Entmündigung und Zeichen der religiösen Reife (Erwachsen)
F. 815: Ein Vater starb, und er hat eine Tochter und
einen Sohn, der unzurechnungsfähig religiös erwachsen wurde. Und er stand
unter der Vormundschaft seines Vaters. Ist es dann für seine Schwester erlaubt,
über seine Güter als Vormund für ihn zu verfügen?
A: Die Schwester hat keine Vormundschaft für ihren
unzurechnungsfähigen Bruder, sondern die Vormundschaft über ihn und über
seine Güter obliegt dem religionsrechtlich Regierenden, sofern er keinen
Großvater väterlicherseits hat, und sofern der Vater für niemanden die
Vormundschaft über ihn testamentarisch festgelegt hat.
F. 816: Ist der Maßstab bei dem Alter der religiösen
Reife der Jungen und der Mädchen das Sonnenjahr oder das Mondjahr?
A: Der Maßstab ist das Mondjahr.
F. 817: Wie ist es möglich, das Geburtstagsdatum
gemäß dem Mondjahr auf Jahr, Monat und Tag (genau) zu ermitteln, damit wir
wissen, ob der Junge religiös reif ist?
A: Es ist möglich, dieses durch Berechnung des Unterschiedes
zwischen Mondjahr und Sonnenjahr zu berechnen, falls das Geburtstagsdatum
gemäß dem Sonnenjahr bekannt ist.
F. 818: Ist der Junge, der ejakuliert, bevor er 15 (Mond-)Jahre
alt ist, als religiös Erwachsen zu beurteilen?
A: Er wird durch die Ejakulation als religiös reif
beurteilt, weil es zu den Zeichen der religionsrechtlichen Reife gehört.
F. 819: Bei einer Wahrscheinlichkeit von Eins zu Zehn,
dass die beiden anderen Zeichen der religiösen Reife außer dem
Verpflichtungsalter früher eingetreten sind, wie ist dann das Urteil?
A: Allein die Wahrscheinlichkeit, dass diese früher
(vorhanden) waren, genügt nicht, um (jemanden) als religiös Erwachsen zu
beurteilen.
F. 820: Wird die (geschlechtliche) Vereinigung als
Zeichen der religiösen Reife gewertet, so dass mit deren Vollendung die
religionsrechtlichen Verpflichtungen zur Pflicht werden? Und falls man das
Urteil bis nach Ablauf von drei Jahren danach nicht wusste, ist man dann (immer
noch) zur rituellen Vollkörperreinigung für den Janaba-Zustand verpflichtet?
Und sind seine Handlungen, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben,
wie Fasten und Beten, die er vor der rituellen Vollkörperreinigung
durchgeführt hat, ungültig, so dass er verpflichtet ist, diese nachzuholen?
A: Die Vereinigung allein ohne Ejakulation und (ohne) das
Austreten von Samen gehört nicht zu den Zeichen der religiösen Reife, ist aber
ein Grund zum Janaba-Zustand. Und er ist verpflichtet, dafür die rituelle
Vollkörperreinigung durchzuführen, sobald er religiös Erwachsen wird. Und
solange für die Person nicht eine der Zeichen der religiösen Reife erfüllt
sind, wird sie nicht als religionsrechtlich Erwachsen beurteilt, und sie ist
dann zu den religionsrechtlichen Urteilen nicht verpflichtet. Und derjenige, der
in seiner frühen Jugend durch die Vereinigung rituell unrein geworden ist (im
Janaba-Zustand) und, nachdem er religiös Erwachsen geworden ist, gebetet und
gefastet hat, ohne die rituelle Vollkörperreinigung wegen der rituellen
Unreinheit durchzuführen, ist verpflichtet, die Gebete nachzuholen nicht aber
das Fasten, falls es mit Unwissenheit über die rituelle Unreinheit erfolgte.
F. 821: Einige Schüler und Schülerinnen unserer
Schule haben das Alter der religiösen Verpflichtung gemäß ihrer Geburtsdaten
erreicht. Aber aufgrund der Beobachtung von Mangel und Schwäche in ihrem
Gedächtnis wurden medizinische Untersuchungen für sie durchgeführt, um die
Intelligenz und das Gedächtnis zu testen. Und sie wurden seit einem Jahr oder
länger als geistig behindert eingestuft. Aber einige von ihnen könnte man
nicht als schwachsinnig betrachten, weil sie bis zu einer bestimmten Grenze die
gesellschaftlichen und religiösen Angelegenheiten nachvollziehen können. Wird
dann die Einstufung dieser Schule wie die Einstufung der Mediziner als Argument
und maßgebend für diese Schüler betrachtet?
A: Maßgebend bei der Gültigkeit der religionsrechtlichen
Verpflichtungen des Menschen ist seine religiöse Reife und dass er gemäß der
Ansicht des Brauches vernünftig ist. Und die Stufen des Nachvollziehens und der
Intelligenz haben keine Relevanz oder Einfluss in dieser Angelegenheit.
F. 822: In einigen Urteilen bezüglich
unterscheidungsfähiger Jungen wurde erwähnt, dass es ein Junge sei, der
zwischen Gutem und Hässlichem unterscheiden kann. Was ist dann mit Gutem und
Hässlichem gemeint, und was ist das Alter der Unterscheidungsfähigkeit [tamy§
z]?
A: Mit Gutem und Hässlichem ist das gemeint, was gemäß der
Ansicht des Brauches derart ist mit Berücksichtigung der Umstände des Lebens
des Jungen und Gewohnheiten, Benehmen und die regionalen Traditionen. Aber das
Alter der Unterscheidungsfähigkeit ist gemäß dem Unterschied der Personen bei
der Bereitschaft und dem Nachvollziehen und der Intelligenz unterschiedlich.
F. 823: Ist bei einem Mädchen das Auftreten von Blut,
das die Eigenschaften der Regelblutung hat, vor der Vollendung der neun Jahre
ihres Alters ein Zeichen für ihre religiöse Reife?
A: Dieses ist kein religionsrechtliches Zeichen für die
religiöse Reife des Mädchens, und es hat nicht die Urteile der Regelblutung,
selbst falls es deren Eigenschaften hat.
F. 824: Falls jemand, der seitens der Justizbehörden
aus einem (bestimmten) Grund (heraus) seiner Güter entmündigt wurde, (dennoch)
vor seinem Ableben einen Betrag davon an den Sohn seines Bruder gibt, der einer
seiner Erben ist, aus Wertschätzung und Dankbarkeit für seine Dienste, die er
an ihm vollführt hat, und der Sohn des Bruder diese Güter für die Ausstattung
seines Onkels nach seinem Ableben und für die Erledigung seiner
Privatangelegenheiten ausgegeben hat, ist es dann den Justizbehörden erlaubt,
vom Sohn des Bruders diesen Betrag einzufordern?
A: Falls das, was er an Gütern an den Sohn seines Bruders
gegeben hat, zu dem gehört, was in der Entmündigung eingeschlossen war oder
religionsrechtliches Eigentum Anderer ist, dann hat dieser (Entmündigte) es ihm
nicht zu geben, und der Empfänger hat nicht darüber zu verfügen, und den
Justizbehörden ist es (dann) erlaubt, diese Güter von ihm einzufordern.
Ansonsten hat keiner das Recht, diese (Güter) vom Empfänger zurückzunehmen.