Handel mit Nichtmuslimen
F. 268: Ist der Import von israelischen Waren und
deren Verbreitung erlaubt? Und angenommen, dieses hat (bereits) stattgefunden,
zumal notwendig, ist dann der Kauf von diesen Waren erlaubt?
A: Man ist verpflichtet zur Unterlassung jeglichen Handels,
der zum Vorteil des Staatenwinzlings Israel führt, welcher räuberisch und
feindlich gegenüber dem Islam und den Muslimen ist, und der Import und die
Verbreitung ihrer Waren, aus deren Herstellung und Verkauf sie Nutzen ziehen,
ist für niemanden erlaubt, und der Kauf von ähnlichen Waren wie diesen ist
für die Muslime (ebenfalls) nicht erlaubt, weil diese (Waren) Verdorbenes und
Schädliches für den Islam und die Muslime beinhalten.
F. 269: Ist es für Händler erlaubt, israelische
Waren zu importieren und diese innerhalb des Landes, das den Boykott gegen
Israel aufgehoben hat, zu verbreiten?
A: Man ist verpflichtet, sich davon fernzuhalten, die Waren
zu importieren und zu verbreiten, aus deren Herstellung und Verkauf der
Staatenwinzling Israel Nutzen zieht.
F. 270: Ist der Kauf von israelischen Waren, die in
einem islamischen Land verkauft werden, für Muslime erlaubt?
A: Jeder einzelne Muslim ist verpflichtet, sich fernzuhalten
von dem Kauf und der Verwendung von Waren, deren Produktions- und Verkaufsprofit
an die Zionisten geht, welche den Islam und die Muslime bekämpfen.
F. 271: Ist die Eröffnung von Büros für Reisen nach
Israel in islamischen Ländern erlaubt? Und ist es für die Muslime erlaubt,
Fahrkarten von diesen Büros zu kaufen?
A: Dies ist nicht erlaubt aufgrund dessen, was es an Schaden
für den Islam und die Muslime bewirkt, und es ist nicht erlaubt für
irgendjemanden, hierzu Ähnliches durchzuführen, was als Boykottbruch der
Muslime gegen den Staatenwinzling Israel, der feindlich und kriegslüstern ist,
gewertet wird.
F. 272: Ist der Kauf von Produkten der jüdischen,
amerikanischen oder kanadischen Unternehmen, mit (Berücksichtigung) der
Möglichkeit, dass diese Unternehmen Israel unterstützen, erlaubt?
A: Falls diese (Ware) zu dem gehört, dessen Produktions-,
Verkaufs- und Kaufprofit für die Unterstützung des räuberischen
Staatenwinzlings Israel verwendet wird oder für die Gegnerschaft gegen den
Islam und die Muslime, dann ist es für niemanden erlaubt, diese (Ware) zu
kaufen und zu nutzen. Ansonsten besteht kein Hindernis dazu.
F. 273: Wenn die (Groß-)Händler in einem islamischen
Land israelische Waren importiert haben, ist es dann für die Einzelhändler
erlaubt, diese von ihnen zu kaufen und dann diese an die Leute zu verkaufen und
zu verbreiten?
A: Dies ist für sie nicht erlaubt, aufgrund der
Verdorbenheit dabei.
F. 274: Wenn in einem islamischen Land israelische
Waren in den allgemeinen Handelsgeschäften verbreitet werden, ist es dann für
den Muslim erlaubt, diese (Waren) von diesen (Geschäften) zu kaufen, (selbst)
wenn es einem möglich wäre, das, was man braucht, von anderen
nicht-israelischen Geschäften zu kaufen - das heißt, die Waren, die aus
anderen Ländern importiert sind - ?
A: Die einzelnen Muslime sind verpflichtet, sich vom Kauf und
der Verwendung der Waren fernzuhalten, deren Produktions- und Verkaufsprofit an
die Zionisten fließt, die den Islam und die Muslime bekämpfen.
F. 275: Wenn bekannt ist, dass die (eingeführten)
israelischen Waren weiter exportiert werden, nach der Änderung der
ursprünglichen Dokumente durch andere Länder, wie die Türkei, Zypern und
andere (Länder), damit dem muslimischen Käufer vorgetäuscht wird, dass diese
(Ware) nicht israelisch sei, weil sie wissen, dass der Muslim (sonst) diese
(Waren) ablehnen und vermeiden wird, diese (Waren) zu kaufen, falls er weiß,
das sie israelisch sind, was ist dann die Verpflichtung des einzelnen Muslim?
A: Der Muslim hat keine Waren wie diese zu kaufen, zu
verbreiten oder zu verwenden.
F. 276: Wie ist das Urteil zum Kauf und Verkauf von
amerikanischen Waren? Und umfasst das Urteil alle westlichen Staaten wie England
und Frankreich? Ist das Urteil für den Iran vorbehalten oder umfasst es alle
Länder?
A: Falls aus dem Kauf von importierten Waren aus
nicht-islamischen Ländern und aus ihrer Nutzung eine Stärkung für die
ungläubigen Kolonialstaaten entsteht, die feindlich gegenüber dem Islam und
den Muslimen sind oder eine finanzielle Unterstützung (entsteht), die sie
weltweit für den Angriff gegen islamische Länder oder gegen die Muslime
investieren, dann sind die Muslime religionsrechtlich verpflichtet, sich davon
fernzuhalten, diese (Waren) zu kaufen, zu verwenden oder zu nutzen, ohne
Unterschied dabei zwischen der einen oder anderen Ware und (ohne Unterschied)
zwischen dem einen oder anderen Staat unter den Ungläubigen gegenüber dem
Islam und den Muslimen feindlich gesonnen Staaten. Und dieses Urteil ist nicht
(nur) für die Muslime des Iran vorbehalten.
F. 277: Was ist die Verpflichtung derjenigen, die in
Betrieben und Gesellschaften arbeiten, deren Gewinne an ungläubige Staaten
fließen und diese Tatsache bewirkt, dass sie gefestigt werden?
A: Es gibt kein Hindernis zum Unterhaltsbestreben durch
(religionsrechtlich) erlaubte Angelegenheiten an sich, selbst wenn diese zu
denen gehören, deren Gewinne an einen nicht-islamischen Staat fließen, außer
wenn dieser Staat in einem Kriegszustand mit den Muslimen ist und sie aus dem
Ergebnis der Arbeit der Muslime Nutzen für diesen Krieg ziehen.