Antworten auf Rechtsfragen
von Imam Khamene'i
Kapitel zum Gebieten des Guten und Verwehren des Schlechten
Voraussetzungen zur Verpflichtung diesbezüglich
F. 1079:
Wie ist das Gebieten des Guten und Verwehren des
Schlechten zu beurteilen, wenn dies zur Beeinträchtigung der Würde des Unterlassers des
Guten und des schlecht Handelnden und zur öffentlichen Herabsetzung seines
gesellschaftlichen Ranges führt?
A: Wenn man bei dem Gebieten und Verwehren deren Voraussetzungen und
den Anstand berücksichtigt sowie deren Grenzen nicht überschreitet, dann obliegt einem
nichts (weiteres) dabei.
F. 1080: Unter der Berücksichtigung, daß die Pflicht der
Menschen beim Gebieten des Guten und Verwehren des Schlechten unter der Herrschaft der
Islamischen Regierung sich auf das Gebieten und Verwehren mit der Zunge beschränken und
daß die anderen Stufen davon den Verantwortlichen zu übertragen sind (stellt sich die
Frage), ist diese Meinung ein Urteil seitens des Staates oder ein religiöses Rechtsurteil
?
A: Es ist ein religiöses Rechtsurteil .
F. 1081: Ist es erlaubt, das Gebieten des Guten und Verwehren
des Schlechten zu unternehmen ohne Erlaubnis des (religionsgesetzlich) Regierenden, wenn
das Zurückhalten des Ausführenden von etwas Schlechtem voraussetzt, ihm auf die Hand zu
schlagen oder ihn einzusperren und zu behindern oder über sein Vermögen zu verfügen,
selbst mit deren Vernichtung?
A: Dieses Thema hat verschiedene Aspekte und Fälle. Und im allgemeinen
wird für die Stufen des Gebieten des Guten und des Verwehren des Schlechten nicht die
Erlaubnis von jemandem benötigt, sondern alle religiös Erwachsenen müssen dieses (tun),
solange dies nicht die Verfügung über ein (menschliches) Leben oder (das Verfügen)
über das Vermögen des Ausführenden von Schlechtem voraussetzt. Aber in den Fällen, in
denen das Gebieten des Guten und Verwehren des Schlechten von etwas mehr als dem Gebieten
und Verwehren mit der Zunge abhängt, ist diese Angelegenheit der Erlaubnis des
Regierenden, den eingeteilten Verantwortlichen, den örtlichen Polizeikräften und den
rechtschaffenen Gerichten zu überlassen, wenn dies in einem Land geschieht, in dem es
eine islamische Ordnung und Herrschaft gibt, die für diese islamische Pflicht (des
Gebieten des Guten und Verwehren des Schlechten bereits) erfüllt.
F. 1082: Wenn das Gebieten und das Verwehren bei den besonders
wichtigen Angelegenheiten wie der Bewahrung unantastbaren Lebens eine Überschreitung (der
sonstigen Grenzen) voraussetzt bis hin zum Schlagen (in Notwehr), welches eine Verletzung
bewirkt oder manchmal bis schließlich zum Töten (in Notwehr) führt, ist dann bei
ähnlichen Fällen auch die Erlaubnis der Regierenden vorauszusetzen?
A: Wenn die Bewahrung unantastbaren Lebens oder die Verhinderung eines
Mordfalles den sofortigen und direkten Eingriff voraussetzen, dann ist dies erlaubt, und
es ist sogar eine religionsgesetzliche Pflicht, da es als Verteidigung des unantastbaren
Lebens zu zählen ist, und dies setzt gewiß nicht die Erlaubnis des Regierenden oder den
Erhalt eines Befehls hierzu voraus. Aber wenn die Verteidigung des unantastbaren Lebens
die Tötung des Angreifers voraussetzt, dann gibt es dazu verschiedene Fälle, die
möglicherweise unterschiedlich zu beurteilen sind.
F. 1083: Muß derjenige, der einer anderen Person das Gute
gebieten und das Schlechte verwehren möchte, die Fähigkeit dazu haben? Und wann muß er
ihm das Gute gebieten und das Schlechte verwehren?
A: Der Gebietende und Verwehrende muß über das Gute und das Schlechte
wissend sein und (auch) wissend darüber, daß der Betroffene ebenfalls darüber weiß und
trotzdem mit Vorsatz und ohne religionsgesetzliche Entschuldigung dem zuwider handelt. Und
man muß das Gebieten und Verwehren unternehmen, sofern man es für wahrscheinlich hält,
daß das Gebieten des Guten und das Verwehren des Schlechten Einfluß auf diese Person
haben werden und man dabei sicher vor Schaden ist mit der Berücksichtigung des
Verhältnisses zwischen dem erwarteten Schaden und dem gebotenen Guten oder dem verwehrten
Schlechten. Ansonsten ist man dazu nicht verpflichtet.
F. 1084: Wenn der nahe Verwandte von denjenigen ist, die sich
unbekümmert in Sünden stürzen, was ist dann die religiöse Verpflichtung bezüglich der
Beziehung zu ihm?
A: Wenn es wahrscheinlich ist, daß die Unterlassung der Beziehung zu
diesem (Verwandten) ihn von der Sünde abhält, dann muß man dieses aus Sicht des
Gebietens von Gutem und des Verwehrens von Schlechtem tun. Ansonsten ist es nicht erlaubt,
die nahe Verwandtschaft zu meiden.
F. 1085: Ist es erlaubt, (das Prinzip) Gutes zu gebieten und
Schlechtes zu verwehren zu vernachlässigen, weil man die Kündigung bei der Arbeit
befürchtet, z.B. in den Fällen, in denen ein Verantwortlicher eines
Ausbildungsinstituts, der mit der jungen Generation an der Universität zu tun hat, Taten
begeht, die nicht mit dem Religionsgesetz vereinbar sind, oder er an diesem Ort die
Atmosphäre zum Begehen von Sünden ebnet?
A: Im allgemeinen ist man nicht verpflichtet, dies zu tun, wenn man bei
der Ausführung Gutes zu gebieten und Schlechtes zu verwehren einen Schaden für sich
(selbst) befürchtet.
F. 1086: Wenn das Gute unterlassen wurde und das Schlechte in
einigen Universitätskreisen getan wird und die Voraussetzungen des Gebieten des Guten und
des Verwehrens des Schlechten vorhanden sind, der Gebieter und Verwehrer aber ein Lediger,
(also) Unverheirateter ist, entfällt es deshalb für ihn, das Gute zu gebieten und das
Schlechte zu verwehren?
A: Das Gute zu gebieten und das Schlechte zu verwehren ist eine
religionsgesetzliche Verpflichtung sowie eine gesellschaftliche und menschliche Pflicht
für die allgemeinen religiös Erwachsenen , sofern deren Bedingungen und Voraussetzungen
erfüllt sind. Und es hat mit den Zuständen des religiös Erwachsenen, wie ob man
verheiratet oder ledig ist, nichts zu tun. Und es entfällt für einen diese religiöse
Verpflichtung nicht, nur weil man ledig ist.
F. 1087: Wenn bei jemandem in Positionen, die Macht mit sich
bringen, Anzeichen erkannt werden, die auf dessen Sünden, (sein) schlechtes Handeln und
seine Unwahrhaftigkeit hinweisen, wir aber seinen (großen) Einfluß und (seine) Macht
fürchten, ist es uns dann erlaubt, das Gebieten des Guten und Verwehren des Schlechten
ihm gegenüber zu vernachlässigen, oder müssen wir ihm das Gute gebieten und das
Schlechte verwehren, auch mit der Befürchtung des Schadens von ihm (für uns)?
A: Wenn die Befürchtung des Schadens einem vernünftigen Ursprung
entstammt, dann ist man dabei nicht verpflichtet, das Gebieten des Guten und Verwehren des
Schlechten auszuführen, sondern es entfällt diese religiöse Verpflichtung hierfür.
Aber man soll es nicht vernachlässigen, seinen gläubigen Bruder zu erinnern und zu raten
(brüderlich zu ermahnen) und (man soll nicht) die Pflicht zum Gebieten des Guten und
Verwehren des Schlechten unterlassen, lediglich aufgrund der Berücksichtigung der
Stellung des Gutes Unterlassenden und schlecht Handelnden oder lediglich aufgrund der
Wahrscheinlichkeit eines Schadens dadurch.
F. 1088: Es kann bei einigen Angelegenheiten während des
Gebietens des Guten und Verwehrens des Schlechten vorkommen, daß der Sündige schlecht
über den Islam denkt, wenn man ihm das Schlechte verwehrt, und zwar aufgrund seines
Unwissens über die islamischen Pflichten und Urteile. Und wenn wir ihn sich selbst
überlassen, dann ebnet er den Boden zur Verderbnis der Atmosphäre und zum Begehen von
Sünden durch die anderen. Was ist die religiöse Verpflichtung in einem solchen Fall?
A: Das Gute zu gebieten und das Schlechte zu verwehren, unter deren
Voraussetzungen, zählt zu den allgemeinen religionsgesetzlichen Verpflichtungen, um die
Urteile (Maßstäbe) des Islam und die Bewahrung des Wohls der Gesellschaft zu
beschützen. Und lediglich aus der Einbildung, daß dies bei einigen Personen hervorrufen
könnte, Schlechtes über den Islam zu denken, folgt nicht die Vernachlässigung einer
solchen sehr wichtigen religiösen Verpflichtung.
F. 1089 - F. 1094: ...
Vorgehensweise, Gutes zu gebieten und Schlechtes
zu verwehren
F. 1095: Was ist die religiöse Verpflichtung des Sohnes
gegenüber seinen Eltern oder der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann, wenn diese sich nicht
um die Chums und Zakat kümmern, die für ihr Vermögen zu entrichten ist? Und ist es
ihnen erlaubt, über das Vermögen, für das keine Chums und Zakat gezahlt wurde, zu
verfügen, da dies ein Vermögen ist, das mit Verbotenem vermischt ist, und zusätzlich
hierzu die eindeutige (religiöse) Bestätigung über die Nichtnutzung davon besteht, weil
verbotenes Vermögen zur Verschmutzung der Seele führt?
A: Wenn die Unterlassung des Guten und das schlechte Handeln der Eltern
oder des Ehemannes (von dem Sohn oder der Ehefrau) gesehen werden, dann müssen beide das
Gute zu gebieten und das Schlechte zu verwehren ausführen, sofern für beide die
Voraussetzungen dazu vorhanden sind. Aber es ist zulässig, über deren Vermögen zu
verfügen, außer sie erhalten die Sicherheit über die Existenz der Chums (-Schuld) und
der Zakat in dem für sie verfügbaren Vermögen diesbezüglich. In einem solchen Fall
müssen sie vom Verfügungsberechtigten der Chums und der Zakat die Erlaubnis einholen im
Hinblick auf diesen (unrechtmäßigen) Betrag.
F. 1096: Wie ist die Methode, die der Sohn gegenüber seinen
Eltern anwenden soll, die sich nicht um ihre glaubensmäßigen religiösen Verpflichtungen
kümmern, weil sie nicht vollständig daran glauben?
A: Er muß ihnen das Gute gebieten und das Schlechte verwehren mit
einer sanften Sprache (und) mit der Bewahrung ihrer Würde als Eltern.
F. 1097: Mein Bruder berücksichtigt die religionsgesetzlichen
und moralischen Angelegenheiten nicht, und Ratschläge haben ihn bis jetzt nicht
beeinflußt. Was ist meine Pflicht, wenn ich solche Handlungen von ihm sehe?
A: Sie müssen das Mißfallen über diese Handlungen, die dem
Religionsgesetz widersprechen, ausdrücken und ihn mit irgendeiner brüderlichen Methode,
die Sie für nützlich und rechtmäßig erachten, daran erinnern. Aber unterbrechen Sie
die Verwandtschaftsbeziehung nicht, da dieses nicht erlaubt ist.
F. 1098: Wie ist die Beziehung zu Personen (zu beurteilen), die
in der Vergangenheit verbotene Handlungen wie das Weintrinken, durchgeführt haben?
A: Der Maßstab ist der jetzige Zustand der Personen. Wenn diese also
das, was sie getan haben, bereut haben, dann ist ihr Zustand zur Zeit im Hinblick auf den
Umgang mit ihnen der (gleiche) Zustand wie derjenige der übrigen Gläubigen. Aber
derjenige, der zur Zeit Verbotenes durchführt, muß hiervon durch das Verwehren des
Schlechten abgehalten werden. Und wenn er das Verbotene nur dann unterlassen würde, wenn
er gemieden wird, dann muß er gemieden werden, und die Beziehung mit ihm (muß)
unterbrochen werden.
F. 1099: Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Angriffe
seitens der westlichen Kultur, die gegen die islamische Moral ist und der Verbreitung
einiger unislamischer Angewohnheiten, wie das, was bei einigen Männern an Tragen von
goldenen Kreuzen an ihrem Hals zu sehen ist oder das, was zu sehen ist, was einige Damen
an Kleidern mit aufsehenerregenden Farben anziehen und manchmal einige Männer und Frauen
Armreifen, dunkle Brillen und besondere Uhren anziehen, die Aufsehen erregen und als
häßlich aus dem Blickwinkel des Brauchs (der Sitte) gezählt werden und einige von ihnen
auf dieser Handlung bestehen, selbst, nachdem man ihnen das Gute geboten und das Schlechte
verwehrt hat, bitten wir von Eurer Eminenz um die Verdeutlichung der Methode, die man
gegenüber solchen Personen anwenden muß.
A: Das Anziehen von Gold und das Tragen davon am Hals ist für Männer
grundsätzlich verboten. Und es ist nicht erlaubt, Kleider anzuziehen, die vom Schnitt
(Form) und der Farbe und anderem her als Verbreitung und Nachahmung der offensiven Kultur
der Nicht-Muslime gezählt wird. Und es ist auch nicht erlaubt, Armreifen und Brillen in
einer Form zu tragen, die als Nachahmung der offensiven Kultur der Feinde des Islam und
der (Feinde der) Muslime gezählt wird. Und die Pflicht der anderen gegenüber diesen
Erscheinungen ist, das Schlechte mit der Zunge zu verwehren.
F. 1100: ...
F. 1101: Ist es erlaubt, die Begrüßung gegenüber dem schlecht
Handelnden als Tadel für ihn nicht zu erwidern?
A: Es ist erlaubt, die Begrüßungserwiderung mit der Absicht, das
Schlechte zu verwehren, zu unterlassen, sofern dieses gemäß dem (gesellschaftlichen)
Brauch als Verwehren und (damit als) Tadeln des Schlechten gilt.
F. 1102: ...
Verschiedenes
F. 1103: Vor einiger Zeit hat meine Schwester einen Mann
geheiratet, der nicht betet. Und da er ständig bei uns ist, bin ich gezwungen, mich mit
ihm zu unterhalten und Umgang mit ihm zu haben. Und ich helfe ihm sogar möglicherweise
bei einigen Arbeiten, weil er (mich) darum bittet. Und meine Frage ist: Ist es mir
religionsgesetzlich erlaubt, mich mit ihm zu unterhalten, mit ihm Umgang zu haben und ihm
bei einigen Arbeiten zu helfen? Und was ist meine religiöse Verpflichtung gegenüber ihm?
A: Sie sind hierbei zu nichts verpflichtet, bis auf das ständige
Gebieten des Guten und das Verwehren des Schlechten, immer wenn die Voraussetzungen der
Verpflichtung vorhanden sind. Und wenn der Umgang mit ihm und die Hilfe für ihn keine
Ermutigung für ihn ist, das rituelle Gebet zu unterlassen, dann gibt es keine Bedenken
hierbei.
F. 1104: Wenn das Hin- und Hergehen der führenden Geistlichen
zum Unterdrücker und zum Unrechtsherrscher zur Verminderung von deren Unterdrückung
führt, ist ihnen (den Geistlichen) dies dann erlaubt?
A: Wenn es für den Wissenschaftler in solchen Fällen feststeht, daß
seine Verbindung zum Unterdrücker zur Verhinderung der Unterdrückung und zum Verwehren
des Schlechten bei ihm führt oder er eine wichtige Angelegenheit sieht, welche die
Aufmerksamkeit und das Kümmern (darum) notwendig macht, dann gibt es dagegen keine
Bedenken.
F. 1105: Ich habe vor einigen Jahren geheiratet, und ich habe
viel Interesse an religiösen Angelegenheiten und religionsgesetzlichen Fragestellungen.
Und ich ahme den dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - nach, aber leider interessiert
sich meine Frau nicht für die religiösen Angelegenheiten. Und manchmal betet sie nach
einer heftigen Aussprache zwischen uns einmal und unterläßt es (danach) dann mehrere
Male, und das schmerzt mich sehr. Was ist meine Pflicht in dieser Angelegenheit?
A: Ihre Pflicht ist die Vorbereitung der Umstände für ihre
Berichtigung in irgendeiner Weise und die Vermeidung der Anwendung von irgendwelcher
Grobheit, was als schlechte Moral und fehlende Harmonie verstanden wird. Und Sie sollten
sich daran erinnern, daß die Teilnahme an den religiösen Sitzungen und die gegenseitigen
Besuche bei religiösen Familien einen großen Einfluß auf die Berichtigung haben.
F. 1106: Wenn einem muslimischen Mann aufgrund von Indizien
bekannt wird, daß seine Ehefrau - obwohl sie Mutter mehrere Kinder ist - insgeheim Taten
begeht, welche der Tugend widersprechen, er aber keinerlei religionsgesetzliche Beweise
besitzt, um diese Angelegenheit nachzuweisen - wie (z.B.) die Existenz eines Zeugen, der
bereit wäre, als Zeuge aufzutreten - wie kann er dann religionsgesetzlich mit dieser Frau
umgehen unter Berücksichtigung (der Tatsache), daß die Kinder unter einer solchen Frau
leben werden? Und wie kann man sich, wenn einem dies bekannt wird, gegenüber einer Person
und den Personen verhalten, die eine solche häßliche Tat begehen, die den göttlichen
Geboten widerspricht, unter Berücksichtigung (der Tatsache), daß es keine Beweise gegen
sie gibt, die dem religionsgesetzlichen Gericht dargelegt werden können?
A: Man muß den üblen Verdacht und das Festhalten an den
Verdachtsmomenten und Indizien unterlassen. Und für den Fall, daß ein Stattfinden des
religionsgesetzlich Verbotenen (sicher) festgestellt wird, muß man sie durch die
Empfehlung, die Ermahnung und das Verwehren des Schlechten davon abhalten. Und wenn dieses
Verwehren des Schlechten nicht wirkungsvoll ist, dann kann man sich an die rechtmäßige
Justizbehörde wenden, sofern es Beweise gibt.
F. 1107: Ist es für eine junge Frau erlaubt, einen jungen Mann
zu leiten und ihm beim Studium und anderem zu helfen, wenn die Einhaltung der islamischen
Maßstäbe berücksichtigt wird?
A: In der dargestellten Frage gibt es keine Bedenken darüber, aber man
soll sich von der satanischen Verführung und (seinen) Einflüsterungen hüten, und man
muß die Urteile des Religionsgesetzes hierbei berücksichtigen, wie (z.B.) das
Nichtalleinsein mit dem Fremden.
F. 1108: Was ist die religiöse Verpflichtung der Arbeiter in
Behörden und Firmen, wenn sie manchmal an ihrem Arbeitsort Zuwiderhandlungen gegen
behördliche und religionsgesetzliche (Regeln) seitens ihrer Vorgesetzten bemerken? Und
entfällt die religiöse Verpflichtung für einen, das Schlechte zu verwehren, wenn er im
Fall von deren Durchführung befürchtet, Schaden seitens des Vorgesetzten oder der
höheren Vorgesetzten davonzutragen?
A: Wenn die Voraussetzungen zum Gebieten des Guten und Verwehren des
Schlechten gleichzeitig vorliegen, dann haben sie das Gute zu gebieten und das Schlechte
zu verwehren. Ansonsten obliegt ihnen bei dieser Angelegenheit keine religiöse
Verpflichtung. Und wird Schaden für sich daraus befürchtet, so entfällt für sie die
religiöse Verpflichtung, solange dieses nicht in den Ländern erfolgt, in dem die
islamische Gesetzgebung herrscht. Aber mit dem Vorhandensein der islamischen Regierung,
die sich dort um diese göttliche Pflicht kümmert, ist der zum Gebieten des Guten und
Verwehren des Schlechten Unfähige (zumindest) dazu verpflichtet, die zuständigen
Behörden der Regierung zu informieren und die Angelegenheit zu verfolgen, bis das Üble
und der Grund des Üblen beseitigt sind.
F. 1109: Wenn in einer Behörde die islamische Gemeinwohlkasse
veruntreut wird, diese Veruntreuung anhält und jemand von sich aus meint, daß wenn er
von sich aus diese Verantwortung übernimmt, er diese Erscheinung beenden kann, ihm dieses
allerdings auch nur möglich wird durch die Bestechung einer der zuständigen Personen, um
diese Verantwortung übernehmen zu können, ist es dann erlaubt, hierbei die Bestechung zu
überreichen, um die Veruntreuung der islamischen Gemeinwohlkasse zu verhindern, was
wahrlich das Üblere mit dem (geringeren) Übel zu verhindern ist?
A: Es ist Pflicht für diejenigen, die das Auftreten der
Zuwiderhandlungen gegen das Religionsgesetz erkennen, das Schlechte zu verwehren mit
Berücksichtigung der religionsgesetzlichen Voraussetzungen und Ordnung hierbei. Und es
ist nicht erlaubt, in die Bestechung und zu nicht gesetzlichen Methoden zu fliehen, um
irgendeine Tätigkeit zu übernehmen, selbst wenn es mit dem Ziel erfolgt, das Auftreten
des Übels zu verhindern. Wenn allerdings angenommen wird, das dieses in einem Land
erfolgt, in dem die islamische Ordnung herrscht, dann endet die Pflicht der Menschen nicht
bereits mit der persönlichen Unfähigkeit zum Gebieten des Guten und zum Verwehren des
Schlechten, sondern man muß die Angelegenheit an die zuständigen Behörden weiterleiten
und die Angelegenheit hierbei weiter verfolgen.
F. 1110: Ist das Schlechte eine relative Sache, so daß man
(z.B.) die Universitätskreise mit den schlechtesten existierenden Kreisen vergleicht,
damit dies ein Grund wird, das Verwehren des Schlechten zu vernachlässigen im Verhältnis
zu einigem (anderen) Schlechten und (als Grund), nicht dagegen zu handeln, weil es (im
Vergleich zum noch Schlechteren) nicht als Verbotenes oder als Schlechtes bewertet wird?
A: Das Schlechte ist keine relative Sache bezüglich ihrer
Schlechtigkeit, aber es ist gleichzeitig möglich, einiges Schlechte im Vergleich zu
anderem als stärker verboten zu werten. Und auf jeden Fall ist es für denjenigen als
religionsgesetzliche Pflicht zu werten, das Schlechte zu verwehren, bei dem die
Voraussetzungen dazu vorhanden sind, und es ist für ihn nicht erlaubt, dieses zu
vernachlässigen. Und es gibt keinen Unterschied hierbei bezüglich des Schlechten
untereinander oder zwischen den Universitätskreisen und Anderem.
F. 1111 - F. 1112: ...
F. 1113: Was ist die Pflicht der gläubigen Jungen an den
gemischten Universitäten gegenüber dem Übel, das sie an einigen dieser Universitäten
sehen?
A: Sie müssen im Rahmen des Schutzes gegenüber dem Unheil des Üblen
die Pflicht, Gutes zu gebieten und Schlechtes zu verwehren durchführen, sofern bei ihnen
die Voraussetzungen dazu vorhanden sind und dies möglich ist.