Abkommen
F. 721: Ein Mann hat mit seiner Ehefrau ein Abkommen
[sulh] bezüglich allem getroffen, was er an Wohnung, Auto, Teppich und allem
Notwendigen und Möbel seines Hauses besitzt. Und er hat auch die Vormundschaft
für seine kleinen Kinder ihr übertragen. Haben dann seine Eltern das Recht,
nach seinem Ableben etwas von seiner Hinterlassenschaft einzufordern?
A: Falls feststeht, dass der Verstorbene zu seinen Lebzeiten
ein Abkommen mit seiner Ehefrau oder irgendeiner anderen Person bezüglich allem
getroffen hat, was er besitzt, so dass er von seinen Gütern nichts für sich
hinterlassen hat bis zum Ableben, dann gibt es keinen Anlass für eine Erbschaft
der Eltern oder (eine Erbschaft) der übrigen Erben, so dass sie nichts von der
Ehefrau hinsichtlich der Güter des Ehemannes zu fordern haben, die zu seinen
Lebzeiten ihre geworden sind.
F. 722: Jemand hat ein Abkommen mit seinem Sohn
bezüglich eines Teiles seiner Güter getroffen, und nach Ablauf von Jahren nach
diesem Abkommen hat er diese Güter vom selben Sohn (zurück) gekauft, und jetzt
behaupten seine Erben gemäß einer medizinischen Bescheinigung, dass ihr Vater
vor dem Kauf, bis dieser (Kauf) stattgefunden hat geistesgestört war. Ist dann
sein Kauf der Güter des Abkommen vom Abkommenspartner selbst, als Rücktritt
seinerseits vom Abkommen zu werten und somit (dieser Kauf) als gültig zu
beurteilen? Und mit Annahme des Bestehens der Gültigkeit des vorherigen
Abkommens, ist es dann gültig für das Drittel der Güter des Abkommens oder
für die gesamten (Güter)?
A: Das vorherige Abkommen ist als gültig zu beurteilen,
wirksam und verpflichtend, sofern nicht darin das Recht zur Kündigung für den
Abkommentreffenden feststeht. Und dabei ist sein Kauf der Güter des Abkommens
im Nachhinein auch ungültig bei Annahme, dass er damals geistig gesund war, und
das durchgeführte Abkommen, das als gültig und verpflichtend zu beurteilen
ist, ist für die gesamten Güter wirksam, über die das Abkommen getroffen
wurde.
F. 723: Jemand hat mit seiner Ehefrau über seine
gesamten Güter ein Abkommen getroffen, sogar über seine Schulden und die
Rechte, die ihm bei der Behörde der Gesundheitsdienste zustehen. Aber die
Behörde für Gesundheit hat ihrerseits erkundet, dass es diesem (Mann)
gesetzlich nicht zusteht, ein Abkommen dafür zu treffen, was ihm bei der
Behörde zusteht, und deshalb hat diese (Behörde) ihr Einverständnis dazu
verweigert. Und der Abkommentreffende hat dieses auch zugegeben, und (er hat
zugegeben) dass er dieses Abkommen nur getroffen hat, um damit vor der Zahlung
der Schulden an die Anderen, denen sie zustehen, zu fliehen. Wie ist das Urteil
zu diesem Abkommen?
A: Das Abkommen über die Güter der Anderen oder über ein
ausstehendes Recht ist unrechtmäßig und von der Erlaubnis des Besitzers (der
Güter) oder des Rechtsinhabers abhängig. Aber falls dieses (Abkommen) für das
eigentliche Eigentum der Abkommentreffenden war und dieses Abkommen zum
Entfliehen vor der Zahlung der Schulden an Andere erfolgte, dann bestehen bei
der Gültigkeit und Wirksamkeit solcher Abkommen Bedenken, insbesondere wenn er
keinerlei Hoffnung zum Erhalt anderer Güter für die Zahlung der Schulden hat.
F. 724: Aus dem Dokument des Abkommens geht hervor,
dass der Vater ein Abkommen mit seinem Sohn getroffen hat für einige seiner
Güter, und dass er diese an ihn übergeben hat. Ist dann solch ein Dokument
religionsrechtlich und gesetzlich relevant?
A: Allein das Dokument eines Abkommens ist kein Beweis oder
religionsrechtliches Argument für das Entstehen eines Abkommensvertrages oder
für seine Art, sofern die Richtigkeit dessen Inhalts nicht vertrauenswürdig
ist. Allerdings mit Annahme des Zweifels bezüglich der Entstehung des Abkommens
auf die religionsrechtlich gültige Weise (erst) nach der Feststellung des
ursprünglichen Abschlusses vom Besitzer, ist es dann religionsrechtlich als
gültig zu beurteilen, und die Güter sind Eigentum des Abkommenspartners.
F. 725: Der Vater meines Ehemannes hat bei meiner
Heirat mit seinem Sohn ein Abkommen mit mir getroffen über ein Stück Land für
einen Geldbetrag, hat es an mich übertragen und hat darüber ein Schrift
geschrieben bei Anwesenheit von Zeugen. Aber jetzt behauptet er, dass diese
Handlung nur formell war. Wie ist dann das Urteil?
A: Das erwähnte Abkommen ist religionsrechtlich als gültig
zu beurteilen, und es gibt keine Wirkung der Behauptung des (nur) Formellen,
solange der Behauptende es nicht beweist.
F. 726: Mein Vater hat zu seinen Lebzeiten mit mir ein
Abkommen getroffen über alle seine mobilen Güter und Anderes, so dass ich nach
seinem Ableben an jede meiner Schwestern einen Geldbetrag zahle, und diese
(Schwestern) waren damit einverstanden und haben das Dokument des Testaments
auch unterschrieben. Und nach seinem Ableben habe ich ihnen ihr Recht übergeben
und habe die übrigen Güter genommen. Ist es mir dann erlaubt, über diese
Güter zu verfügen? Und wenn sie nicht (mehr) damit einverstanden sind, wie ist
dann das Urteil?
A: Dieses Abkommen ist zulässig, und die Güter des
Abkommens stehen dem Abkommenspartner zu, und es gibt keine Wirkung der
Unzufriedenheit (bzw. fehlenden Einverständnisses) der übrigen Erben
diesbezüglich.
F. 727: Wenn ein Mann mit einem seiner Söhne ein
Abkommen über seine Güter trifft bei Abwesenheit einiger (Anderer) seiner
Kinder und ohne das Einverständnis derjenigen, die anwesend waren, ist dann
dieses Abkommen (dennoch) gültig?
A: Das Abkommen des Eigentümers zu seinen Lebzeiten mit
einem seiner Erben über seine Güter ist nicht abhängig vom Einverständnis
der übrigen Erben, und sie haben nicht das Recht, dem zu widersprechen.
F. 728: Falls ein Mann mit einem Anderen ein Abkommen
über einen Betrag an Gütern trifft, so dass der Abkommenspartner es
persönlich nutzt, ist es dann für ihn erlaubt, diese einer dritten Person für
dieselbe Nutzung zu geben ohne das Einverständnis des Abkommentreffenden, oder
(ist es erlaubt) dass er Partner mit einer anderen Person bei deren Nutzung wird
ohne sein Einverständnis? Und falls es gültig ist, ist es dann für den
Abkommentreffenden erlaubt, vom Abkommen zurückzutreten?
A: Es ist für einen Abkommenspartner nicht erlaubt, den
Bedingungen, zu denen er sich innerhalb des Abkommensvertrages verpflichtet hat,
zuwiderzuhandeln. Und wenn er dagegen handelt, dann ist es für den
Abkommentreffenden erlaubt, zu kündigen.
F. 729: Ist es für den Abkommentreffenden erlaubt,
von seinem Abkommen zurückzutreten, nachdem es vollendet war, und mit einer
anderen Person über die Güter ein Abkommen zu treffen, ohne den ersten
Abkommenspartner darüber zu informieren?
A: Falls das Abkommen auf die gültige Weise erfüllt wurde,
dann ist es für den Abkommentreffenden verpflichtend, und er darf nicht davon
zurücktreten, sofern er für sich nicht das Recht der Kündigung als Bedingung
gestellt hatte, so dass, falls er über dieselben Güter ein Abkommen mit einem
Anderen trifft, dann dieses unrechtmäßig wäre und abhängig von der Erlaubnis
des ersten Abkommenspartners.
F. 730: Nachdem die Teilung der Hinterlassenschaft der
Mutter zwischen ihren beiden Söhnen und (ihren) beiden Töchtern vollzogen war
und nach der Durchführung der gesetzlichen Schritte und dem Erhalt des
Dokuments der Erbauflistung und dem Erhalt seines Anteils durch jeden der Erben
und dem Ablauf einer langen Zeit hat eine der Schwestern danach behauptet, dass
die Mutter zu ihren Lebzeiten ein Abkommen mit ihr getroffen hätte über alle
ihre Güter, und sie hat darüber ein normales Abkommensdokument vorgelegt, das
von ihr selbst und ihrem Ehemann unterschrieben ist und es einen Fingerabdruck
beinhaltet, der von ihrer Mutter stammen soll. Und jetzt fordert sie die ganze
Hinterlassenschaft. Was ist dann die Verpflichtung?
A: Solange die Erfüllung des Abkommens über die Güter der
Mutter für die Schwester zu Lebzeiten dieser (Mutter) nicht bewiesen ist, hat
diese (Schwester) kein Recht über das, was sie behauptet, und allein das
Dokument des Abkommens ist nicht relevant, solange dessen Authentizität mit der
tatsächlichen Angelegenheit nicht bewiesen wird.
F. 731: Ein Vater hat ein Abkommen mit seinen Kindern
über alle seine Güter getroffen, so dass er sein ganzes Leben lang freie
Verfügung darüber hat. Wie ist das Urteil dann in folgenden Fällen:
- Ist dieses Abkommen mit dieser Bedingung gültig und wirksam?
- Mit Annahme der Gültigkeit und der Wirksamkeit, ist es dann für denn
Abkommentreffenden erlaubt, von diesem Abkommen zurückzutreten? Und mit
Annahme der Erlaubnis (zum Rücktritt), wird das dann für ihn als
Rücktritt von dem Abkommen betrachtet, wenn er danach einen Teil der
Abkommensgüter von einigen Erben kauft? Und mit Annahme, dass dieses ein
Rücktritt vom Abkommen ist, ist es dann ein Rücktritt vom gesamten oder
nur von diesem Teil?
- Besagt der Ausdruck "lebenslange Verfügungsfreiheit", der im
Abkommensdokument erwähnt ist, das Recht zur Kündigung oder das Recht der
Übertragung der Abkommensgüter an einen Anderen oder das Recht der
externen Verfügung über die Abkommensgüter durch deren lebenslange
Nutzung?
A: a) Das erwähnte Abkommen ist mit seiner Bedingung als
gültig und wirksam zu beurteilen.
b) Der Vertrag des Abkommens gehört zu den verpflichtenden
Verträgen, so dass es für einen Abkommentreffenden ungültig ist, dieses zu
kündigen, sofern er darin nicht das Recht der Kündigung hatte, so dass, falls
er nach der Erfüllung des Abkommens von ihm einen Teil der Abkommensgüter
kauft, ohne dass er das Recht hat, das Abkommen zu kündigen, dann ist sein Kauf
in dem Anteil des Käufers ungültig und hinsichtlich der Anteile der übrigen
Abkommenspartner (ebenfalls) ungültig und abhängig von ihrer Erlaubnis.
c) Die offensichtliche Bedeutung des Ausdrucks
"lebenslange Verfügungsfreiheit" ist das Recht der externen
Verfügung, nicht aber das Recht zur Kündigung oder das Recht der Übertragung
der Güter an einen Anderen.