Bankgeschäfte
F. 841: Ist der religiös Erwachsene verpflichtet,
beim Ausleihen von Banken eine Erlaubnis vom religionsrechtlich Regierenden oder
seinem Bevollmächtigten einzuholen, falls sie einen Aufpreis bei ihm zur
Bedingung stellen, und ist es erlaubt, ohne Notwendigkeit und Bedarf
auszuleihen?
A: Das Ausleihen, selbst von der Regierungsbank, hat
ursprünglich nicht die Erlaubnis des (religionsrechtlich) Regierenden zur
Voraussetzung, und vom Abschluss her ist diese (Ausleihe) gültig, selbst falls
sie zinsbehaftet ist, aber falls sie zinsbehaftet ist, dann wird es aus
religiöser Verpflichtung heraus verboten, unabhängig davon, ob es von einem
Muslim ist, von Anderen, von dem muslimischen Staat oder nicht-muslimischen,
außer es ist für ihn notwendig bis zu einer Grenze, über die er das Verbotene
begehen darf. Und das verbotene Ausleihen wird nicht zu etwas Erlaubtem durch
die Erlaubnis des religionsrechtlich Regierenden, und dies ist nicht einmal ein
Thema für eine Erlaubnis. Aber er hat sich vom Verbotenen zu befreien durch das
Nichtbeabsichtigen der Zahlung eines Zusatzes, auch falls er weiß, dass sie
diesen (Aufpreis ) von ihm nehmen werden. Und die Erlaubnis zum Ausleihen, falls
es nicht zinsbehaftet ist, ist nicht auf den Fall der Notwendigkeit und Bedarf
begrenzt.
F. 842: Die Wohnungsbank im Islamischen Staat vergibt
an die Menschen Kredite für Kauf, Bau oder Renovierung der Wohnungen. Und nach
der Vollendung des Kaufs, des Baus oder der Renovierung bekommt diese (Bank)
diese Kredite in Raten zurück. Aber der Betrag der Summe der genommenen Raten
ist höher als der Betrag, den sie an den Kreditnehmer gegeben haben. Hat dann
dieser Zusatzbetrag einen religionsrechtlichen Aspekt?
A: Falls die Vergabe des Betrages als Kredit ist, dann ist
der Aufpreis dazu ein religionsrechtlich verbotener Wucherzins, und die Bank hat
diesen nicht einzufordern, selbst falls die Zahlung der Kreditschuld durch Raten
erfolgt. Aber es ist nicht bekannt, dass die Banken (im Islamischen Staat) diese
als Kredit vergeben, so dass, falls sie diese gemäß einer der gültigen
religionsrechtlichen Verträge vergeben wie Partnerschaft, Werkauftrag oder
Entlohnung und Andere, dann mit Berücksichtigung der religionsrechtlichen
Bedingungen bei der Gültigkeit für diese Handlung und Ähnliche keine Bedenken
bestehen.
F. 843: Die Banken des Landes vergeben für die
Gelder, welche die Menschen bei ihnen hinterlegen, einen Aufpreis , der zwischen
3% und 20% beträgt. Ist es dann gültig, diesen Aufpreis als Ersatz zu werten
für die Abwertung der Kaufkraft des Hinterlegten am Tag des Abhebens des
Zusatzes im Hinblick auf den Tag des Hinterlegens, mit Berücksichtigung der
Inflationshöhe, damit es ausgeschlossen wird, dass es Wucherzins ist?
A: Die Abwertung der Kaufkraft mit dem Ablauf der Zeit
aufgrund der Steigerung der Inflationsrate ist kein religionsrechtlicher Grund
für die Erlaubnis der Einnahme von Wucherzinsen. So dass, falls die Gewinne und
der Aufpreis (als Anteil) am erzielten Gewinn durch den Einsatz des Hinterlegten
mit Vollmacht innerhalb einer der gültigen religionsrechtlichen Verträge
erfolgen, dann diese nicht Wucherzinsen, sondern Gewinne eines
religionsrechtlichen Handels sind, und es keine Bedenken dagegen gibt, aber
falls es als Gewinn für das an die Bank als Kredit bezahlte Geld ist, es sich
dann um den religionsrechtlich verbotenen Wucherzins handelt, und es nicht
erlaubt ist, diesen anzunehmen.
F. 844: Wie ist das Urteil zum Arbeiter in einer
Zinsbank für denjenigen, der dieses für zu seinem Unterhalt benötigt, weil es
keine andere Arbeit für ihn gibt?
A: Falls die Arbeit in der Bank mit Zinshandlungen verbunden
ist und in irgendeiner Weise damit zu tun hat (oder) mit deren Anschaffung, dann
ist es ihm nicht erlaubt, und lediglich der Nichterhalt von anderer erlaubter
Arbeit für seinen Unterhalt rechtfertigt für ihn nicht, mit Verbotenem zu
arbeiten.
F. 845: Die Wohnungsbank hat für uns ein Haus
gekauft, so dass wir monatlich den Preis an sie zurückzahlen. Ist dann diese
Handlung religionsrechtlich gültig, und werden wir Eigentümer des Hauses?
A: Falls die Bank das Haus für sich gekauft hat und es dann
an Sie in Raten verkauft hat, dann ist das ohne Bedenken.
F. 846: Die Kredite, welche die Bank für das Bauen
als Beteiligung daran oder als irgendeine andere Bezeichnung der
Handelsverträge vergibt und sie einen Aufpreis zwischen 5% und 8% oder mehr
nimmt, wie ist das Urteil zu diesem Kredit mit diesem Zins? Und falls solche
Kredite und die Zahlung von solchen Zinsen verboten sind, was ist dann unsere
Aufgabe?
A: Die Annahme von Geld von der Bank als Partnerschaft oder
als eine der gültigen religionsrechtlichen Handlungen ist kein Kredit oder
Kreditnahme, und die erzielten Gewinne für die Bank von solchen
religionsrechtlichen Handlungen wird nicht als verbotener Wucherzins gewertet,
so dass keine Bedenken beim Annehmen von Geld unter einer dieser Bezeichnungen
von der Bank für den Kauf oder Bau eines Hauses oder bei der Verfügung
darüber bestehen. Aber mit Annahme, dass dieses als Kredit ist mit der
Bedingung des Zusatzes dann ist allerdings der Ursprung des Kredits vom
Abschluss her für den Kreditnehmer gültig, auch falls die zinsbehaftete
Kreditnahme religionsrechtlich verboten ist, so dass es zulässig ist, dass er
darüber verfügt.
F. 847: Ist es erlaubt, Zinsen für die Gelder
anzunehmen, die in den Banken der nicht-islamischen Staaten hinterlegt werden?
Und ist die Verfügung darüber erlaubt, falls man dieses annimmt, unabhängig
davon, ob der Inhaber der Bank Buchanhänger oder Götzendiener ist und
unabhängig davon, ob man bei ihnen zur Bedingung gestellt hat beim Hinterlegen
des Geldes Zinsen zu nehmen?
A: Es ist für den Muslim erlaubt, Zinsen vom Nichtmuslim zu
nehmen, auch mit dem Stellen der Bedingung von Zinsen an ihn.
F. 848: Falls einige der Inhaber des Kapitals der Bank
Muslime sind, ist es dann erlaubt, von dieser (Bank) in einem solchen Fall
Zinsen zu nehmen?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, Zinsen im Anteil der Anteile
der Nichtmuslime zu nehmen, und es ist nicht erlaubt, diese vom Anteil des
Muslims zu nehmen, falls das Hinterlegen der Gelder bei der Bank mit der
Bedingung zu Zins und Wucherzins ist oder zum Zweck dessen Erhalts.
F. 849: Wie ist das Urteil zum Nehmen von Zinsen für
die Gelder, die in den Banken der islamischen Staaten hinterlegt sind?
A: Es ist nicht erlaubt, diese zu nehmen, falls das
Hinterlegen als Kredit mit der Bedingung zu Zinsen ist, drauf aufgebaut oder zum
Zweck des Erhalts davon ist.
F. 850: Falls die Bank Zinsen für Kredit nimmt, ist
es dann für den religiös Erwachsenen gültig, wenn er davon ausleihen will,
dass er sich vom Wucherzins befreit durch den Kauf von 1000 Papierwährung in
bar für 1200 in Raten, so dass er am Ende jeden Monats 100 davon bezahlt, und
dadurch zahlt er zwölf Anleihepapiere an die Bank, und jeder davon steht für
den Betrag von 100, oder er verkauft an die Bank die zwölf verschobenen
Anleihen (Wechsel), deren Summe der Betrag 1200 ist, für 1000 in bar, so dass
er den Betrag der Anleihe in zwölf Monaten bezahlt, wie ist dann das Urteil?
A: Zusätzlich dazu, dass die Papierwährung nicht als Ware
gewertet wird, welche verkäuflich und käuflich wäre und es ungültig ist,
diese (Papierwährung) zu verkaufen oder kaufen für weniger oder mehr als
dessen (eigentlichen Wert) in bar oder Raten weil dieses eine verbreitet
Währung ist, mit der gehandelt wird, wie ist es dann mit dem Papier (auch so
ist), das einen Betrag darauf wiedergibt wie der Scheck oder Wechsel, ist diese
formelle Handlung, um vom Wucherzins eines Kredits zu fliehen,
religionsrechtlich verboten und ungültig.
F. 851: Sind die Handlungen der Banken der Islamischen
Republik Iran als gültig zu beurteilen, und wie ist das Urteil zum Kauf von
Wohnung und Anderem mit Geldern, die man von der Bank bekommt? Und wie ist das
Urteil zur rituellen Vollkörperreinigung und zum Gebet in den gekauften
Wohnungen mit solchen Geldern? Und ist es erlaubt, die Gewinne des Hinterlegten,
welches die Menschen auf der Bank lassen, anzunehmen?
A: Im allgemeinen sind die Bankhandlungen, welche die Banken
gemäß dem orientierenden Gesetz des islamischen Versammlungsrats und die von
der geehrten Versammlung der Verfassungsbewahrer durchführen, unbedenklich und
als gültig zu beurteilen. Und der erzielte Gewinn aus der Investition mit
Kapital gemäß einem der gültigen islamischen Verträge ist religionsrechtlich
erlaubt, so dass es zulässig ist, diese seitens der Kapitalinhaber zu nehmen.
Und die Annahme von Geldern von den Banken (der Islamischen Republik Iran), um
eine Wohnung zu kaufen oder Anderes als dieses ist unbedenklich, falls es mit
einem dieser Verträge erfolgt. Aber falls diese (Geldannahme) in Form eines
Kredits mit Wucherzins erfolgt, dann ist aber, obwohl er religionsrechtlich
verboten ist, der Ursprung des Kredites vom Abschluss her gültig, und das Geld
des Kredits wird zum Eigentum des Kreditnehmers, so dass es für ihn erlaubt
ist, darüber zu verfügen und über alles, was er damit kauft.
F. 852: Sind die Zinsen erlaubt, welche die Banken in
der Islamischen Republik (Iran) für Kredite annehmen, die sie an die Menschen
vergeben, wie beim Kredit für den Kauf einer Wohnung oder für die Viehzucht
oder für die Wirtschaft und Anderes als diese, erlaubt?
A: Falls es stimmt, dass das, was die Banken an Geldern an
die Nehmer zahlen, für den Bau oder Kauf einer Wohnung oder Anderes als dieses
wirklich als Kredit zahlen, dann besteht kein Zweifel, dass die Annahme von
Zinsen dafür religionsrechtlich verboten ist, und sie haben das nicht
einzufordern. Aber offensichtlich zahlt diese (Bank) nicht als Kredit sondern
als Handel gemäß einer der erlaubten Handelsverträge wie Spekulation,
Partnerschaft, Entlohnung oder Leasing und Ähnliches. Falls z.B. die Bank durch
die Zahlung eines Teils des Baubedarfs Partner an dem Eigentum der Wohnung wird
und sie dann ihren Anteil an ihren Partner in Raten für z.B. 20 Jahre verkauft,
oder wenn sie es für eine bestimmte Zeit zu einer bestimmten Miete vermietet,
bestehen daraufhin keine Bedenken dabei oder bei dem Gewinn, den die Bank von
solch einem Handel erhält, und solch ein Handel hat keinen Bezug zu Krediten
oder Kreditzins.
F. 853: Nachdem mir die Bank einen Betrag als Kredit
für die Teilnahme an einem bestimmten Vorhaben gegeben hat, habe ich die
Hälfte des ausgeliehenen Betrages an meinen Freund gegeben und habe zur
Bedingung gestellt, dass er die ganzen Bankzinsen zahlt. Obliegt mir dann
hierbei etwas?
A: Falls die Zahlung des Geldes von der Bank als Beihilfe und
Teilhabe mit demjenigen ist, an den sie für ein Privatvorhaben bezahlt hat, das
Sie bestimmt haben, dann hat derjenige, an den sie das Geld gegeben hat, es
nicht für etwas Anderes als dieses Vorhaben auszugeben, geschweige denn, dass
er es an jemanden verleiht, sondern dieses ist Anvertrautes in seiner Hand, und
er ist verpflichtet, dieses für das bestimmte Ziel auszugeben, oder er zahlt
dieses als solches an die Bank zurück.
F. 854: Jemand hat von der Bank ausgehend von
gefälschten Dokumenten Beträge für Spekulation erhalten, so dass er das Geld
mit den Zinsen dazu nach einer Weile an die Bank (zurück) zahlt. Falls dann die
Bank nicht über die Fälschung der Dokumente gewusst hat, ist dann diese
Annahme eines Kredits und des Zins, die der Kreditnehmer an die Bank zahlt, als
Wucherzins zu beurteilen? Und wie ist das Urteil dazu, falls die Bank an ihn die
Beträge bezahlt, mit Kenntnis über die Fälschung der Dokumente?
A: Falls die Gültigkeit des Vertrags der Spekulation von der
Gültigkeit der Dokumente abhängig ist, auf die der Vertrag aufbaut, dann ist
der Vertrag bei Annahme der Fälschung der Dokumente ungültig, und damit ist
die Annahme von Geld von der Bank kein Kredit und auch keine Spekulation,
sondern dieses ist als Erhalt durch einen gebrochenen Vertrag zu beurteilen in
Bezug auf Entschädigung und in Bezug darauf, dass der Gewinn des Handels damit
voll an die Bank geht; das gilt bei Unkenntnis der Bank über den Fall. Aber mit
Kenntnis der Bankangestellten über die Fälschung der Dokumente ist dann das
von ihm angenommene Geld als Enteignung zu beurteilen.
F. 855: Ist es erlaubt, die Gelder bei einer Bank zu
hinterlegen zum Zweck dessen Investition in eine der erlaubten Handlungen ohne
genaue Bestimmung des Anteils der Geldinhaber an den Gewinnen, so dass die Bank
alle sechs Monate den Anteil der Geldinhaber an dem Gewinn an ihn zahlt?
A: Falls das Hinterlegen des Geldes bei der Bank in der Weise
der Übertragung durch Vollmacht aller Befugnisse an sie erfolgt bis hin zur
Bestimmung der Art der Investition und auch der Bestimmung des Anteils des
Geldinhabers am Gewinn, dann ist dieses Hinterlegen zulässig und auch die
erhaltenen Gewinne an der Investition des Geldes in einen religionsrechtlich
erlaubten Handel, und die Unkenntnis des Geldinhabers beim Hinterlegen über
seinen Anteil am Gewinn beeinträchtigt das nicht.
F. 856: Ist es erlaubt, Geld auf ein Sparkonto zu
hinterlegen für lange Zeit auf den Banken der nicht-islamischen Staaten, die
feindlich gegen Muslime sind oder (einem Staat), der Abkommen mit diesen
(feindlichen Staaten) hat?
A: Es besteht an sich kein Hindernis dazu, das Geld auf
Banken der nicht-islamischen Staaten zu hinterlegen, sofern dieses nicht die
Vermehrung ihrer wirtschaftlichen und politischen Fähigkeiten bewirkt, die sie
gegen den Islam und die Muslime verwenden, ansonsten ist es nicht erlaubt.
F. 857: Wie ist das Urteil zu Handlungen in allen
ihren Formen mit den Banken, die es in den islamischen Staaten gibt, da es dort
Banken gibt, die der ungerechten Regierung angehören, und Banken, welche
ungläubigen Regierungen angehören und Banken die Volksgesellschaften der
Muslime angehören und Andere?
A: Es gibt bezüglich religionsrechtlich erlaubten Handlungen
mit den Banken kein Hindernis dazu, aber Handlungen mit Wucherzins und die
Entgegennahme eines Zinskredit ist für Muslime nicht erlaubt, außer das
Kapital der Bank ist für Nichtmuslime.
F. 858: Wie es in islamischen Banken entschieden wurde
bezüglich der Vergabe von Zinsen für gespartes Kapital seitens ihrer Besitzer
bei diesen (Banken), welches von den Banken in verschiedenen Bereichen
investiert wird und deren Zinsen religionsrechtlich als erlaubt betrachtet
wurden, ist es dann erlaubt, demgemäß zu handeln und das Geld an einige
vertrauenswürdige Geschwister im Markt zu geben, um dieses in verschiedenen
Bereichen wie die Banken zu investieren?
A: Falls die Zahlung des Geldes an die andere Partei als
Kredit erfolgt, so dass man von ihren monatlich oder jährlich einen
prozentualen Zins nimmt, dann ist solch eine Handlung verpflichtend verboten,
auch wenn der Kredit ursprünglich vom Abschluss her gültig ist, und der
eingenommene Zins für den Kredit ist der religionsrechtlich verbotene
Wucherzins. Und wenn man das Geld bei der anderen Partei hinterlässt, um dieses
in eine religionsrechtlich erlaubte Handlung zu investieren, so dass der
Geldbesitzer einen bestimmten Anteil am erzielten Gewinn der Investition von
diesem (Investor) erhält gemäß einer der religionsrechtlichen Verträge, dann
ist eine solche Handlung gültig, und die erzielten Gewinne daraus sind erlaubt,
und es gibt keinen Unterschied dabei zwischen der Bank, individuellen Personen
oder juristischen (Personen).
F. 859: Falls das Banksystem mit Wucherzins behaftet
ist, wie ist dann das Urteil zum Kredit an die Bank durch das Hinterlegen des
Geldes bei der (Bank) oder dem Ausleihen von ihr durch die Annahme des Geldes
von ihr als Kredit?
A: Es besteht kein Hindernis dazu, das Geld in der Bank als
zinsloses Darlehen zu hinterlegen oder von dieser (Bank) auch einen Kredit zu
nehmen, aber der Kredit mit Wucherzins ist grundsätzlich religionsrechtlich
verboten, obwohl der Kredit ursprünglich vom Abschluss her gültig ist.
F. 860: Ich habe einen Betrag von der Bank erhalten,
um die Angelegenheiten der Spekulation zu ermöglichen. Ist es dann erlaubt, das
Geld der Spekulation für das Kauf eines Hauses zu nutzen?
A: Das Kapital der Spekulation ist Anvertrautes seines
Besitzers in den Händen des (mit dem Geld) Arbeitenden der Spekulation, und er
darf darüber nicht verfügen, außer für den Handel damit, wie sie es
vereinbart haben, so dass, falls er dieses von sich aus für eine andere
Angelegenheit ausgibt, es dann Enteignung wäre.
F. 861: Jemand nimmt Kapital von der Bank, um dieses
in einen Handel zu investieren, so dass diese (Bank) sein Partner ist beim
Gewinn. Falls er also bei seiner Arbeit verliert, ist die Bank dann sein (auch)
Partner beim Verlust?
A: Der Verlust einer Spekulation obliegt dem Geld und seinem
Besitzer und wird mit dem Gewinn verrechnet, aber es gibt kein Hindernis dazu,
als Voraussetzung festzulegen, diesen (Verlust) vollständig oder teilweise
durch den Spekulationsarbeitenden zu ersetzen.
F. 862: Jemand hat ein Sparkonto in einer Bank
eröffnet, und eine Weile nach der Eröffnung des Kontos haben sie ihm einen
Gewinn dafür gegeben. Wie ist das Urteil zur Annahme dieses Gewinns?
A: Falls er das Geld in einem Sparkonto als Kredit hinterlegt
mit der Bedingung zum Gewinn, darauf aufbauend oder mit dem Ziel dessen Erhalts,
dann ist es ihm nicht erlaubt, dieses zu nehmen, weil dieser Gewinn der
religionsrechtlich verbotene Wucherzins ist, ansonsten bestehen keine Bedenken
dazu.
F. 863: In einer der Banken gibt es ein Konto auf
folgende Weise: Falls jemand in der Bank einen monatlichen Betrag für fünf
Jahre hinterlegt und von diesem Geld währenddessen nichts abzieht, dann setzt
die Bank nach dem Ablauf der erwähnten Frist einen monatlichen Betrag dem Konto
hinzu und zahlt dieses an seinen Besitzer, solange er am Leben ist, wie ist das
Urteil zu diesem Handel?
A: Die erwähnte Handlung hat keine religionsrechtliche
Rechtfertigung, sondern diese ist zinsbehaftet.
F. 864: Wie ist das Urteil zum Hinterlegen mit langen
Fristen an dem ein prozentualer Anteil der Gewinne hängt?
A: Das Geld bei Banken zu hinterlegen, um diese (dadurch) in
eine der erlaubten Handlungen zu investieren, und die Gewinne, die man daraus
erhält sind zulässig.
F. 865: Wie ist das Urteil zur Annahme von Geld von
der Bank für Privatausgaben, falls dessen Annahme (nur) formell ist und das
Ziel der Erhalt des Geldes ist, um dieses für eine der anderen
Lebensangelegenheiten auszugeben, oder (wenn) man einfach dieses für eine
andere Angelegenheit ausgeben möchte, die wichtiger ist als das, wofür das
Geld angenommen wurde?
A: Falls das Geben und die Annahme des Geldes als Kredit
erfolgt, dann ist es in jedem Fall gültig, und das Geld des Kredits wird zum
Eigentum des Kreditnehmers, und es ist gültig für ihn, dieses für irgendeine
Ausgabe auszugeben, die er möchte, obwohl er religionsrechtlich verpflichtet
ist, dessen Voraussetzung zu erfüllen, falls sie bezüglich der Ausgabe dessen
für eine bestimmte Ausgabe eine Bedingung gestellt hat, aber falls das Geben
und die Annahme des Betrages von der Bank z. B. als Spekulation oder als
Partnerschaft ist, dann ist der Vertrag ungültig, falls er (nur) formell ist,
und daraufhin bleibt das Geld Besitz der Bank, und derjenige, der es angenommen
hat, hat nicht darüber zu verfügen, und falls er ernsthaft ist beim Vertrag,
womit er das Geld als solches angenommen hat, dann ist das Geld Anvertrautes in
seiner Hand, und es ist ihm nicht erlaubt, dieses auszugeben, außer für das,
wofür er es genommen hat.
F. 866: Jemand hat einen Geldbetrag von der Bank für
Spekulation angenommen und hat nach einer Weile den Betrag mit seinem Anteil am
Gewinn in Raten an die Bank zurückgezahlt. Aber der verantwortliche
Angestellte, der von ihm die Raten erhalten hat, hat das Geld für sich (selbst)
angeeignet und die Dokumente formell ungültig gemacht, und er hat dieses
(bereits) vor Gericht zugegeben. Bleibt dann daraufhin die Schuldenlast bei
demjenigen, der für die Spekulation der Bank mit dem Geld arbeitet?
A: Falls die Zahlung der Raten an die Bank in der Weise und
unter den Bedingungen erfolgte, die bei der Übergabe des Geldes an die Bank
berücksichtigt werden, und falls die Unterschlagung der Bankgelder durch den
Angestellten aus ihrer - (gemeint ist) die Gläubiger(-Bank) - Nachlässigkeit
bei der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften für die Rückzahlung der
Schulden entstanden ist, dann obliegt ihm hiernach keine Entschädigung, sondern
die Entschädigung obliegt dem Angestellten, der das Geld unterschlagen hat.
F. 867: Sind die Banken verpflichtet, die
Konteninhaber über die Geschenke, die sie per Los gewinnen, zu benachrichtigen?
A: Das ist vom System der Bank abhängig. Und falls die
Zahlung der Geschenke an ihre Besitzer von ihrer Benachrichtigung darüber
abhängt, damit diese (Kunden) nachfragen, um diese (Geschenke) anzunehmen, dann
ist diese (Bank) verpflichtet, (sie) zu informieren.
F. 868: Ist es religionsrechtlich für die
Verantwortlichen der Banken erlaubt, von den Gewinnen des Hinterlegten an
Personen zu verschenken, im Allgemeinen, als Eigentliches oder als Rechtliches?
A: Falls die Gewinne Eigentum der Bank sind, dann ist es vom
System abhängig, welches darin ausgeübt wird, und falls diese (Gewinne) dem
Besitzer des Hinterlegten gehören, dann liegt das Recht darüber zu verfügen
bei ihrem Besitzer.
F. 869: Die Banken zahlen für Gelder, deren Besitzer
diese bei ihnen hinterlassen, monatlich einen Geldbetrag als Zinsen an den
Besitzer des Hinterlegten. Ist es im Hinblick auf die Bestimmung des Betrages
der Zinsen sogar vor der Aufnahme des Hinterlegten in Investitionen und (im
Hinblick) auf die Nichtteilhabe am resultierenden Verlust des Handels seitens
der Kapitalbesitzer erlaubt, das Geld bei der Bank zu hinterlegen mit dem Ziel,
diese Zinsen zu erhalten, oder ist es verboten, weil solcher Handels
zinsbehaftet ist?
A: Falls die Übergabe des Geldes an die Bank als Kredit
erfolgt, um den Zins des Kredits zu erhalten, dann ist es eindeutig, dass dies
der religionsrechtlich verbotene Kredit mit Wucherzins ist, und der Gewinn, den
man daraus erhalten will, ist der religionsrechtlich verbotene Wucherzins. Aber
falls diese (Übergabe) nicht als Kredit erfolgte, sondern zum Zweck der
Investition des Geldes durch die Bank in religionsrechtlich erlaubten Handel,
dann bestehen keine Bedenken dazu. Und die Bestimmung des Profits vor der
Durchführung der Investition mit dem Geld und die Nichtteilhabe der
Geldbesitzer am möglichen Verlust widersprechen nicht der Gültigkeit der
erwähnten Entscheidung.
F. 870: Falls der religiös Erwachsene über die
ungültige Anwendung der Bankgesetze seitens einiger Angestellter in einigen
Fällen(Bescheid) weiß, wie der Spekulation und dem Verkauf in Raten, ist es
ihm dann (dennoch) erlaubt, (Geld) zu hinterlegen, um Gewinne zu erhalten?
A: Mit der Annahme des Erhalts von Kenntnis des religiös
Erwachsenen, dass die Bankangestellten sein Geld in unrechtmäßigen Handel
investiert haben, ist es ihm dann nicht (mehr) erlaubt, die erhaltenen Gewinne
daraus anzunehmen und zu nutzen. Aber woher soll er das (Wissen denn) haben im
Hinblick auf das Volumen des bei der Bank hinterlegten Kapitals des
Geldbesitzers und (im Hinblick) auf die Unterschiedlichkeit der Handlungen mit
deren Vielzahl, welche die Bank durchführt unter Berücksichtigung, dass vieles
davon religionsrechtlich gültige Handlungen sind?
F. 871: Die Regierungsgesellschaft oder Behörde zieht
gemäß der Vereinbarung zwischen dem Angestellten und der Gesellschaft oder
Behörde von den Gehältern ihrer Angestellten jeden Monat einen bestimmten
Betrag ab, und danach werden diese Beträge in einer der Banken hinterlegt, um
diese zu investieren, und die erzielten Gewinne daraus werden an die
Angestellten anteilig an jeden von ihnen für das verteilt, was er an Geld hat.
Ist dann diese Handlung gütig und erlaubt, und wie ist das Urteil zu diesem
Gewinn?
A: Wenn das Hinterlegen des Geldes in einer der Banken in
Form einer Anleihe ist, mit der Bedingung, des Zinses oder darauf aufbauend ist
oder zum Zweck des Erhalts dessen, dann ist das Sparen auf der Bank auf diese
Weise verboten, und der Gewinn ist religionsrechtlich verbotener Wucherzins, so
dass es für einen nicht erlaubt ist, dieses zu nehmen und darüber zu
verfügen. Aber falls es zum Zweck der (späteren) Bewahrung von Geldern ist
oder für einen anderen erlaubten Zweck, ohne Zins vorauszusetzen oder dessen
Erhalt zu erwarten, und dennoch die Bank von sich aus an den Geldbesitzer etwas
bezahlt oder falls die Investition des Geldes in eine der erlaubten Handlungen
erfolgt, dann besteht kein Hindernis dazu bezüglich dieses Sparens oder
bezüglich der Annahme dieses Zusatzes, und es wird sein Eigentum.
F. 872: Ist das Versprechen der Bank an den Besitzer
eines Sparkontos gültig, dass derjenige, der von seinem Hinterlegten z.B. sechs
Monate lang nichts abzieht, dann die Bank ihm eine Erleichterung ihrerseits
geben wird mit dem Ziel der Ermutigung der Geldbesitzer, ihr Geld auf ein
Sparkonto bei der Bank zu hinterlegen?
A: Dieses Versprechen oder dass die Bank von sich aus
ermutigende Erleichterungen an den Hinterlegenden vergibt, ist zulässig.
F. 873: Möglicherweise summiert sich beim
Bankangestellten, der die Gebühren für Elektrizität, Wasser und Anderes
empfängt, einiges Geld von den Zahlenden, mehr als die zustehenden Beträge,
wie im Fall derjenigen, der z.B. 80 zu zahlen hat, 100 zahlt, auf den Rest
verzichtet und dieses nicht einfordert. Ist es dann für ihn erlaubt, diesen
Aufpreis für sich zu nehmen?
A: Der Aufpreis ist für deren Besitzer, die bezahlt haben,
so dass derjenige, der dieses empfängt, verpflichtet ist, dieses an sie
zurückzugeben, falls er sie kennt. Ansonsten hat es das Urteil des unbekannten
Besitzers, und es ist ihm nicht erlaubt, dieses für sich zu nehmen, außer er
stellt fest, dass ihr Besitzer dieses an ihn verschenkt hat.
Geschenke der Banken
F. 874: Ich habe in der Nationalbank einen Geldbetrag
zum Sparen hinterlegt, und nach einer Weile hat sie mir einen (zusätzlichen)
Betrag als Geschenk gegeben. Wie ist dann das Urteil zum Annehmen diesen Geldes?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, das Geschenk anzunehmen und
darüber zu verfügen.
F. 875: Es werden Geschenke vergeben für das
Hinterlegen als zinsloses Darlehen. Wie ist dann das Urteil zum Annehmen dieser
Geschenke, und wie ist das Urteil zum Hinterlegen mit der Absicht zum Annehmen
des Geschenks, und mit Annahme der Erlaubnis dessen Annehmens, hängt dann daran
(auch) Chums (Fünftelabgabe)?
A: Beim Hinterlegen als zinsloses Darlehen und den Geschenken
dafür gibt es keine Bedenken, und man ist bei einem Geschenk nicht zur Chums
(Fünftelabgabe) verpflichtet.
F. 876: Wenn die Besitzer der Sparkonten sich aufgrund
ihres Unwissens oder aus einem anderen Grund nicht an die Bank wenden, um ihre
Geschenke zu erhalten, ist es dann für die Bank erlaubt, darüber zu verfügen
oder diese an die Angestellten zu verteilen?
A: Weder die Bank noch seine Angestellten haben ein Geschenk,
das für dessen Gewinner bestimmt ist, ohne deren Erlaubnis zu besitzen.
Arbeiten in Banken
F. 877: Ich bin Angestellter der Bank und arbeite in
einer der Bankfilialen außerhalb des Landes. Und es ist in diesem Land
unabdingbar, dessen Bankgeschäften zu folgen, die Zinshandlungen und Anderes
beinhalten.
- Ist es erlaubt, diese Aufgabe anzunehmen und in diesen Banksystem zu
arbeiten?
- Wie ist das Urteil zum Gehalt, das ich dort von der Bankfiliale erhalte?
A: Der Ursprung der Durchführung der Aufgabe hat kein
Hindernis, aber es ist für ihn nicht erlaubt, sich mit der Durchführung der
Zinshandlungen zu beschäftigen, und ihm steht kein Lohn und Gehalt dafür zu.
Aber die Annahme von Gehalt des Einkommens der Bankfiliale ist zulässig, sofern
er nicht über die Existenz von verbotenen Geld in dem, was er erhält, weiß.
F. 878: Ist es erlaubt, für Arbeiten in den folgenden
Bankabteilungen Gehalt zu nehmen: Strategieabteilung, Buchhaltung, Verwaltung?
A: Es ist zulässig, in diesen Bankabteilung zu arbeiten und
Gehalt dafür zu nehmen, sofern diese nicht in (irgend) einer Weise mit einer
religionsrechtlich verbotenen Handlung verbunden ist.
Urteile zum Scheck und Wechsel
F. 879: Wie ist das Urteil zu einem heutzutage
verbreiteten Handel bezüglich dem Verkauf eines terminierten Schecks oder
Wechsels für weniger Bargeld als (auf) diesen (Scheck eingetragen ist)?
A: Es gibt kein Hindernis für den Gläubiger, den Betrag des
terminierten Schecks oder Wechsels für weniger als darin (eingetragen) an die
Person des Schuldners gegen Bargeld zu verkaufen, aber dessen Verkauf an eine
dritte Person zu einem geringeren Betrag ist ungültig.
F. 880: Ist ein Scheck wie bares Geld, so dass die
Schuld des Schuldners durch die Zahlung dieses (Schecks) an den Gläubiger
befreit wird?
A: Der Scheck ist nicht wie Bargeld. Und die Erfüllung der
Entrichtung von Schulden oder des Betrags (der Schulden) durch dessen Übergabe
an den Gläubiger oder den Verkäufer ist davon abhängig, dass er diesen
(Scheck) als Auszahlung gemäß dem Brauch mit dessen Betrag ausgezahlt bekommt,
und dieses ist unterschiedlich mit dem Unterschied der Fälle und der Personen.
F. 881: Wie ist das Urteil zum Verkaufen und Kaufen
von Bankschecks, die nicht terminiert sind, für weniger als deren Betrag?
A: Falls man bei nicht terminierten Bankschecks deren Verkauf
für weniger als den Betrag (auf dem Scheck) beabsichtigt wegen der teilweisen
Verminderung dessen Betrags im Hinblick auf die Kosten des Aufwandes zu dessen
Einlösung und um diese bei der Bank in Bares umzuwandeln, dann gibt es kein
Hindernis dazu.