Bart und Schnurrbart  
     
Home Suche Kontakt  

Bart und Schnurrbart

F. 332: Wo ist die Begrenzung des Bartes, deren Haare belassen werden müssen? Und sind die beiden Seiten des Gesichtes darin enthalten?

A: Innerhalb dieser (Begrenzung des Bartes) ist etwas von den Seiten des Gesichtes von dem was sich neben dem Bart befindet, enthalten, und maßgebend ist die Glaubwürdigkeit nach dem Brauch als Bart und dessen Verbleib (als Bart).

F. 333: Was ist die Begrenzung für die Haare des Bartes, die belassen werden müssen bezüglich Länge und Kürze?

A: Es gibt keine bestimmte Begrenzung dafür, sondern der Maßstab ist die Glaubwürdigkeit nach dem Brauch als Bart, und es ist verpönt [makrã h], was über die Faust der Hand hinausgeht.

F. 334: Wie ist das Urteil zum Langlassen des Schnurrbarts und Verkürzen des Bartes?

A: An sich ist diese Handlung zulässig.

F. 335: Manche Männer belassen (nur) die Haare des Kinns und rasieren den Rest des Bartes. Wie ist das Urteil dazu?

A: Das Urteil zum Rasieren von Teilen des Bartes ist das Urteil zum Rasieren des Bartes an sich.

F. 336: Ist das Rasieren des Bartes als Frevel [fisq] zu zählen?

A: Es ist verboten [h.ar~ m], den Bart zu rasieren als Vorsichtsmaßnahme [i h.tiy~ t] und daraus resultieren die Folgen und Urteile bezüglich Frevel [fisq] als Vorsichtsmaßnahme.

F. 337: Wie ist das Urteil zum Rasieren des Schnurrbarts? Ist es erlaubt, bei dessen Wachsenlassen zu übertreiben?

A: Es gibt kein Hindernis, den Schnurrbart zu rasieren, ihn zu belassen oder wachsen zu lassen. Allerdings ist es verpönt [makrã h], den Schnurrbart so zu belassen und wachsen zu lassen bis zu so einem Maß bei dem dieser (Schnurrbart) das Essen oder das Wasser beim Essen und Trinken berührt.

F. 338: Wie ist das Urteil des Rasierens des Bartes mit einer Klinge oder mit einem Rasierapparat für den Künstler (oder Schauspieler) dessen Arbeit dieses erfordert?

A: Falls die Bezeichnung des Rasieren dafür glaubwürdig wird, dann ist dieses als Vorsichtsmaßnahme verboten, aber wenn seine künstlerische Arbeit als notwendiger Bedarf für die islamische Gesellschaft angesehen wird, dann besteht kein Hindernis, das Rasieren so vorzunehmen, wie diese Notwendigkeit es erfordert.

F. 339: Als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit in einer der Unternehmen, die zum islamischen Staat gehören, bin ich verpflichtet, die Instrumente zum Rasieren für die Gäste zu kaufen und anzubieten, damit diese (Instrumente) zum Rasieren des Bartes angewandt werden. Was ist meine Verpflichtung?

A: Es ist verboten als Vorsichtsmaßnahme, die Instrumente des Bartrasierens für die anderen zu kaufen und anzubieten, und es ist ihm nicht erlaubt, das Eigentum des Staates dafür auszugeben, sondern man hat dieses (Eigentum) zu schützen.

F. 340: Wie ist das Urteil zum Rasieren des Bartes, falls es Entwürdigung bewirkt, diesen (Bart) zu bewahren?

A: Beim Bewahren des Bartes gibt es keine Entwürdigung für einen Muslim, der seine Religion achtet, und diesen (Bart) zu rasieren, ist als Vorsichtsmaßnahme nicht erlaubt, außer wenn seine Bewahrung zu Schaden oder Drangsal führt.

F. 341: Ist das Rasieren des Bartes erlaubt, wenn er das Erreichen eines erlaubten Zwecks behindert, wie (z. B.) beim Treffen mit dem Universitätsrektor, um die Vertiefung in einigen wissenschaftlichen Fachrichtungen weiterzuführen, weil das Nichtrasieren Schaden für den Studenten dadurch verursacht, dass es ihn von seinem (angestrebten) Zweck abhalten wird?

A: In der Islamischen Republik (Iran) ist die Existenz dieser Annahme fürwahr sehr fern. Und bei Annahme, dass einer der Leiter, der Rektoren oder Lehrer sich vom Treffen mit einem Besucher oder einem Studenten vor der Studienfortsetzung zurückhalten wird, allein weil er einen Bart hat, ist man verpflichtet, ihm das Schlechte zu verwehren mit Erfüllung der Voraussetzungen hierzu. Und in jedem Fall sind religiös Erwachsene verpflichtet, sich dem Urteil Allahs, des Erhabenen, zu ergeben, außer in Situationen der Drangsal und des Schadens (denn dann lässt Allah die Abweichung zu).

F. 342: Ist der Kauf, Verkauf und Produktion von (Dingen) wie Rasierschaum erlaubt, die manchmal für etwas anderes als für das Rasieren des Bartes verwendet wird, aber dessen Hauptverwendung für das Rasieren ist?

A: Falls die Verwendung des erwähnten Schaums für etwas anderes als das Rasieren des Bartes von relevantem Nutzen ist, dann besteht kein Hindernis dazu, diesen dafür zu produzieren, zu verkaufen und zu kaufen. Ansonsten ist es als Vorsichtsmaßnahme verboten, diesen zu produzieren, zu verkaufen oder zu kaufen mit dem Ziel, es für verbotene Zwecke zu nutzen.

F. 343: Ist mit dem Verbot des Rasierens des Bartes gemeint, dass die Barthaare (bereits) vollständig gewachsen sind und sie dann rasiert werden, oder gilt das (Verbot) auch für das Rasieren einiger (anderer) Haare, die auf dem Gesicht gewachsen sind?

A: Im allgemeinen ist es als Vorsichtsmaßnahme verboten, das zu rasieren, wofür die Bezeichnung des Rasierens des Bartes gilt, aber es besteht kein Hindernis zum Rasieren einiger Haare, für die diese (Bezeichnung) nicht gilt.

F. 344: Ist der Lohn, den der Friseur für das Rasieren des Bartes nimmt, verboten, und unter der Annahme des Verbots dazu und (mit Annahme), dass dieser (angenommene Lohn) sich mit dem erlaubten Eigentum (des Friseurs) vermischt hat, ist er dann verpflichtet, die Chums (Fünftelabgabe) zweimal zu zahlen, wenn er dafür Chums entrichten möchte?

A: Als Vorsichtsmaßnahme ist die Annahme von Lohn für das Rasieren des Bartes verboten. Und falls man sowohl den Betrag des Verbotenen als auch dessen Besitzer kennt, dann ist man verpflichtet, das vermischte verbotene Eigentum diesem (Zahlenden) zurückzuerstatten oder sein Einverständnis für diesen (behaltenen Betrag) zu erhalten. Und falls er dessen Besitzer nicht kennt, ist er, sei es in begrenztem Maß, verpflichtet, diesen (Betrag) an die Armen zu spenden. Und falls er (zwar) dessen Betrag nicht kennt, aber (zumindest) seinen Besitzer kennt, dann ist er verpflichtet, dessen Einverständnis dafür auf irgendeine Weise zu erhalten. Und falls man weder dessen Betrag noch dessen Besitzer kennt, dann ist man verpflichtet, die Chums (Fünftelabgabe) dafür zu entrichten, damit sein Eigentum von Verbotenem gereinigt wird. Und wenn das, was nach dem Entrichten der Chums (zur Reinigung des Verbotenen) davon übrig bleibt, über die Versorgung seines Jahres hinausgeht, dann ist er (zudem) verpflichtet, (noch einmal) Chums (die Fünftelabgabe) dafür zu entrichten, als Entrichten der Chums für den Profit und für den Unterhalt.

F. 345: Manchmal wenden sich einige Kunden an mich, um einen Rasierapparat zu reparieren. Und im Hinblick darauf, dass das Rasieren des Bartes religionsrechtlich verboten ist, ist es dann für mich erlaubt (den Apparat zu reparieren)?

A: Da der erwähnte Apparat auch für eine andere Verwendung als das Rasieren des Bartes genutzt werden kann, ist es zulässig, ihn zu reparieren und dafür Lohn zu nehmen, sofern es nicht für den Zweck erfolgt, diesen (Apparat) für das Rasieren des Bartes zu verwenden.

F. 346: Ist die Enthaarung des (oberen Teils der) Wange verboten, unabhängig davon, ob es durch Abziehen, durch ein Band oder durch Pinzette erfolgt?

A: (Der obere Bereich der) Wange gehört nicht zum Bart, so dass es nicht verboten ist, diesen (Bereich) zu enthaaren, selbst wenn (es) durch Rasieren (erfolgt).

Imaminfo, e-Mail: info@chamenei.de
Copyright © since 1999