass dieses Zinshandel sei, ist dieser Handel (dann) grundsätzlich
zinsbehaftet und ungültig?
A: Dieser (Handel) ist zulässig, wenn der Handel ratenweise
(Zahlungen) erfolgt und der Preis in Raten bezahlt wird, und solch ein Handel
ist nicht zinsbehaftet.
F. 532: Im Verkaufsvertrag wurde die Verschiebung (der
Zahlung) des Preises und (die Übergabe) der bewerteten (Ware) auf folgende
Weise festgelegt: Die Zahlung des Preises erfolgt in bestimmten Raten über ein
Jahr, und die Übergabe der bewerteten (Ware) erfolgt nach dem Ablauf eines
Jahres nach der Zahlung der ersten Rate des Preises seitens des Käufers.
Tatsache ist, dass die Zahlung der ersten Rate des Preises sich gegenüber der
dafür vorgeschriebenen Zeit sehr verspätet hat. Hat dann der Verkäufer das
Rücktrittsrecht aufgrund von Verspätung?
A: Die Verspätung des Preises der Ratenzahlung über dessen
(festgelegte) Zeit hinaus allein bewirkt nicht das Rücktrittsrecht für den
Verkäufer. Aber wenn (die Übergabe für) die bewertete (Ware) vollständig
verschoben wurde und der Verkauf in Form eines Übergabeverkaufs erfolgt, dann
ist dafür im Vertrag der Barpreis notwendig, ansonsten ist der Verkauf
grundsätzlich ungültig.
F. 533: Wenn die Zahlung der ersten Rate des Preises
über die vereinbarte Zeit hinaus verzögert wird, wie es der Verkäufer
behauptet, obwohl es keine bestimmte Frist gab und die Bedingung zum
Rücktrittsrecht für den Verkäufer bei Verzögerung nicht erwähnt wurde, hat
er dann das Rücktrittsrecht allein aufgrund der erwähnten Verspätung?
A: Es ist bei einem Ratenverkauf notwendig, die Frist (für
die Entrichtung) des Preises festzulegen, so dass, falls der Verkauf in Raten
erfolgt ohne die Festlegung der Frist der Raten des Preises, er dann vom
Grundsatz her ungültig ist. Aber falls es mit der Festlegung einer Frist
erfolgte und der Käufer die Zahlung des Preises über dessen Frist hinaus
verzögert, dann bewirkt dieses allein nicht das Rücktrittsrecht für den
Verkäufer.
F. 534: Ein Kunstinstitut wurde auf einem (Stück)
Land gebaut, wobei das Erziehungs- und Kultusministerium dessen Preis an dessen
Eigentümer zahlt, aber das Erziehungs- und Kultusministerium hat sich
geweigert, den Preis des Landes nach der Vollendung des Baus an dessen
Eigentümer zu zahlen. Daraufhin haben die Eigentümer des Landes bekannt
gegeben, dass sie nicht damit einverstanden sind, und dass sie das Gebäude (des
Ministeriums) als (auf) enteignet(em Stück Land gebaut) betrachten, und dass
das Gebet darin ungültig sei. Wie ist dann das Urteil?
A: Nachdem die Eigentümer des Landes einverstanden damit
waren, dieses (Land) abzugeben, um das Institut darauf zu bauen und dieses an
das Ministerium für Kultur und Erziehung dafür abgegeben haben, so dass sie
den Preis des Landes von dem Ministerium erhalten würden, haben sie
anschließend kein Recht (mehr) über das (Stück) Land, und das (Stück) Land
ist nicht enteignet. Allerdings haben sie das Recht, den Preis des Landes vom
Ministerium für Erziehung und Kultur einzufordern, und mit dieser Annahme
bestehen religionsrechtlich keine Bedenken zum Studieren und Beten in diesem
Gebäude. Und diese (Handlungen) sind nicht abhängig vom Einverständnis der
vorherigen Eigentümer des Landes.
Verkauf mit Vorauszahlung
F. 535: Ich habe ein Wohnappartement von einem
Unternehmen (durch Zahlung) im Voraus gekauft, und ich habe einen Teil des
Preises in Raten bezahlt, und ich habe eine Quittung darüber erhalten. Und ich
schulde immer noch den Rest des Preises. Und später hat das Unternehmen mein
Appartement an die Wohnungsbank verkauft, und es wurde entschieden, dass ich von
dieser (Wohnungsbank) ein anderes Appartement für den heutigen Wert, welcher
dem Vierfachen des früheren Wertes entspricht, erhalte. Wie ist das Urteil
dazu?
A: Der Kauf des Appartements durch Vorauszahlung in Raten ist
grundsätzlich ungültig im Hinblick darauf, dass die vollständige Zahlung des
Preises in bar an den Verkäufer direkt in der Verkaufssitzung zu den
Voraussetzungen zur Gültigkeit des Verkaufs mit Anzahlung gehört. Aber wenn er
dieses (Appartement) mit Anzahlung durch Barzahlung des vollständigen Preises
in der Verkaufssitzung gekauft hat, dann hat der Verkäufer das, wofür die
Beschreibung des Verkauften gilt, an den Käufer zu übergeben, und er darf vom
Käufer bei der Übergabe des eigentlichen Verkauften nichts anderes an Gütern
einfordern. Und er darf auch nicht das übergeben, was nicht als das Verkaufte
gilt, und der Käufer muss das nicht akzeptieren, selbst wenn es zum selben
Preis ist, geschweige denn, wenn es zu einem Mehrpreis ist.
F. 536: Ich habe ein Wohnappartement, dessen Bau noch
nicht vollendet wurde, in Raten gekauft. Danach habe ich dieses an eine andere
Person verkauft, bevor dessen Bau vollendet wurde und bevor ich dieses
(Wohnappartement) vom Verkäufer erhalten habe. Ist dann dieser Kauf und Verkauf
gültig?
A: Falls das gekaufte Appartement ein privates
Teilappartement ist, das Sie in Raten gekauft haben, so dass der Verkäufer
dessen Bau vollendet, dann ist es zulässig, dementsprechend dieses zu kaufen
und zu verkaufen, bevor dessen Bau vollendet wurde und bevor (Sie) dieses vom
Verkäufer erhalten haben. Aber falls dieses (Appartement) ein komplettes
Appartement ist, das Sie im Voraus in Raten gekauft haben, so dass der
Verkäufer dessen Bau vollendet und dieses dann zu einer bestimmten Zeit an Sie
übergibt, dann ist dieser Kauf grundsätzlich ungültig, und somit ist (dann)
dessen Verkauf an eine andere Person auch ungültig.
F. 537: Ich habe von der Internationalen Teheraner
Buchmesse einige Bücher im Voraus gekauft, und sie haben von mir die Hälfte
des Preises genommen, und die andere Hälfte nehmen sie bei der Übergabe der
Bücher, und die Zahlungsfrist wurde nicht festgelegt. Ist dann dieser Verkauf
gültig?
A: Falls der bezahlte Betrag im Voraus als Kaution galt und
der Vollzug des Verkaufs ab der Übergabe der Bücher und die Annahme des
restlichen Preises ist, dann ist es zulässig. Aber wenn der Verkauf beim Zahlen
eines Teils des Preise ein Ratenkauf ohne Bestimmung der Frist des Preises in
Raten war oder als Verkauf im Voraus ohne die Barzahlung des vollständigen
Preises in der Verkaufssitzung, dann ist es religionsrechtlich ungültig.
F. 538: Jemand hat Gegenstände von einem anderen
gekauft, so dass er diese (Gegenstände) von ihm (erst) nach einem Zeitraum
erhält. Und nach dem Ablauf der festgelegten Frist ist der materielle Wert der
Gegenstände gesunken. Hat dann der Käufer ein Recht auf die Gegenstände
selbst, oder ist man verpflichtet, den (verbliebenen) Preis von ihm zu nehmen?
A: Falls der Handel auf die religionsrechtlich gültige Weise
erfolgte, dann hat der Käufer das Recht auf das Verkaufte selbst, außer wenn
das Absinken des materiellen Werts grundsätzlich gemäß dem Brauch als
Zerstörung dessen gilt, dann wird der Verkauf damit aufgelöst, und der
Verkäufer hat den Preis an den Käufer zurückzuerstatten.
Verkauf von Wertsachen und
Währungen
F. 539: Wenn Goldbarren zum heutigen Preis in bar zu
einem bestimmten Betrag verkauft werden würden, ist es dann erlaubt, diese
(bereits jetzt), um einen Monat verschoben zu verkaufen und mit dem
Einverständnis beider Parteien zu einem Betrag, der höher als der heutige
Preis ist? Und ist der erzielte Gewinn aus dem Verkauf dieser Goldbarren
erlaubt?
A: Die Bestimmung des Preises im Verkaufsvertrag obliegt den
beiden Parteien, unabhängig davon, ob es in bar oder in Raten ist. Und
daraufhin ist der erwähnte Handel und der erzielte Gewinn daraus zulässig.
Allerdings ist beim Verkauf von Gold mit Gold (als Gegenwert) weder ein Mehrwert
noch die Ratenzahlung erlaubt.
F. 540: Wie ist das Urteil zur Arbeit bei
Goldschmieden? Und was ist die Voraussetzung zum Handel mit diesem (Gold)?
A: Die Arbeit bei Goldschmieden und der Verkauf von Gold ist
zulässig, aber es wird bei dessen Verkauf für Gold vorausgesetzt, dass dieses
in bar erfolgt unter Gleichsetzung des Betrages des Preises und des Bewerteten,
und dass die Auszahlung in der Handelssitzung getätigt wird.
F. 541: Ist der Verkauf und Kauf von Papierwährung in
Raten für einen Betrag, der höher als deren Wert ist, erlaubt?
A: Wenn die Papierwährung und andere Währungen andere
Eigenschaften haben, als dass sie allein Währung sind, wie (z.B.) wenn diese zu
einer speziellen Gruppe gehören oder dass diese spezielle Eigenschaften haben
und hierzu Ähnliches, dann besteht kein Hindernis dazu, diese erwähnten Dinge
zu verkaufen und zu kaufen. Aber diese lediglich dafür zu verkaufen und zu
kaufen, dass es eine Währung ist, hat keine religionsrechtliche Basis, und es
ist ungültig. Aber wenn dessen Verkauf und Kauf, weil es Währung ist,
ratenweise mit einem Unterschied im Geldbetrag erfolgt, z.B. wenn man tausend
Tuman in bar für tausend mit Aufpreis als Ratenzahlung bis zu einer Frist
verkauft, dann ist solch ein bedenklicher Handel, dessen Ziel in Wirklichkeit
der Erwerb von Zinsen der Güter in einer bestimmten Zeit als Entfliehen vor
Kreditzins ist, religionsrechtlich verboten und ungültig.
F. 542: Es gibt Personen, die Münzen, die für die
öffentlichen Telefongespräche verwendet werden, für einen höheren (Wert) als
ihr (tatsächlicher) Wert verkaufen, z.B. sie geben 35 Tuman an Metallmünzen
(zum Telefonieren) und nehmen stattdessen Papierwährung im Wert von 50 Tuman.
Wie ist die Ansicht zum Verkauf und Kauf von solchem Geld?
A: Der Verkauf und Kauf von Metallmünzen für einen höheren
Wert als ihr Betrag, um diese in Telefongesprächen und dazu Ähnlichem zu
verwenden, ist zulässig.
F. 543: Wenn ein Mann alte Währung zum Preis der
neuen verbreiteten Währung verkauft, in Unkenntnis darüber, dass deren Wert
(nur) die Hälfte des Wertes der neuen Währung beträgt, und auch der Käufer
diese an eine andere Person (weiter) verkauft zum Wert der neuen Währung, ist
dann der Bevorteilte verpflichtet, den Benachteiligten über seine
Benachteiligung zu informieren? Und gelten dieses (Verkäufe als)
Benachteiligungsverkäufe, und ist der Umgang mit Gütern, die damit erwerben
werden, erlaubt, oder ist dafür das Urteil zum unbekannten Besitzer gültig
oder das Urteil des Erlaubten, welches mit Verbotenem vermischt ist?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, die alte Währung derart zu
kaufen, wie es die beiden Verkaufsparteien vereinbart haben, selbst wenn deren
Preis viel geringer ist als der Preis der neuen verbreiteten Währung. Und der
Verkauf ist gültig, selbst wenn er benachteiligend ist, nachdem das Verkaufte
(verkaufbare) Güter waren und einen Wert am Markt hatte, selbst wenn es einen
geringeren (Wert) hatte als der Wert der verbreiteten Währung. Und der
Bevorteilte ist (in diesem Fall) nicht verpflichtet, den Benachteiligten über
seine Benachteiligung zu informieren, und die erworbenen Güter für den
Bevorteilten aus seinem vorteilhaften Handel wird wie der Rest seiner Güter
beurteilt, so dass es ihm erlaubt ist, darüber zu verfügen, solange der
Benachteiligte seinen Handel nicht auflöst.
F. 544: Wie ist das Urteil zum Verkauf und Kauf
einiger Währungsscheine nicht als Geld oder als Gegenstand von Finanzen,
sondern als Sonderscheine, wie wenn man z.B. die grünen Währungsscheine der
Serie von Tausend Tuman, auf dem das Bild von Imam Khomeini - q. - gedruckt ist,
zu einem Aufpreis verkauft und kauft?
A: Dieses ist zulässig, wenn der Verkauf und Kauf eines
solchen Scheins ernsthaft und zu einem vernünftigen Zweck erfolgt. Aber wenn
der Verkauf in Raten ist, um offensichtlich dem Kreditzins zu entrinnen, dann
ist er verboten und ungültig.
F. 545: Wie ist das Urteil zur Tätigkeit der
Geldwechsler und zum Kauf und Verkauf einer Fremdwährung?
A: Dazu gibt es an sich kein Hindernis.
F. 546: Ist der Kauf von vollständigen
Währungsscheinen für weniger als deren Wert erlaubt, wenn sie veraltet und
zerrissen sind?
A: Falls diese (Währungsscheine) in ihrem jetzigen Zustand
zu ihrem (tatsächlichen) Wert im Markt einsetzbar sind, dann ist deren Kauf
für einen geringeren (Wert) als ihr (tatsächlicher) Wert nicht erlaubt.
F. 547: Wie ist das Urteil zum Kauf staatlicher
Kreditpapiere, und ist der Verkauf und Kauf dieser Papiere religionsrechtlich
erlaubt?
A: Falls damit die Anleihe des Staates vom Volk durch das
Drucken und Verkaufen eines nationalen Kreditscheins gemeint ist, dann besteht
kein Hindernis dazu, dass die Menschen an der Anleihe des Staates teilnehmen
durch den Kauf eines derartigen Papiers. Und wenn der Käufer, der die
Kreditpapiere (weiter) verkaufen will, um sein Geld zu erhalten und diese zu
ihrem Kaufwert an eine andere Person oder (zurück) an den Staat verkauft oder
diese an den Staat selbst zu einem geringeren (Wert) als deren Kaufwert
verkauft, dann ist das zulässig.
Urteile zu Wucherzinsen [rib~
]
F. 548: Ein Fahrer wollte einen LKW kaufen, so hat er
sich an eine andere Person gewandt, damit sie für ihn den Preis des Lkws zahlt.
Danach hat diese (Person) ihm den Preis ausbezahlt, und der Fahrer hat diesen
(LKW) damit für diese (Person) als ihr Vertreter gekauft. Und nach diesen (Kauf
in Vertretung) hat diese Person diesen (LKW) an den Fahrer in Raten (weiter)
verkauft. Wie ist dann das Urteil zu dieser Angelegenheit?
A: Wenn der Handel in Vertretung des Besitzers des Eigentums
getätigt wurde und hiernach der Besitzer des Eigentums in Raten an den
Vertreter selbst verkauft, dann ist das zulässig unter der Voraussetzung der
Erfüllung der Ernsthaftigkeit beider bei Verkauf und Kauf in beiden
Handel(sschritten) und ohne Beabsichtigung dadurch einen Trick zum Entrinnen von
Zinsen (anzustreben).
F. 549: Was sind Zinsen? Und ist der Prozentsatz, den
Anlagebesitzer von der Bank als Gewinn nehmen, als Zins zu betrachten?
A: Kreditzins besteht aus dem Aufpreis, welchen der
Ausleihende an den Veleihenden von Gütern, die er als Kredit genommen hat,
zahlt. Aber der erzielte Gewinn aus einer Investition durch angelegte Güter in
einer (islamisch geführten) Bank als Anvertrautes, um diese in Vertretung
dessen Eigentümer innerhalb eines der gültigen religionsrechtlichen Verträge
einzusetzen ist kein Zins, und es gibt keine Bedenken dagegen.
F. 550: Wie wird ein Handel zinsbehaftet? Und stimmt
es, dass der Zins nur bei Kredit gilt und nicht bei anderen (Angelegenheiten)?
A: Zinsen können sowohl beim Verkauf als auch beim Kredit
entstehen, denn der Zins beim Kredit entsteht durch die Bedingung zum Aufpreis,
unabhängig davon, ob dieser (Aufpreis) als solches oder als Zusätzliches
erfolgt, was in irgendeiner Weise als Profit für den Verleihenden gemäß dem
Brauch gewertet wird. Aber der Zins beim Verkaufen entsteht durch den Verkauf
einer Sorte gegen eine dazu ähnliche Sorte zu einem Aufpreis.
F. 551: Da es demjenigen, der kurz vor dem Sterben
liegt, religionsrechtlich erlaubt ist in Not Kadaver zu essen aufgrund der
Härte des Hungers und weil er außer dem Kadaver nichts findet, was seinen
Hunger stillen kann, ist es dann (auch) für eine Person in Not erlaubt, Zins zu
verzehren, die nicht die Fähigkeit zur Arbeit, und (nur) wenige Güter hat, und
gezwungen ist, diese in einen Zinshandel zu investieren, um von dessen Gewinn zu
leben?
A: Zins ist verboten und diesen (Zins) mit dem Essen von
Kadavers im Fall der Not zu vergleichen, trotz des (bestehenden) Unterschieds
(gegenüber dem Fall), dass man momentan nichts findet was seinen Hunger stillt
außer Kadaver, ist (ebenfalls) verboten.
F. 552: Postbriefmarken werden zu einem Preis
verkauft, der höher als ihr Preis im kommerziellen Handel ist, z.B. wird eine
Briefmarke, die 20 Rial kostet für 25 Rial verkauft. Ist dann dieser Verkauf
gültig?
A: Dieses ist zulässig, und solch ein Aufpreis wird nicht
als Zins gewertet, da ein Aufpreis, der im Verkauf Zins wäre, der die
Ungültigkeit des Handels bewirken würde, der geschätzte Aufpreis beim Tausch
von Ähnlichem an Maß und Gewicht ist.
F. 553: Steht das Verbot des Zinses für alle
natürlichen und juristischen Personen im gleichen Maß fest, oder gibt es
Ausnahmen in einigen speziellen Fällen?
A: Zins ist im Allgemeinen verboten mit der Ausnahme des
Zinskredits zwischen einem Vater und seinem Sohn und des Zinses, den der Muslim
von einem Nichtmuslim nimmt.
F. 554: Wenn ein Verkaufs- und Kaufhandel zu einem
bestimmten Betrag erfolgt, aber beide Parteien vereinbaren, dass der Käufer
einen Betrag zum Preis hinzufügt, wenn man einen terminierten Scheck als Preis
für den Handel zahlt, ist das dann für sie erlaubt?
A: Wenn der Verkaufshandel zu einem bestimmten
vorgeschriebenen Preis erfolgt, und der Aufpreis für die Verspätung der
Zahlung des ursprünglichen Betrags (erhoben) wird, dann ist der Aufpreis der
religionsrechtlich verbotene Zins, und es ist nicht allein aufgrund ihrer
Vereinbarung über diesen Aufpreis erlaubt.
F. 555: Falls jemand einen Betrag an Gütern benötigt
und niemanden findet, der ihm diesen als zinsloses Darlehen gibt, ist es ihm
dann erlaubt, diesen (Betrag) auf die folgende Weise anzunehmen: Er kauft
Gegenstände in Raten zu einem höheren Preis als deren wahrer Preis (beträgt),
und dann verkauft er das Verkaufte in bar an den Verkäufer (zurück) in
derselben Zusammenkunft zu einem geringeren Preis, z.B. kauft er ein Kilogramm
Safran zu einem bestimmten Betrag in Raten für ein Jahr, und in der selben
Zusammenkunft verkauft er es in bar (zurück) an die Person des Verkäufers zu
zwei Drittel des Kaufwertes?
A: Solch eine Handlung, die (nur) ein Trick zum Entfliehen
vom Kreditzins ist, ist religionsrechtlich verboten und unrechtmäßig.
F. 556: Ich habe folgenden Handel durchgeführt mit
dem Ziel, Gewinne aus (dem Verleih von) Gütern zu erhalten und um dem
Zinshandel zu entrinnen: Ich habe ein Haus für 500.000 Tuman gekauft, obwohl
dessen Wert höher als dieser (Betrag) war. Und wir haben innerhalb des Verkaufs
vereinbart, dass, falls der Verkäufer den Verkauf innerhalb von fünf Monaten
auflösen will, er das dann mit der Bedingung tun kann, den Betrag, den er als
Preis für das Haus erhalten hat, zurückzugeben. Und nach Abschluss des Handels
habe ich das selbe Haus (wiederum) an den (ursprünglichen) Verkäufer für
monatlich 15.000 Tuman vermietet. Und jetzt, vier Monate nach Ablauf des
Handels, habe ich eine Fatwa von Imam (Khomeini) - q. - erfahren, der (so) ein
Entfliehen vor dem Zinshandel als unerlaubt betrachtet. Wie ist das Urteil
hierzu gemäß Ihrer Meinung?
A: Es gibt grundsätzlich kein Hindernis zu der erwähnten
Handlung, die religionsrechtlich als Verkauf mit Rücktrittsrecht bezeichnet
wird, und (es gibt kein Hindernis) zum Mieten des Verkauften wiederum vom
(ursprünglichen) Verkäufer selbst, falls der Verkäufer und der Käufer und
(damit) der Vermieter und der Mieter bei Verkauf, Kauf und Vermietung ernsthaft
sind. Falls es aber Ihrerseits keine ernsthafte Absicht dazu gibt, sondern der
Vollzug des Handels durch Sie (nur) förmlich erfolgte mit dem Ziel, dass der
(scheinbare) Verkäufer einen Kredit und der (scheinbare) Käufer die Gewinne
dieser Güter erhält, dann ist solch ein Handel, der (nur) ein Trick zum
Entfliehen vor Kreditzins ist, religionsrechtlich verboten und unrechtmäßig,
und der Käufer hat bei hierzu Ähnlichem lediglich das Recht, nur die
ursprünglichen Güter (zurück) zu erhalten, die er an den Verkäufer als Preis
bezahlt hat.
F. 557: Wie ist das Urteil zum Anhängen von etwas an
die Güter mit dem Ziel zum Entfliehen vor dem Zinshandel?
A: Dies bewirkt nicht die Erlaubnis zum Zinskredit, und es
wird nicht erlaubt durch das Anhängen von etwas daran.
F. 558: Gibt es Bedenken bezüglich Rentengehälter,
da der Beamte während seiner Arbeitsjahre einen Teil seines Monatsgehalts für
die Alterszeit in die Rentenkasse einzahlt und er es anschließend (zurück)
bekommt, der Staat aber Zusätze zu diesem Gehalt zahlt, wenn dieser (Staat
später) an den Rentner zahlt?
A: Es gibt keine Bedenken bei der Annahme von
Rentengehältern. Und die Güter, die der Staat an den Rentner zusätzlich zu
dem zahlt, was (früher) von seinem Monatsgehalt abgezogen wurde, sind keine
Zinsen für die Gehälter, und sie werden nicht als Zinshandel betrachtet.
F. 559: Einige Banken vergeben einen Kredit als
Anschaffungsdarlehen für die Renovierung des Hauses, das ein offizielles
Dokument hat, so dass der Ausleihende seine Schulden mit einem prozentualen
Aufpreis in Raten für eine bestimmte Zeit zurückzahlt. Ist dann
religionsrechtlich die Ausleihe in dieser Weise erlaubt, und wie ist das
Anschaffungsdarlehen hierbei zu betrachten?
A: Falls die Zahlung des Betrags an den Eigentümer des
Hauses für dessen Renovierung als Kredit erfolgte, dann hat es keine Bedeutung
dafür, dass es (nur) ein Anschaffungsdarlehen ist, und die Bedingung des
Aufpreises beim Kredit ist nicht erlaubt, selbst wenn der Kredit von sich aus in
jedem Fall gültig ist. Aber es gibt kein Hindernis zur Nennung eines
Anschaffungsbetrags z.B. seitens des Hausbesitzers an die Bank dafür, dass sie
das Haus renoviert, und der Anschaffungsbetrag ist dann die Summe dessen, was
die Bank in Raten für die Renovierung des Hauses erhält, und nicht speziell
für das, was er dafür ausgegeben hat.
F. 560: Ist der Kauf von Ware in Raten zu einem
Mehrpreis gegenüber ihrem Wert in bar erlaubt? Und wird das als Zinshandel
gewertet?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, eine Ware in Raten für einen
höheren (Wert) als ihren Wert in bar zu verkaufen und kaufen, und der
Unterschied zwischen dem Preis in bar und in Raten ist nicht als Zinsen zu
werten.
F. 561: Jemand hat ein Haus verkauft mittels eines
Verkaufs mit Rücktrittsrecht. Aber bis der festgelegte Termin (für das
Rücktrittsrecht) eintraf, konnte er den Preis nicht an den Käufer
zurückgeben, um den Verkauf aufzulösen. Daraufhin hat eine dritte Person im
Auftrag den Preis an den Käufer als Vermittler (des Verkäufers zurück)
gezahlt, damit der Verkäufer (vom Verkauf) zurücktritt mit der Bedingung, dass
diese (dritte Person) von diesem (ursprünglichen Verkäufer) zusätzlich zum
(entrichteten) Preis etwas als Auftragshonorar nimmt. Wie ist dann
religionsrechtlich das Urteil dazu?
A: Wenn die andere Person Vertreterin des Verkäufers für
die Rückgabe des Preises und die Auflösung des Handels ist, so dass sie (ihm)
zuerst den Betrag des Preises ausleiht und diese (andere Person) dann an den
Käufer in Vertretung des Verkäufers zahlt, und dann den Verkauf auflöst, dann
ist sein Handel zulässig, und die Annahme des Auftragshonorars für diese
Vertretung (ist auch zulässig). Falls aber das, was diese (andere Person) an
Preis an den Käufer gezahlt hat, ein Kredit ihrerseits an den Verkäufer war,
dann hat sie (dafür) nur das, was sie ihrerseits an Preis bezahlt hat, vom
Verkäufer einzufordern.
Vorkaufsrecht
F. 562: Gibt es einen (Recht zum) Vorkauf bei einer
Stiftung, falls diese (Stiftung) für zwei (Parteien) ist und eine davon ihren
Anteil an einen dritten verkauft hat in einem Fall, in dem es für sie erlaubt
war? Oder besteht dieses (Vorkaufsrecht) für das Angemietete, wenn zwei Männer
ein Eigentum oder eine Stiftung gemeinsam mieten und dann einer von ihnen sein
Recht an einen Dritten durch Abkommen oder Untermiete und hierzu Ähnliches
überträgt?
A: Das Vorkaufsrecht gilt eigentlich in den Fällen der
Partnerschaft am Eigentum als solches, und falls (dann) einer der Partner seinen
Anteil an Dritte verkauft, so dass es bei einer Stiftung kein (Recht zum)
Vorkauf gibt, sofern diese für zwei (Parteien) ist und eine davon ihren Anteil
an einen anderen verkauft, selbst wenn angenommen wird, dass dieser (Vorkauf)
für sie erlaubt wäre, und (es gibt kein Recht zum Vorkauf) bei gemietetem Gut,
wenn einer dieser (Parteien) ihr Recht darüber an einen anderen überträgt.
F. 563: Aus dem Wortlaut und der Bedeutung der
bestehenden religionsrechtlichen Dokumente und der Paragraphen des Zivilgesetzes
im Kapitel des Vorkaufsanspruchs ist zu erkennen, dass jeder der beiden Partner
dieses Recht hat, wenn einer von ihnen seinen Anteil an eine dritte Person
verkauft. Wird daraufhin die Ermutigung eines Käufers durch einen der Partner,
den Anteil seines Partners zu kaufen oder ihm zuzugestehen, dass er das
Vorkaufsrecht (für sich) nicht anwenden wird, wenn dieser (Käufer) von seinem
Partner seinen Anteil kauft, als Entfallen des Vorkaufsrechts gewertet?
A: Allein die Durchführung der Ermutigung einer dritten
Person durch den Partner, den Anteil seines Partners zu kaufen, widerspricht
nicht dem Bestehen seines Vorkaufsrechts. Und selbst seine Zusage über die
Nichtinanspruchnahme des Vorkaufs im Fall der Erfüllung des Handels zwischen
ihm und dem anderen Partner bewirkt auch nicht das Entfallen des Rechtes zur
Beanspruchung des Vorkaufs nach der Erfüllung des Handels, sofern er sich
vorher nicht innerhalb eines bindenden Vertrags verpflichtet hat, dass er im
Fall der Erfüllung des Handels zwischen dem Käufer und seinem Partner den
Vorkauf nicht beanspruchen wird.
F. 564: Ist das Entfallen des Vorkaufsrechtes gültig,
(noch) bevor (einer) der Partner seinen Anteil an einen Dritten verkauft hat
hinsichtlich dessen, dass dieses ein Entfallen dessen ist, was keine Pflicht
ist?
A: Das Entfallen des Vorkaufsrechtes ist ungültig, solange
es nicht erfüllt und nicht verwirklicht wird durch die Erfüllung des Verkaufs
des Anteils eines Partners an einen Dritten, aber es besteht kein Hindernis
dazu, dass sich der Partner innerhalb eines bindenden Vertrages verpflichtet,
den Vorkauf nicht zu beanspruchen, falls sein Partner den Verkauf seines Anteils
an eine andere Person durchführt.
F. 565: Jemand hat eine Etage eines Hauses gemietet,
das aus zwei Etagen besteht, und dieses (Haus) ist Eigentum zweier Brüder, die
ihm einen Betrag an Gütern schulden, und sie verzögern die (Rückzahlung)
Schuld an ihn seit zwei Jahren trotz seiner dringlichen Forderung
diesbezüglich, was ihm religionsrechtlich das Recht zur Entschädigung gibt.
Und der Wert des Hauses ist höher als der Betrag seiner Forderung. Wenn er dann
(einen Anteil) dieses (Hauses) als Entschädigung für die Forderung seines
Betrags nimmt und (somit) ihr Partner daran wird, hat er dann das Vorkaufsrecht
bei dem Rest?
A: Das Vorkaufsrecht in Fällen ähnlich dem Fall der Frage
ist kein Thema, weil das Vorkaufsrecht (nur) für den Partner gültig ist,
dessen Partner seinen eigenen Anteil an einen Dritten verkauft, so dass die
Partnerschaft vor dem Verkauf steht, und (das Vorkaufsrecht gilt) nicht für
denjenigen, der (erst) durch den Kauf des Anteils einer der Partner oder (erst)
durch dessen Aneignung als eine Entschädigung Partner der anderen wird.
Darüberhinaus besteht dieses (Vorkaufsrecht nur) beim Verkauf des Anteils einer
der Partner, wenn das Eigentum zwischen Zweien (aufgeteilt) ist und nicht
(zwischen) weiteren.
F. 566: Ein Eigentum gehörte zwei Männern jeweils
zur Hälfte, und das Eigentumsdokument ist auf ihre beiden Namen (ausgestellt),
und gemäß eines (zusätzlichen) normalen Dokuments für die Teilung (unter den
Männern) wurde mit ihrer Handschrift die Teilung des Eigentums und ihre
Aufteilung in zwei Teile, die eindeutige Grenzen haben, aufgeschrieben. Hat dann
einer von ihnen das Vorkaufsrecht, wenn der andere seinen Anteil nach der
Aufteilung und Zuteilung an eine dritte Person verkauft, lediglich, weil das
Eigentumsdokument gemeinsam zwischen ihnen ist?
A: Das Vorkaufsrecht besteht nicht durch Nachbarschaft und
(besteht nicht) durch eine frühere Partnerschaft und (besteht nicht) allein
wegen der Partnerschaft im Eigentumsdokument, sofern der verkaufte Anteil beim
Verkauf des Anteils des Partners zugeteilt ist und davon durch ihre eigene
Grenzen zu unterscheiden ist.