Urteile zum
Wasser
F. 74: Wenn
der untere Teil eines drucklos herabfließenden geringen Wassers auf eine
rituelle Unreinheit trifft, bleibt dann dessen oberer Teil rituell rein?
A: Der obere
Teil des herabfließenden Wassers ist rituell rein , sofern das
Herabfließen derart ist, daß das Abfließen des Wassers von oben nach unten
(als gesichert) gilt.
F. 75: Müssen
nach dem Waschen von rituell verunreinigten Textilien mit fließendem oder
reichlich Wasser
[1] diese (Textilien) außerhalb des Wassers
ausgewrungen werden, damit sie rituell rein werden, oder werden sie (auch)
rituell rein, wenn sie darin ausgewrungen werden?
A: Die Reinigung
von Textilien und Ähnlichem mit fließendem oder reichlich Wasser hat nicht
das Auswringen zur Bedingung. Es reicht hierbei (bei der Reinigung) sogar
eine beliebige (andere) Maßnahme, die das Entfernen des eingedrungenen
Wassers erwirkt, selbst wenn es (nur) eine starke Bewegung ist.
F. 76: Wie
ist die rituelle Waschung[2]
und die rituelle Vollkörperreinigung
[3] mit einem Wasser hoher natürlicher Dichte,
(mit) beispielsweise einem durch seinen hohen Salzgehalt dichtem
Meerwasser, wie das Wasser des Urmia-Sees[4],
oder mit (Wasser) höherer Dichte als dieses, zu beurteilen?
A: Ein lediglich
aufgrund des Vorhandenseins von Salzen dichtes Wassers ist kein Hindernis,
es als eigentliches
[5] Wasser anzunehmen. Und maßgebend für
die Bewertung der religionsgesetzlichen Wirkung des eigentlichen Wassers
ist die Gültigkeit dieses Begriffes (eigentliches Wasser) gemäß dem
(jeweiligen) Brauch .
F. 77: Muß
man zur Bewertung der Wirkung von reichlichem (Wasser) wissen, daß das (in
Frage kommende) Wasser reichlich (vorhanden) ist, oder reicht es aus,
seine Reichlichkeit anzunehmen, wie beim Wasser in den Waschräumen des
Zuges usw. ?
A: Wenn man
festgestellt hat, daß der vorherige Zustand des Wassers die Reichlichkeit
war, dann kann man darauf aufbauen.
F. 78: In der
Angelegenheit Nr. 147 im religiösen Regelwerk[6]
von Imam Khomeini - q.s. - steht[7],
daß man bezüglich der rituellen Reinheit und rituellen Unreinheit nicht
die Aussage des unterscheidungsfähigen Jungen berücksichtigen darf, bis
er die religiöse Reife erreicht hat. Und es ist eine beschwerliche
religiöse Verpflichtung, sich an dieses Rechtsurteil zu halten.
Beispielsweise müssen[8]
die Eltern ihr Kind nach seiner Ausscheidung (von Urin oder Kot) rituell
reinigen, bis er 15 Jahre alt ist. Was ist die religionsgesetzliche
Aufgabe?
A: Die Aussage
eines pubertären Jungen - (also derjenige,) der kurz vor dem Alter der
religiösen Reife steht - ist akzeptabel .
F. 79:
Manchmal werden dem Wasser Stoffe hinzugegeben, die ihm die Farbe (Trübe)
von Milch geben. Ist dieses Wasser ein Wasser-Zusatz-Gemisch ? Und wie ist
die rituelle Waschung und die rituelle Reinigung damit zu beurteilen?
A: Es ist nicht
als Wasser-Zusatz-Gemisch zu beurteilen.
F. 80: Was
ist der Unterschied zwischen dem reichlichen und dem fließenden Wasser in
bezug auf die rituelle Reinigung ?
A: Es gibt
diesbezüglich keinen Unterschied.
F. 81: Wenn
das salzige Wasser gekocht wird, ist dann die rituelle Waschung mit dem
Wasser, welches aus seinem Dampf kondensiert, gültig?
A: Wenn das aus
dem Salzwasser destillierte Wasser als eigentlich nachzuweisen ist, sind
ihm (entsprechend auch) dessen Wirkungen zuzuordnen.
F. 82: Muß
man, wenn rituell verunreinigte Kleidung mit einer großen Menge Wasser
gewaschen wird, diese (Kleidung anschließend) auswringen, oder reicht es
aus, wenn das Wasser die Stelle der rituellen Unreinheit nach dessen
Beseitigung benetzt?
A: Es reicht
aus, sofern das Wasser diese (Stelle nach dem Entfernen der rituellen
Unreinheit) benetzt und hiervon (wieder) herauskommt, auch wenn das mit
Hilfe der Bewegung (des Kleidungsstücks) innerhalb dieser großen Menge
Wasser geschieht. Und das Auswringen ist keine Bedingung.
F. 83: Wenn
wir einen Läufer (schmaler Teppich) oder Teppich, der rituell verunreinigt
ist, mit Wasser aus einem an den Wasserhahn angeschlossenen Schlauch
waschen, werden diese (Teppiche) dann bereits mit dem Auftreffen des
Schlauchwassers auf der rituell verunreinigten Stelle rituell rein , oder
muß das Waschwasser hiervon (erst) abgetrennt werden?
A: Die rituelle
Reinigung mit Schlauchwasser hat nicht die (anschließende) Trennung des
Waschwassers zur Bedingung. Dieser (Teppich) wird auch dann rituell rein ,
wenn das Wasser lediglich auf die rituell verunreinigte Stelle trifft, und
die ursächliche Unreinheit
[9] beseitigt wurde, und das Gewaschene von
ihrer (Wasch-) Stelle wegbewegt wird.
F. 84: Die
rituelle Reinigung des Fußes (von ritueller Verunreinigung) hat das Laufen
von 15 Schritten zur Bedingung. Ist dieses (erst) nach der Beseitigung der
ursächlichen Unreinheit gültig oder (auch) beim Vorhandensein der
ursächlichen Unreinheit? Wird der Fuß dann rituell rein, wenn die
ursächliche Unreinheit nach 15 Laufschritten beseitigt wird?
A: 15
Laufschritte sind nicht maßgebend, sondern es genügt auch, wenn derart
(viel) gelaufen (gegangen) wird, bis die ursächliche Unreinheit beseitigt
ist, und ein Geringes, was als Laufen (Gehen) bezeichnet wird (reicht auch
aus), wenn angenommen wird, daß diese (ursächliche Unreinheit) vorher
beseitigt worden war.
F. 85: Sind
die Straßen, die mit Teer asphaltiert sind, und andere (Stoffe) aus Erde
als rituell reinigende (Stoffe) zu akzeptieren, so daß das Laufen auf
ihnen die Fußsohle rituell reinigt?
A: Die Erde, die
mit etwas ähnlichem wie Teer und Bitumen asphaltiert wurde, ist für die
Fußsohle oder (für das,) womit der Fuß geschützt wird, wie (z.B.) die
Schuhsohle, nicht rituell reinigend.
F. 86: Zählt
die Sonne zu den rituell reinigenden (Elementen)
[10]? Und wenn diese zu den rituell
reinigenden (Elementen) gehört, was sind die Bedingung der rituellen
Reinigung durch sie?
A: Die Erde und
alles, was nicht transportiert werden kann, wie Gebäude, das was mit den
Gebäuden verbunden ist, und was an ihnen befestigt ist, wie Hölzer, Türen
und Ähnliches werden rituell gereinigt, wenn die Sonne darauf scheint,
nachdem die ursächliche Unreinheit davon entfernt wurde, vorausgesetzt,
daß diese (Gegenstände) beim Auftreffen der Sonnenstrahlen naß sind.
F. 87: Wie
werden rituell verunreinigte Kleidungen, deren Farbe das Wasser bei der
rituellen Reinigung färben, rituell gereinigt?
A: Wenn das
Entfärben der Kleidung nicht dazu führt, daß das Wasser zu einem
Wasser-Zusatz-Gemisch wird, dann wird dieses (Kleidungsstück) durch das
Gießen von Wasser darauf rituell gereinigt.
F. 88 - F. 89:
...
F. 90:
Verbleibt das rituell unreine Fett, das aus Tieren (unrein) gewonnen wird,
auch nach der Anwendung einer chemischen Behandlung hierauf, wobei die
Substanz neue Eigenschaften erhält, weiterhin rituell unrein, oder ist es
als umgewandelt (und damit rituell rein) zu beurteilen?
A: Zur rituellen
Reinigung und Zulassung der rituell unreinen Substanzen oder der
verbotenen tierischen Substanzen reicht es nicht aus, lediglich hierauf
eine chemische Behandlung anzuwenden, wodurch die Substanz neue
Eigenschaften erhält.
F. 91: ...
F. 92: Die
Mischung des Trinkwassers mit verschmutzenden Mineralstoffen und
Mikroorganismen macht einen Gewichtsanteil von 0,1% aus, und zwar nach
Ergebnissen wissenschaftlicher Forschungen. In einer Kläranlage werden
diese Stoffe und Mikroorganismen durch die Anwendung physikalischer,
chemischer und biologischer Verfahren aus dem Abwasser getrennt, so daß es
nach dessen Klärung hinsichtlich verschiedener Aspekte - physikalischer
Aspekte wie Farbe, Geschmack und Geruch, chemischer Aspekte wie
verschmutzende Mineralstoffe und gesundheitliche Aspekte wie schädliche
Bakterien und Keime von Parasiten - erheblich sauberer und (qualitativ)
besser wird, als das Wasser vieler Flüsse und Seen, insbesondere als das
(Brauch-) Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung.
Da das Abwasser
rituell verunreinigt ist (stellt sich die Frage), wird es dann mit den
oben genannten Verfahren rituell gereinigt und wird es (nach diesen
Verfahren) als (chemisch) umgewandelt (und damit als rituell rein)
beurteilt, oder ist das aus der Behandlung resultierende Wasser als
rituell unrein zu beurteilen?
A: Die
(chemische) Umwandlung wird nicht lediglich durch die Abtrennung der
schmutzigen Mineralstoffe, der Mikroorganismen und anderer (Stoffe) aus
dem Abwasser erfüllt, außer, die Klärung erfolgt mittels Verdampfung und
der erneuten Rückwandlung (Kondensation) des Dampfes zu Wasser. Es soll
(allerdings) klar sein, daß diese Beurteilung gültig ist, sofern das
Abwasser rituell verunreinigt ist. Und es ist nicht gewiß, ob dieses
(Abwasser) immer rituell verunreinigt (zu betrachten) ist.
F. 93: In
unserem Gebiet wird die rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen auf
einem Holzbett durchgeführt. Wenn angenommen wird, daß der Verstorbene
auch eine äußerliche rituelle Unreinheit hatte, wird dann in Folge der
rituellen Reinigung des Verstorbenen (auch) das Holz rituell rein, wenn
berücksichtigt wird, daß das Holz das Wasser des ersten Gusses aufsaugt?
A: Das Bett wird
mit der rituellen Vollkörperreinigung des Verstorbenen (auch) rituell rein
und bedarf keiner eigenen rituellen Reinigung .
Urteile zu Ausscheidungen
F. 94: Die
(Nomaden-) Stämme, haben insbesondere während ihrer Umsiedlungstage nicht
genügend Wasser, um dieses zur rituellen Reinigung der (Körper-) Stelle
der Urinausscheidung zu nutzen. Ist dann die rituelle Reinigung mit Holz
oder Stein einwandfrei?
A: Die (Körper-)
Stelle der Urinausscheidung wird nur mit Wasser rituell rein . Wenn es
allerdings nicht möglich ist, mit diesem (Wasser) rituell zu reinigen,
dann ist das rituelle Gebet (dennoch) gültig .
F. 95: Wie
ist die rituelle Reinigung der (Körper-) Stelle der Urin- und
Kotausscheidung mit geringem Wasser zu beurteilen?
A: Für die
rituelle Reinigung der Stelle der Urinausscheidung ist das einmalige
Waschen mit Wasser genügend. Und die Stelle der Kotausscheidung muß (so
lange) gewaschen werden, bis die rituelle Unreinheit und ihre Spuren
beseitigt sind.
F. 96 - F. 98:
...
F. 99: Würden
Sie uns den Gefallen tun - wenn es möglich ist - uns über die Nässe
(Sekret), die beim Menschen austritt, aufzuklären?
A: Die Nässe,
die manchmal nach dem Samen austritt, heißt Nachsamensekret[11]
und die Nässe, die manchmal nach dem Urin austritt, heißt Nachurinsekret
und die Nässe, die manchmal nach dem Liebkosen und dem Schmusen der
Ehepartner austritt, heißt Vorsamensekret , und sie alle sind rituell rein
. Und die (körperliche) rituelle Reinheit wird mit ihnen (durch ihr
Austreten) nicht unterbrochen.[12]
F. 100 - F. 102:
...
F. 103: Für
die Arbeit in manchen Firmen und Unternehmen sind medizinische Tests
Voraussetzung, von denen einige die Enthüllung des Schambereichs
beinhalten. Ist es erlaubt, wenn eine Notwendigkeit zu dieser Arbeit
besteht?
A: Es ist für
den religiös Erwachsenen nicht erlaubt, seinen Schambereich vor jemanden
zu enthüllen, für den es nicht erlaubt ist, das zu sehen[13],
auch wenn seine Einstellung zu der Arbeit davon abhängt, außer der
Arbeitsverzicht führt zur Bedrängnis für ihn, und diese (Arbeit) ist für
ihn notwendig.
Urteile zur
rituellen Waschung
F. 104: Ich
habe die rituelle Waschung mit der Absicht zur rituellen Reinheit für das
Abendgebet durchgeführt. Ist es mir dann erlaubt, (damit) den Heiligen
Qur'an[14]
zu berühren und das Nachtgebet zu verrichten?
A: Es ist nach
der Verrichtung der gültigen rituellen Waschung erlaubt, damit jede
Handlung auszuführen, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung hat,
solange diese (rituelle Waschung) nicht ungültig wird.
F. 105: Es
gibt einen Mann, der auf seinen Kopf künstliche Haare (z.B. in Form einer
Perücke) legt. Wenn er diese entfernt, fällt er in Verlegenheit. Ist es
ihm erlaubt, die künstlichen Haare (als Teil der rituellen Waschung)
feucht zu überstreichen ?
A: Es ist nicht
erlaubt (als rituelle Waschung), die künstlichen Haare feucht zu
überstreichen , sondern diese (künstlichen Haare) müssen zum feuchten
Überstreichen der Haut (oder der eigenen Haare) entfernt werden, außer
ihre Entfernung verursacht Verlegenheit und Erschwernis, welche
normalerweise nicht zu ertragen wäre.
F. 106:
Jemand hat gesagt, daß es während der rituellen Waschung unbedingt
notwendig ist, nur zwei Handvoll Wasser auf das Gesicht zu schütten, und
die dritte (Handvoll Wasser) die rituelle Waschung ungültig machen würde.
Trifft das zu?
A: Zwei Handvoll
Wasser oder mehr auf das Gesicht zu gießen ist unbedenklich, aber das
Waschen des (gesamten) Gesichtes und der Hände mehr als zwei Mal ist nicht
erlaubt (bei der rituellen Waschung).
F. 107 - F. 108:
...
F. 109: Wie
ist der Knöchel (definiert), bis zu dem das feuchte Überstreichen des
Fußes vollendet wird?
A: Es ist
allgemein anerkannt, daß damit die hohe Stelle der Fußoberseite bis zum
Fußgelenk (innerer Knöchel) am Kopf des Sprungbeins bezeichnet wird. Aber
als Vorsichtsmaßnahme wird die Vollendung des feuchten Überstreichen bis
zum Fußgelenk (äußerer Knöchel) nicht unterlassen.
F. 110: ...
F. 111:
Beeinträchtigt es (die rituelle Waschung,) mehrere Handvoll (Wasser) bei
einer Waschung (zu verwenden)? Wie ist es zu beurteilen, wenn man mit
mehreren Handvoll (Wasser) eine Waschung beabsichtigt hat, und dann mehr
als dieses (eine Mal) erfolgt?
A: Maßgebend ist
die Absicht sowie die (damit gekoppelte) einzelne Waschung, und mehrere
Handvoll (Wasser) beeinträchtigen es nicht.
F. 112 - F. 113:
...
F. 114: Was
ist Ihre Meinung zur rituellen Waschung , bevor die Zeit (des Gebets)
gekommen ist? Und in einer Ihrer (Beantwortung von) Rechtsfragen haben
Sie freundlicherweise gesagt, daß, wenn die rituelle Waschung in eine Zeit
nahe dem Beginn der Gebetszeit fällt, das rituelle Gebet damit gültig ist.
Welches Maß meinen Sie mit der Nähe zum Beginn der Gebetszeit?
A: Maßgebend ist
die (gemäß dem Brauch) übliche Wahrnehmung über die Nähe des Nahens der
Gebetszeit. Dementsprechend ist die rituelle Waschung darin (nahe der
Zeit) für dieses rituelle Gebet einwandfrei.
F. 115: Ist
es für denjenigen, der die rituelle Waschung durchführt, beim feuchten
Überstreichen des Fußes empfohlen, die untere Seite der Zehen, das heißt,
die Stelle, welche die Erde beim Laufen berührt, feucht zu überstreichen ?
A: Die Stelle
des feuchten Überstreichens ist die Fußoberseite von dem Spitzen der Zehen
bis zum Knöchel, und die Empfehlung zum Überstreichen der Unterseite der
Zehen steht nicht fest.
F. 116: ...
F. 117:
Manche Frauen behaupten, daß die Existenz von Lack auf den Fingernägeln
die rituelle Waschung nicht behindere, und daß es erlaubt sei,
durchsichtige Strümpfe (z.B. Nylonstrümpfe) feucht zu überstreichen . Was
ist Ihre verehrte Meinung hierzu?
A: Wenn durch
den Lack das Wasser daran gehindert wird, die Fingernägel zu benetzen,
dann ist die rituelle Waschung ungültig , wie auch das feuchte
Überstreichen der Strümpfe ungültig ist, unabhängig davon, wie
durchsichtig sie sind.
F. 118 - F. 122:
...
F. 123:
Reicht die vor den beiden Mittagsgebeten (Mittags- und Nachmittagsgebet)
vollzogene rituelle Waschung auch für das Abend- und Nachtgebet aus, unter
der Voraussetzung, daß nichts geschehen ist, was diese (Waschung) während
dieses Zeitraums unterbrochen hat? Oder muß für jedes rituelle Gebet eine
eigene Absicht und (eigene) rituelle Waschung vorgenommen werden?
A: Man ist nicht
verpflichtet, sich für jedes rituelle Gebet (gesondert) rituell zu
waschen, sondern es ist mit einer rituellen Waschung erlaubt, soviel zu
beten, wie man will, solange diese (rituelle Waschung) nicht ungültig
wird.
F. 124: Ist
die rituelle Waschung für ein Pflichtgebet vor dem Eintreffen von dessen
Zeit (der Gebetszeit) erlaubt?[15]
A: Es gibt kein
Hindernis für die rituelle Waschung (mit der Absicht) zur Verrichtung des
Pflichtgebets, sofern das kurz vor dem Eintreffen von dessen Zeit
geschieht.
F. 125: Meine
beiden Beine sind von Lähmung betroffen, so daß ich mit Hilfe von
orthopädischen Schuhen und zwei Holzkrücken laufe. Und da ich in keiner
Weise die Schuhe bei der rituellen Waschung ausziehen kann, bitte ich Sie,
mir zu verdeutlichen, was meine religionsgesetzliche Verpflichtung in
bezug auf das feuchte Überstreichen der Füße ist.
A: Wenn das
Ausziehen der Schuhe für das feuchte Überstreichen der Füße eine
Bedrängnis für Sie ist, dann ist das Überstreichen von diesen (Schuhen)
hinreichend und gültig.
F. 126: Wenn
wir einen Platz erreichen (und) dort in einem Umkreis (Entfernung) von
mehreren Farsach[16]
nach Wasser suchen und dann nur schmutziges Wasser finden, muß man in so
einem Fall die rituelle Trockenreinigung
[17] vornehmen, oder (muß man) dann die
rituelle Waschung mit dem (schmutzigen) Wasser durchführen?
A: Wenn das
Wasser rituell rein ist, und die Verwendung davon nicht zum Schaden führt,
dann muß man sich damit rituell waschen (wenn die Waschung notwendig
wird), und beim Vorhandensein (von diesem Wasser) kann man nicht die
rituelle Trockenreinigung vornehmen.
F. 127: Ist
die rituelle Waschung von sich aus empfohlen , und ist die rituelle
Waschung mit der Absicht zur Gottesnähe vor dem Eintreffen der Gebetszeit
gültig, um dann mit dieser Waschung zu beten?
A: Die rituelle
Waschung mit dem Ziel, die rituelle Reinheit zu erhalten, ist
religionsgesetzlich zu bevorzugen, und es ist erlaubt, mit der empfohlenen
rituellen Waschung zu beten.
F. 128: Wie
kann derjenige, der immer Zweifel an (der Gültigkeit) seiner rituellen
Waschung hat, zur Moschee gehen, beten, den Heiligen Qur'an lesen und die
Reinen der Prophetenfamilie
[18] - a.s. -
besuchen.
A: Der Zweifel
an (der Gültigkeit) der rituellen Reinheit nach der rituellen Waschung ist
nicht zu beachten, und es ist erlaubt, daß man das rituelle Gebet
durchführt und den Heiligen Qur'an liest, (auch) wenn man über die
Unterbrechung seiner rituellen Waschung nicht sicher ist.
F. 129: Hat
die Gültigkeit der rituellen Waschung das Fließen des Wassers auf alle
Stellen des Armes zur Voraussetzung, oder genügt es, mit der feuchten Hand
darüber zu streichen?
A: Maßgebend für
die Gültigkeit des rituellen Waschens ist die (vollständige) Benetzung des
gesamten Körperteils mit Wasser, auch wenn die (vollständige) Benetzung
mit Wasser für das gesamte Körperteil durch das Streichen (mit der nassen
Hand) über den Arm erfolgt. Aber das Überstreichen allein mit der feuchten
Hand ist nicht ausreichend.
F. 130: Ist
es erlaubt, den Kopf bei der rituellen Waschung mit der linken Hand feucht
zu überstreichen, (genauso) wie es mit der rechten Hand erlaubt ist? Und
ist es erlaubt, den Kopf von vorne nach hinten feucht zu überstreichen?
A: Es gibt kein
Hindernis den Kopf mit der linken Hand feucht zu überstreichen , obwohl
er als Vorsichtsmaßnahme mit der rechten Hand feucht zu überstreichen ist.
Und als Vorsichtsmaßnahme ist das feuchte Überstreichen des Kopfes von
hinten nach vorne (durchzuführen), das heißt, vom (hinteren) Scheitelpunkt
des Kopfes in Richtung der Stirn, obwohl das Umgekehrte auch einwandfrei
ist.
F. 131:
Genügt beim feuchten Überstreichen des Kopfes, daß die Haare feucht
werden, oder muß die Feuchtigkeit der Hand bis zur Kopfhaut gelangen? Und
wie kann jemand, der synthetische Haare verwendet, seinen Kopf feucht
überstreichen?
A: Die Haut
feucht zu überstreichen ist keine (zwingende) Pflicht, und wenn die
synthetischen Haare nicht entfernt werden können, ist das feuchte
Überstreichen darauf einwandfrei.
F. 132: Wie
ist die Einführung einer zeitlichen Unterbrechung der rituellen Waschung
oder der rituellen Vollkörperreinigung zwischen (der Waschung von) den
(einzelnen) Körperteilen zu beurteilen?
A: Die zeitliche
Unterbrechung - die Nichteinhaltung der Kontinuität - ist bei der
rituellen Vollkörperreinigung unbedenklich. Wenn aber bei der rituellen
Waschung die Verzögerung bei der Vollendung der rituellen Waschung zur
Trocknung der vorherigen (gewaschenen) Körperteile führt, dann ist die
rituelle Waschung ungültig .
F. 133: ...
F. 134:
Einige Personen bewohnen eine Wohnsiedlung und weigern sich, die Kosten
für ihre Wohnungswartung und (die Kosten) der Dienste, von denen sie
Gebrauch machen, wie kaltes und warmes Wasser, Klimaanlage, Überwachung
usw. zu entrichten. Sind das rituelle Gebet , das Fasten und die anderen
gottesdienstlichen Handlungen derjenigen, welche die Schultern ihrer nicht
damit einverstandenen Nachbarn mit der finanziellen Last für die erwähnten
Dienste belasten, im Hinblick auf das islamische Religionsgesetz ungültig?
A: Jeder von
ihnen ist religionsgesetzlich schuldig für die Kosten der
gemeinschaftlichen Nutzung der gemeinsamen Möglichkeiten, die man zahlen
muß. Und wenn es Bestandteil ihrer Absicht ist, die Zahlung der
Wassergebühr zu verweigern (gekoppelt) mit der Absicht, von diesem
(Wasser) bei der rituellen Waschung und rituellen Vollkörperreinigung
Gebrauch zu machen, dann sind diese beiden (als) bedenklich (einzustufen)
und sogar ungültig .
F. 135: ...
F. 136:
Verliert das Kind, das noch nicht Erwachsen ist, seine rituelle Reinheit
aufgrund eines kleinen Reinheitsverlustes
[19], und ist es erlaubt, ihn (in seinem
unreinen Zustand) die Schrift des Heiligen Qur'ans berühren zu lassen?
A: Das Kind hat
einen Reinheitsverlust mit dem Eintreten von etwas, was die rituelle
Waschung ungültig macht, aber der religiös Erwachsene ist nicht dazu
verpflichtet, das Kind daran zu hindern, die Schrift des Heiligen Qur'ans
zu berühren.
F. 137: Wenn
eines der Körperteile der rituellen Waschung nach dessen Waschung aber vor
der Vollendung der (gesamten) rituellen Waschung rituell unrein wird, wie
ist es dann zu beurteilen?
A: Dies
beeinträchtigt die Gültigkeit der rituellen Waschung nicht. Allerdings muß
dieses Körperteil rituell gereinigt werden, um sich für die rituellen
Gebete von der rituellen Unreinheit rituell zu reinigen.
F. 138:
Schadet die Existenz einiger (Wasser-) Tropfen auf den Füßen dem feuchten
Überstreichen darauf?[20]
A: Die Stelle
zum feuchten Überstreichen muß (vor dem feuchten Überstreichen) von
(Wasser-) Tropfen getrocknet werden, damit die Wirkung (des feuchten
Überstreichens) vom streichenden (Körperteil) auf das Gestrichene übergeht
und nicht umgekehrt.
F. 139-143: ...
F. 144: Ist
die synthetische Farbe, welche die Frauen für die Färbung ihrer Kopfhaare
und ihrer Augenbrauen benutzen, ein Hindernis für die rituelle Waschung
und die rituelle Vollkörperreinigung ?
A: Wenn diese
(Farbe) nicht eine Beschaffenheit hat, die das Wasser davon abhält, zu den
Haaren zu gelangen, und es sich lediglich um eine Farbe handelt, dann ist
die rituelle Waschung und die rituelle Vollkörperreinigung gültig .
F. 145: Ist
Tinte eines der Hindernisse, mit dessen Vorhandensein auf der Hand die
rituelle Waschung ungültig wird?
A: Wenn diese
(Tinte) das Wasser davon abhält, zur Haut zu gelangen, dann ist die
rituelle Waschung ungültig , und die Analyse des Falles (ob im Einzelfall
die Tinte das Wasser von der Haut abhält) obliegt dem religiös Erwachsenen
.
F. 146: ...
F. 147: Was
tut derjenige, dessen rituelle Waschung (eine unverhältnismäßig) lange
Zeit dauert, die (erheblich) länger als die bei Menschen übliche (Zeit für
die) rituelle Waschung ist, damit er sicher über die Waschung von (allen)
Körpergliedern sein kann?
A: Die
(ablenkende) Einflüsterung (des Satans) muß abgewehrt werden. Damit der
Satan die Hoffnung (auf seine Einflußmöglichkeit) gegenüber ihm verliert,
kümmert man sich nicht um dessen Einflüsterung und strebt an, sich auf das
religionsgesetzlich verpflichtende Maß, wie das (Maß) der anderen
Personen, zu beschränken.
F. 148: Auf
einigen meiner Körperteile gibt es Tätowierungen, und einige sagen, daß
meine rituelle Vollkörperreinigung und rituelle Waschung und (somit auch)
mein rituelles Gebet ungültig sind, und von mir kein rituelles Gebet
angenommen wird. Ich bitte Sie, mich bei dieser Angelegenheit zu leiten.
A: Wenn die
Tätowierung lediglich eine Farbe ist, und es auf der äußeren Haut nichts
gibt, was das Wasser von dieser (Haut) abhält, sind die rituelle Waschung
und rituelle Vollkörperreinigung gültig . Und das rituelle Gebet ist (in
diesem Fall) unbedenklich.
F. 149: ...
F. 150: Ich
bitte um die Verdeutlichung des Unterschieds zwischen der rituellen
Waschung der Männer und der rituellen Waschung der Frauen.
A: Es gibt
keinen Unterschied bei der Durchführung sowie Art und Weise der rituellen
Waschung zwischen Frau und Mann. Aber es ist für den Mann empfohlen , bei
der rituellen Waschung der Arme mit deren Äußerem zu beginnen. Und es ist
für die Frau empfohlen, mit deren Innerem zu beginnen.
Berührung der
Namen Allahs, des Erhabenen und Seiner Verse
F. 151: Wie
ist die Berührung des Pronomens (z.B. Er, Der) zu beurteilen, von denen
auf das Wesen des Gestalters
[21], des
Erhabenen, geschlossen wird, wie das Pronomen im Satz "Im Namen Dessen,
Der Erhaben ist" ?[22]
A: Das Pronomen
ist nicht wie das Eigenwort der Prächtigkeit
[23] (Allah) zu beurteilen.
F. 152: Es
wurde vereinbart, das Eigenwort der Prächtigkeit - Allah - (nur) mit
...
[24] zu schreiben, wie (beispielsweise) das
Schreiben (des Titels Ayatullah) mit Ayatu...[25]
, oder mit
[26] (statt Allah). Wie ist die Berührung
dieser beiden Worte durch denjenigen zu beurteilen, der keine rituelle
Waschung hat - gemeint ist die (Berührung des) und ?
A: Für den
(Buchstaben) Hamza[27]
und die (anschließenden) Punkte ist nicht das Urteil für das Eigenworts
der Prächtigkeit gültig im Gegensatz zum Wort " " (ilah).[28]
F. 153: Ich
arbeite an einer Stelle, an der man in aller ihrer Korrespondenz das Wort
durch die Form "... " ersetzt. Ist es mir religionsgesetzlich
erlaubt, " " und drei Punkte anstelle vom erwähnten Eigenwort der
Prächtigkeit zu schreiben?
A: Es gibt kein
religionsgesetzliches Hindernis hierzu.
F. 154: ...
F. 155: Die
Blinden behelfen sich beim Lesen und Schreiben mit dem Berühren der
ausgestanzten (Blinden-) Schrift mit ihren Fingern, was als
Braille-Schrift, einer aus sechs (ertastbaren) Punkten bestehenden
künstlichen Schrift, bekannt ist. Wir bitten Sie, folgende Frage zu
beantworten: Ist es notwendig, daß die Blinden beim Lesenlernen des
Heiligen Qur'ans und bei der Berührung der reinen Namen (Allahs), welche
in ausgestanzter (Blinden-) Schrift geschrieben sind, die rituelle
Waschung haben?
A: Für die
ausgestanzten Punkte, die Symbole der ursprünglichen Buchstaben sind, ist
nicht dasselbe Urteil gültig wie für die ursprünglichen Buchstaben. Und
die Berührung davon in den Fällen, bei denen diese als Symbole für die
Buchstaben des Heiligen Qur'ans und der reinen Namen (Allahs) verwendet
werden, hat nicht die rituelle Reinheit zur Voraussetzung.
F. 156: Wie
ist die Berührung der Namen von Personen wie Abdullah und Habibullah durch
denjenigen, der die rituelle Waschung nicht hat, zu beurteilen?[29]
A: Es ist für
den rituell nicht Reinen nicht erlaubt, das Eigenwort der Prächtigkeit
(Allah) zu berühren, selbst wenn diese ein Teil von kombinierten Namen
sind.
F. 157: Ist
es für eine Frau im Zustand der Regelblutung erlaubt, einen (Schmuck-)
Anhänger, auf dem der gesegneten Name des Propheten - s.a.s. - eingraviert
ist, zu tragen?
A: Es ist
unbedenklich, diesen (z.B.) um den Hals zu hängen, aber es ist nicht
erlaubt, daß der Name den Körper (der erwähnten Frau direkt) berührt.
F. 158: Ist
das Verbot, die Schrift des Heiligen Qur'ans ohne rituelle Reinheit zu
berühren, insbesondere auf die Schrift im geehrten eingebundenen Band (des
Heiligen Qur'an) bezogen, oder beinhaltet das (Berührungsverbot) auch den
Fall, daß diese (Schrift) in einem anderen Buch, Tafel, Wand oder anderem
geschrieben steht?
A: Dieses
(Verbot) ist nicht allein auf den geehrten eingebundenen Band (des
Heiligen Qur'an) bezogen, sondern beinhaltet sogar auch die qur'anischen
Wörter und Verse, wenn sie in einem anderen Buch, Zeitung, Zeitschrift,
Tafel, oder in eine Wand gestanzt (bzw. gemeißelt) usw. stehen.
F. 159: ...
F. 160:
Müssen diejenigen, die mittels einer Schreibmaschine einen Namen der
Prächtigkeit (einen Namen Allahs), die qur'anischen Verse oder die Namen
der Reinen - a.s. - schreiben, während des Schreibens die rituelle
Waschung haben?
A: Die rituelle
Reinheit ist keine Voraussetzung hierfür, aber es ist nicht erlaubt, die
(genannte) Schrift ohne rituelle Reinheit zu berühren.
F. 161 - F. 163:
...
F. 164: Wie
ist die Benutzung von Briefmarken der Post, auf denen die Verse des
Heiligen Qur'ans gedruckt sind, oder vom gedruckten Eigenwort der
Prächtigkeit , den Namen Allahs - dem Ehrwürdigen und Mächtigen - und von
qur'anischen Versen oder von Firmenemblemen, welche Verse aus dem Heiligen
Qur'an beinhalten, in Zeitungen, Zeitschriften und (sonstigen)
Publikationen, die jeden Tag veröffentlicht werden, zu beurteilen?
A: Der Druck und
die Veröffentlichung qur'anischer Verse und der Namen der Prächtigkeit
(Namen Allahs) und von Ähnlichem ist unbedenklich. Aber derjenige, dessen
Hand diese (Veröffentlichung) berührt, muß die religionsgesetzlichen
Urteile dazu berücksichtigen, wie (auch) die Abwehr ihrer Entwürdigung
und (Abwehr von der) rituellen Verunreinigung und (das Verbot) ihrer
Berührung ohne rituelle Reinheit.
F. 165: Auf
manchen Zeitungen ist der Name der Prächtigkeit (ein Name Allahs) oder
einige qur'anische Verse geschrieben. Ist es erlaubt, Lebensmittel damit
zu verpacken, auf ihnen zu sitzen oder sie unter das Essen zu legen, um
darauf zu essen? Dürfen sie in den Müll geworfen werden unter
Berücksichtigung der Schwierigkeit, sie anders loszuwerden?
A: Es gibt kein
Hindernis, von diesen Zeitungen Gebrauch zu machen, soweit das gemäß dem
Brauch keine Entwürdigung für das ist, was zu entwürdigen verboten ist,
wie das Eigenwort der Prächtigkeit und die qur'anischen Verse, die in
diesen (Zeitungen) geschrieben sind, und (soweit) diese (Worte) nicht in
die Eventualität der rituellen Unreinheit gebracht werden.
F. 166: Wie
ist das Wegwerfen in den Abfallkorb von Briefmarken der Post, die den
Namen Allahs, des Erhabenen beinhalten, zu beurteilen? Dürfen sie ohne
rituelle Waschung berührt werden?
A: Es ist nicht
erlaubt, die Schrift des Eigenworts der Prächtigkeit ohne rituelle
Reinheit zu berühren, sie rituell zu verunreinigen oder sie in Plätze
wegzuwerfen, die ihre Entwürdigung und Beleidigung bewirken.
F. 167: ...
F. 168: Ist
es für Geschäftsinhaber erlaubt, das, was sie verkaufen, mit Zeitungen
zuzudecken, wobei wir sicher sind, daß diese (Zeitungen) den Namen Allahs,
des Erhabenen beinhalten? Und ist es erlaubt, diese (Zeitungen) ohne
rituelle Waschung zu berühren?
A: Der Gebrauch
von Zeitungen zum Zudecken der Verkaufswaren ist unbedenklich, sofern das
nicht eine Entwürdigung für die darauf geschriebenen Namen Allahs, des
Erhabenen, der qur'anischen Verse oder der Namen der reinen Imame - a.s. -
darstellt. Aber für denjenigen, der keine rituelle Waschung hat, ist es
nicht erlaubt, dieses zu berühren, wenn er davon weiß.
F. 169: Wie
sind die Veröffentlichungen der Namen der Propheten, a.s., und der Verse
des Qur'ans in den Zeitungen zu beurteilen mit der Wahrscheinlichkeit,
daß diese verbrannt werden, oder daß diese unter eine Hand oder einen Fuß
fallen werden?
A: Es gibt kein
Hindernis dazu, die Verse des Heiligen Qur'ans und die Namen der Reinen ,
a.s., in den Zeitungen und Zeitschriften u.a. zu schreiben. Aber es muß
unterlassen werden, diese zu entwürdigen, diese rituell zu verunreinigen
oder diese ohne rituelle Reinheit zu berühren.
F. 170 - F. 171:
...
F. 172:
Welches sind die gesegneten Namen, die respektiert werden müssen, und
deren Berührung ohne rituelle Waschung verboten sind?
A: Es ist nicht
erlaubt, die Namen vom Wesen des Gestalters, des Erhabenen und die Namen
der Eigenschaften, die Allah, dem Wohltätigen zueigen sind, ohne rituelle
Waschung zu berühren. Und als Vorsichtsmaßnahme sind die Namen der
verehrten Propheten und (die Namen) der reinen Imame - a.s. - in das
erwähnte Urteil über die Namen vom Wesen des Erhabenen Allahs
miteinzubeziehen.
F. 173 - F. 176:
...
Urteile zur
rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes
F. 177: Ist
es für jemanden im Janaba-Zustand
[30] erlaubt,
mit seiner rituellen Trockenreinigung und der rituellen Unreinheit seines
Körpers und Kleides zu beten, wenn die (verbliebene) Zeit (zum Beten)
knapp wird, oder reinigt man sich rituell und vollzieht die rituelle
Vollkörperreinigung und holt dann sein rituelles Gebet (nach der Zeit)
nach
[31]?
A: Wenn die Zeit
für die Körper- und Kleiderreinigung oder zum Wechseln des Kleides knapp
wird, und man wegen der Kälte oder Ähnlichem nicht unbekleidet beten kann,
dann betet man mit der rituellen Trockenreinigung anstelle der rituellen
Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes (auch) mit der rituellen
Unreinheit (am Körper). Und das ist hinreichend, und man ist nicht zum
Nachholen verpflichtet.
F. 178:
Bewirkt (bereits) das Eintreten des Samens in das Innere der Gebärmutter,
ohne Eindringen (des männlichen Gliedes), den Janaba-Zustand?
A: Der
Janaba-Zustand wird dadurch nicht hervorgerufen.
F. 179: ...
F. 180: Wenn
das Eindringen bis zur Eichel[32]
erfüllt wird, aber kein Erguß (beim Mann) erfolgt und die Frau deshalb den
Höhepunkt der Lust nicht erreicht, muß dann nur sie die rituelle
Vollkörperreinigung durchführen, oder muß das nur der Mann durchführen,
oder müssen dieses beide durchführen?
A: In der
erwähnten Darstellung müssen beide die rituelle Vollkörperreinigung
durchführen.
F. 181: Unter
welchen Umständen müssen Frauen die rituelle Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes durchführen im Hinblick auf den Traumerguß bei ihnen? Und
ist für die Feuchtigkeit, die nach dem Schmusen und der Liebkosung mit dem
Mann auftritt, das Urteil zum Erguß gültig? Und müssen sie die rituelle
Vollkörperreinigung durchführen, obwohl keine Schwächung des Körpers
eingetreten ist, und sie den Höhepunkt nicht erreicht hat? Und wie wird
der Janaba-Zustand der Frau im allgemeinen ohne gemeinsamen
Geschlechtsverkehr erfüllt?
A: Wenn die Frau
nach dem Aufwachen die Spuren des Ergusses an ihrer Kleidung sieht, dann
muß sie die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführen.
Aber für die Feuchtigkeit, die nach dem Schmusen und Liebkosung und
ähnlichem auftritt, ist nicht das Urteil des Ergusses gültig, außer es
wird begleitet von Körperschwäche, und davon, daß die Frau den Höhepunkt
der Lust erreicht.
F. 182: Muß
das Mädchen die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes auch
dann durchführen, wenn aus ihr ohne ihren Willen Feuchtigkeit kommt? Gilt
diese (Feuchtigkeit) als Erguß , und braucht sie die rituelle
Vollkörperreinigung, oder ist sie (nur dann) zur rituellen
Vollkörperreinigung verpflichtet, wenn diese (Feuchtigkeit) von Lust
begleitet wird?
A: Wenn der
Feuchtigkeitsaustritt aus Lust heraus entstanden ist und (Lust) diesen
(Feuchtigkeitsaustritt) begleitet hat, dann ist dieser (Austritt) als
Erguß zu beurteilen und führt zum Janaba-Zustand, selbst wenn diese Lust
ohne ihre Wahl und (gegen) ihren Willen eintrat.
F. 183: Muß
ein Mädchen die rituelle Vollkörperreinigung durchführen, wenn ihre Lust
wegen eines Liebesbuches oder aus einem anderen Grund erregt wurde? Und
falls sie die rituelle Vollkörperreinigung durchführen muß, welche
rituelle Vollkörperreinigung muß sie dann durchführen?
A: Das Lesen von
Büchern, die lusterregend sind, ist nicht erlaubt. Und auf jeden Fall muß
man die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführen,
falls ein Erguß erfolgt.
F. 184 - F. 187:
...
F. 188: Muß
die Frau, die während der Regelblutung (zusätzlich) in den Janaba-Zustand
gelangt, die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes
durchführen, nachdem diese (Regelblutung) aufhört, oder muß sie das nicht,
weil sie (ohnehin) nicht rituell rein war?
A: Sie muß
zusätzlich zur rituellen Vollkörperreinigung zur Regelblutung (auch) die
rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführen, aber es ist
ihr erlaubt, sich mit der rituellen Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes zu begnügen, doch ist es eine Vorsichtsmaßnahme (dabei),
beide rituellen Vollkörperreinigungen zu beabsichtigen.
F. 189: In
welchem Fall ist die Feuchtigkeit, die vom Menschen austritt, als Erguß zu
beurteilen?
A: Wenn diese
(Feuchtigkeit) mit Lust, der Schwächung des Körpers und dem Ergießen
begleitet ist, dann wird sie als Erguß beurteilt.
F. 190: ...
F. 191: Wie
ist die Feuchtigkeit, die beim Küssen und Schmusen des Ehemannes mit
seiner Ehefrau austritt, zu beurteilen?
A: Wenn dessen
(Feuchtigkeits-) Austritt nicht mit Ergießen erfolgt oder nicht von der
Schwächung des Körpers begleitet wird, dann ist dieser (Austritt) nicht
als Erguß zu beurteilen.
F. 192: ...
F. 193: Ist
die ausgetretene Feuchtigkeit vom Menschen während seines Schlafes als
Erguß zu beurteilen, unter Berücksichtigung, daß dabei keine der drei
Zeichen - Austritt mit Erguß, Lustgefühl, Körperschwächung - eintritt, und
man erst nach dem Aufwachen, als man seine innere Kleidung naß vorgefunden
hat, darauf aufmerksam geworden ist?
A: Wenn die
Feuchtigkeit die Folge eines Traumergusses ist, oder man sicher ist, daß
diese (Feuchtigkeit) ein Erguß war, dann ist sie als Erguß zu beurteilen
und bewirkt den Janaba-Zustand.
F. 194 - F. 198:
...
F. 199: Wenn
jemand während der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes
einen kleinen Reinheitsverlust hat, muß er dann diese
(Vollkörperreinigung) von neuem beginnen, oder macht er weiter und führt
(anschließend) die rituelle Waschung durch?
A: Man ist nicht
zum erneuten Anfangen verpflichtet, und dieses hat keinen Einfluß darauf,
sondern man führt seine rituelle Vollkörperreinigung weiter durch, aber
das ersetzt nicht die rituelle Waschung für sein rituelles Gebet und für
die Handlungen, welche die rituelle Reinigung vom kleinen Reinheitsverlust
voraussetzen.
F. 200: ...
F. 201: Wenn
mehrere empfohlene , pflichtmäßige oder unterschiedliche rituelle
Vollkörperreinigungen
[33] zusammenfallen, reicht dann eine
(rituelle Vollkörperreinigung aus) anstelle der restlichen?
A: Wenn die
rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes darunter war, und man
die Absicht dazu hat (die rituelle Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes durchzuführen), dann reicht diese anstelle der restlichen
(übrigen) rituellen Vollkörperreinigungen aus.
F. 202:
Genügt eine andere als die rituelle Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes für die rituelle Waschung ?
A: Es ist nicht
hinreichend (mit einer anderen als der rituellen Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes der rituellen Waschung zu genügen), als Vorsichtsmaßnahme
.
F. 203: Hat
nach Ihrer verehrten Meinung die rituelle Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes das Fließen des Wasser auf den Körper zur Voraussetzung?
A: Maßgebend
(hierfür) ist die Erfüllung der Körperwaschung mit der Absicht zur
rituellen Vollkörperreinigung . Und das Fließen des Wasser ist keine
Voraussetzung.
F. 204 - F. 205:
...
F. 206:
Reicht es bei der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes aus,
die Reihenfolge
[34] zwischen dem Kopf und dem Rest der
Körperglieder (einzuhalten), oder ist es unbedingt notwendig, die
Reihenfolge auch zwischen den beiden (Körper-) Seiten (der rechten und
linken) einzuhalten.
A: Es ist
unbedingt notwendig, daß die Reihenfolge auch zwischen den beiden
(Körper-) Seiten eingehalten wird, wobei die rechte (Seite) vor die linke
zu ziehen ist.
F. 207: Wenn
ich die rituelle Vollkörperreinigung in der (richtigen) Reihenfolge
durchführen möchte, gibt es dann Bedenken, wenn ich meinen Rücken zuerst
wasche und (erst) dann (die rituelle Vollkörperreinigung) beabsichtige und
(anschließend) meine geordnete rituelle Vollkörperreinigung durchführe?
A: Es gibt kein
Hindernis für die Waschung des Rückens oder irgendeines anderen
Körperteils vor der Absicht zur rituellen Vollkörperreinigung und deren
(eigentlichen) Beginn. Und die Vorgehensweise der geordneten rituellen
Vollkörperreinigung ist, nach der Reinigung des ganzen Körpers (von
ritueller Unreinheit) die (eigentliche) rituelle Vollkörperreinigung zu
beabsichtigen. Dann wird zuerst der Kopf und der Hals gewaschen, und als
zweites wird der rechte Körperteil von der Schulter bis zur Fußsohle
gewaschen, und als drittes der linke Körperteil genauso. Dann gilt die
rituelle Vollkörperreinigung als vollendet.
F. 208: Muß
die Frau während der rituellen Vollkörperreinigung die Haarspitzen
waschen? Und bewirkt das nicht vollständige Gelangen des Wasser an die
Haare während der rituellen Vollkörperreinigung deren Ungültigkeit, wenn
berücksichtigt wird, daß das Wasser die ganze Kopfhaut erreicht?
A: Man muß als
vorsichtshalber Pflicht die Haare vollständig waschen.
Folgen
ungültiger ritueller Vollkörperreinigung
F. 209 - F. 210:
...
F. 211:
Leider habe ich jahrelang überhaupt keine Ahnung über die Angelegenheit
zum Janaba-Zustand und die Urteile zur rituellen Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes gehabt, wobei ich während dieser Zeit gebetet und
gefastet habe. Wie ist das religionsgesetzlich zu beurteilen?
A: Wenn Sie in
dieser Zeit während der Tage des Fastens unwissend über das Bestehen ihres
Janaba-Zustandes waren, dann ist Ihr Fasten (dennoch) gültig , aber die
rituellen Gebete müssen Sie nachholen, nachdem Ihnen bewußt geworden ist,
daß Sie in der Situation des Janaba-Zustandes gebetet haben.
F. 212:
Jemand hat den Janaba-Zustand gehabt und (anschließend) die rituelle
Vollkörperreinigung ausgeführt. Aber seine rituelle Vollkörperreinigung
war falsch und ungültig. Wie ist sein rituelles Gebet , das er nach so
einer (ungültigen) rituellen Vollkörperreinigung verrichtet hat, zu
beurteilen unter Berücksichtigung, daß er unwissend darüber war?
A: Das rituelle
Gebet mit der ungültigen rituellen Vollkörperreinigung und in der
Situation des Janaba-Zustandes ist ungültig und muß wiederholt bzw.
nachgeholt werden.
F. 213: ...
F. 214: Ich
habe die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes folgendermaßen
ausgeführt: Erstens die rechte (Körper-) Seite, zweitens den Kopf und
drittens die linke Seite[35].
Und ich habe nachlässigerweise nicht darüber nachgefragt. Wie ist mein
rituelles Gebet und Fasten zu beurteilen?
A: Die rituelle
Vollkörperreinigung nach der erwähnten Art ist ungültig und bewirkt nicht
die Aufhebung des Reinheitsverlustes . Dementsprechend sind die rituellen
Gebete mit solch einer (ungültigen) rituellen Vollkörperreinigung ungültig
und müssen nachgeholt werden. Aber das Fasten ist als gültig zu
beurteilen, sofern Sie davon ausgegangen sind, daß die rituelle
Vollkörperreinigung in der erwähnten Weise gültig sei und nicht
beabsichtigt haben, im Janaba-Zustand zu bleiben.
Urteile zur
rituellen Trockenreinigung
F. 215: Wenn
Stoffe, mit deren Verwendung die rituelle Trockenreinigung
[36] gültig wird, wie Erde, Ton und
Marmorgestein an der Wand haften, ist die rituelle Trockenreinigung damit
gültig, oder ist es unbedingt notwendig, daß diese auf dem Boden liegen?
A: Es ist für
die Gültigkeit der rituellen Trockenreinigung keine Voraussetzung, daß
diese (Stoffe) auf dem Boden liegen.
F. 216: ...
F. 217: Hat
die rituelle Trockenreinigung anstelle (als Ersatz) der rituellen
Vollkörperreinigung dasselbe definitiv bestimmte Urteil wie die rituelle
Vollkörperreinigung (selbst), das heißt, ist es damit erlaubt, (z.B.) in
die Moschee einzutreten?
A: Es ist
erlaubt, alle religionsgesetzlichen Wirkungen der rituellen
Vollkörperreinigung (auch) der rituellen Trockenreinigung , die sie
ersetzt, zuzuordnen, außer in dem Fall, daß die rituelle Trockenreinigung
aufgrund von Zeitknappheit anstelle der rituellen Vollkörperreinigung
durchgeführt wurde.
F. 218: ...
F. 219: Ist
es für denjenigen, der kein Wasser hat, oder ihm die Verwendung von Wasser
schadet, und er die rituelle Trockenreinigung anstelle der rituellen
Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführt, erlaubt, in die
Moschee einzutreten und das rituelle Gemeinschaftsgebet zu verrichten? Und
wie ist sein Lesen des Heiligen Qur'ans zu beurteilen?
A: Solange der
Entschuldigungsgrund, wodurch die rituelle Trockenreinigung zulässig
geworden ist, nicht aufgehoben wird, und seine rituelle Trockenreinigung
nicht ungültig geworden ist, ist es ihm erlaubt, alle Handlungen, welche
die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben, auszuführen.
F. 220 - F. 223:
...
F. 224: Wie
ist derjenige, der auf die rituelle Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes für das Morgengebet verzichtet hat, und die rituelle
Trockenreinigung im Glauben ausgeführt hat, daß er durch Ausführen der
rituellen Vollkörperreinigung krank werden würde, zu beurteilen?
A: Wenn die
rituelle Vollkörperreinigung nach seiner (eigenen) Einschätzung schädlich
(für ihn) ist, dann ist die rituelle Trockenreinigung ausreichend, und das
rituelle Gebet damit ist gültig .
F. 225: ...
F. 226:
Jemand betet aufgrund von Zeitknappheit mit der rituellen Trockenreinigung
, und nach der Gebetsverrichtung stellt er fest, daß er (doch) noch
(genügend) Zeit für die rituelle Waschung hat. Wie ist sein rituelles
Gebet zu beurteilen?
A: Er muß dieses
rituelle Gebet wiederholen.
F. 227: ...
Urteile zu
Frauen
F. 228: Wenn
meine Mutter von den geehrten Nachkommen des Propheten (s.a.s.) ist
(abstammt), gehöre ich dann auch zu den Sayyids, so daß ich meine
monatliche Regelblutung bis zum sechzigsten Lebensjahr hinnehmen werde,
und ich währenddessen nicht bete und faste?
A: Wenn die
Frau, die keinen haschemitischen Vater hat - selbst wenn ihre Mutter von
den Sayyids ist - nach dem fünfzigsten Lebensjahr Blut sieht, dann ist das
eine Blutung (außerhalb der Regelblutung) .
F. 229: Was
ist die religiöse Verpflichtung einer Frau, bei der die Regelblutung
einsetzt, während sie aufgrund eines bestimmten Gelübdes fastet?
A: Ihr Fasten
wird mit dem Einsetzen der Regelblutung ungültig , auch wenn das während
des Fastentages geschieht. Und sie muß es nachholen, nachdem sie rituell
rein geworden ist.
F. 230: ...
F. 231: Wie
ist die Verhinderung der monatlichen Regelblutung durch die Einnahme von
Medikamenten, um Fasten (zu können), zu beurteilen?
A: Es ist
unbedenklich.
F. 232: Wenn
bei der Frau während ihrer Schwangerschaft eine schwache Blutung einsetzt,
sie aber ihren Embryo nicht verliert[37],
muß sie dann die rituelle Vollkörperreinigung durchführen, und was muß sie
tun?
A: Wenn das, was
die Frau während ihrer Schwangerschaft an Blut sieht, die Eigenschaften
und die Voraussetzungen der Regelblutung hat, dann gilt das als
Regelblutung , ansonsten ist es eine Blutung (außerhalb der Regelblutung)
. Und wenn ihre Blutung (außerhalb der Regelblutung) stark oder
mittelmäßig[38]
ist, dann muß sie die rituelle Vollkörperreinigung durchführen.
F. 233 - F. 234:
...
F. 235: Ist
die Frau, bei der eine Abtreibung[39]
durchgeführt wurde, (anschließend) im Zustand des Wochenbettblutung ?
A: Wenn sie nach
dem Verlust des Embryos Blut sieht - auch wenn es noch ein Fötus war -
dann ist sie zu beurteilen als im Zustand des Wochenbettblutung .
F. 236: ...
F. 237: Eine
der Methoden der Schwangerschaftskontrolle zur Verhinderung einer
unerwünschten Geburt ist die Verwendung von Verhütungsmedikamenten. Und
daraufhin sehen die Frauen, die das verwenden, Blutflecken an den Tagen
der Regel und anderen (Tagen). Wie sind diese Flecken zu beurteilen?
A: Wenn diese
Flecken nicht die religionsgesetzlichen Voraussetzungen der Regelblutung
erfüllen, dann ist dafür nicht das Urteil zu dieser (Regelblutung)
gültig, sondern sie sind als Blutung (außerhalb der Regelblutung) zu
beurteilen.
Urteile zu
Verstorbenen
F. 238: In
der heutigen Zeit übernehmen Personen - (allgemeine) Dienstleistende oder
Friedhofbedienstete - die Durchführung der Einkleidung (in Tücher) und die
Beisetzung der Verstorbenen, unabhängig davon, ob sie Mann oder Frau sind.
Ist dies bei der Beisetzungsangelegenheit bedenklich, wenn man weiß, daß
diese Ausführenden, (welche) für die Einkleidung der Verstorbenen und für
die Beisetzung (eingesetzt werden, schließlich) nicht zu den
Mahram-Verwandten
[40] der Verstorbenen gehören?
A: Die
Gleichgeschlechtlichkeit ist eine Voraussetzung zur (Durchführung der)
rituellen Vollkörperreinigung des Verstorbenen. Und bei (bestehender)
Möglichkeit, den Verstorbenen durch einen Gleichgeschlechtlichen rituell
zu waschen, ist die Durchführung der rituellen Waschung durch das andere
Geschlecht nicht gültig, und die rituelle Waschung von diesem
(Verstorbenen) ist ungültig , aber die Einkleidung und Beisetzung haben
nicht die Gleichgeschlechtlichkeit zur Voraussetzung.
F. 239: Es
ist zur Zeit in Dörfern üblich, die Verstorbenen innerhalb der Wohnhäuser
rituell zu waschen. Und manchmal gibt es Verstorbene, die kleine Kinder
haben, und keinen Treuhänder . Was ist Ihre gesegnete Meinung zu solchen
Fällen?
A: Die
notwendigen Verhaltensweisen zur Versorgung des Verstorbenen mit dem
üblichen Maß an ritueller Vollkörperreinigung , Einkleidung und Beisetzung
hat nicht die Erlaubnis des Erziehungsberechtigten der kleinen
(Nachkommen) zur Bedingung und ist unbedenklich (auch) bei Anwesenheit der
Erben, die unmündig sind.
F. 240:
Jemand ist bei einem Unfall durch Zusammenstoß oder durch das
Herunterfallen aus einer großen Höhe gestorben. Was ist die religiöse
Verpflichtung im Fall des anhaltenden Herausfließens von Blut bei dem
Verstorbenen? Muß man warten, bis es von alleine oder mittels
medizinischer Mittel aufhört, oder leitet man seine Bestattung trotz des
anhaltenden Zustandes des Blutausflusses ein?
A: Man muß,
falls möglich, den Körper des Verstorbenen rituell reinigen[41]
vor der rituellen Vollkörperreinigung . Wenn es möglich ist, zu warten,
damit das Ausfließen aufhört, oder es (möglich ist, dieses) zu verhindern,
dann muß dies getan werden.
F. 241 - F. 242:
...
F. 243: Ein
Team von Medizinern benötigt zur Durchführung von Untersuchungen und
medizinischen Tests das Herz von Verstorbenen, und (muß) einige Adern aus
dem Körper eines Verstorbenen herauszunehmen. Einen Tag nach der
Ausführung der Experimente und Tests werden diese (Körperteile) begraben.
Wir bitten Sie, uns freundlicherweise folgendes zu beantworten: 1. Ist es
uns erlaubt, solche Handlungen durchzuführen, wenn man weiß, daß diese
Verstorbenen, mit denen diese Tests durchgeführt werden, Muslime sind? 2.
Ist es erlaubt, das Herz und manche Adern örtlich getrennt von dem
(restlichen) Körper des Verstorbenen zu begraben? 3. Ist es erlaubt, diese
Teile mit dem Körper eines anderen Verstorbenen zu begraben, wenn
berücksichtigt wird, daß die gesonderte Begrabung des Herzens und mancher
Adern uns mehrere Probleme bereiten würde?
A: Es ist
grundsätzlich erlaubt, den Körper des Verstorbenen zu sezieren, sofern
damit die Rettung einer unantastbaren Seele[42]
verbunden ist, oder die Erreichung medizinischen Wissens, welches die
Gesellschaft benötigt, oder die Forschung zur Kenntnis einer Krankheit,
die das Leben der Menschen bedroht, obwohl als Vorsichtsmaßnahme zu diesem
Zweck keine Verwendung vom verstorbenen Körper eines Muslims erfolgt. Und
bei der Angelegenheit der Teile, die vom Körper des Muslims getrennt
wurden, ist es ihr religionsgesetzliches Urteil, sie (gemeinsam) mit dem
Körper zu begraben. Und wenn es einen (schweren) Hinderungsgrund dafür
gibt, sie mit dem Körper zu begraben, dann besteht kein Hindernis, sie
getrennt zu begraben.
F. 244 - F. 247:
...
F. 248: Warum
begräbt man einen Verstorbenen nicht (auch) in der Nacht? Ist es verboten,
den Verstorbenen in der Nacht beizusetzen?
A: Es ist
unbedenklich, den Verstorbenen in der Nacht beizusetzen.
F. 249:
Jemand ist bei einem Autozusammenstoß verstorben. Dann hat man bei ihm die
rituelle Vollkörperreinigung (des Verstorbenen) durchgeführt, (ihn)
eingekleidet und ihn zum Friedhof gebracht. Als man ihn beisetzen wollte,
stellte man fest, daß der Sarg und die Einkleidung mit Blut verschmutzt
waren, welches aus seinem Kopf geflossen war. Muß die Einkleidung in
diesem Fall gewechselt werden?
A: Wenn es
möglich ist, die Stelle der Einkleidung, die mit Blut befleckt war, zu
waschen oder diese (Stelle) abzuschneiden, oder die Einkleidung zu
wechseln, dann muß es getan werden. Ansonsten (wenn es nicht möglich ist)
ist es erlaubt, (ihn) in diesem Zustand beizusetzen.
F. 250: Wenn
derjenige (in Frage 249 beschriebene) mit der Einkleidung, die mit Blut
verschmutzt war, (obwohl es anders möglich gewesen wäre, bereits so)
beigesetzt wurde, wie ist es (dann) zu beurteilen?
A: Das ist
zulässig (daß er so beigesetzt wurde, wenn es schon geschehen ist). Und
man ist nicht verpflichtet, ihn auszugraben und aus dem Grab zur Waschung
oder zum Wechsel der Einkleidung herauszuholen, und es ist sogar nicht
erlaubt, (dies zu tun).
F. 251: ...
F. 252: Wir
bitten Eure Eminenz, folgende drei Fragen zu beantworten:
1. Wenn eine
schwangere Frau während des Gebärens stirbt, wie ist der in ihrem Leib
existierende Embryo in folgenden Fällen zu beurteilen? a.) Nahe der Zeit,
wenn der Geist in ihn eingehaucht wurde - drei Monate[43]
oder mehr - (und) mit der großen Wahrscheinlichkeit, daß er sterben würde,
wenn es vom Leib seiner Mutter herauskommt, b.) wenn das Alter des Embryos
sieben Monate oder mehr ist, c.), der Embryo im Leib seiner Mutter stirbt.
2. Wenn die
schwangere (Frau) während des Gebärens stirbt, müssen (dann) die anderen
absolut sicher über das Ableben des Embryos oder sein Überleben sein?
3. Wenn die
schwangere (Frau) während des Gebärens stirbt und das Kind in ihrem Leib
am Leben bleibt und eine andere Person befiehlt, daß man - anders als es
(allgemein) bekannt ist - die Mutter mit ihrem Embryo begräbt, auch wenn
er am Leben ist. Was ist Ihre Meinung hierzu?
A: Wenn das Kind
der Schwangeren mit ihrem Ableben (ebenfalls) stirbt, dann ist man nicht
verpflichtet, es (aus dem Leib der Mutter) herauszuholen, es ist sogar
nicht erlaubt, (das zu tun). Aber wenn der Embryo im Leib seiner
verstorbenen Mutter am Leben bleibt und der Geist (bereits) in ihn
eingehaucht war und die Möglichkeit besteht, daß er am Leben bleibt, bis
er herausgeholt wird, dann muß sofort darangegangen werden, ihn
herauszuholen. Und wenn es nicht feststeht, ob der Embryo im Leib seiner
verstorbenen Mutter gestorben ist, ist es nicht erlaubt, sie mit ihrem
Embryo beizusetzen. Und wenn das lebende Embryo mit seiner Mutter
beigesetzt wird, und er bis zur Beisetzung am Leben bleibt - auch wenn
(nur) die Möglichkeit (hierzu) besteht - muß (sofort) darangegangen
werden, das Grab auszuheben und den lebenden Embryo aus dem Leib seiner
Mutter herauszunehmen. Und auch, wenn die Bewahrung des Lebens des Embryos
im Leib seiner verstorbenen Mutter abhängig davon ist, ihre Beisetzung
nicht vorzunehmen, dann muß offensichtlich die Beisetzung der Mutter
verschoben werden, um das Leben ihres Embryos zu bewahren. Und wenn einer
(nur) gesagt hat, daß die Beisetzung der Schwangeren mit ihrem lebendigen
Embryo in ihrem Leib erlaubt sei, und die anderen ihre Beisetzung im
Glauben, daß seine Meinung richtig sei, ausführen, was daraufhin zum
Sterben des Kindes innerhalb des Grabes führt, dann ist die
Entschädigungszahlung
[44] dafür von demjenigen (zu zahlen), der
die Beisetzung durchgeführt hat, außer, das Sterben des Embryos beruht
(ausschließlich) auf der Aussage dieses Aussagenden, dann ist die
Entschädigungszahlung von ihm (zu zahlen).
F. 253: Für
eine bessere Art der Nutzung von Ländereien hat der Stadtrat entschieden,
Gräber zu bauen, die aus zwei (aufeinanderliegenden) Schichten bestehen.
Wir bitten Sie, das religionsgesetzliche Urteil hierzu zu verdeutlichen.
A: Es ist
erlaubt, die Gräber der Muslime aus mehreren Schichten zu bauen, sofern es
nicht zur Aushebung der (bereits bestehenden) Gräber führt und nicht die
Unantastbarkeit des Muslims entehrt wird.
F. 254 - F. 256:
...
F. 257: Ist
es für die Frauen erlaubt, bei dem Trauerzug eines Verstorbenen
teilzunehmen und (seinen Sarg) zu tragen?
A: Dieses ist
zulässig.
F. 258: ...
F. 259: Wenn
jemand heutzutage in einem Gebiet durch eine Minenexplosion getötet wird,
sind dann für ihn die Urteile für Märtyrer gültig?
A: Das Urteil,
beim Verstorbenen nicht die rituelle Vollkörperreinigung durchzuführen und
ihn nicht (mit dem Kleid des Verstorbenen) einzukleiden
[45], ist nur für den Märtyrer bestimmt,
der in der Schlacht eines Krieges getötet wurde.
F. 260 - F. 262:
...
F. 263: Wenn
ein Muslim aufgrund des Gesetzes und mit Unterstützung der Gerichtsbarkeit
zur Hinrichtung verurteilt wurde mit dem Vorwurf, Drogen (bei sich)
getragen zu haben, und seine Hinrichtung vollzogen wurde (stellen sich
folgende Fragen): 1. Wird das rituelle Gebet für Verstorbene
[46] für ihn verrichtet? 2. Wie ist die
Teilnahme an den Trauerveranstaltungen, welche für diese Person
veranstaltet werden, und die Lesung des Heiligen Qur'ans (für ihn) und die
(Lesung des ertragenen) Unheils der Leute des Hauses
[47] - a.s. - zu beurteilen?
A: Das Urteil
(zum Verhalten) gegenüber einem Muslim, bei dem die Verurteilung zur
Hinrichtung vollzogen wurde, ist das (gleiche) Urteil (wie zum Verhalten
gegenüber) der allgemeinen Muslime (wenn diese sterben). Und bei ihm
werden alle Urteile und islamische Höflichkeitssitten, die bei (anderen
muslimischen) Verstorbenen erfüllt werden, (ebenfalls) erfüllt.
F. 264:
Verpflichtet die Berührung eines Knochens, an dem Fleisch anhaftet, und
der von einem lebenden Körper getrennt wurde, zur Vollkörperreinigung
wegen der Berührung eines Verstorbenen?
A: Bei der
erwähnten Darstellung muß die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung
eines Verstorbenen durchgeführt werden.
F. 265 - F. 266:
...
F. 267: Ich
bin ein Universitätsstudent im Fachbereich (Human-) Medizin, und es ist
manchmal notwendig, daß ich die Körper der Verstorbenen beim Sezieren
berühre, unter Berücksichtigung, daß wir nicht wissen, ob diese
Verstorbenen Muslime sind. Aber die Verantwortlichen sagen (uns), daß
diese Körper bestimmt rituell gewaschen wurden. Unter Berücksichtigung
dessen, was (hier) erwähnt wurde, bitten wir Sie, uns das (hierzu
relevante) Urteil für uns zu Gebetsangelegenheiten und andere
(Angelegenheiten) nach der Berührung dieser Körper zu verdeutlichen. Und
müssen wir gemäß dem, was (hier) erwähnt wurde, die rituelle
Vollkörperreinigung durchführen?
A: Wenn die
rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen nicht prinzipiell
festgestellt wird, und Sie Zweifel daran haben, dann muß als Folge der
Berührung dieser Körper oder seiner Teile die rituelle Vollkörperreinigung
der Berührung eines Verstorbenen durchgeführt werden, und das rituelle
Gebet ist nicht ohne die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung eines
Verstorbenen gültig. Aber wenn festgestellt wird, daß dieser (Verstorbene)
rituell gewaschen wurde, dann muß nach der Berührung seines Körpers oder
einiger seiner Teile die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung eines
Verstorbenen nicht durchgeführt werden, auch bei bestehendem Zweifel über
die Korrektheit der rituellen Vollkörperreinigung von ihm.
F. 268 - F. 272:
...
F. 273: Ich
bin ein Universitätsstudent im Fachbereich (Human-) Medizin. Ist es
erlaubt - aufgrund des geringen Vorhandenseins natürlicher Knochen, die
wir dort, wo ich studiere, für die Untersuchungen brauchen - von den
Knochen Gebrauch zu machen, die in verfallenen Friedhöfen existieren? Muß
die rituelle Vollkörperreinigung der Berührung eines Verstorbenen aufgrund
der Berührung der Knochen der Verstorbenen, welche im Museum oder auf
Friedhöfen existieren, durchgeführt werden?
A: Es ist nicht
erlaubt, die Knochen von Friedhöfen der Muslime zu nehmen, sofern das
durch Aushebung eines Grabes erfolgt. Wenn die Knochen einem Verstorbenen
gehören, von dem nicht bekannt ist, ob er rituell gewaschen wurde, muß
nach der Berührung davon die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung
eines Verstorbenen durchgeführt werden.
F. 274 - F. 278:
...
Urteile zu rituellen
Unreinheiten
F. 279: Ist
Blut rituell rein ?
A: Das Blut
eines Warmblüters ist rituell unrein
[48], unabhängig davon, ob es ein Mensch
ist oder nicht.
F. 280: ...
F. 281: Wenn
von dem auf der Kleidung existierenden Blut nach dem Waschen eine Spur
übrig bleibt, ist diese geringfarbige Spur (dann) rituell unrein?
A: Wenn das
eigentliche Blut nicht (mehr) existiert, und nur die Farbe (davon) übrig
bleibt und mit dem Waschen nicht herausgeht, dann ist diese (Farbe)
rituell rein .
F. 282: Wie
ist der Bluttropfen in einem Ei zu beurteilen?
A: Dieser ist
als rituell rein zu beurteilen, aber es ist verboten, diesen (Bluttropfen)
zu essen.
F. 283: Wie
ist der Schweiß desjenigen, der aufgrund vom Verbotenem[49]
in den Janaba-Zustand gekommen ist, oder der Schweiß eines Tieres, das
rituelle Unreinheit verzehrt, zu beurteilen?
A: Der Schweiß
eines Kamels, das rituelle Unreinheit verzehrt, ist rituell unrein , aber
für den Schweiß von Tieren, die rituell Unreines verzehren, bis auf das
rituelle Unreinheit verzehrende Kamel, und auch für den Schweiß
desjenigen, der aufgrund von Verbotenem in den Janaba-Zustand gekommen
ist, ist stark anzunehmen, daß dieser (Schweiß) rituell rein ist. Aber es
ist vorsichtshalber Pflicht, das Beten mit dem entstandenen Schweiß
aufgrund von etwas Verbotenem, was den Janaba-Zustand bewirkt hat, zu
unterlassen.
F. 284: Sind
die Tropfen, die vom Körper des Verstorbenen kommen vor dessen (dritter)
ritueller Vollkörperreinigung (des Verstorbenen) mit klarem Wasser, aber
nach der rituellen Vollkörperreinigung (des Verstorbenen) mit Lotos und
Kampfer rituell rein?[50]
A: Wenn die
dritte rituelle Vollkörperreinigung für den Körper des Verstorbenen nicht
vollendet ist, dann ist er immer noch als rituell unrein zu beurteilen.
F. 285: Ist
das, was von der Haut der Hände, der Lippen oder der Füße manchmal
abgetrennt wird, als rituell rein oder rituell unrein zu beurteilen?
A: Das, was von
der Oberhaut der Hände, Lippen, Füße oder anderen Körperteilen von alleine
abgetrennt wird, ist als rituell rein zu beurteilen.
F. 286: ...
F. 287: Im
Hinblick auf die beim Malen und bei der Kalligraphie verwendeten Pinsel,
deren gute Sorten aus nichtislamischen Ländern importiert[51]
und meistens aus Schweineborsten hergestellt werden und für alle (auf dem
Markt) erhältlich sind, insbesondere für Werbe- und Kulturagenturen,
(stellt sich die Frage,) wie ist die Verwendung solcher Sorten von Pinseln
religionsgesetzlich zu beurteilen, und wie ist darüberhinaus das Schreiben
der qur'anischen Verse und der geehrten Überlieferungen mit ihnen zu
beurteilen?
A: Die Borsten
des Schweins sind rituell unrein , und es ist nicht erlaubt, davon bei
Anwendungen Gebrauch zu machen, welche die rituelle Reinheit zur
religionsgesetzlichen Voraussetzung haben. Aber deren Verwendung bei
Anwendungen, welche nicht die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben,
ist unbedenklich. Und wenn es bei dem Pinsel nicht bekannt ist, ob er aus
Schweineborsten hergestellt wurde, dann ist dessen Verwendung auch bei
Anwendungen unbedenklich, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung
haben.
F. 288: Ein
Sayyid[52]
(und) Wissenschaftler , der nach Deutschland kam, hat gesagt, daß die
Berücksichtigung des Zweifels (bezüglich der rituellen Reinheit von
gekauften Waren) auf drei Angelegenheiten begrenzt ist. Und diese
Angelegenheiten sind: Fleisch, Leder und Fette. Aber um den Rest der
Angelegenheiten brauche man sich nicht zu kümmern. Ist diese Meinung
korrekt? Und in diesem Fall (ist zu berücksichtigen, daß) es hier
pflanzliche Fette gibt, die mit Bezug auf die darauf (auf der
Warenpackung) existierende Kennzeichnung keine bedenklichen Stoffe
enthalten, aber als Ergebnis der Forschungen mancher Brüder wurde
festgestellt, daß einem Teil dieser (pflanzlichen) Fette eine kleine Menge
tierischer Fette hinzugefügt werden, ohne es darauf zu vermerken. Wie ist
diese Angelegenheit zu beurteilen?
A: Jedes
Fleisch, dessen religionsgesetzliche Erlaubnis (z.B. zum Verzehr) oder
dessen Erlaubnis und rituelle Reinheit (grundsätzlich) auf der rituellen
religionsgesetzlichen Schlachtung beruht, ist in den nichtislamischen
Ländern als Kadaver und nicht als rituell Geschlachtetes zu beurteilen,
(wenn die Herkunft nicht bekannt ist). Aber das tierische Fett ist als
erlaubt und rituell rein zu beurteilen, außer es wird festgestellt, daß es
von einem nicht rituell geschlachteten Tier kommt, oder es wird rituell
unrein in Folge seines Zusammenkommens mit einer rituellen Unreinheit.
F. 289 - F. 291:
...
F. 292: In
religiösen Regelwerken wurde erwähnt, daß die Ausscheidungen von (Land-)
Tieren und Vögeln, deren Fleisch nicht zu essen ist, rituell unrein ist.
Ist die Ausscheidung von Tieren, deren Fleisch gegessen wird, wie (z.B.)
von der Kuh, dem Schaf oder dem Huhn, (auch) rituell unrein?
A: Die
Ausscheidung von den zum Speisen (religiös) erlaubten Tieren ist rituell
rein .
F. 293. - F.
294: ...
F. 295: Führt
die Berührung mit etwas rituell Verunreinigtem zur rituellen
Verunreinigung? Wenn dieses (neu rituell verunreinigte Stück nun auch)
rituell verunreinigt ist, setzt sich das durch alle (folgenden) Medien
weiter fort oder (ist das) nur für die nächsten (berührten) Medien
(gültig)?
A: Innerhalb der
Begrenzung der (an der Übertragung beteiligten) Medien auf drei Medien
sind diese als rituell unrein zu beurteilen. Und ab dem vierten Medium und
weiteren haben diese nahezu rituelle Reinheit erlangt, obwohl (man) als
Vorsichtsmaßnahme diese (Annahme) unterläßt.
F. 296:
Müssen im Fall des Gebrauchs von Schuhen aus Leder, welche von nicht
rituell geschlachteten Tieren hergestellt sind, die Füße vor der rituellen
Waschung immer gewaschen (und somit gereinigt) werden? Manche sagen, in
dem Fall, daß der Fuß innerhalb der Schuhe schwitzt, muß man diese
Handlung, die Füße zu waschen, ausführen. Und ich habe gemerkt, daß der
Fuß bei allen Schuhsorten mehr oder weniger schwitzt. Was ist Ihre Meinung
zu dieser Angelegenheit?
A: Wenn man
feststellt, daß der Fuß innerhalb der erwähnten (unreinen) Schuhe
schwitzt, dann muß man die Füße zum rituellen Gebet (vor der rituellen
Waschung) rituell reinigen.
F. 297: Wie
ist die feuchte Hand eines Kindes, seine Mundflüssigkeit und der
Nasenschleim zu beurteilen, wenn dieses (Kind) sich rituell unrein macht?
Und wie sind die Kinder, die ihre feuchten Hände auf ihre Füße legen zu
beurteilen?
A: Wenn die
feste Überzeugung über eine rituelle Verunreinigung nicht vorliegt, dann
ist dies als rituell rein zu beurteilen.
F. 298 - F. 299:
...
F. 300: Seit
einer Weile wird verbreitet, daß Kosmetika rituell unrein seien, und es
wird gesagt, daß man (in westlichen Ländern) die Nabelschnur von Embryos,
wenn sie geboren werden, nimmt und im Gefrierfach lagert (um sie später zu
nutzen). Und es wird auch gesagt, man bewahre sogar verstorbene Embryos
und stelle davon Kosmetika, wie (z.B.) Lippenstift her. Manchmal benutzen
wir diese (kosmetischen) Stoffe, und Lippenstiftfarbe wird sogar
verschluckt. Ist sie rituell unrein?
A: Gerüchte sind
kein religionsgesetzliches Argument über die rituelle Unreinheit von
Kosmetika. Und wenn ihre rituelle Unreinheit nicht mit religionsgesetzlich
akzeptablen Methoden festgestellt wurde, dann ist es unbedenklich, wenn
Sie diese verwenden.
F. 301 - F. 302:
...
F. 303: Wie
sind die Kleidungen, welche den Wäschereien und Trocknereien gegeben
werden, im Hinblick auf rituelle Reinheit zu beurteilen? Zu erwähnen ist,
daß die Anhänger von religiösen Minderheiten - Juden, Christen und andere
- ihre Kleidung in die selben Läden zum Waschen und auch zum Trocknen
geben. Zu berücksichtigen ist (auch), daß die Eigentümer dieser Geschäfte
Chemikalien für die Waschung der Kleidung einsetzen.
A: Wenn ein
Kleid, daß in Wäschereien und Trocknereien gegeben wird, nicht (bereits)
vorher rituell unrein war, dann ist es als rituell rein zu beurteilen. Und
eine Berührung mit den Kleidern der Anhänger von religiösen Minderheiten
der Leuten des Buches
[53] bewirkt keine rituelle Unreinheit.
F. 304:
Werden die Kleidungen, die mit der vollautomatisch betriebenen häuslichen
Waschmaschine gewaschen werden, rituell rein ? Diese Maschine funktioniert
folgendermaßen: Beim ersten Waschgang werden die Kleidungen mit dem
Waschpulver gewaschen, und ein geringer Teil des Wassers und des
Waschmittelschaums spritzt auf das Türglas der Maschine und auf die
Gummidichtung (der Tür), die ihn umgibt. Und anschließend zum zweiten
Waschgang wird das Wasser herausgepumpt, um (danach mit neuem Wasser) zu
waschen, und der (restliche) Schaum des Waschmittels benetzt die
Waschmaschinentür und die Gummidichtung, die sie umgibt, vollständig. Und
in den nächsten Phasen (Waschgängen) wäscht die Maschine die Kleidung drei
Mal mit wenigem Wasser. Anschließend wird das Wasser der Waschmaschine
nach außen gepumpt. Wir bitten um die Verdeutlichung: Ist die Kleidung,
die nach dieser Methode gewaschen wird, rituell rein?
A: Wenn nach der
Entfernung der ursächlichen Unreinheit das über die Zuleitung einfließende
Wasser im Inneren der Maschine alle Kleidungen und alle Seiten innerhalb
der Maschine erreicht, und anschließend davon getrennt wird und
herausfließt, dann sind diese (Kleidungen) als rituell rein zu beurteilen.
F. 305: Wenn
Wasser auf den Boden, in ein Becken oder ins Bad, in dem man die Kleidung
wäscht, geschüttet wird, und es spritzt ein wenig von diesem Wasser auf
das (eigene) Kleid, wird es dann rituell unrein?
A: Wenn Wasser
auf eine rituell reine Stelle oder auf einen rituell reinen Boden
geschüttet wird, dann ist der Wasserspritzer, der davon hochspritzt auch
rituell rein.
F. 306: Ist
das Wasser, welches in den Straßen von den Fahrzeugen der kommunalen
Mülltransporte abfließt, und manchmal aufgrund von heftigem Wind auf
Menschen spritzt, als rituell rein oder unrein zu beurteilen?
A: Es ist als
rituell rein zu beurteilen, außer jemand erlangt die Überzeugung seiner
rituellen Unreinheit aufgrund des Auftreffens von ritueller Unreinheit (im
Spritzwasser).
F. 307: Sind
die Wässer, die sich in Gruben (Pfützen) sammeln, welche in den Straßen
sind, rituell rein oder unrein?
A: Diese Wässer
sind als rituell rein zu beurteilen.
F. 308: Wie
sind die gegenseitigen familiären Besuche bei denjenigen zu beurteilen,
die sich nicht um die Angelegenheiten von ritueller Reinheit und ritueller
Unreinheit beim Essen, Trinken und Ähnlichem kümmern?
A: Beim Thema
der rituellen Reinheit und rituellen Unreinheit ist alles, worüber keine
Überzeugung über die rituelle Unreinheit besteht, gemäß der Darlegung der
islamischen Rechtsprechung als rituell rein zu beurteilen.
F. 309: Wir
bitten um die Verdeutlichung des religionsgesetzlichen Urteils bezüglich
der rituellen Reinheit oder rituellen Unreinheit des Erbrochenen für die
folgenden Fälle:
a -
(Das Erbrochene) des Säuglings (welcher mit Milch genährt wird),
b -
des Kindes, das (Muttermilch) trinkt und (auch anderes) ißt,
c -
des Erwachsenen.
A: Bei allen
Darstellungen ist es rituell rein .
F. 310: ...
F. 311: Ein
Mann verkauft Eßbares und berührt es mit seinem Körper bei (bestehender)
übertragender Feuchtigkeit[54],
aber seine Religion ist unbekannt. Muß man ihn über seine Religion
befragen, oder wird die ursprüngliche rituelle Reinheit (für die
Beurteilung) angewandt, (auch) unter Berücksichtigung, daß er nicht Bürger
des Islamischen Staates ist, sondern Gastarbeiter?
A: Man ist nicht
verpflichtet, ihn über seine Religion zu befragen. Und die ursprüngliche
rituelle Reinheit wird auf ihn und auf das, was er mit seinem Körper mit
Feuchtigkeit berührt, angewandt.
F. 312:
Im Fall der
Anwesenheit einer Person in einem Wohnhaus oder im Haus einer ihrer
Verwandten, oder (wenn) diese (Person) öfters zum Wohnhaus von jemandem
geht und diese Person zu denjenigen gehört, die sich nicht um rituelle
Reinheit und rituelle Unreinheit kümmern und diese (Person) zur Ursache
dafür geworden ist, daß das Haus und die darin existierenden Gegenstände
in einem großen Bereich rituell verunreinigt wurden, so daß dessen
Waschung und rituelle Reinigung unmöglich geworden sind, was ist dann die
religiöse Verpflichtung in dieser Angelegenheit? Und wie kann der Mensch
bei dieser Annahme rituell rein bleiben, insbesondere zum rituellen Gebet
, welches die rituelle Reinheit für dessen Gültigkeit zur Voraussetzung
hat? Wie ist diese Angelegenheit zu beurteilen?
A: Es ist nicht
notwendig, das ganze Haus zu reinigen und die rituelle Reinheit der
Bekleidung des Betenden und (die Reinheit) der Niederwerfungsstelle der
Stirn genügt für die Gültigkeit des rituellen Gebets . Und aus der
rituellen Unreinheit des Hauses und seiner Möbel folgt keine zusätzliche
religiöse Verpflichtung im rituellen Gebet, beim Essen und beim Trinken.
Rauschmittel und
Ähnliches
F. 313: Wie
ist ein Trauben- oder Dattelsaft zu beurteilen, der (beispielsweise) auf
dem Feuer gekocht wird, wobei sich zwei Drittel davon nicht verflüchtigen,
aber es nicht zum Rauschmittel wird?
A: Das Trinken
davon ist verboten , aber er ist nicht rituell unrein .
F. 314: Es
wird behauptet, daß wenn eine (gewisse) Menge unreifer Weintrauben
gekocht wird, um ihren Extrakt zu erhalten, und darunter einige (reife)
Trauben oder (sogar nur) eine (reife) Traube war, dann ist der Rest nach
dem Kochen verboten . Ist diese Aussage gültig?
A: Wenn der
Extrakt der (reifen) Weintrauben sehr gering ist, und derart in den
Extrakt der unreifen Trauben vermischt ist, daß dafür glaubhaft wird, daß
es kein Weintraubenextrakt (von reifen Weintrauben) ist, dann ist es
erlaubt . Aber wenn die Weintrauben selber mit dem Feuer gekocht wurden,
dann sind diese verboten.
F. 315: In
der gegenwärtigen Zeit wird Alkohol - mit der Tatsache, daß er ein
Rauschmittel ist - bei der Herstellung von vielen Medikamenten eingesetzt,
insbesondere bei trinkbaren Medikamenten, und bei Parfümen, insbesondere
bei den Sorten von Kölnischwasser, welche aus dem Ausland (in den Iran)
importiert werden. Erlauben Sie jemandem, der das weiß bzw. nicht weiß,
das Erwähnte zu verkaufen, zu kaufen, herzurichten, zu benutzen, und
(erlauben Sie) andere Verwendungsarten?
A: Der Alkohol,
von dem nicht bekannt ist, ob er ein ursprünglich flüssiges Rauschmittel
war[55],
ist als rituell rein zu beurteilen. Und das Verkaufen, Kaufen und die
Benutzung der damit vermischten Flüssigkeiten ist unbedenklich.
F. 316: Ist
es erlaubt, weißen (milchig trüben) Alkohol zur Desinfektion der Hand und
medizinischer Instrumente wie Thermometer und anderer (Instrumente) bei
ihrem Einsatz für medizinische Zwecke und bei der Behandlung durch einen
Arzt oder ein medizinisches Team zu verwenden? Und ist der weiße Alkohol
mit der chemischen Formel C2H5OH[56]
gleich dem medizinischen Alkohol, der auch getrunken werden kann? Ist es
erlaubt, mit dem Kleid rituell zu beten, auf dem ein Tropfen oder mehr von
diesem Alkohol getropft ist?
A: Der Alkohol,
welcher ursprünglich nicht flüssig war, ist als rituell rein zu
beurteilen, selbst wenn er ein Rauschmittel ist. Und dessen Verwendung bei
medizinischen Anwendungen ist ohne Hindernis. Und das rituelle Gebet mit
dem Kleid, auf dem derartiger Alkohol aufgetroffen ist, ist gültig . Und
es gibt keine Notwendigkeit, es (das Kleid) rituell zu reinigen.
F. 317: Es
gibt einen Stoff, der Kefir[57]
heißt und bei der Herstellung von Lebensmitteln und Medikamenten benutzt
wird. Und während der Gärung entstehen fünf bis acht Prozent Alkohol im
produzierten Stoff. Diese Menge von Alkohol ist wenig und verursacht keine
Art von Trunkenheit beim Verbraucher[58].
Gibt es von religionsgesetzlicher Seite her ein Hindernis zur Verwendung
dieses Stoffes?
A: Wenn der
Alkohol, der in dem (erwähnten) produzierten Stoff existiert, von sich aus
ein Rauschmittel ist, dann ist dieser (Alkohol) rituell unrein und
verboten . Und wenn dieser den Verbraucher aufgrund der geringen Menge und
der Vermischung mit dem (neu) produzierten Stoff nicht betrunken macht,
aber es Zweifel und Unschlüssigkeit darüber gibt, ob dieser von sich aus
ein Rauschmittel ist, oder ob dieser ursprünglich flüssig war, dann ist
dieser (Alkohol) anders zu beurteilen.
F. 318:
1. Ist Äthylalkohol unrein? Wahrscheinlich ist dieser Alkohol derjenige,
der in Rauschmitteln existiert und Trunkenheit hervorruft. 2. Was ist der
Nachweis für die rituelle Unreinheit eines Alkohols? 3. Was ist die
Methode zur Feststellung, ob ein Getränk ein Rauschmittel ist? 4. Was ist
gemeint mit synthetischem Alkohol?
A: 1. Alle
Alkoholarten, die ein Rauschmittel und ursprünglich flüssig waren, sind
rituell unrein . 2. (Der Nachweis ist), daß dieser (Alkohol) ein
ursprünglich flüssiges Rauschmittel war. 3. Wenn der religiös Erwachsene
selber nicht sicher ist, dann genügt die Information von den (mit dem
Thema) vertrauten Experten . 4. (Mit synthetischem Alkohol) ist der
Alkohol gemeint, der in der Herstellung von Farben und Lacken, bei der
Desinfektion chirurgischer Instrumente, bei der Verabreichung einer
Spritze und ähnlichen Anwendungen verwendet wird.
F. 319: Wie
ist das Trinken von Erfrischungsgetränken, die auf dem Markt sind, zu
beurteilen, worunter sich Erfrischungsgetränke, die innerhalb des Landes
(Iran) hergestellt werden - (wie z.B.) Coca-Cola, Pepsi usw. - befinden,
zu beurteilen, mit der Kenntnis, daß behauptet wird, deren Basisstoffe
würden aus dem Ausland importiert werden und möglicherweise den Stoff
Alkohol enthalten?
A: Diese
(Getränke) sind als rituell rein und (im Hinblick auf die rituelle
Reinheit) als erlaubt zu beurteilen, außer der religiös Erwachsene ist
selber der festen Überzeugung, daß sie mit dem Rauschmittel Alkohol, der
ursprünglich flüssig war, rituell verunreinigt sind.
F. 320: Ist
es beim Kauf von Lebensmitteln grundsätzlich notwendig, nachzuprüfen, ob
die Hand von dessen (möglicherweise rituell unreinen) Verkäufer oder
Hersteller diese berührt haben, oder ob er (der Verkäufer oder Hersteller)
bei der Herstellung Alkohol verwendet hat?
A: Das
Nachfragen und die Überprüfung ist nicht erforderlich.
F. 321: Ich
habe den Spray (Aerosol) Atropinsulfat hergestellt, wobei dem Alkohol eine
entscheidende Rolle bei dessen chemischer Synthese - der Formylierung[59]
- zukommt. Das bedeutet, wenn wir zu dem synthetisierten (Stoff) keinen
Alkohol hinzumischen, ist es nicht möglich, den Spray herzustellen. In der
Praxis ist dieser erwähnte Spray ein Gegenmittel, welches den Schutz der
islamischen Streitkräfte gegen Kriegs-Nervengase ermöglicht. Ist es nach
Meinung Eurer Eminenz religionsgesetzlich erlaubt, entsprechend unserer
Beschreibung vom Alkohol bei der Herstellung Gebrauch zu machen?
A: Wenn der
Alkohol ein Rauschmittel ist, das ursprünglich flüssig war, dann ist er
rituell unrein und verboten , aber dessen Verwendung als Medikament ist in
einigen Fällen unbedenklich.
Einflüsterung
und dessen Therapie
F. 322: Seit
einigen Jahren bin ich vom Unheil der Einflüsterung betroffen, und dieses
Thema quält mich sehr. Tag für Tag wird dieser Zustand der Einflüsterung
intensiver. Ich zweifle (inzwischen) sogar an allem, und mein ganzes Leben
besteht aus Zweifeln. Ich zweifle viel über das Essen und nasse Sachen und
kann mich deshalb nicht wie die übrigen normalen Menschen verhalten. Wenn
ich irgendwo hineingehe, ziehe ich meine Socken sofort aus, weil ich mir
einbilde, daß meine Socken verschwitzt seien und aufgrund des Auftreffens
auf rituelle Unreinheit rituell unrein würden. Ich kann nicht einmal
(ruhig) auf einem Teppich sitzen. Und wenn ich sitze, dann bewege ich mich
dauernd, damit die Teppichfasern nicht an meiner Kleidung kleben, denn
dann wäre ich gezwungen, sie mit Wasser rituell zu reinigen. Früher war
ich nicht so. Jetzt aber schäme ich mich für diese Taten von mir. Und ich
möchte immer jemanden in der Traumwelt sehen, und ihm meine Fragen
stellen, oder daß ein Wunder geschehen möge, welches mein Leben ändert,
und daß ich zu meinem vorherigen Zustand zurückkehre. Deshalb bitte ich
Sie, mich zu leiten.
A: Die Urteile
zur rituellen Reinheit und zur rituellen Unreinheit sind dieselben, die in
den religiösen Regelwerken detailliert (dargelegt) sind. Und
religionsgesetzlich sind alle Sachen als rituell rein zu beurteilen, außer
diejenigen, die im Religionsgesetz als rituell unrein beurteilt sind, und
bei denen der Mensch die feste Überzeugung darüber erhalten hat, (daß sie
rituell unrein sind). Und um diesen Zustand der Einflüsterung loszuwerden,
bedarf es keiner Träume oder Wunderereignisse. Der religiös Erwachsene muß
seine persönliche Neigung beiseite lassen und den heiligen Anweisungen des
Religionsgesetzes Folge leisten und an diese glauben. Und die Sache, bei
der keine feste Überzeugung über ihre rituelle Unreinheit besteht, ist
nicht als rituell unrein anzunehmen. Woher haben Sie die feste
Überzeugung, daß die Tür, die Wand, der Teppich und die anderen Sachen,
die Sie benutzen, rituell unrein sind? Woher haben Sie die feste
Überzeugung, daß die Teppichfasern, auf denen Sie laufen oder sitzen,
rituell unrein sind, und daß ihre rituelle Unreinheit auf Ihre Socken,
Kleidung und Körper übertragen würde? Und auf jeden Fall ist es Ihnen in
Ihrem bestehenden Zustand nicht erlaubt, sich um Einflüsterung zu kümmern.
Ein (gewisses) Maß Ihres Ignorierens der Einflüsterung zur rituellen
Unreinheit und das Trainieren des Ignorierens werden Ihnen helfen - so
Allah will und mit dem Erfolg durch Allah, dem Erhabenen - sich aus den
Klauen der Einflüsterung zu retten.
F. 323: Ich
bin eine Frau, habe mehrere Kinder und bin Absolventin eines
Hochschulstudiums. Das Problem, worunter ich leide, ist die Angelegenheit
der rituellen Reinheit . Weil ich in einer religiösen Familie aufgewachsen
bin und alle islamischen Richtlinien berücksichtigen will, und weil ich
kleine Kinder habe, bin ich ständig mit den Angelegenheiten des Urins und
der Kotausscheidungen beschäftigt. Während der rituellen Reinigung vom
Urin verbreitet sich Spritzwasser vom Abfluß - Siphon - und trifft die
Füße, das Gesicht und sogar auch den Kopf. Und jedes mal stehe ich vor dem
Problem der Reinigung dieser Körperteile, und das verursacht für mich in
meinem Leben mehrere Probleme. Andererseits kann ich diese Angelegenheiten
nicht unberücksichtigt lassen, weil sie mit meinem Glauben und meiner
Religion verbunden sind. Ich habe sogar einen Psychiater aufgesucht, aber
(dabei) kein Resultat erzielt. Hinzu kommen auch andere Angelegenheiten,
worunter ich leide, wie der Staub von unreinen Sachen oder unreinen
Kinderhänden hinterherzugehen, die ich entweder rituell reinigen muß, oder
sie von der Berührung anderer Sachen abhalte mit der Kenntnis, daß die
rituelle Reinigung der rituell unreinen Sachen eine beschwerliche
Tätigkeit für mich ist. Aber gleichzeitig fällt mir das (einfache) Waschen
dieser Töpfe und Kleidungsstücke leicht, wenn sie nur schmutzig (aber
nicht rituell unrein) sind. Deshalb erbitte ich von Ihrer hochverehrten
Instanz, daß Sie mir das Leben mit Ihrer Leitung erleichtern.
A: 1. Beim Thema
der rituellen Reinheit und der rituellen Unreinheit ist gemäß der heiligen
islamischen Gesetzgebung der Ursprung (Ausgangspunkt) die rituelle
Reinheit. Das bedeutet, wenn Sie bei irgendeiner Angelegenheit den
geringsten Zweifel über das Eintreten der rituellen Unreinheit haben, dann
ist es Pflicht, daß Sie es als nicht rituell unrein beurteilen.
2. Diejenigen,
die eine erhebliche psychische Empfindlichkeit in der Angelegenheit der
rituellen Unreinheit haben - so etwas heißt in der Terminologie des
islamischen Religionsrechts einflüsternd - müssen es als nicht rituell
unrein beurteilen, selbst wenn sie die feste Überzeugung über die rituelle
Unreinheit bei manchen Angelegenheiten haben, bis auf die Angelegenheiten,
bei denen sie das Eintreten der rituellen Verunreinigung mit ihren
(eigenen) Augen sehen, so daß wenn irgendeine andere (normale) Person es
sehen würde, diese auf das Überfließen (Übertragung) der rituellen
Unreinheit (sicher) schließen würde. Und dieses Urteil ist beständig
gültig für diese (empfindlichen) Personen, bis die erwähnte
Empfindlichkeit absolut aufgehoben ist.
3. Bei jeder
Sache oder jedem Körperteil, das rituell unrein wird, genügt es nach dem
Entfernen der ursächlichen Unreinheit , es für ihre rituelle Reinigung
lediglich einmal mit Wasser von der angeschlossenen Wasserleitung zu
waschen, und man ist nicht verpflichtet, das Waschen oder das Legen in
Wasser noch einmal durchzuführen. Und wenn diese rituell verunreinigte
Sache aus Stoff oder Ähnlichem entfernt ist, dann wringt man das (Wasser)
im üblichen Maß aus, bis das Wasser austritt.
4. Weil Sie von
dieser (erwähnten) erheblichen Empfindlichkeit gegenüber der rituellen
Unreinheit betroffen sind, sollen Sie wissen, daß bezogen auf Sie der
rituell unreine Staub nicht in irgendeiner Form rituell unrein ist. Und
die Beobachtung der rituell reinen oder unreinen Hand eines Kindes ist
nicht notwendig. Und die Überprüfung darüber, ob das Blut vom Körper
entfernt wurde, ist nicht notwendig (für Sie). Und dieses (hier genannte)
Urteil bleibt in bezug auf Sie bestehen, bis diese (besondere)
Empfindlichkeit von Ihnen umfassend abläßt.
5. Die
islamische Religion hat einfache und gütige Urteile (Regeln) und
entspricht der menschlichen Natur . Deshalb erschweren Sie sich diese
(Regeln) nicht, und fügen Sie Ihrem Körper und Seele infolgedessen kein
Leid und Schaden zu. Und der Zustand der Unruhe und Verwirrung in diesen
Angelegenheiten verbreitet Verbitterung in der Lebensatmosphäre. Und der
Gestalter (Allah), Erhaben ist Sein Name, ist nicht zufrieden über Ihre
Qual und die Qual derjenigen, mit denen Sie verbunden sind. Seien Sie
dankbar für die Gnade der einfachen (erleichternden) Religion. Und der
Dank für diese Gabe besteht darin, nach Seinen (Allahs) - Erhaben ist Er -
Hinweisen zu handeln.
6. Dieser
Zustand (von Ihnen) ist ein vergänglicher Zustand und kann (erfolgreich)
behandelt werden. Und viele Personen wurden, nachdem sie davon betroffen
waren, hiervon befreit, indem sie gemäß der erwähnten Übung gehandelt
haben. Verlassen Sie sich auf Allah, den Erhabenen, und erleichtern Sie es
sich durch Einsatz und Willen.
Rituelle
Unreinheit der Ungläubigen
Rituelle
Reinheit der Leute des Buches und Urteil zu allgemeinen Ungläubigen
F. 324: Ist
der Buchanhänger
[60] als rituell rein oder unrein zu
beurteilen?
A: Es ist nicht
fern anzunehmen, daß sie als solches rituell rein sind.
F. 325:
Einige Gelehrte betrachten die Leute des Buches als rituell unrein, und
einige (andere) betrachten sie als rituell rein. Was ist die Meinung Eurer
Eminenz?
A: Die rituelle
Unreinheit der Leute des Buches ist von sich aus nicht festgelegt, sondern
wir meinen, sie sind von sich aus als rituell rein zu beurteilen.
F. 326: ...
F. 327: Eine
Gruppe von Freunden und ich haben (gemeinsam) ein Haus gemietet. Und wir
haben festgestellt, daß einer von denen nicht das rituelle Gebet
verrichtet. Nach der Bitte um seine Erklärung, antwortete er, daß er
(zwar) vom Herzen her an Allah - gepriesen und erhaben ist Er - glaubt,
aber (dennoch) nicht betet. Unter Berücksichtigung, daß wir mit ihm essen
und zwischen uns einen engen Umgang haben (stellt sich die Frage), ist er
rituell unrein oder rituell rein ?
A: Allein das
Unterlassen des rituellen Gebets und Fastens oder der allgemeinen
religionsgesetzlichen Pflichten erzwingt nicht den Abfall vom Glauben
eines Muslim und (führt nicht zu) seiner rituellen Unreinheit . Solange
sein Abfall vom Glauben nicht festgestellt wurde, ist die Beurteilung von
ihm (wie) die Beurteilung für die allgemeinen Muslime.
F. 328:
Welche Religionen sind mit "Leute des Buches" gemeint? Und was ist der
Maßstab, der die Grenzen des Zusammenlebens mit ihnen bestimmt?
A: Mit Leuten
des Buches ist jeder gemeint, der einer göttlichen Religion angehört und
sich als Angehöriger der Gemeinschaft eines der Propheten Allahs, des
Erhabenen fühlt - Frieden sei mit unserem Propheten und den Reinen seiner
Familie und mit ihnen (den anderen Propheten) - und sie eines der
himmlischen Bücher haben, welches auf den Propheten - a.s. - herabgesandt
wurde, wie die Juden , die Christen und Zoroastrier . Und - wie wir
festgestellt haben - sind auch die Sabäer von den Leuten des Buches .
Dementsprechend ist die Beurteilung für sie (alle) die Beurteilung als
Leute des Buches, und das Zusammenleben mit ihnen ist unter
Berücksichtigung der islamischen Regeln und Moral unbedenklich.
F. 329: Es
gibt eine Gruppe, die sich "calill hiyyah" nennen, das heißt,
sie erkennen den Fürst der Gläubigen Ali Sohn von Abi Talib[61]
- a.s. - als Gott an und glauben an das Bittgebet und Erbetung von
Anliegen als Ersatz für das rituelle Gebet und Fasten . Sind diese (Leute)
rituell unrein ?
A: Wenn diese
glauben, daß der Fürst der Gläubigen Ali Sohn von Abi Talib, a.s., ein
Gott ist - weit Erhaben ist Allah davon - dann entspricht die Beurteilung
für sie der Beurteilung als allgemeine Nicht-Muslime, die nicht von den
Leuten des Buches sind.
F. 330 - F. 332:
...[62]
F. 333: In
der Gegend unserer Region und einigen anderen Orten gibt es eine Gruppe,
die sich Ismailiten nennen, und sie glauben an den Führungsauftrag von
sechs der (zwölf) Imame - a.s. - aber sie glauben nicht an irgendeine
religiöse Pflicht[63],
und sie glauben nicht an die Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten . Und
deshalb bitten wir, daß Sie uns verdeutlichen, ob die Anhänger dieser
Gruppe rituell unrein oder rituell rein sind.
A: Allein das
Nichtglauben an die anderen sechs fehlerfreien Imame - a.s. - oder (das
Nichtglauben) an irgendeines der religionsgesetzlichen Urteile bewirkt
nicht den Unglauben und die rituelle Unreinheit , sofern dieses nicht auf
die Verleugnung der Basis des Religionsgesetzes zurückzuführen ist, oder
auf die Verleugnung des Prophetentums und des letzten der Propheten, s.a.s.,
außer von ihnen gehen Beschimpfung und Beleidigung gegen einen der
fehlerfreien Imame - a.s. - aus.
F. 334: Die
absolute Mehrheit der Menschen hier[64]
sind Ungläubige - Buddhisten. Wenn ein Universitätsstudent ein Haus
mietet, wie ist (dann) die rituelle Reinheit und rituelle Unreinheit
dieses Hauses zu beurteilen? Ist es notwendig, das Haus zu waschen und
rituell zu reinigen? Es ist angebracht, darauf hinzuweisen, daß viele der
Häuser aus Holz hergestellt sind, und es nicht möglich ist, sie zu
waschen. Was ist Ihr Urteil in bezug auf die Hotels und Möbel und die
anderen Gegenstände, die darin sind?
A: Wenn die mit
der übertragenden Feuchtigkeit[65]
erfolgte Berührung der Hand und der Körper der Ungläubigen , die nicht von
den Leuten des Buches sind, nicht festgestellt wurde, wird es nicht als
rituelle Verunreinigung beurteilt. Und angenommen, es besteht die feste
Überzeugung über die rituelle Unreinheit, dann ist man (dennoch) nicht
verpflichtet, die Türen und die Wände der Häuser und Hotels, die Möbel und
die Gegenstände, die in ihr sind, rituell zu reinigen, sondern es muß
(nur) dasjenige rituell Verunreinigte rituell gereinigt werden, was beim
Essen, Trinken, oder rituellem Gebet verwendet wird.
F. 335: Eine
große Zahl von Menschen, die in Khuzestan[66]
leben, nennen sich Sabäer und sagen: "Wir sind Anhänger des Propheten
Yohannes - a.s. - und sein Buch existiert bei uns". Und es steht nach den
Religionswissenschaftlern fest, daß diese die Sabäer sind, die im Heiligen
Qur'an erwähnt werden. Wir bitten Sie um den Gefallen, (uns) zu
verdeutlichen, ob diese zu den Leuten des Buches gehören?
A: Für die
erwähnte Gruppe ist die Beurteilung als Leute des Buches gültig.
F. 336:
Stimmt das, was gesagt wird, daß das Haus, welches die Hand eines
Ungläubigen gebaut hat, rituell verunreinigt wird, und vom rituellen Gebet
darin abgeraten wird?
A: Vom rituellen
Gebet in dem erwähnten Haus wird nicht abgeraten .
F. 337: Wie
ist die Arbeit beim Juden und (bei) den anderen ungläubigen Gruppen und
der Erhalt der Entlohnung von diesen zu beurteilen?
A: Es gibt kein
Hindernis dafür von sich aus, wenn diese Arbeit nicht mit verbotenen
Angelegenheiten (verknüpft) ist und nicht im Gegensatz zu den allgemeinen
Interessen des Islam und der Muslime steht.
F. 338: ...
F. 339: Die
Leute des Dorfes, in dem wir unterrichten, beten nicht, weil sie die Leute
der (sogenannten) al-aqq-Gruppe sind, und wir sind gezwungen ihre Speise
und Brote zu essen. Da wir uns in diesem Dorf Tag und Nacht aufhalten
(besteht die Frage), gibt es Bedenken an unseren rituellen Gebeten ?
A: Wenn diese
(Leute) die Einheit Gottes und das Prophetentum und einiges von den
Notwendigkeiten der Religion (der Islam) nicht verleugnen, und nicht an
einen Mangel bei der Botschaft des Gesandten des Islams - Allahs Lob sei
mit ihm und den Reinen seiner Familie - glauben, dann sind sie nicht (als
Leute) mit Unglauben oder (mit) ritueller Unreinheit zu beurteilen. Und
wenn das anders als dies ist, muß die Angelegenheit der rituellen
Unreinheit und rituellen Reinheit bei ihrer Berührung und beim Essen ihrer
Speisen berücksichtigt werden.
F. 340: ...
F. 341: Wir
bitten um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie ist der
Umgang des Zusammensitzens und gegenseitigen Handgebens zwischen den
muslimischen Schülern und den Schülern der bahaitischen abtrünnigen Sekte
in den Stufen der Grund-, Mittel- und Oberschule zu beurteilen, unabhängig
davon, ob es Jungen oder Mädchen sind, religiös erwachsen oder nicht
religiös erwachsen, und unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb der
Schule?
2. Wie muß die
Behandlung der Schüler, die veröffentlichen, daß sie Bahais sind, oder bei
Annahme, daß die feste Überzeugung vorliegt, daß sie Bahais sind, durch
die Lehrer und die Erzieher sein?
3. Was ist das
religionsgesetzliche Urteil über die Verwendung der Gegenstände, die alle
Schüler (gemeinsam) verwenden, wie den Trinkwasserhahn, den Toilettenhahn
und die dazugehörige Kanne[67],
Seifen und ähnliches mit bestehendem Wissen über die Feuchtigkeit der Hand
und des Körpers?
A: Jeder
einzelne der bahaitischen abtrünnigen Sekte ist (als Person) mit ritueller
Unreinheit zu beurteilen. Und bei ihrer Berührung einer Sache müssen die
Angelegenheiten der rituellen Reinheit hierzu in Bezug auf die
Sachverhalte, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben,
berücksichtigt werden. Aber das Verhalten der Direktoren, der Lehrer und
Erzieher gegenüber den bahaitischen Schülern muß den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen und gemäß der islamischen Moral sein.
F. 342 - F. 344:
...
F. 345: Wie
sind die Sitze in Autos und Zügen, welche die Muslime und die Ungläubigen
(gemeinsam) benutzen, zu beurteilen, wobei die Zahl der Ungläubigen in
einigen Gebieten größer ist als die der Muslime. Sind diese als rituell
unrein zu beurteilen mit Berücksichtigung, daß die Luftwärme (in der
Regel) Schweißausdünstung und Feuchtigkeitsübertritt verursacht?
A: Mit dem
Nichtwissen über die rituelle Unreinheit sind diese als rituell rein zu
beurteilen.
F. 346: Das
Studentenleben im Ausland macht die Beziehung und das Zusammenleben mit
den Ungläubigen an diesem Ort notwendig. Wie ist die Verwendung von
Lebensmitteln, die mit den Händen von diesen (Ungläubigen) hergestellt
wurden, zu beurteilen, wenn die Berührung der feuchten Hand eines
Ungläubigen wahrscheinlich ist - vorausgesetzt die Nichtexistenz von
verbotenen Teilen, wie das nicht rituell geschlachtete Fleisch, wurde
berücksichtigt.
A: Allein die
Wahrscheinlichkeit der Berührung durch die feuchte Hand eines Ungläubigen
reicht nicht aus für eine Verpflichtung zum Unterlassen (der Verwendung
dieser Lebensmittel). Wenn die feste Überzeugung über die Berührung nicht
besteht, dann ist es sogar als rituell rein zu beurteilen. Und wenn der
Ungläubige von den Leuten des Buches ist, dann ist seine rituelle
Unreinheit nicht von sich aus gegeben, und die Berührung seiner feuchten
Hand bewirkt nicht die rituelle Unreinheit.
F. 347: Wenn
alle Bedürfnisse und Ausgaben eines einzelnen Muslim, der unter der
Schirmherrschaft der islamischen Regierung lebt, gesichert sind, und er im
Dienst eines nicht-muslimischen Menschen steht, und er mit diesem
(Nicht-Muslim) eng vertraute Beziehungen hat, ist es dann erlaubt, feste
und familiäre Beziehungen mit einem solchen Muslim aufzubauen und manchmal
von seinem Essen zu sich zu nehmen?
A: Die
Beziehungen der Muslime mit dem erwähnten Muslim sind unbedenklich. Aber
wenn der erwähnte Muslim (für sich) eine Abweichung im Bekenntnis
(Glauben) und in anderem durch den Nicht-Muslim, für den er Dienst tut,
befürchtet, dann muß er sich von dieser Handlung fern halten. Und die
anderen müssen bei der erwähnten Darstellung ihm gegenüber das Schlechte
verwehren[68].
F. 348: ...
F. 349: Wird
derjenige, der einige der Notwendigkeiten der Religion, wie (z.B.) Fasten
und anderes, verleugnet, wie die Ungläubigen beurteilt?
A: Wenn seine
Verleugnung eines notwendigen Bestandteils der Religion auf die
Verleugnung der Botschaft zurückzuführen ist oder der Prophet des Islam,
s.a.s., als Lügner bezeichnet wird, oder das Religionsgesetz als
mangelhaft betrachtet wird, dann ist das Unglauben und Abfall vom Glauben
.
F. 350: ...
[1]
Unter reichlich Wasser wird ein Wasser mit der Mindestmasse von
377,419 kg verstanden (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 16). Das Maß
resultiert aus der Umrechnung einer altarabischen Maßeinheit.
[2]
Die rituelle Reinheit des Menschen wird durch sieben Reinheitsverluste
unterbrochen: 1. Urinieren, 2. Stuhlgang, 3. Windlassen, 4. Schlaf,
5. Zustände, die zur Beeinträchtigung des Verstandes führen, wie z.B.
Ohnmacht und Trunkenheit, 6. bestimmte Blutungen der Frau 7. alle
Zustände, die eine rituelle Vollkörperreinigung erforderlich machen (siehe:
taw -ul-mas 'il Nr. 323). Die Reinheitsverluste, welche nur die
rituelle Waschung notwendig machen (also 1.-6.), heißen kleine
Reinheitsverluste, diejenigen, welche die rituelle Vollkörperreinigung
notwendig machen, heißen großer Reinheitsverlust.
Bei der rituellen Waschung ist die Waschung des Gesichtes und der Arme
(und Hände) sowie das feuchte Überstreichen des Kopfes und der Füße
Pflicht (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 236).
[3]
Es gibt sieben rituelle Pflicht-Vollkörperreinigungen : 1. Die
rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes, also nach
Geschlechtsverkehr oder Erguß (siehe auch entsprechendes Kapitel), 2.
nach der Regelblutung , 3. nach der Wochenbettblutung 4. nach der
Blutung außerhalb der Regel , 5. nach der Berührung eines Verstorbenen,
6. die rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen, 7. aufgrund
eines entsprechend verpflichtenden Gelübdes, Schwurs oder ähnlichem (siehe:
taw -ul-mas 'il Nr. 344-345). Es gibt zwei Arten der rituellen
Vollkörperreinigung : Die geordnete und die eintauchende (siehe: taw
-ul-mas 'il Nr. 360). Zur geordneten rituellen Vollkörperreinigung
siehe Frage 207. Bei der eintauchenden Weise wird der ganze Körper
nach der entsprechenden Absicht vollständig ins Wasser eingetaucht
und bewegt (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 367).
[4]
See im Westen des Irans.
[5]
Wasser ist entweder eigentlicher Art oder ein Wasser-Zusatz-Gemisch .
Als Wasser-Zusatz-Gemisch wird ein Wasser bezeichnet, welches aus z.B.
einer Melone oder aus Rosenwasser gewonnen wird oder mit etwas anderem
derart vermischt ist, daß es nicht mehr als eigentliches Wasser
bezeichnet werden kann. Eigentliches Wasser hat fünf Arten: 1.
reichlich Wasser, 2. wenig Wasser, 3. fließendes Wasser, 4.
Regenwasser, 5. Brunnenwasser (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 15).
[7]
Gemäß dem Verständnis des Fragenden.
[8]
Nach Vorstellung des Fragenden.
[9]
Es gibt elf ursächliche Unreinheiten : 1. Urin, 2. Kot, 3. Samen von
Warmblütern, 4. Kadaver, 5. Blut, 6. Hund, 7. Schwein, 8. Ungläubige ,
9. Rauschmittel, die ursprünglich flüssig waren (z.B. Weinalkohol),
10. Bier, 11. Der Schweiß eines Kamels, das Unreinheit verzehrt (siehe:
taw -ul-mas 'il Nr. 83-120).
[10]
Folgende zehn Faktoren gelten als reinigend und können unter
definierten Umständen eine Reinigung jeweils bestimmter Unreinheiten
bewirken: 1. Wasser, 2. Erde, 3. Sonne, 4. chemische Umwandlung , 5.
Blutübertragung (z.B. auf ein Insekt), 6. (Annahme des ) Islam, 7.
gekoppelte Reinigung , 8. vollständige Beseitigung, 9. Beständige
Nahrungsänderung (bei einem sonst reinen Tier, das Unreines fraß). 10.
Das Verschwinden eines Muslim (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 148).
[11]
Die hier verwendeten Übersetzungen der Begriffe ins Deutsche sind
lediglich Umschreibungen der arabischen Fachbegriffe.
[12]
Also wird die Erneuerung der rituellen Waschung nicht notwendig.
[13]
In der Regel darf ein Erwachsener seinen Schambereich nur vor seinem
Ehepartner entblößen, und man darf (außer seinem eigenen) nur den
Schambereich seines Ehepartners anschauen (siehe: taw -ul-mas 'il Nr.
2437). Eine Ausnahme kann zum Beispiel die unabdingbare medizinische
Untersuchung der Bereiche sein (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 2442).
[14]
Gemeint ist die Schrift im arabischsprachigen Heiligen Qur'an, für
dessen Berührung die rituelle Reinheit Voraussetzung ist, genauso wie
z.B. für die Pflichtgebete, außer dem Gebet für Verstorbene (siehe:
taw -ul-mas 'il Nr. 316).
[15]
Die rituelle Waschung , mit der Absicht, sich um Gottes Willen zu
reinigen, ist zu jeder Zeit möglich. Hier wird der Fall behandelt, bei
dem diese Absicht mit der Absicht, sich für ein bestimmtes Gebet zu
reinigen, gekoppelt wird.
[16]
Arabische Maßeinheit: Ein Farsach entspricht 5762,8 m.
[17]
Die rituelle Trockenreinigung ist eine Ersatzreinigung für die
rituelle Waschung und für die rituelle Vollkörperreinigung beim Fehlen
von Wasser unter bestimmten Umständen (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 648
ff.). Nach der Absicht werden die Hände gemeinsam auf etwas
Reinigendes, wie z.B. Erde, gelegt. Anschließend werden beide
Handinnere auf die ganze Stirn bis zu den Augenbrauen und den
Nasenansatz gerieben. Dann wird die Innenseite der linken Hand über
die Außenseite der rechten Hand und dann die Innenseite der rechten
Hand über die Außenseite der linken Hand gerieben (siehe: taw -ul-mas
'il Nr. 700). Es gibt keinen Unterschied bei der rituellen
Trockenreinigung als Ersatz für die rituelle Waschung oder als Ersatz
für die rituelle Vollkörperreinigung (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 701).
[18]
Die Reinen der Prophetenfamilie sind: Der Prophet, seine Tochter
Fatima und die 12 Imame - der Friede sei mit ihnen allen.
[19]
Siehe Fußnote zu Frage 76.
[20]
Das feuchte Überstreichen der Füße ist Bestandteil der rituellen
Waschung .
[21]
Der Gestalter ist einer der qur'anischen Eigennamen Allahs.
[22]
Hier weist das Pronomen "Dessen" auf Allah hin. Der Satz wird
üblicherweise vereinfacht übersetzt als "Im Namen Allahs, des
Erhabenen".
[23]
Mit Eigenwort der Prächtigkeit wird der Eigenname Allahs bezeichnet,
für dessen Berührung die rituelle Reinheit notwendig ist (siehe: taw -ul-mas
'il Nr. 319). Die Pronomen aber, die auf Allah hinweisen, dürfen gemäß
dieser Aussage auch ohne rituelle Reinheit berührt werden.
[24]
Der erste Buchstabe des arabischen Alphabets ist der erste Buchstabe
im Wort "Allah" und wird hier mit drei anschließenden Punkten (anstelle
der fehlenden Buchstaben) geschrieben, um eine Berührung ohne
Reinigung zu ermöglichen. Die Punkte stehen auf der linken Seite des
Buchstabens wegen der arabischen Schreibweise von rechts nach links.
[25]
Das Wort "Allah" im Wort Ayatull h wird durch drei Punkte ersetzt.
[26]
Im Gegensatz zum Eigenwort der Prächtigkeit "Allah" ist "ilah" die
allgemeine Bezeichnung für den Begriff "Gottheit".
[27]
Mit dem Buchstaben "Hamza" ist hier der Buchstabe (alif) mit der
entsprechenden Vokalisierung ( ) gemeint.
[28]
Für jemanden ohne rituelle Waschung ist es verboten, den Namen Allahs,
des Erhabenen, in welcher Sprache auch immer es geschrieben wurde, zu
berühren (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 319), vgl. auch Frage 172.
[29]
Denn in den unter Muslimen weit verbreiteten Namen wie Abdullah (Diener
Allahs) und Habibullah (Geliebter Allahs) kommt der Name von Allah vor.
[30]
Die Übertragung des arabischen Begriffs an bah, bzw. unub
ins Deutsche ist problematisch, da keine geeignete Übersetzung
existiert. Deshalb wird hier der Begriff Janaba-Zustand
eingeführt. Der Janaba-Zustand kann auf zwei Arten eintreten: 1. Durch
den Geschlechtsverkehr, 2. Durch den Erguß (siehe: taw -ul-mas 'il Nr.
345). Der Begriff Erguß umfaßt im Islam neben dem Samenerguß des
Mannes auch den Orgasmus der Frau. Der Janaba-Zustand macht die
rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes für die Handlungen
erforderlich, für welche die rituelle Reinheit Voraussetzung ist, wie
z.B. das rituelle Gebet.
[31]
Alle aus welchen Gründen auch immer verpaßten rituellen Gebete müssen
nachgeholt werden. Lediglich das ausgefallene Gebet der Frau aufgrund
der Regelblutung oder der Wochenbettblutung werden nicht nachgeholt (siehe:
taw -ul-mas 'il Nr. 1370).
[32]
Gemeint ist die Stelle am männlichen Glied, bis zu der die
Beschneidung der Vorhaut durchgeführt wird. Ein Geschlechtsverkehr,
welcher den Janaba-Zustand bewirkt, ist dann vollzogen, wenn das
männliche Glied bis zu dieser Stelle oder mehr eingedrungen ist (vgl.
taw -ul-mas 'il Nr. 349)
[33]
Im Islam gibt es zahlreiche empfohlene rituelle Vollkörperreinigungen
, wie z.B. die rituelle Vollkörperreinigung zum Freitag, in der ersten
Nacht des Monat Ramadan, zu den Festtagen vom Ramadan- und Opfer-Fest,
die rituelle Vollkörperreinigung des neugeborenen Kindes und viele
andere mehr (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 644)
[34]
Siehe hierzu Frage 207.
[35]
Zur korrekten Reihenfolge der rituellen Vollkörperreinigung siehe
Frage 207.
[36]
Zur Beschreibung der rituellen Trockenreinigung siehe Fußnote zu Frage
126.
[37]
also keine Fehlgeburt einsetzt.
[38]
Die Blutung (außerhalb der Regelblutung) wird in drei Arten unterteilt:
Gering, mittelmäßig und stark. Als gering gilt die Blutung (außerhalb
der Regelblutung) , wenn ein in die Vagina eingeführter Watteballen
nur auf der eingeführten Seite blutig wird, nicht aber auf der anderen
Seite. Als mittelmäßig gilt sie, wenn der Watteballen auf beiden
Seiten blutig wird, und als stark gilt sie, wenn ein darunter zum
Auffangen des Blutes verwendetes Tuch auch blutig wird (siehe: taw -ul-mas
'il Nr. 393). Bei geringer Blutung (außerhalb der Regelblutung) genügt
es, wenn die Frau vor der rituellen Waschung zum Gebet den Watteballen
auswechselt und ggf. äußere Blutflecken reinigt (siehe: taw -ul-mas 'il
Nr. 394).
[39]
Die Abtreibung ist im Islam grundsätzlich verboten, aber es gibt eine
Ausnahme bei Gefährdung des Lebens der Mutter.
[40]
Mahram-Verwandte sind Verwandte des anderen Geschlechts, die einem so
nahe stehen, daß man diese (auch theoretisch) nicht heiraten darf,
sowie der Ehepartner, mit dem man bereits verheiratet ist. Die
Mahram-Verwandten der Frau sind ihr Ehemann, Vater, Großvater,
Urgroßvater usw., Sohn, Enkel, Urenkel usw., Schwiegervater,
Schwiegersohn, Stiefsohn, Bruder, Neffe (Sohn des eigenen Bruders oder
Schwester), Onkel (Bruder des Vaters oder der Mutter) und Milchbruder.
Die Mahram-Verwandten des Mannes sind seine Ehefrau, Mutter,
Großmutter, Urgroßmutter usw., Tochter, Enkel, Urenkel usw.,
Schwiegermutter, Schwiegertochter, Stieftochter, Schwester, Nichte (Tochter
des eigenen Bruders oder Schwester), Tante (Schwester des Vaters oder
der Mutter), Amme (Nährmutter) und Milchschwester. Siehe hierzu
Heiliger Qur'an 4:23. Für weitere Einzelheiten zum Thema siehe: taw -ul-mas
'il Nr. 2384 ff.
[41]
Den Körper "rituell reinigen" bedeutet hier das Entfernen von
Unreinheit und die Reinigung der verunreinigten Körperteile, denn die
rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen setzt in der Regel
voraus, daß sich keine Unreinheit an seinem Körper befindet.
[42]
Zum Begriff "unantastbare Seele" vgl. Heiliger Qur'an 17:33.
[43]
Gemäß der islamischen Rechtsprechung wird in der Regel aufbauend auf
die Verse im Heiligen Qur'an 2:233 und 31:14 und die zwischen beiden
Versen bestehende Zeitdifferenz von drei Monaten sowie den
Überlieferungen des Propheten - s.a.s. - davon ausgegangen, daß der
Geist des Embryos im dritten Monat im Mutterleib eingehaucht wird.
[44]
Die sogenannte "diyyah" ist in der islamischen Rechtsprechung die
Bezeichnung der Entschädigungszahlung für zugefügtes körperliches
Leid an den Leidtragenden bzw. im Sterbefall an seine überlebenden
Verwandten (vergleichbar einem Schmerzensgeld).
[45]
Das Kleid des verstorbenen Muslims besteht aus drei Tüchern. Siehe
hierzu: taw -ul-mas 'il Nr. 570 ff.
[46]
Das rituelle Gebet für den Verstorbenen wird mit fünf Gottespreisungen
nach einer bestimmten Ordnung durchgeführt. Siehe hierzu: taw -ul-mas
'il Nr. 608 ff.
[47]
Die Leute des Hauses sind 14 reine Personen: Der Prophet, seine
Tochter Fatima und die 12 Imame, der Friede sei mit ihnen allen. Bei
Trauerveranstaltungen für Verstorbene wird an das Leid, welches die
Leute des Hauses des Propheten s.a.s., ertragen haben, erinnert, um
den eigenen Schmerz zu relativieren.
[48]
Zu weiteren ursächlichen Unreinheiten siehe Fußnote zu Frage 83.
[50]
Es ist Pflicht, am Verstorbenen drei rituelle Vollkörperreinigungen
(des Verstorbenen) durchzuführen: 1. Mit einem mit Lotos gemischtem
Wasser, 2. mit einem mit Kampfer gemischtem Wasser, 3. nur mit Wasser
(siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 550).
[51]
Das ist die Ansicht des Fragenden, muß aber nicht mit den
tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.
[52]
Zur Definition des Begriffs Sayyid siehe Frage 1035.
[53]
Der Begriff "Leute des Buches" kommt an mehreren Stellen im Heiligen
Qur'an vor und bezeichnet die Anhänger der durch frühere Propheten
Gottes verkündeten Buch-Religionen wie z.B. Judentum und Christentum.
Zur genauen Definition des Begriffes siehe Frage 328.
[54]
Etwas rituell Reines wird durch die Berührung mit etwas rituell
Unreinem rituell verunreinigt, wenn eines der beiden so feucht ist,
daß eine übertragende Feuchtigkeit besteht (siehe: taw -ul-mas 'il Nr.
125).
[55]
Mit Alkohol "der nicht ursprünglich flüssig war" ist chemisch
synthetisierter Alkohol gemeint. Siehe auch Frage 318.
[57]
Eine aus Milch durch gleichzeitige alkoholische und milchsaure Gärung
gewonnene Flüssigkeit mit Kohlendioxyd. Der Handelsname in Deutschland
ist Kefir.
[58]
gemäß der schwer nachvollziehbaren Aussage des Fragenden.
[59]
Ein chemisches Verfahren.
[60]
Der Begriff "kit b " ist eine Kurzform von Leute des Buches . Zur
Definition von Leute des Buches siehe Frage 328.
[61]
Imam Ali, Schwiegersohn und rechtmäßiger Nachfolger des Propheten
Muhammad (des besten Geschöpfs), Ehemann von Fatima, Vater von u.a.
Imam Hassan, Imam Husayn und Zainab - der Friede sei mit Ihnen allen.
Der Titel "Fürst der Gläubigen" wurde ihm vom Propheten verliehen.
[62]
In der ersten und zweiten Auflage dieses Buches von Anfang und Ende
1995 beziehen sich die Numerierungen 330 und 331 auf die selbe Frage.
In der dritten Auflage von 1996 wurde das abgeändert, so daß alle
folgenden Numerierungen in der zweiten Auflage um Eins kleiner sind.
[63]
Gemäß der Behauptung des Fragenden.
[64]
Am Ort des Fragenden.
[65]
Siehe Fußnote zu Frage 311.
[66]
Khuzestan ist eine Provinz im Südwesten der Islamischen Republik Iran.
[67]
Die Muslime haben zumeist neben ihren Toiletten einen angeschlossenen
flexiblen Wasserschlauch oder eine Gießkanne und benutzen diese zur
Reinigung der Ausscheidungsstelle am Körper von Unreinheit nach der
Ausscheidung.
[68]
Zum Prinzip "Gutes gebieten und Schlechtes verwehren" siehe
gesondertes Kapitel.