Horten und Verschwendung
F. 392: Welches sind die Gegenstände, die zu horten
religionsrechtlich verboten ist? Und erlauben Sie finanzielle Strafen gegen
Hortende?
A: Das Verbot des Hortens gemäß den Überlieferungen und
dadurch bekannt bezieht sich allein auf vier Waren und Fette und Öle, welche
die verschieden Gesellschaftsschichten benötigen, aber der islamische Regierung
obliegt es, das Horten des übrigen Bedarfs zu untersagen, wenn es für das
Allgemeinwohl der Menschen nötig ist. Es besteht kein Hindernis dafür,
finanzielle Strafen gegen Hortende zu verhängen, wenn der Regierende es für
gut hält.
F. 393: Es wird behauptet, dass die Verwendung von
elektrischer Energie zur Beleuchtung nicht als Verschwendung betrachtet wird,
selbst wenn es mehr als der Bedarf ist. Ist diese Aussage richtig?
A: Ohne Zweifel ist der Verbrauch und die Ausgabe eines jeglichen Gegenstands
über das Bedarfsmaß hinaus als Verschwendung zu werten, und es ist nicht gut,
selbst (für) die (übermäßige) elektrische Energie und das Licht der
Glühbirne. Und es gilt die Aussage vom Gesandten Allahs (s.): "Keine
Verschwendung des Guten".