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F. 841: Ist der religiös Erwachsene verpflichtet, beim Ausleihen von Banken eine Erlaubnis vom religionsrechtlich Regierenden oder seinem Bevollmächtigten einzuholen, falls sie einen Aufpreis bei ihm zur Bedingung stellen, und ist es erlaubt, ohne Notwendigkeit und Bedarf auszuleihen?

A: Das Ausleihen, selbst von der Regierungsbank, hat ursprünglich nicht die Erlaubnis des (religionsrechtlich) Regierenden zur Voraussetzung, und vom Abschluss her ist diese (Ausleihe) gültig, selbst falls sie zinsbehaftet ist, aber falls sie zinsbehaftet ist, dann wird es aus religiöser Verpflichtung heraus verboten, unabhängig davon, ob es von einem Muslim ist, von Anderen, von dem muslimischen Staat oder nicht-muslimischen, außer es ist für ihn notwendig bis zu einer Grenze, über die er das Verbotene begehen darf. Und das verbotene Ausleihen wird nicht zu etwas Erlaubtem durch die Erlaubnis des religionsrechtlich Regierenden, und dies ist nicht einmal ein Thema für eine Erlaubnis. Aber er hat sich vom Verbotenen zu befreien durch das Nichtbeabsichtigen der Zahlung eines Zusatzes, auch falls er weiß, dass sie diesen (Aufpreis ) von ihm nehmen werden. Und die Erlaubnis zum Ausleihen, falls es nicht zinsbehaftet ist, ist nicht auf den Fall der Notwendigkeit und Bedarf begrenzt.

F. 842: Die Wohnungsbank im Islamischen Staat vergibt an die Menschen Kredite für Kauf, Bau oder Renovierung der Wohnungen. Und nach der Vollendung des Kaufs, des Baus oder der Renovierung bekommt diese (Bank) diese Kredite in Raten zurück. Aber der Betrag der Summe der genommenen Raten ist höher als der Betrag, den sie an den Kreditnehmer gegeben haben. Hat dann dieser Zusatzbetrag einen religionsrechtlichen Aspekt?

A: Falls die Vergabe des Betrages als Kredit ist, dann ist der Aufpreis dazu ein religionsrechtlich verbotener Wucherzins, und die Bank hat diesen nicht einzufordern, selbst falls die Zahlung der Kreditschuld durch Raten erfolgt. Aber es ist nicht bekannt, dass die Banken (im Islamischen Staat) diese als Kredit vergeben, so dass, falls sie diese gemäß einer der gültigen religionsrechtlichen Verträge vergeben wie Partnerschaft, Werkauftrag oder Entlohnung und Andere, dann mit Berücksichtigung der religionsrechtlichen Bedingungen bei der Gültigkeit für diese Handlung und Ähnliche keine Bedenken bestehen.

F. 843: Die Banken des Landes vergeben für die Gelder, welche die Menschen bei ihnen hinterlegen, einen Aufpreis , der zwischen 3% und 20% beträgt. Ist es dann gültig, diesen Aufpreis als Ersatz zu werten für die Abwertung der Kaufkraft des Hinterlegten am Tag des Abhebens des Zusatzes im Hinblick auf den Tag des Hinterlegens, mit Berücksichtigung der Inflationshöhe, damit es ausgeschlossen wird, dass es Wucherzins ist?

A: Die Abwertung der Kaufkraft mit dem Ablauf der Zeit aufgrund der Steigerung der Inflationsrate ist kein religionsrechtlicher Grund für die Erlaubnis der Einnahme von Wucherzinsen. So dass, falls die Gewinne und der Aufpreis (als Anteil) am erzielten Gewinn durch den Einsatz des Hinterlegten mit Vollmacht innerhalb einer der gültigen religionsrechtlichen Verträge erfolgen, dann diese nicht Wucherzinsen, sondern Gewinne eines religionsrechtlichen Handels sind, und es keine Bedenken dagegen gibt, aber falls es als Gewinn für das an die Bank als Kredit bezahlte Geld ist, es sich dann um den religionsrechtlich verbotenen Wucherzins handelt, und es nicht erlaubt ist, diesen anzunehmen.

F. 844: Wie ist das Urteil zum Arbeiter in einer Zinsbank für denjenigen, der dieses für zu seinem Unterhalt benötigt, weil es keine andere Arbeit für ihn gibt?

A: Falls die Arbeit in der Bank mit Zinshandlungen verbunden ist und in irgendeiner Weise damit zu tun hat (oder) mit deren Anschaffung, dann ist es ihm nicht erlaubt, und lediglich der Nichterhalt von anderer erlaubter Arbeit für seinen Unterhalt rechtfertigt für ihn nicht, mit Verbotenem zu arbeiten.

F. 845: Die Wohnungsbank hat für uns ein Haus gekauft, so dass wir monatlich den Preis an sie zurückzahlen. Ist dann diese Handlung religionsrechtlich gültig, und werden wir Eigentümer des Hauses?

A: Falls die Bank das Haus für sich gekauft hat und es dann an Sie in Raten verkauft hat, dann ist das ohne Bedenken.

F. 846: Die Kredite, welche die Bank für das Bauen als Beteiligung daran oder als irgendeine andere Bezeichnung der Handelsverträge vergibt und sie einen Aufpreis zwischen 5% und 8% oder mehr nimmt, wie ist das Urteil zu diesem Kredit mit diesem Zins? Und falls solche Kredite und die Zahlung von solchen Zinsen verboten sind, was ist dann unsere Aufgabe?

A: Die Annahme von Geld von der Bank als Partnerschaft oder als eine der gültigen religionsrechtlichen Handlungen ist kein Kredit oder Kreditnahme, und die erzielten Gewinne für die Bank von solchen religionsrechtlichen Handlungen wird nicht als verbotener Wucherzins gewertet, so dass keine Bedenken beim Annehmen von Geld unter einer dieser Bezeichnungen von der Bank für den Kauf oder Bau eines Hauses oder bei der Verfügung darüber bestehen. Aber mit Annahme, dass dieses als Kredit ist mit der Bedingung des Zusatzes dann ist allerdings der Ursprung des Kredits vom Abschluss her für den Kreditnehmer gültig, auch falls die zinsbehaftete Kreditnahme religionsrechtlich verboten ist, so dass es zulässig ist, dass er darüber verfügt.

F. 847: Ist es erlaubt, Zinsen für die Gelder anzunehmen, die in den Banken der nicht-islamischen Staaten hinterlegt werden? Und ist die Verfügung darüber erlaubt, falls man dieses annimmt, unabhängig davon, ob der Inhaber der Bank Buchanhänger oder Götzendiener ist und unabhängig davon, ob man bei ihnen zur Bedingung gestellt hat beim Hinterlegen des Geldes Zinsen zu nehmen?

A: Es ist für den Muslim erlaubt, Zinsen vom Nichtmuslim zu nehmen, auch mit dem Stellen der Bedingung von Zinsen an ihn.

F. 848: Falls einige der Inhaber des Kapitals der Bank Muslime sind, ist es dann erlaubt, von dieser (Bank) in einem solchen Fall Zinsen zu nehmen?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, Zinsen im Anteil der Anteile der Nichtmuslime zu nehmen, und es ist nicht erlaubt, diese vom Anteil des Muslims zu nehmen, falls das Hinterlegen der Gelder bei der Bank mit der Bedingung zu Zins und Wucherzins ist oder zum Zweck dessen Erhalts.

F. 849: Wie ist das Urteil zum Nehmen von Zinsen für die Gelder, die in den Banken der islamischen Staaten hinterlegt sind?

A: Es ist nicht erlaubt, diese zu nehmen, falls das Hinterlegen als Kredit mit der Bedingung zu Zinsen ist, drauf aufgebaut oder zum Zweck des Erhalts davon ist.

F. 850: Falls die Bank Zinsen für Kredit nimmt, ist es dann für den religiös Erwachsenen gültig, wenn er davon ausleihen will, dass er sich vom Wucherzins befreit durch den Kauf von 1000 Papierwährung in bar für 1200 in Raten, so dass er am Ende jeden Monats 100 davon bezahlt, und dadurch zahlt er zwölf Anleihepapiere an die Bank, und jeder davon steht für den Betrag von 100, oder er verkauft an die Bank die zwölf verschobenen Anleihen (Wechsel), deren Summe der Betrag 1200 ist, für 1000 in bar, so dass er den Betrag der Anleihe in zwölf Monaten bezahlt, wie ist dann das Urteil?

A: Zusätzlich dazu, dass die Papierwährung nicht als Ware gewertet wird, welche verkäuflich und käuflich wäre und es ungültig ist, diese (Papierwährung) zu verkaufen oder kaufen für weniger oder mehr als dessen (eigentlichen Wert) in bar oder Raten weil dieses eine verbreitet Währung ist, mit der gehandelt wird, wie ist es dann mit dem Papier (auch so ist), das einen Betrag darauf wiedergibt wie der Scheck oder Wechsel, ist diese formelle Handlung, um vom Wucherzins eines Kredits zu fliehen, religionsrechtlich verboten und ungültig.

F. 851: Sind die Handlungen der Banken der Islamischen Republik Iran als gültig zu beurteilen, und wie ist das Urteil zum Kauf von Wohnung und Anderem mit Geldern, die man von der Bank bekommt? Und wie ist das Urteil zur rituellen Vollkörperreinigung und zum Gebet in den gekauften Wohnungen mit solchen Geldern? Und ist es erlaubt, die Gewinne des Hinterlegten, welches die Menschen auf der Bank lassen, anzunehmen?

A: Im allgemeinen sind die Bankhandlungen, welche die Banken gemäß dem orientierenden Gesetz des islamischen Versammlungsrats und die von der geehrten Versammlung der Verfassungsbewahrer durchführen, unbedenklich und als gültig zu beurteilen. Und der erzielte Gewinn aus der Investition mit Kapital gemäß einem der gültigen islamischen Verträge ist religionsrechtlich erlaubt, so dass es zulässig ist, diese seitens der Kapitalinhaber zu nehmen. Und die Annahme von Geldern von den Banken (der Islamischen Republik Iran), um eine Wohnung zu kaufen oder Anderes als dieses ist unbedenklich, falls es mit einem dieser Verträge erfolgt. Aber falls diese (Geldannahme) in Form eines Kredits mit Wucherzins erfolgt, dann ist aber, obwohl er religionsrechtlich verboten ist, der Ursprung des Kredites vom Abschluss her gültig, und das Geld des Kredits wird zum Eigentum des Kreditnehmers, so dass es für ihn erlaubt ist, darüber zu verfügen und über alles, was er damit kauft.

F. 852: Sind die Zinsen erlaubt, welche die Banken in der Islamischen Republik (Iran) für Kredite annehmen, die sie an die Menschen vergeben, wie beim Kredit für den Kauf einer Wohnung oder für die Viehzucht oder für die Wirtschaft und Anderes als diese, erlaubt?

A: Falls es stimmt, dass das, was die Banken an Geldern an die Nehmer zahlen, für den Bau oder Kauf einer Wohnung oder Anderes als dieses wirklich als Kredit zahlen, dann besteht kein Zweifel, dass die Annahme von Zinsen dafür religionsrechtlich verboten ist, und sie haben das nicht einzufordern. Aber offensichtlich zahlt diese (Bank) nicht als Kredit sondern als Handel gemäß einer der erlaubten Handelsverträge wie Spekulation, Partnerschaft, Entlohnung oder Leasing und Ähnliches. Falls z.B. die Bank durch die Zahlung eines Teils des Baubedarfs Partner an dem Eigentum der Wohnung wird und sie dann ihren Anteil an ihren Partner in Raten für z.B. 20 Jahre verkauft, oder wenn sie es für eine bestimmte Zeit zu einer bestimmten Miete vermietet, bestehen daraufhin keine Bedenken dabei oder bei dem Gewinn, den die Bank von solch einem Handel erhält, und solch ein Handel hat keinen Bezug zu Krediten oder Kreditzins.

F. 853: Nachdem mir die Bank einen Betrag als Kredit für die Teilnahme an einem bestimmten Vorhaben gegeben hat, habe ich die Hälfte des ausgeliehenen Betrages an meinen Freund gegeben und habe zur Bedingung gestellt, dass er die ganzen Bankzinsen zahlt. Obliegt mir dann hierbei etwas?

A: Falls die Zahlung des Geldes von der Bank als Beihilfe und Teilhabe mit demjenigen ist, an den sie für ein Privatvorhaben bezahlt hat, das Sie bestimmt haben, dann hat derjenige, an den sie das Geld gegeben hat, es nicht für etwas Anderes als dieses Vorhaben auszugeben, geschweige denn, dass er es an jemanden verleiht, sondern dieses ist Anvertrautes in seiner Hand, und er ist verpflichtet, dieses für das bestimmte Ziel auszugeben, oder er zahlt dieses als solches an die Bank zurück.

F. 854: Jemand hat von der Bank ausgehend von gefälschten Dokumenten Beträge für Spekulation erhalten, so dass er das Geld mit den Zinsen dazu nach einer Weile an die Bank (zurück) zahlt. Falls dann die Bank nicht über die Fälschung der Dokumente gewusst hat, ist dann diese Annahme eines Kredits und des Zins, die der Kreditnehmer an die Bank zahlt, als Wucherzins zu beurteilen? Und wie ist das Urteil dazu, falls die Bank an ihn die Beträge bezahlt, mit Kenntnis über die Fälschung der Dokumente?

A: Falls die Gültigkeit des Vertrags der Spekulation von der Gültigkeit der Dokumente abhängig ist, auf die der Vertrag aufbaut, dann ist der Vertrag bei Annahme der Fälschung der Dokumente ungültig, und damit ist die Annahme von Geld von der Bank kein Kredit und auch keine Spekulation, sondern dieses ist als Erhalt durch einen gebrochenen Vertrag zu beurteilen in Bezug auf Entschädigung und in Bezug darauf, dass der Gewinn des Handels damit voll an die Bank geht; das gilt bei Unkenntnis der Bank über den Fall. Aber mit Kenntnis der Bankangestellten über die Fälschung der Dokumente ist dann das von ihm angenommene Geld als Enteignung zu beurteilen.

F. 855: Ist es erlaubt, die Gelder bei einer Bank zu hinterlegen zum Zweck dessen Investition in eine der erlaubten Handlungen ohne genaue Bestimmung des Anteils der Geldinhaber an den Gewinnen, so dass die Bank alle sechs Monate den Anteil der Geldinhaber an dem Gewinn an ihn zahlt?

A: Falls das Hinterlegen des Geldes bei der Bank in der Weise der Übertragung durch Vollmacht aller Befugnisse an sie erfolgt bis hin zur Bestimmung der Art der Investition und auch der Bestimmung des Anteils des Geldinhabers am Gewinn, dann ist dieses Hinterlegen zulässig und auch die erhaltenen Gewinne an der Investition des Geldes in einen religionsrechtlich erlaubten Handel, und die Unkenntnis des Geldinhabers beim Hinterlegen über seinen Anteil am Gewinn beeinträchtigt das nicht.

F. 856: Ist es erlaubt, Geld auf ein Sparkonto zu hinterlegen für lange Zeit auf den Banken der nicht-islamischen Staaten, die feindlich gegen Muslime sind oder (einem Staat), der Abkommen mit diesen (feindlichen Staaten) hat?

A: Es besteht an sich kein Hindernis dazu, das Geld auf Banken der nicht-islamischen Staaten zu hinterlegen, sofern dieses nicht die Vermehrung ihrer wirtschaftlichen und politischen Fähigkeiten bewirkt, die sie gegen den Islam und die Muslime verwenden, ansonsten ist es nicht erlaubt.

F. 857: Wie ist das Urteil zu Handlungen in allen ihren Formen mit den Banken, die es in den islamischen Staaten gibt, da es dort Banken gibt, die der ungerechten Regierung angehören, und Banken, welche ungläubigen Regierungen angehören und Banken die Volksgesellschaften der Muslime angehören und Andere?

A: Es gibt bezüglich religionsrechtlich erlaubten Handlungen mit den Banken kein Hindernis dazu, aber Handlungen mit Wucherzins und die Entgegennahme eines Zinskredit ist für Muslime nicht erlaubt, außer das Kapital der Bank ist für Nichtmuslime.

F. 858: Wie es in islamischen Banken entschieden wurde bezüglich der Vergabe von Zinsen für gespartes Kapital seitens ihrer Besitzer bei diesen (Banken), welches von den Banken in verschiedenen Bereichen investiert wird und deren Zinsen religionsrechtlich als erlaubt betrachtet wurden, ist es dann erlaubt, demgemäß zu handeln und das Geld an einige vertrauenswürdige Geschwister im Markt zu geben, um dieses in verschiedenen Bereichen wie die Banken zu investieren?

A: Falls die Zahlung des Geldes an die andere Partei als Kredit erfolgt, so dass man von ihren monatlich oder jährlich einen prozentualen Zins nimmt, dann ist solch eine Handlung verpflichtend verboten, auch wenn der Kredit ursprünglich vom Abschluss her gültig ist, und der eingenommene Zins für den Kredit ist der religionsrechtlich verbotene Wucherzins. Und wenn man das Geld bei der anderen Partei hinterlässt, um dieses in eine religionsrechtlich erlaubte Handlung zu investieren, so dass der Geldbesitzer einen bestimmten Anteil am erzielten Gewinn der Investition von diesem (Investor) erhält gemäß einer der religionsrechtlichen Verträge, dann ist eine solche Handlung gültig, und die erzielten Gewinne daraus sind erlaubt, und es gibt keinen Unterschied dabei zwischen der Bank, individuellen Personen oder juristischen (Personen).

F. 859: Falls das Banksystem mit Wucherzins behaftet ist, wie ist dann das Urteil zum Kredit an die Bank durch das Hinterlegen des Geldes bei der (Bank) oder dem Ausleihen von ihr durch die Annahme des Geldes von ihr als Kredit?

A: Es besteht kein Hindernis dazu, das Geld in der Bank als zinsloses Darlehen zu hinterlegen oder von dieser (Bank) auch einen Kredit zu nehmen, aber der Kredit mit Wucherzins ist grundsätzlich religionsrechtlich verboten, obwohl der Kredit ursprünglich vom Abschluss her gültig ist.

F. 860: Ich habe einen Betrag von der Bank erhalten, um die Angelegenheiten der Spekulation zu ermöglichen. Ist es dann erlaubt, das Geld der Spekulation für das Kauf eines Hauses zu nutzen?

A: Das Kapital der Spekulation ist Anvertrautes seines Besitzers in den Händen des (mit dem Geld) Arbeitenden der Spekulation, und er darf darüber nicht verfügen, außer für den Handel damit, wie sie es vereinbart haben, so dass, falls er dieses von sich aus für eine andere Angelegenheit ausgibt, es dann Enteignung wäre.

F. 861: Jemand nimmt Kapital von der Bank, um dieses in einen Handel zu investieren, so dass diese (Bank) sein Partner ist beim Gewinn. Falls er also bei seiner Arbeit verliert, ist die Bank dann sein (auch) Partner beim Verlust?

A: Der Verlust einer Spekulation obliegt dem Geld und seinem Besitzer und wird mit dem Gewinn verrechnet, aber es gibt kein Hindernis dazu, als Voraussetzung festzulegen, diesen (Verlust) vollständig oder teilweise durch den Spekulationsarbeitenden zu ersetzen.

F. 862: Jemand hat ein Sparkonto in einer Bank eröffnet, und eine Weile nach der Eröffnung des Kontos haben sie ihm einen Gewinn dafür gegeben. Wie ist das Urteil zur Annahme dieses Gewinns?

A: Falls er das Geld in einem Sparkonto als Kredit hinterlegt mit der Bedingung zum Gewinn, darauf aufbauend oder mit dem Ziel dessen Erhalts, dann ist es ihm nicht erlaubt, dieses zu nehmen, weil dieser Gewinn der religionsrechtlich verbotene Wucherzins ist, ansonsten bestehen keine Bedenken dazu.

F. 863: In einer der Banken gibt es ein Konto auf folgende Weise: Falls jemand in der Bank einen monatlichen Betrag für fünf Jahre hinterlegt und von diesem Geld währenddessen nichts abzieht, dann setzt die Bank nach dem Ablauf der erwähnten Frist einen monatlichen Betrag dem Konto hinzu und zahlt dieses an seinen Besitzer, solange er am Leben ist, wie ist das Urteil zu diesem Handel?

A: Die erwähnte Handlung hat keine religionsrechtliche Rechtfertigung, sondern diese ist zinsbehaftet.

F. 864: Wie ist das Urteil zum Hinterlegen mit langen Fristen an dem ein prozentualer Anteil der Gewinne hängt?

A: Das Geld bei Banken zu hinterlegen, um diese (dadurch) in eine der erlaubten Handlungen zu investieren, und die Gewinne, die man daraus erhält sind zulässig.

F. 865: Wie ist das Urteil zur Annahme von Geld von der Bank für Privatausgaben, falls dessen Annahme (nur) formell ist und das Ziel der Erhalt des Geldes ist, um dieses für eine der anderen Lebensangelegenheiten auszugeben, oder (wenn) man einfach dieses für eine andere Angelegenheit ausgeben möchte, die wichtiger ist als das, wofür das Geld angenommen wurde?

A: Falls das Geben und die Annahme des Geldes als Kredit erfolgt, dann ist es in jedem Fall gültig, und das Geld des Kredits wird zum Eigentum des Kreditnehmers, und es ist gültig für ihn, dieses für irgendeine Ausgabe auszugeben, die er möchte, obwohl er religionsrechtlich verpflichtet ist, dessen Voraussetzung zu erfüllen, falls sie bezüglich der Ausgabe dessen für eine bestimmte Ausgabe eine Bedingung gestellt hat, aber falls das Geben und die Annahme des Betrages von der Bank z. B. als Spekulation oder als Partnerschaft ist, dann ist der Vertrag ungültig, falls er (nur) formell ist, und daraufhin bleibt das Geld Besitz der Bank, und derjenige, der es angenommen hat, hat nicht darüber zu verfügen, und falls er ernsthaft ist beim Vertrag, womit er das Geld als solches angenommen hat, dann ist das Geld Anvertrautes in seiner Hand, und es ist ihm nicht erlaubt, dieses auszugeben, außer für das, wofür er es genommen hat.

F. 866: Jemand hat einen Geldbetrag von der Bank für Spekulation angenommen und hat nach einer Weile den Betrag mit seinem Anteil am Gewinn in Raten an die Bank zurückgezahlt. Aber der verantwortliche Angestellte, der von ihm die Raten erhalten hat, hat das Geld für sich (selbst) angeeignet und die Dokumente formell ungültig gemacht, und er hat dieses (bereits) vor Gericht zugegeben. Bleibt dann daraufhin die Schuldenlast bei demjenigen, der für die Spekulation der Bank mit dem Geld arbeitet?

A: Falls die Zahlung der Raten an die Bank in der Weise und unter den Bedingungen erfolgte, die bei der Übergabe des Geldes an die Bank berücksichtigt werden, und falls die Unterschlagung der Bankgelder durch den Angestellten aus ihrer - (gemeint ist) die Gläubiger(-Bank) - Nachlässigkeit bei der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften für die Rückzahlung der Schulden entstanden ist, dann obliegt ihm hiernach keine Entschädigung, sondern die Entschädigung obliegt dem Angestellten, der das Geld unterschlagen hat.

F. 867: Sind die Banken verpflichtet, die Konteninhaber über die Geschenke, die sie per Los gewinnen, zu benachrichtigen?

A: Das ist vom System der Bank abhängig. Und falls die Zahlung der Geschenke an ihre Besitzer von ihrer Benachrichtigung darüber abhängt, damit diese (Kunden) nachfragen, um diese (Geschenke) anzunehmen, dann ist diese (Bank) verpflichtet, (sie) zu informieren.

F. 868: Ist es religionsrechtlich für die Verantwortlichen der Banken erlaubt, von den Gewinnen des Hinterlegten an Personen zu verschenken, im Allgemeinen, als Eigentliches oder als Rechtliches?

A: Falls die Gewinne Eigentum der Bank sind, dann ist es vom System abhängig, welches darin ausgeübt wird, und falls diese (Gewinne) dem Besitzer des Hinterlegten gehören, dann liegt das Recht darüber zu verfügen bei ihrem Besitzer.

F. 869: Die Banken zahlen für Gelder, deren Besitzer diese bei ihnen hinterlassen, monatlich einen Geldbetrag als Zinsen an den Besitzer des Hinterlegten. Ist es im Hinblick auf die Bestimmung des Betrages der Zinsen sogar vor der Aufnahme des Hinterlegten in Investitionen und (im Hinblick) auf die Nichtteilhabe am resultierenden Verlust des Handels seitens der Kapitalbesitzer erlaubt, das Geld bei der Bank zu hinterlegen mit dem Ziel, diese Zinsen zu erhalten, oder ist es verboten, weil solcher Handels zinsbehaftet ist?

A: Falls die Übergabe des Geldes an die Bank als Kredit erfolgt, um den Zins des Kredits zu erhalten, dann ist es eindeutig, dass dies der religionsrechtlich verbotene Kredit mit Wucherzins ist, und der Gewinn, den man daraus erhalten will, ist der religionsrechtlich verbotene Wucherzins. Aber falls diese (Übergabe) nicht als Kredit erfolgte, sondern zum Zweck der Investition des Geldes durch die Bank in religionsrechtlich erlaubten Handel, dann bestehen keine Bedenken dazu. Und die Bestimmung des Profits vor der Durchführung der Investition mit dem Geld und die Nichtteilhabe der Geldbesitzer am möglichen Verlust widersprechen nicht der Gültigkeit der erwähnten Entscheidung.

F. 870: Falls der religiös Erwachsene über die ungültige Anwendung der Bankgesetze seitens einiger Angestellter in einigen Fällen(Bescheid) weiß, wie der Spekulation und dem Verkauf in Raten, ist es ihm dann (dennoch) erlaubt, (Geld) zu hinterlegen, um Gewinne zu erhalten?

A: Mit der Annahme des Erhalts von Kenntnis des religiös Erwachsenen, dass die Bankangestellten sein Geld in unrechtmäßigen Handel investiert haben, ist es ihm dann nicht (mehr) erlaubt, die erhaltenen Gewinne daraus anzunehmen und zu nutzen. Aber woher soll er das (Wissen denn) haben im Hinblick auf das Volumen des bei der Bank hinterlegten Kapitals des Geldbesitzers und (im Hinblick) auf die Unterschiedlichkeit der Handlungen mit deren Vielzahl, welche die Bank durchführt unter Berücksichtigung, dass vieles davon religionsrechtlich gültige Handlungen sind?

F. 871: Die Regierungsgesellschaft oder Behörde zieht gemäß der Vereinbarung zwischen dem Angestellten und der Gesellschaft oder Behörde von den Gehältern ihrer Angestellten jeden Monat einen bestimmten Betrag ab, und danach werden diese Beträge in einer der Banken hinterlegt, um diese zu investieren, und die erzielten Gewinne daraus werden an die Angestellten anteilig an jeden von ihnen für das verteilt, was er an Geld hat. Ist dann diese Handlung gütig und erlaubt, und wie ist das Urteil zu diesem Gewinn?

A: Wenn das Hinterlegen des Geldes in einer der Banken in Form einer Anleihe ist, mit der Bedingung, des Zinses oder darauf aufbauend ist oder zum Zweck des Erhalts dessen, dann ist das Sparen auf der Bank auf diese Weise verboten, und der Gewinn ist religionsrechtlich verbotener Wucherzins, so dass es für einen nicht erlaubt ist, dieses zu nehmen und darüber zu verfügen. Aber falls es zum Zweck der (späteren) Bewahrung von Geldern ist oder für einen anderen erlaubten Zweck, ohne Zins vorauszusetzen oder dessen Erhalt zu erwarten, und dennoch die Bank von sich aus an den Geldbesitzer etwas bezahlt oder falls die Investition des Geldes in eine der erlaubten Handlungen erfolgt, dann besteht kein Hindernis dazu bezüglich dieses Sparens oder bezüglich der Annahme dieses Zusatzes, und es wird sein Eigentum.

F. 872: Ist das Versprechen der Bank an den Besitzer eines Sparkontos gültig, dass derjenige, der von seinem Hinterlegten z.B. sechs Monate lang nichts abzieht, dann die Bank ihm eine Erleichterung ihrerseits geben wird mit dem Ziel der Ermutigung der Geldbesitzer, ihr Geld auf ein Sparkonto bei der Bank zu hinterlegen?

A: Dieses Versprechen oder dass die Bank von sich aus ermutigende Erleichterungen an den Hinterlegenden vergibt, ist zulässig.

F. 873: Möglicherweise summiert sich beim Bankangestellten, der die Gebühren für Elektrizität, Wasser und Anderes empfängt, einiges Geld von den Zahlenden, mehr als die zustehenden Beträge, wie im Fall derjenigen, der z.B. 80 zu zahlen hat, 100 zahlt, auf den Rest verzichtet und dieses nicht einfordert. Ist es dann für ihn erlaubt, diesen Aufpreis für sich zu nehmen?

A: Der Aufpreis ist für deren Besitzer, die bezahlt haben, so dass derjenige, der dieses empfängt, verpflichtet ist, dieses an sie zurückzugeben, falls er sie kennt. Ansonsten hat es das Urteil des unbekannten Besitzers, und es ist ihm nicht erlaubt, dieses für sich zu nehmen, außer er stellt fest, dass ihr Besitzer dieses an ihn verschenkt hat.

Geschenke der Banken

F. 874: Ich habe in der Nationalbank einen Geldbetrag zum Sparen hinterlegt, und nach einer Weile hat sie mir einen (zusätzlichen) Betrag als Geschenk gegeben. Wie ist dann das Urteil zum Annehmen diesen Geldes?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, das Geschenk anzunehmen und darüber zu verfügen.

F. 875: Es werden Geschenke vergeben für das Hinterlegen als zinsloses Darlehen. Wie ist dann das Urteil zum Annehmen dieser Geschenke, und wie ist das Urteil zum Hinterlegen mit der Absicht zum Annehmen des Geschenks, und mit Annahme der Erlaubnis dessen Annehmens, hängt dann daran (auch) Chums (Fünftelabgabe)?

A: Beim Hinterlegen als zinsloses Darlehen und den Geschenken dafür gibt es keine Bedenken, und man ist bei einem Geschenk nicht zur Chums (Fünftelabgabe) verpflichtet.

F. 876: Wenn die Besitzer der Sparkonten sich aufgrund ihres Unwissens oder aus einem anderen Grund nicht an die Bank wenden, um ihre Geschenke zu erhalten, ist es dann für die Bank erlaubt, darüber zu verfügen oder diese an die Angestellten zu verteilen?

A: Weder die Bank noch seine Angestellten haben ein Geschenk, das für dessen Gewinner bestimmt ist, ohne deren Erlaubnis zu besitzen.

Arbeiten in Banken

F. 877: Ich bin Angestellter der Bank und arbeite in einer der Bankfilialen außerhalb des Landes. Und es ist in diesem Land unabdingbar, dessen Bankgeschäften zu folgen, die Zinshandlungen und Anderes beinhalten.

  1. Ist es erlaubt, diese Aufgabe anzunehmen und in diesen Banksystem zu arbeiten?
  2. Wie ist das Urteil zum Gehalt, das ich dort von der Bankfiliale erhalte?

A: Der Ursprung der Durchführung der Aufgabe hat kein Hindernis, aber es ist für ihn nicht erlaubt, sich mit der Durchführung der Zinshandlungen zu beschäftigen, und ihm steht kein Lohn und Gehalt dafür zu. Aber die Annahme von Gehalt des Einkommens der Bankfiliale ist zulässig, sofern er nicht über die Existenz von verbotenen Geld in dem, was er erhält, weiß.

F. 878: Ist es erlaubt, für Arbeiten in den folgenden Bankabteilungen Gehalt zu nehmen: Strategieabteilung, Buchhaltung, Verwaltung?

A: Es ist zulässig, in diesen Bankabteilung zu arbeiten und Gehalt dafür zu nehmen, sofern diese nicht in (irgend) einer Weise mit einer religionsrechtlich verbotenen Handlung verbunden ist.

Urteile zum Scheck und Wechsel

F. 879: Wie ist das Urteil zu einem heutzutage verbreiteten Handel bezüglich dem Verkauf eines terminierten Schecks oder Wechsels für weniger Bargeld als (auf) diesen (Scheck eingetragen ist)?

A: Es gibt kein Hindernis für den Gläubiger, den Betrag des terminierten Schecks oder Wechsels für weniger als darin (eingetragen) an die Person des Schuldners gegen Bargeld zu verkaufen, aber dessen Verkauf an eine dritte Person zu einem geringeren Betrag ist ungültig.

F. 880: Ist ein Scheck wie bares Geld, so dass die Schuld des Schuldners durch die Zahlung dieses (Schecks) an den Gläubiger befreit wird?

A: Der Scheck ist nicht wie Bargeld. Und die Erfüllung der Entrichtung von Schulden oder des Betrags (der Schulden) durch dessen Übergabe an den Gläubiger oder den Verkäufer ist davon abhängig, dass er diesen (Scheck) als Auszahlung gemäß dem Brauch mit dessen Betrag ausgezahlt bekommt, und dieses ist unterschiedlich mit dem Unterschied der Fälle und der Personen.

F. 881: Wie ist das Urteil zum Verkaufen und Kaufen von Bankschecks, die nicht terminiert sind, für weniger als deren Betrag?

A: Falls man bei nicht terminierten Bankschecks deren Verkauf für weniger als den Betrag (auf dem Scheck) beabsichtigt wegen der teilweisen Verminderung dessen Betrags im Hinblick auf die Kosten des Aufwandes zu dessen Einlösung und um diese bei der Bank in Bares umzuwandeln, dann gibt es kein Hindernis dazu.

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